b)     Billigungsbeschluss

Das Gremium beschließt den vom Büro brugger landschaftsarchitekten, Aichach ausgearbeiteten Entwurf der Ortsrandsatzung „Flur-Nr. 1816, Gmkg. Pöttmes“ mit den eingearbeiteten Ergänzungen in der Fassung vom 17.10.2017 zu billigen.

 

Die Verwaltung wird beauftragt die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit sowie betroffener Behörden und Träger öffentlicher Belange durchzuführen.

 

 


Bezug:

Aufstellungsbeschluss des Marktgemeinderates Pöttmes vom 04.04.2017.

Billigungsbeschluss des Bau- und Umweltausschusses vom 01.08.2017.

Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 BauGB vom 28.08.2017 bis 29.09.2017

 

Sachverhalt:

a)     Behandlung der Anregungen im Zuge der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und der Träger öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs2 i. V. m. § 13 Abs. 2 BauGB

 

Folgende Behörden / Träger öffentlicher Belange haben zur Ortsrandsatzung keine Stellungnahme eingereicht:

-        Landratsamt Aichach-Friedberg – Kreisbrandrat

-        Bund Naturschutz Ortsgruppe Pöttmes

-        Bayernwerke AG

-        Deutsche Telekom AG

-        Landesamt für Denkmalpflege

-        Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung

-        DSL Mobile GmbH

-        Markt Pöttmes

 

Ohne Anregungen zur Ortsrandsatzung gingen folgende Stellungnahmen von Behörden / Träger öffentlicher Belange ein:

-        Wasserwerk Pöttmes vom 21.09.2017

-        Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V. vom 28.09.2017

-        Wasserwirtschaftsamt Donauwörth vom 29.09.2017

 

Folgende Privatpersonen haben Anregungen vorgebracht:

 

1.         Elke und Johannes Aug, Ringstraße 16, 86554 Pöttmes vom 19.09.2017

Als direkt betroffene Nachbarn (Flur Nr. 1818) möchten wir gern eine Stellungnahme zu o. g. Einbeziehungssatzung abgeben.

Unser Grundstück grenzt östlich an die Flur Nr. 1816. Unter Punkt 3.6 (Topografie) der Begründung findet man die Aussage „Im östlichen Bereich ist das Gelände relativ eben“. Diese Aussage wird den tatsächlichen Verhältnissen nicht ganz gerecht. Wir möchten darauf hinweisen, dass an dieser Grundstücksgrenze (Flur Nr. 1818 zu 1816) das Gelände abrupt und steil abfällt. Momentan wird diese Hangkante stabilisiert und gesichert durch Wurzeln noch bestehender und vor kurzem entfernter Gehölze sowie vor allem durch den Oberflächenbewuchs von Efeu (Bilder der Hangkante liegen der Stellungnahme bei – Anm. des Verfassers).

Wir befürchten, dass nach dem geplanten Entfernen des kompletten Bewuchses, sowie der Baumwurzeln an dieser Grenze (unter anderem 8 Birken in 1 m Entfernung), die Hangstabilität nicht mehr gegeben ist.

Leider wird in der Einbeziehungssatzung die Hang-Problematik nur am Rande behandelt, es wird lediglich von schwierigen topografischen Verhältnissen geredet und die Empfehlung zur Berücksichtigung der Baugrundverhältnisse ausgesprochen.

Bei Entfernung der natürlichen Hangbefestigung sollten vom Verursacher entsprechende Maßnahmen (Neu-Bepflanzung, Stützmauern, etc.) getroffen werden, um die Stabilisierung des Hangs während der Baumaßnahmen und danach dauerhaft zu gewährleisten.

 

Abwägung:

Aufgrund der bestehenden topographischen Verhältnisse wird ein Baugrundgutachten vor Baubeginn dringend empfohlen. In der Planung sind die Aussagen des Gutachtens zu berücksichtigen.

Die Rohfußbodenhöhe des Erdgeschosses (RFB EG) ist ähnlich der Höhe der bestehenden Grundstücksgrenze zu Fl.-Nr. 1818.

Die Sicherung der Hangkanten liegt sowohl im Interesse der Eigentümer des beplanten Grundstückes als auch der Ober- und Unterlieger.

Ein wichtiger Bestandteil der Planung ist die Hangsicherung. Aufgrund dessen sind Auffüllungen nach Westen sowie Abgrabungen nach Osten nicht zulässig.

Ggf. notwendige Hangsicherungsmaßnahmen sind, entsprechend der Aussagen eines dringend empfohlenen Baugrundachtens, jedoch möglich.

 

Beschlussvorschlag:

Das Gremium beschließt, die Empfehlung eines Baugrundgutachtens in der Satzung aufzunehmen und den letzten Absatz unter 4.5 – Grundwasser / Oberflächenwasser / Baugrund wie folgt zu erweitern:

Aufgrund der bestehenden topographischen Verhältnisse wird ein Baugrundgutachten dringend empfohlen. Die daraus erlangten Erkenntnisse sind im Zuge der Planung zu berücksichtigen, um mögliche Hangrutschungen zu vermeiden.

Des Weiteren beschließt das Gremium, Maßnahmen zur Hangsicherung wie folgt in der Satzung aufzunehmen:

Auffüllungen nach Westen zu Fl.-Nr. 1818 sowie Abgrabungen nach Osten zu Fl.-Nrn. 1801 und 1818 sind auf dem beplanten Grundstück nicht zulässig.

Ggf. notwendige Hangsicherungsmaßnahmen sind, entsprechend der Aussagen eines dringend empfohlenen Baugrundachtens, möglich.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                8

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                            0

 

 

 

Folgende Behörden / Träger öffentlicher Belange brachten Anregungen zur Ortsrandsatzung vor:

 

2.      Landratsamt Aichach-Friedberg, Bauleitplanung vom 28.09.2017

Mit Schreiben vom 23.08.2017 beteiligten Sie uns zur Aufstellung der Ortsrandsatzung für das Grundstück Fl.-Nr. 1816 der Gemarkung Pöttmes.

Hierzu haben wir im Landratsamt Aichach-Friedberg die Fachstellen Immissionsschutz, Bodenschutzrecht, Naturschutz, Denkmalpflege, Bauordnung, Kommunale Abfallwirtschaft und den Kreisbaumeister um Stellungnahme gebeten. Die Stellungnahmen der Fachstellen erhalten Sie anbei.

Darüber hinaus machen wir auf Folgendes aufmerksam:

1.      Aus Gründen der Rechtssicherheit bzw. zur Erhaltung der Anforderungen des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO wird empfohlen die Planzeichnung ebenfalls auszufertigen. Hierzu verweisen wir auf die aktuelle Rechtsprechung des BayVGH vom 28.04.2017 (Az. 15 N 15.967) und 04.08.2017 (Az. 15 N 15.1713).

2.      In der Planzeichnung verwendete Abkürzungen (z.B. RFB EG, FFB EG) sind zu erläutern.

3.      Für das Grundstück Fl.-Nr. 1816 erfolgt in der Planzeichnung die Angabe „RFB EG = 430,75“. Hier ist nicht erkennbar, ob dies ein Hinweis oder eine zeichnerische Festsetzung ist. Zudem ist dies widersprüchlich zur Begründung. Nach der Begründung soll es sich dabei um eine Festsetzung handeln. Erfolgt in der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen keine Klarstellung, wird dies im späteren Baugenehmigungsverfahren als Hinweis behandelt.

4.      Die Lage des Baufensters ist in der Planzeichnung vermaßt. Wir empfehlen diese Maße entsprechend der Rundungsregel anzupassen (z.B. „3,0“ statt „3,1“ oder „11,0“ statt 10,9“). Zudem bitten wir den Abstand des Baufensters am südlichen Eckpunkt zur östlichen Grundstücksgrenze Fl.-Nr. 1818 zu ergänzen.

5.      Die Begründung sollte hinsichtlich der Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ergänzt werden. Die notwendige Prägung durch die angrenzenden Grundstücke ist nicht begründet.

Darüber hinaus bestehen keine Einwände oder Bedenken mit der Satzung.

 

Abwägung:

Die vorgebrachten Hinweise werden in der Planzeichnung sowie der Begründung übernommen und die Unterlagen entsprechend angepasst.

 

 

Das Gremium nimmt dies zur Kenntnis.

 

 

 

3.      Landratsamt Aichach-Friedberg, Untere Naturschutzbehörde vom 15.09.2017

Leider wurde im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bereich Forst) nicht berücksichtigt. Dies ist vor dem Hintergrund der rechtlichen Einschätzung des auf dem Grundstück befindlichen Grünbestandes von außerordentlicher Bedeutung.

Sollte es sich dabei nicht um Wald im Sinne des Waldgesetzes handeln, dann greift Artikel 16 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (Verpflichtung zum Erhalt von Feldgehölzen).

Nach derzeitiger Einschätzung der Sachlage hätte die für die Weiterführung des Verfahrens notwendige naturschutzrechtliche Genehmigung nur sehr wenig Aussicht auf Erteilung.

Bis zur Klärung des Sachverhaltes gebe ich daher die Unterlagen an Sie zurück und bitte um erneute Beteiligung zu gegebener Zeit.

 

Abwägung:

Im Flächennutzungsplan des Marktes Pöttmes in der Fassung vom 08.03.2005 ist das beplante Flurstück Nr. 1816 als Wohnbaufläche dargestellt. Dies ist auch Abbildung 1 der Begründung unter Punkt 2.3 – Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan Markt Pöttmes zu entnehmen. In der Waldfunktionskarte für den Landkreis Aichach-Friedberg ist die Fläche ebenfalls nicht als Wald gekennzeichnet. Aufgrund dessen geht der Markt Pöttmes nicht von Wald auf der Fläche aus. Auf die Beteiligung des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bereich Forst) wurde darum verzichtet. Landwirtschaftliche Fläche besteht auf dem Grundstück Nr. 1816 ebenfalls nicht. Der Markt Pöttmes greift jedoch den Vorschlag auf und wird das Amt für Ernährung, Landwirtschat und Forsten im weiteren Verfahren beteiligen.

Nach Einschätzung des Marktes Pöttmes liegt das betroffene Grundstück im Siedlungsbereich, da auch bereits eine bauliche Nutzung besteht (siehe Abb. 1). Somit ist das Areal nicht Art. 16 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) zuzuordnen, sondern als Siedlungsgehölz zu behandeln.

 

Abb. 1: Blick von Norden mit bestehendem Schuppen

 

 

Das Gremium nimmt dies zur Kenntnis.

 

 

 

4.      Landratsamt Aichach-Friedberg, Kommunale Abfallwirtschaft vom 31.08.2017

Die auf Fl.-Nr. 1816 geplante Zufahrt befindet sich auf privatem Grund. Dieser wird von den Entsorgungsfahrzeugen nicht befahren (§ 15 Abs. 6 Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Aichach-Friedberg).

Es wird empfohlen, die Verpflichtung der Grundstückeigentümer, die Hausmüllgefäße und ggf. Sperrmüll zur nächsten vom Abfuhrfahrzeug ordnungsgemäß anfahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche an der Ringstraße zu verbringen, in den Textteil der Satzung aufzunehmen.

 

Abwägung:

Es wird auf die Hinweise der Satzung in der Fassung vom 01.08.2017 unter Punkt 4.1 – Kommunale Abfallwirtschaft verwiesen.

 

 

Das Gremium nimmt dies zur Kenntnis.

 

 

5.      Landratsamt Aichach-Friedberg, Gesundheitsamt vom 06.09.2017

Zu den vorgelegten Plänen, in der Fassung vom 01.08.2017, bestehen von Seiten des Gesundheitsamtes keine Einwände. Die Ver- und Entsorgungsanlagen sind dem zu erwartenden Bedarf entsprechend zu bemessen und zu verlegen.

Weitere Auflagen, die sich im öffentlichen Interesse aus gesundheitsrechtlicher Sicht als notwendig erweisen, bleiben vorbehalten.

 

Abwägung:

Es wird auf die Hinweise der Satzung in der Fassung vom 01.08.2017 unter Punkt 4.3 – Ver- und Entsorgung verwieen. Zusätzlich ist der Stellungnahme des Wasserwerkes Pöttmes zu entnehmen, dass das Grundstück an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen ist.

 

 

Das Gremium nimmt dies zur Kenntnis.

 

 


Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                8

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                            0