Sitzung: 17.10.2017 Bau- und Umweltausschuss des Marktgemeinderates Pöttmes
b) Billigungsbeschluss
Das Gremium beschließt den vom Büro brugger landschaftsarchitekten,
Aichach ausgearbeiteten Entwurf der Ortsrandsatzung
„Flur-Nr. 1816, Gmkg. Pöttmes“ mit den eingearbeiteten Ergänzungen in der
Fassung vom 17.10.2017 zu billigen.
Die Verwaltung wird beauftragt die erneute Beteiligung der
Öffentlichkeit sowie betroffener Behörden und Träger öffentlicher Belange
durchzuführen.
Bezug:
Aufstellungsbeschluss
des Marktgemeinderates Pöttmes vom 04.04.2017.
Billigungsbeschluss
des Bau- und Umweltausschusses vom 01.08.2017.
Beteiligung der
Öffentlichkeit und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 BauGB vom 28.08.2017 bis
29.09.2017
Sachverhalt:
a) Behandlung
der Anregungen im Zuge der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der
Behörden und der Träger öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs2 i. V.
m. § 13 Abs. 2 BauGB
Folgende Behörden / Träger
öffentlicher Belange haben zur Ortsrandsatzung keine Stellungnahme
eingereicht:
- Landratsamt
Aichach-Friedberg – Kreisbrandrat
- Bund
Naturschutz Ortsgruppe Pöttmes
- Bayernwerke
AG
- Deutsche
Telekom AG
- Landesamt
für Denkmalpflege
- Amt
für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
- DSL
Mobile GmbH
- Markt
Pöttmes
Ohne Anregungen zur
Ortsrandsatzung gingen folgende Stellungnahmen von Behörden / Träger
öffentlicher Belange ein:
- Wasserwerk
Pöttmes vom 21.09.2017
- Landesbund
für Vogelschutz in Bayern e.V. vom 28.09.2017
- Wasserwirtschaftsamt
Donauwörth vom 29.09.2017
Folgende Privatpersonen haben
Anregungen vorgebracht:
1.
Elke und Johannes Aug, Ringstraße 16, 86554
Pöttmes vom 19.09.2017
Als direkt betroffene Nachbarn (Flur Nr. 1818) möchten wir gern eine
Stellungnahme zu o. g. Einbeziehungssatzung abgeben.
Unser Grundstück grenzt östlich an die Flur Nr. 1816. Unter Punkt 3.6
(Topografie) der Begründung findet man die Aussage „Im östlichen Bereich ist
das Gelände relativ eben“. Diese Aussage wird den tatsächlichen Verhältnissen
nicht ganz gerecht. Wir möchten darauf hinweisen, dass an dieser
Grundstücksgrenze (Flur Nr. 1818 zu 1816) das Gelände abrupt und steil abfällt.
Momentan wird diese Hangkante stabilisiert und gesichert durch Wurzeln noch
bestehender und vor kurzem entfernter Gehölze sowie vor allem durch den
Oberflächenbewuchs von Efeu (Bilder der
Hangkante liegen der Stellungnahme bei – Anm. des Verfassers).
Wir befürchten, dass nach dem geplanten Entfernen des kompletten
Bewuchses, sowie der Baumwurzeln an dieser Grenze (unter anderem 8 Birken in 1
m Entfernung), die Hangstabilität nicht mehr gegeben ist.
Leider wird in der Einbeziehungssatzung die Hang-Problematik nur am
Rande behandelt, es wird lediglich von schwierigen topografischen Verhältnissen
geredet und die Empfehlung zur Berücksichtigung der Baugrundverhältnisse
ausgesprochen.
Bei Entfernung der natürlichen Hangbefestigung sollten vom Verursacher
entsprechende Maßnahmen (Neu-Bepflanzung, Stützmauern, etc.) getroffen werden,
um die Stabilisierung des Hangs während der Baumaßnahmen und danach dauerhaft
zu gewährleisten.
Abwägung:
Aufgrund der bestehenden topographischen Verhältnisse wird ein
Baugrundgutachten vor Baubeginn dringend empfohlen. In der Planung sind die
Aussagen des Gutachtens zu berücksichtigen.
Die Rohfußbodenhöhe des Erdgeschosses (RFB EG) ist ähnlich der Höhe der
bestehenden Grundstücksgrenze zu Fl.-Nr. 1818.
Die Sicherung der Hangkanten liegt sowohl im Interesse der Eigentümer des
beplanten Grundstückes als auch der Ober- und Unterlieger.
Ein wichtiger Bestandteil der Planung ist die Hangsicherung. Aufgrund
dessen sind Auffüllungen nach Westen sowie Abgrabungen nach Osten nicht
zulässig.
Ggf. notwendige Hangsicherungsmaßnahmen sind, entsprechend der Aussagen
eines dringend empfohlenen Baugrundachtens, jedoch möglich.
Beschlussvorschlag:
Das Gremium beschließt, die Empfehlung eines Baugrundgutachtens in der
Satzung aufzunehmen und den letzten Absatz unter 4.5 – Grundwasser / Oberflächenwasser
/ Baugrund wie folgt zu erweitern:
Aufgrund der bestehenden
topographischen Verhältnisse wird ein Baugrundgutachten dringend empfohlen. Die
daraus erlangten Erkenntnisse sind im Zuge der Planung zu berücksichtigen, um
mögliche Hangrutschungen zu vermeiden.
Des Weiteren beschließt das Gremium, Maßnahmen zur Hangsicherung wie
folgt in der Satzung aufzunehmen:
Auffüllungen nach Westen zu
Fl.-Nr. 1818 sowie Abgrabungen nach Osten zu Fl.-Nrn. 1801 und 1818 sind auf
dem beplanten Grundstück nicht zulässig.
Ggf. notwendige
Hangsicherungsmaßnahmen sind, entsprechend der Aussagen eines dringend
empfohlenen Baugrundachtens, möglich.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 8
Nein-Stimmen: 0
Pers. beteiligt: 0
Folgende Behörden / Träger
öffentlicher Belange brachten Anregungen zur Ortsrandsatzung vor:
2. Landratsamt Aichach-Friedberg,
Bauleitplanung vom
28.09.2017
Mit Schreiben vom 23.08.2017 beteiligten Sie uns zur Aufstellung der
Ortsrandsatzung für das Grundstück Fl.-Nr. 1816 der Gemarkung Pöttmes.
Hierzu haben wir im Landratsamt Aichach-Friedberg die Fachstellen
Immissionsschutz, Bodenschutzrecht, Naturschutz, Denkmalpflege, Bauordnung,
Kommunale Abfallwirtschaft und den Kreisbaumeister um Stellungnahme gebeten.
Die Stellungnahmen der Fachstellen erhalten Sie anbei.
Darüber hinaus machen wir auf Folgendes aufmerksam:
1. Aus Gründen der Rechtssicherheit bzw. zur Erhaltung
der Anforderungen des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO wird empfohlen die Planzeichnung
ebenfalls auszufertigen. Hierzu verweisen wir auf die aktuelle Rechtsprechung
des BayVGH vom 28.04.2017 (Az. 15 N 15.967) und 04.08.2017 (Az. 15 N 15.1713).
2. In der Planzeichnung verwendete
Abkürzungen (z.B. RFB EG, FFB EG) sind zu erläutern.
3. Für das Grundstück Fl.-Nr. 1816 erfolgt in
der Planzeichnung die Angabe „RFB EG = 430,75“. Hier ist nicht erkennbar, ob
dies ein Hinweis oder eine zeichnerische Festsetzung ist. Zudem ist dies
widersprüchlich zur Begründung. Nach der Begründung soll es sich dabei um eine
Festsetzung handeln. Erfolgt in der Planzeichnung und den textlichen
Festsetzungen keine Klarstellung, wird dies im späteren
Baugenehmigungsverfahren als Hinweis behandelt.
4. Die Lage des Baufensters ist in der
Planzeichnung vermaßt. Wir empfehlen diese Maße entsprechend der Rundungsregel
anzupassen (z.B. „3,0“ statt „3,1“ oder „11,0“ statt 10,9“). Zudem bitten wir
den Abstand des Baufensters am südlichen Eckpunkt zur östlichen
Grundstücksgrenze Fl.-Nr. 1818 zu ergänzen.
5. Die Begründung sollte hinsichtlich der
Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ergänzt werden. Die
notwendige Prägung durch die angrenzenden Grundstücke ist nicht begründet.
Darüber hinaus bestehen keine Einwände oder Bedenken mit der Satzung.
Abwägung:
Die vorgebrachten Hinweise werden in der Planzeichnung sowie der
Begründung übernommen und die Unterlagen entsprechend angepasst.
Das Gremium nimmt dies zur Kenntnis.
3. Landratsamt
Aichach-Friedberg, Untere Naturschutzbehörde vom 15.09.2017
Leider wurde im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung das Amt für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bereich Forst) nicht berücksichtigt.
Dies ist vor dem Hintergrund der rechtlichen Einschätzung des auf dem
Grundstück befindlichen Grünbestandes von außerordentlicher Bedeutung.
Sollte es sich dabei nicht um Wald im Sinne des Waldgesetzes handeln,
dann greift Artikel 16 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (Verpflichtung zum
Erhalt von Feldgehölzen).
Nach derzeitiger Einschätzung der Sachlage hätte die für die
Weiterführung des Verfahrens notwendige naturschutzrechtliche Genehmigung nur
sehr wenig Aussicht auf Erteilung.
Bis zur Klärung des Sachverhaltes gebe ich daher die Unterlagen an Sie
zurück und bitte um erneute Beteiligung zu gegebener Zeit.
Abwägung:
Im Flächennutzungsplan des Marktes Pöttmes in der Fassung vom 08.03.2005
ist das beplante Flurstück Nr. 1816 als Wohnbaufläche dargestellt. Dies ist
auch Abbildung 1 der Begründung unter Punkt 2.3 – Flächennutzungsplan mit
integriertem Landschaftsplan Markt Pöttmes zu entnehmen. In der
Waldfunktionskarte für den Landkreis Aichach-Friedberg ist die Fläche ebenfalls
nicht als Wald gekennzeichnet. Aufgrund dessen geht der Markt Pöttmes nicht von
Wald auf der Fläche aus. Auf die Beteiligung des Amtes für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten (Bereich Forst) wurde darum verzichtet.
Landwirtschaftliche Fläche besteht auf dem Grundstück Nr. 1816 ebenfalls nicht.
Der Markt Pöttmes greift jedoch den Vorschlag auf und wird das Amt für
Ernährung, Landwirtschat und Forsten im weiteren Verfahren beteiligen.
Nach Einschätzung des Marktes Pöttmes liegt das betroffene Grundstück im
Siedlungsbereich, da auch bereits eine bauliche Nutzung besteht (siehe Abb. 1).
Somit ist das Areal nicht Art. 16 des Bayerischen Naturschutzgesetzes
(BayNatSchG) zuzuordnen, sondern als Siedlungsgehölz zu behandeln.
Abb. 1: Blick von Norden mit
bestehendem Schuppen
Das Gremium nimmt dies zur Kenntnis.
4. Landratsamt Aichach-Friedberg, Kommunale
Abfallwirtschaft vom
31.08.2017
Die auf Fl.-Nr. 1816 geplante Zufahrt befindet sich auf privatem Grund.
Dieser wird von den Entsorgungsfahrzeugen nicht befahren (§ 15 Abs. 6
Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Aichach-Friedberg).
Es wird empfohlen, die Verpflichtung der Grundstückeigentümer, die
Hausmüllgefäße und ggf. Sperrmüll zur nächsten vom Abfuhrfahrzeug ordnungsgemäß
anfahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche an der Ringstraße zu verbringen, in den
Textteil der Satzung aufzunehmen.
Abwägung:
Es wird auf die Hinweise der Satzung in der Fassung vom 01.08.2017 unter
Punkt 4.1 – Kommunale Abfallwirtschaft verwiesen.
Das Gremium nimmt dies zur Kenntnis.
5. Landratsamt Aichach-Friedberg,
Gesundheitsamt vom
06.09.2017
Zu den vorgelegten Plänen, in der Fassung vom 01.08.2017, bestehen von
Seiten des Gesundheitsamtes keine Einwände. Die Ver- und Entsorgungsanlagen
sind dem zu erwartenden Bedarf entsprechend zu bemessen und zu verlegen.
Weitere Auflagen, die sich im öffentlichen Interesse aus
gesundheitsrechtlicher Sicht als notwendig erweisen, bleiben vorbehalten.
Abwägung:
Es wird auf die Hinweise der Satzung in der Fassung vom 01.08.2017 unter
Punkt 4.3 – Ver- und Entsorgung verwieen. Zusätzlich ist der Stellungnahme des Wasserwerkes
Pöttmes zu entnehmen, dass das Grundstück an die öffentliche Wasserversorgung
angeschlossen ist.
Das Gremium nimmt dies zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 8
Nein-Stimmen: 0
Pers. beteiligt: 0