Beschluss:

Das Gremium beschloss, der Befreiung zuzustimmen.

 

 


Bezug: 

Antrag auf isolierte Befreiung der Frau Astrid Roßkopf mit Eingang vom 20.02.2017.

 

Sachverhalt:

Frau Roßkopf plant die Errichtung eines Sichtschutzzaunes auf der Flur Nr. 1437/78 der Gemarkung Pöttmes. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Pöttmes Nr. 17 „PÖTTMES OST“ und hält die Festsetzungen nicht ein.

 

Für das Vorhaben sind die folgenden Befreiungen erforderlich:

-      der Bebauungsplan setzt Holzzäune zu Verkehrsflächen und Maschendrahtzäune zwischen den Grundstücken fest. Die gemäß Bebauungsplan zulässige Höhe beträgt 1,0 m. Geplant sind Sichtschutzzaunelemente aus Holz mit einer Gesamthöhe von 2,0 m.

-      Der Sichtschutz soll auf einer Borddiele mit einer Höhe von 20 cm montiert werden. Dies ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes zulässig.

 

Nach Angabe der Antragstellerin soll der Sichtschutz als Abgrenzung zur nördlich liegenden öffentlichen Fläche dienen. In diesem Bereich sind häufig Spaziergänger unterwegs.

 

Der Sichtschutz würde die Festsetzungen des Bebauungsplanes einhalten, wenn er nicht an der Grenze, sondern mit einem deutlichen Abstand montiert würde. Dies ist nach Auskunft der Antragstellerin jedoch nicht erwünscht. Im Geltungsbereich wurden bzgl. der Einfriedungen bereits einige Befreiungen erteilt, z. B. auch eine verputze Ziegelmauer mit einer Höhe von 1,80 m. Seitens der Verwaltung wird daher vorgeschlagen, der Befreiung zuzustimmen.

 

MGR Schrammel war der Meinung, dass es sich bei diesem Grundstück um einen Sonderfall handelt, um die Privatsphäre der Antragsteller zu wahren.

 

 


Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                9

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                            0