Beschluss:

Das Gremium beschloss, am Beschluss vom 18.10.2016 festzuhalten und dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen weiterhin zu versagen, da die Erschließung nicht gesichert ist.

 

 


Bezug: 

Antrag auf Baugenehmigung der Fa. Plotzki-Außenwerbung mit Eingang vom 10.10.2016.

Beschluss des Bau- und Umweltausschusses vom 18.10.2016.

Schreiben des LRA Aichach-Friedberg vom 20.12.2016.

 

Sachverhalt:

Die Fa. Plotzki-Außenwerbung plant die Errichtung einer unbeleuchteten Plakat­Anschlag­tafel auf der Flur Nr. 175/2 der Gemarkung Pöttmes. Das Vorhaben liegt gemäß Flächennutzungsplan in einer gemischten Baufläche. Dem Vorhaben wurde mit Beschluss vom 18.10.2016 das gemeindliche Einvernehmen versagt, da die (wegemäßige) Erschließung nicht gesichert ist. Die Werbetafel ist nur über das angrenzende Privatgrundstück erreichbar.

 

Mit Schreiben vom 20.12.2016 teilt das LRA Aichach-Friedberg hierzu folgendes mit:

 

„Sehr geehrte Damen und Herren,

 

zu o. g. Werbeanlage haben Sie das gemeindliche Einvernehmen verweigert. Die Verweigerung wird damit begründet, dass die Zufahrt zur Werbeanlage nur über das benachbarte Privatgrundstück möglich und eine entsprechende dingliche Sicherung notwendig ist, welche nicht vorliegt und folglich die Erschließung nicht gesichert ist.

 

Dieser Auffassung können wir nicht folgen:

 

Bei einer Werbeanlage sind keine allzu hohen Anforderungen an die Erschließung zu stellen. Die wegemäßige Erschließung der Werbeanlage ist dadurch gesichert, dass beide Grundstücke (das Grundstück mit dem Haus, an dem die Werbeanlage angebracht wird und das Nachbargrundstück, über das die Werbeanlage erreichbar ist) an einer öffentlichen Verkehrsfläche anliegen. Eine tatsächliche Nutzbarkeit der Anlage ist hier wegemäßig gegeben; nur darauf kommt es im konkreten Fall planungsrechtlich für die Sicherstellung der Erschließung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB an.

Im vereinfachten Genehmigungsverfahren, das hier durchzuführen ist, ist die bauordnungsrechtliche Erschließung nicht Prüfgegenstand.

Im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Prüfung ist es unerheblich, ob zivilrechtlich eine Betretungsvereinbarung zur Errichtung/Pflege der Werbeanlage über das Nachbargrundstück besteht, da die Baugenehmigung unbeschadet Rechte Dritter

ergeht (Art. 68 Abs. 4 BayBO).

 

Die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens zu o. g. Vorhaben ist nach Auffassung des Landratsamtes somit nicht rechtmäßig.

 

Wir geben Ihnen hiermit nach Art. 67 Abs. 4 BayBO Gelegenheit, binnen vier Wochen erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden.

 

Mit freundlichen Grüßen

Seffen Steiner“

 

Nach telefonischer Rücksprache mit dem Bay. Gemeindetag wird weiterhin der Standpunkt vertreten, dass die Erschließung nicht gesichert ist und das gemeindliche Einvernehmen somit rechtmäßig verweigert wurde.

 

 


Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                6

Nein-Stimmen:                                          2

Pers. beteiligt:                                            0

Gegenstimmen: MGR Baierl, Poisl