Beschluss:

Das Gremium beschloss, den Antrag zurückzustellen. Der Antragsteller soll vorab nochmals mit der Unteren Naturschutzbehörde bzgl. der Ausgleichsfläche abzuklären.

 

 


Bezug: 

Antrag auf Baugenehmigung des Herrn Claus Kopold mit Eingang vom 23.03.2017.

 

Sachverhalt:

Herr Kopold plant den Neubau eines Geräteschuppens für landwirtschaftliche Anbaugeräte auf der Flur Nr. 242 der Gemarkung Wiesenbach. Das Vorhaben liegt gemäß Flächennutzungsplan in einem Acker- und Grünland.

 

In der vorgelegten Planung befindet sich eine Zufahrt auf der westlichen Seite des Gebäudes, eine weitere Zufahrt auf der nördlichen Seite. Sowohl nördlich als auch südlich der Fläche befinden sich per Bebauungsplan festgesetzte Ausgleichsflächen.

 

Wenn davon ausgegangen wird, dass es sich um ein privilegiertes Vorhaben handelt, wäre der Geräteschuppen grundsätzlich verfahrensfrei. Aufgrund der vorgelegten Planung muss jedoch davon ausgegangen werden, dass zumindest teilweise eine Nutzung durch den nördlich liegenden Eigentümer, der auch Eigentümer des Baugrundstücks ist, geplant ist.

 

Unabhängig von der Privilegierung wird seitens der Verwaltung die Auffassung vertreten, dass durch die Errichtung des Gebäudes die Ausgleichsflächen südlich und nördlich der Fläche erheblich in ihrer Funktion gestört werden. Somit wird in jedem Fall von einer Unzulässigkeit des Vorhabens ausgegangen, da öffentliche Belange entgegen stehen.

 

Darüber hinaus wurde im Rahmen der Prüfung des Bauantrags festgestellt, dass auch die festgesetzte Ausgleichsfläche auf der Flur Nr. 242/2 nicht bzw. nicht mehr existiert, sondern vom Eigentümer als Garten genutzt wird und teilweise auch bebaut wurde. Der Eigentümer wurde angeschrieben und aufgefordert, die Ausgleichsfläche wieder herzustellen.

 

 


Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                8

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                            1

MGR Kopold gem. Art 49 GO