Sitzung: 17.10.2017 Bau- und Umweltausschuss des Marktgemeinderates Pöttmes
Das Gremium nimmt dies zur Kenntnis.
Bezug:
E-Mail des LRA Aichach-Friedberg vom 18.09.2017.
Sachverhalt:
„Ausfertigung kommunaler Satzungen nach Art.
26 GO (hier: Ausfertigung von Bebauungsplänen)
Sehr geehrte Damen und Herren,
bereits mit E-Mails vom
26.05.2017 und vom 30.05.2017 haben wir auf eine Entscheidung des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 28.04.2017, Az. 15 N 15.967, verwiesen, in der
dieser konkrete formelle Vorgaben bei der Ausfertigung eines Bebauungsplans
formulierte.
(Leitsatz dieser Entscheidung:
Sind die Regelungen eines Bebauungsplans nicht auf einem Blatt
zusammengefasst, sondern finden sich diese auf mehreren, untereinander nicht
hinreichend fest verbundenen Einzelblättern, genügt der mit Unterschrift des
Bürgermeisters versehene Ausfertigungsvermerk auf lediglich einem Einzelblatt
grundsätzlich nur dann den Anforderungen des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO für eine
wirksame Ausfertigung, wenn alle Einzelblätter des Bebauungsplans mit
Regelungsinhalt zusammen mit dem ausgefertigten Einzelblatt durch eine Art
„gedanklicher Schnur“ untereinander derart verknüpft sind, dass jeder Zweifel
an der Zugehörigkeit der nicht gesondert ausgefertigten Einzelblätter zur
Satzung ausgeschlossen ist.)
Wie wir in unserer E-Mail vom
26.05.2017 bereits ausgeführt haben, bezieht sich die Entscheidung zwar im
konkreten Fall auf einen Bebauungsplan, kann aber auch Auswirkungen auf die
Ausfertigung anderer kommunaler Satzungen haben.
In einer weiteren Entscheidung
vom 04.08.2017, Az. 15 N 15.1713, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof
diese Rechtsprechung nun bestätigt (siehe Anlage), worüber wir Sie mit dieser
E-Mail informieren.
Wir empfehlen daher dringend,
bei der Ausfertigung von gemeindlichen Satzungen nach Art. 26 GO (insbesondere
bei der Ausfertigung von Bebauungsplänen, aber auch bei der Ausfertigung
anderer kommunaler Satzungen) die formalen Anforderungen, die die
Rechtsprechung an die Ausfertigung solcher Satzungen stellt, zu beachten, um
bereits einer Rechtswidrigkeit von gemeindlichen Satzungen aus formalen Gründen
zu begegnen.
Für Fragen stehen Ihnen die
Kommunalaufsichtsbehörde (zu allgemeinen Fragen kommunalen Satzungsrechts) und
die Bauaufsichtsbehörde (zu konkreten Fragen im Falle von Bauleitplänen) des
Landratsamtes zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Gram“