Das Gremium nimmt dies zur Kenntnis.

 

 


Bezug: 

Anträge von Bürgern nach dem letzten tödlichen Unfall auf der St 2035.

Schreiben des Marktes Pöttmes an das Staatliche Bauamt Augsburg vom 14.10.2016.

Beschluss des Bau- und Umweltausschusses vom 20.09.2016.

Schreiben des Marktes Pöttmes an das Staatliche Bauamt Augsburg vom 08.11.2016.

Mitteilung des LRA Aichach-Friedberg mit Eingang vom 15.09.2017.

 

Sachverhalt:

Straßenverkehrsordnung (StVO);

Staatsstraße 2035, Pöttmes – Gundelsdorf

– Durchgehende Markierung mit Überholverbot

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

bei einem gemeinsamen Ortstermin mit dem Staatlichen Bauamt und der Polizeiinspektion Aichach am 18.07.2017 und einer Verkehrsschau für Bundes- und Staatsstraßen am 30.08.2017 konnte das Anliegen des Marktes Pöttmes besichtigt und besprochen werden.

 

Ein Überholverbot im nördlichen Bereich von Gundelsdorf ortsaus- und ortseinwärts mit dem Verkehrszeichen Nr. 276 (Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art) beziehungsweise mit einer durchgehenden Mittelmarkierung, um ein Überholen zu verhindern, ist an einige rechtliche Vorgaben geknüpft.

 

Das Zeichen Nr. 276 ist nur dort anzuordnen, wo die Gefährlichkeit des Überholens für den Fahrzeugführer nicht ausreichend erkennbar ist (siehe hierzu § 41 RN 1 zu VZ 276 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung  -VvW-StVO-). Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass ein derartiges Verkehrszeichen und die einhergehende Anordnung oder eine durchgehende Mittelmarkierung eines Überholverbotes nicht angeordnet werden darf, wenn die Gefährlichkeit durch Kurven, Kuppen oder sonstiger eingeschränkter Sicht zum Zeitpunkt des Beginns des Überholvorgangs bereits erkennbar ist. Vielmehr sollte mit der Anordnung eines Überholverbots der Fahrzeugführer vor nicht ausreichend erkennbaren Kurven, Kuppen, Senken … gewarnt werden.

 

Im vorliegenden Fall ist der kurvige Straßenverlauf und die daraus resultierende Gefährlichkeit bereits im betreffenden Bereich eindeutig erkennbar, was bedeutet, dass ein vernünftiger und vorausschauender Fahrzeugführer hier kein Überholmanöver einleiten würde. Es ist nicht Aufgabe der StVO, alle Straßen- und Verkehrsgegebenheiten mit Schildern oder Markierungen die Fahrzeugführer zu leiten, warnen oder in sonstiger Weise zu reglementieren.

 

Wir bedauern, Ihrem Antrag nicht entsprechen zu können.

 

Die Entscheidung erfolgte im Einvernehmen mit der Polizeiinspektion Aichach und dem Staatlichen Bauamt Augsburg, welche jeweils einen Abdruck dieses Schreibens erhalten.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Heinz Geiling