Das Gremium nimmt dies zur Kenntnis.

 


Bezug: 

E-Mail des LRA Aichach-Friedberg vom 18.09.2017.

 

Sachverhalt:

„Ausfertigung kommunaler Satzungen nach Art. 26 GO (hier: Ausfertigung von Bebauungsplänen)

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

bereits mit E-Mails vom 26.05.2017 und vom 30.05.2017 haben wir auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28.04.2017, Az. 15 N 15.967, verwiesen, in der dieser konkrete formelle Vorgaben bei der Ausfertigung eines Bebauungsplans formulierte.

(Leitsatz dieser Entscheidung:  Sind die Regelungen eines Bebauungsplans nicht auf einem Blatt zusammengefasst, sondern finden sich diese auf mehreren, untereinander nicht hinreichend fest verbundenen Einzelblättern, genügt der mit Unterschrift des Bürgermeisters versehene Ausfertigungsvermerk auf lediglich einem Einzelblatt grundsätzlich nur dann den Anforderungen des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO für eine wirksame Ausfertigung, wenn alle Einzelblätter des Bebauungsplans mit Regelungsinhalt zusammen mit dem ausgefertigten Einzelblatt durch eine Art „gedanklicher Schnur“ untereinander derart verknüpft sind, dass jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der nicht gesondert ausgefertigten Einzelblätter zur Satzung ausgeschlossen ist.)

 

Wie wir in unserer E-Mail vom 26.05.2017 bereits ausgeführt haben, bezieht sich die Entscheidung zwar im konkreten Fall auf einen Bebauungsplan, kann aber auch Auswirkungen auf die Ausfertigung anderer kommunaler Satzungen haben.

 

In einer weiteren Entscheidung vom 04.08.2017, Az. 15 N 15.1713, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsprechung nun bestätigt (siehe Anlage), worüber wir Sie mit dieser E-Mail informieren.

 

Wir empfehlen daher dringend, bei der Ausfertigung von gemeindlichen Satzungen nach Art. 26 GO (insbesondere bei der Ausfertigung von Bebauungsplänen, aber auch bei der Ausfertigung anderer kommunaler Satzungen) die formalen Anforderungen, die die Rechtsprechung an die Ausfertigung solcher Satzungen stellt, zu beachten, um bereits einer Rechtswidrigkeit von gemeindlichen Satzungen aus formalen Gründen zu begegnen.

 

Für Fragen stehen Ihnen die Kommunalaufsichtsbehörde (zu allgemeinen Fragen kommunalen Satzungsrechts) und die Bauaufsichtsbehörde (zu konkreten Fragen im Falle von Bauleitplänen) des Landratsamtes zur Verfügung.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Michael Gram“