Beschluss:

Das Gremium beschloss, den erforderlichen Befreiungen unter der Bedingung zuzustimmen, dass die Abstandsflächenübernahmeerklärung noch nachgereicht wird.

 

 


Bezug: 

Antrag auf isolierte Befreiung des Herrn Ludwig Weißenburger mit Eingang

vom 14.03.2017.

 

Sachverhalt:

Herr Weißenburger plant die Errichtung einer Holzhütte auf der Flur Nr. 21/24 der Gemarkung Grimolzhausen. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Grimolzhausen Nr. 1 „AM EISELSRIEDER WEG“ und hält die Festsetzungen nicht ein.

 

Gemäß Bebauungsplan sind die Haupt- und Nebengebäude einheitlich mit Satteldächern mit einer Dachneigung von 40 - 45° und roter Dacheindeckung zu gestalten. Die Länge der Grenzbebauung darf maximal 8,50 m betragen. Die Holzhütte hat ein Pultdach mit einer Dachneigung von 12° und ist mit transparenten Stegdoppelplatten gedeckt. Die Länge an der Grenze beträgt 9,98 m.

 

Der westlich angrenzende Nachbar hat formlos der Übernahme der Abstandsflächen bereits zugestimmt.

 

Nach Ansicht der Verwaltung kann diesen Befreiungen zugestimmt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt sind und insbesondere die Dachneigung städtebaulich eher als positiv zu bewerten ist.

 

MGR Golling vertrat die Auffassung, dass der Bebauungsplan einzuhalten ist. MGR Poisl schlug vor, der Befreiung zuzustimmen, wenn die Abstandsflächen­übernahme­erklärung vorgelegt wird.

 

 


Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                8

Nein-Stimmen:                                          1

Pers. beteiligt:                                            0

Gegenstimme: MGR Gollling