Sitzung: 22.11.2016 Bau- und Umweltausschuss des Marktgemeinderates Pöttmes
b) Billigungsbeschluss:
Das Gremium beschloss,
den Entwurf der 1. Änderung der Ortsandsatzung Flur Nr. 976 der Gemarkung
Handzell mit den eingearbeiteten Änderungen vorangegangener Beschlüsse in der
Fassung vom 22.11.2016 zu billigen.
Die
Verwaltung wurde beauftragt das weitere Verfahren nach BauGB durchzuführen.
Bezug:
Aufstellungsbeschluss
des Marktgemeinderates Pöttmes vom 26.07.2016.
Billigungsbeschluss
des Bau- & Umweltausschusses vom 20.09.2016.
Beteiligung
der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
gem. § 34 Abs. 6 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauGB vom 11.10.2016 bis
10.11.2016.
Sachverhalt:
a.) Behandlung der Anregungen im Zuge der
öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und der Träger
öffentlicher Belange
Folgende
Träger öffentlicher Belange haben weder Anregungen noch Bedenken geäußert:
- Bayernwerk
- Zweckverband zur Wasserversorgung der Daxberggruppe
Folgende
Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme abgegeben:
- Deutsche Telekom
- DSL Mobile GmbH
- Landratsamt Aichach-Friedberg, Kreisbrandrat
Von
Bürgern gingen keine Anregungen oder Stellungnahmen ein.
Beschluss:
Das
Gremium nahm dies zur Kenntnis.
Folgende
Träger öffentlicher Belange haben Anregungen vorgebracht:
Landsratsamt
Aichach-Friedberg, Bauleitplanung vom
02.11.2016
Mit
Schreiben vom 07.10.2016 beteiligten Sie uns zur 1. Änderung der
Ortsrandsatzung "Flur Nr. 976" für den Ortsteil Handzell.
Im
Rahmen dieser Beteiligung haben wir von den Fachstellen Naturschutz, Bauordnung
und dem Kreisbaumeister im Landratsamt Aichach-Friedberg eine Stellungnahme
erbeten. In der Anlage erhalten Sie die Stellungnahmen der Fachstellen mit der
Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.
Aus
bauleitplanerischer Sicht empfehlen wir Folgendes:
Das
Baufenster sollte vor Inkrafttreten der Satzung durch eine Verschiebung nach
Süden angepasst werden (siehe auch Stellungnahme der Bauordnung). Anderenfalls
ist zur Realisierung des Bauvorhabens erneut eine Befreiung nach § 31 Abs. 2
BauGB erforderlich. Mit dieser Änderung der Satzung wird voraussichtlich die
überbaubare Fläche geändert, also das Baufenster in seiner Lage und Abmessung,
so dass nach Inkrafttreten der 1. Änderung nicht automatisch eine Befreiung von
dieser Festsetzung in Aussicht gestellt werden kann.
Die
empfohlene Anpassung des Baufensters macht eine nochmalige Auslegung
erforderlich.
Abwägung:
Der
Markt Pöttmes hat auf Antrag der Bauherren die 1. Änderung der Ortsrandsatzung
Flur Nr. 976 in Handzell eingeleitet. Die in der Änderung durchgeführte
Verschiebung der Baugrenze nach Norden sollte die Errichtung des Gebäudes
ermöglichen.
Die
vom Sachgebiet Bauleitplanung thematisierte nochmalige Anpassung der Baugrenze
hat den Hintergrund, dass die am Landratsamt zwischenzeitlich vorliegenden
Bauantragsunterlagen nicht mit dem Inhalt der Satzung übereinstimmen und so
auch nicht mit dem Markt Pöttmes abgestimmt waren.
Nach
Rücksprache mit dem Antragsteller soll die Lage nach den dem Landratsamt
vorliegenden Antragsunterlagen errichtet werden. Die in der 1. Änderung
festgesetzte Baugrenze ist in ihrer Ausdehnung (23 m x 15 m) ausreichend
dimensioniert, muss allerdings um ca. 2 m nach Süden verschoben werden.
Beschluss:
Das Gremium beschloss die Verschiebung der Baugrenze nach
Süden.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 9
Nein-Stimmen: 0
Pers. beteiligt: 0
Landratsamt
Aichach-Friedberg, Bauordnung vom
27.10.2016
Baugrenze
Beim
Vergleich mit dem anhängigen Bauantrag zur Lageänderung (A1600243) wurde
festgestellt, dass sich die Terrassenüberdachung im Süden außerhalb der
Baugrenze befindet. Die Baugrenze ist daher entsprechend anzupassen oder der
Bauherr müsste seine Eingabeplanung entsprechend ändern.
Erschließung
Das
Grundstück wurde zwischenzeitlich geteilt (Flur Nr. 976/1). Es ist daher
anzugeben, wie die Erschließung sichergestellt werden soll (Zu- und Abfahrt,
Wasser, Abwasser, sonstige Leitungen).
Höhen
Hinweis:
Ob das konkrete Bauvorhaben die Vorgaben zu den Höhen (Festsetzung Ziffer 3.3)
einhalten kann, ist derzeit nicht prüfbar, da hierzu im Bauantrag zur
Lageänderung die notwendigen Angaben zum natürlichen Gelände nicht vorliegen.
Abwägung:
Bezüglich
der Baugrenze ist auf die Abwägung und Beschlussfassung zum Sachgebiet
Bauleitplanung zu verweisen.
Im
Hinblick auf eine zwischenzeitlich erfolgte Grundstücksteilung ergeben sich
hinsichtlich der Erschließung keine Anpassungen. Unter den Hinweisen der Satzung
in der Fassung vom 20.09.2016 liegen hier bereits konkrete Aussagen vor:
4.2 Sämtliche
Grundstückszufahrten sind nach den anerkannten Regeln der Technik und in
Abstimmung mit dem Markt Pöttmes auf Kosten der Grundstückseigentümer
herzustellen.
4.3 Die Versorgung des
Gebietes mit Trinkwasser sowie die Entsorgung von Abwasser erfolgt durch die
entsprechenden Einrichtungen des Marktes Pöttmes bzw. des Zweckverbandes zur
Wasserversorgung der Daxberggruppe. Der Anschluss zur Stromversorgung wird mit
Erdkabeln erstellt. Soweit notwendig, werden Kabel- und Verteilerschränke in
den Grundstücken aufgestellt. Die Kabelverlegung erfolgt im Rahmen der
Erschließung in Abstimmung mit weiteren Sparten.
Bezüglich
der im Bauantrag fehlenden Höhen werden die übermittelten Stellungnahmen dem
Bauherren weitergeleitet. Für die Ortsrandsatzung selbst sieht der Markt
Pöttmes keinen Handlungsbedarf. Dort sind die Bezugspunkte als Grundlage für
den Bauantrag definiert.
Beschluss:
Das Gremium nahm die
Ausführungen zur Kenntnis und verwies ergänzend auf die Beschlussfassung
zum Sachgebiet Bauleitplanung.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 9
Nein-Stimmen: 0
Pers. beteiligt: 0
Landratsamt
Aichach-Friedberg, Kreisbaumeister vom
26.10.2016
Mit
der 1. Änderung der Satzung für das Gebiet "Flur Nr. 976" werden die
Baugrenzen des geplanten Vorhabens gegenüber der rechtskräftigen Satzung
vergrößert. Weiterhin wird das Gebäude nach Norden verschoben.
Gem.
§ 1 Abs. 5 S. 2 BauGB sind die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild
baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Der Flächennutzungsplan stellt im
Norden, direkt an das Flurstück angrenzend besonders schützenswerte Flächen
bzw. Gebiete dar:
Flächen
mit besonderer Bedeutung für das Landschafts- und Ortsbild
Flächen
für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft.
Gebiete
mit besonderer Bedeutung für den Grundwasser- und Bodenschutz; Kaltluft- und
Hochwasserabfluss, von großflächigen Aufforstungen freihalten
Die
nördlich der Mühlenstraße geschlossenen Siedlungsstruktur steht im Kontrast zu
dieser schützenswerten Landschaft. Das zunehmende Abrücken des Gebäudes,
insbesondere am Ortseingang, löst ansatzweise den geschlossenen
Siedlungszusammenhang auf und stört das Landschafts- und Ortsbild. Die Erhöhung
der zulässigen Gebäudekubatur verstärkt dies negativ und vermittelt den
unpassenden Eindruck eines Solitärs.
Eine
weitere wesentliche Voraussetzung der Einbeziehungssatzung ist gem. § 34 Abs. 4
Nr. 3 BauGB die bauliche Prägung des angrenzenden Bereichs. Eine bauliche
Prägung fordert einen räumlichen Zusammenhang, der eine Wechselbeziehung
zwischen Bestand und dem geplanten Vorhaben ermöglicht. Die zunehmende Distanz
steht diesem Gedanken entgegen.
Der
Gemeinde wird empfohlen die Satzung nicht zu ändern.
Abwägung:
Inhalt
der 1. Änderung der Satzung in der Fassung vom 20.09.2016 gegenüber der
rechtskräftigen Ortsrandsatzung vom 02.06.2015 ist die Verschiebung der
Baugrenze um etwa 11 m nach Norden. Der Abstand zu nördlichen Grundstücksgrenze
beträgt zwischen 10 und 15 m. Alle weiteren Festsetzungen gegenüber der
rechtskräftigen Satzung bleiben bestehen.
Die
Satzung in der Fassung vom 02.06.2015 wie auch die 1 Änderung wirken sich nach
Auffassung des Marktes Pöttmes nicht nachteilig auf die nördlich angrenzenden
Bereiche und deren im Flächennutzungsplan beschriebenen Funktionen aus. Durch
die aktuelle Nutzung auf der Fläche ist dieses Areal - wie auch die
Nachbarflächen - dem Siedlungsbereich zuzuordnen. In allen Fassungen sieht der
Markt Pöttmes eine Abgrenzung der Baufläche nach Norden durch Anpflanzungen
vor. Eine direkte Inanspruchnahme von Flächen entlang des Weiherbaches findet
nicht statt.
Die
vom Kreisbaumeister zum Ausdruck gebrachten Befürchtungen, wonach sich die
Errichtung des Gebäudes störend auf die Umgebung und den Ortseingang auswirkt,
werden vom Markt Pöttmes nicht geteilt. Der Siedlungsrand nördlich der
Mühlenstraße ist durch Haupt- und Nebengebäude sowie Gartennutzungen und
Siedlungsgehölzen gekennzeichnet. Die mit der Satzung ermöglichte Bebauung in
"zweiter Reihe" kommt innerhalb der von baulichen Anlagen geprägten
Umgebung zu liegen. Mit dem in der 1. Änderung weiteren Abrücken des Gebäudes
nach Norden entsteht keine grundsätzlich andere Situation.
Ergänzend erfolgt im Hinblick auf die dem Landratsamt
zwischenzeitlich vorliegenden Bauantragsunterlagen wieder ein
"Zurückschieben" der Baugrenze um 2 m nach Süden. Das vom
Kreisbaumeister thematisierte störende Abrücken wird damit verringert.
Insgesamt
betrachtet hält der Marktgemeinderat die 1. Änderung noch für verträglich. Zu
dieser Einschätzung tragen auch die in der Begründung aufgeführten
städtebaulichen Aspekte bei, die sich mit einem größeren Abstand zwischen
Neubau und Bestandsgebäude ergeben.
Beschluss:
Das Gremium nahm die
Ausführungen zur Kenntnis und hielt an der 1. Änderung der Satzung fest.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 9
Nein-Stimmen: 0
Pers. beteiligt: 0
Wasserwirtschaftsamt
Donauwörth vom
08.11.016
Wasserwirtschaftliche Würdigung
Bei
Starkniederschlagsereignissen ist eine Betroffenheit durch von Süden her wild
abfließendes Wasser nicht ausgeschlossen. Dem Bauherren wir empfohlen, das
Wohnhaus konstruktiv gegen ein Eindringen des Wassers zu schützen. Zu dem
Entwurf des Bauleitplanes bestehen keine wasserwirtschaftlichen Bedenken, wenn
unsere Hinweise beachtet werden.
Abwägung:
Unter
den Hinweisen der Satzung wird bereits ausgeführt:
Grundsätzlich wird
empfohlen, sämtliche Gebäudeöffnungen vor wild abfließendem Oberflächenwasser
zu schützen. Die Entwässerungseinrichtungen sind so auszulegen, dass wild
abfließendes Wasser schadlos abgeführt werden kann.
Beschluss:
Das Gremium nahm die Zustimmung
des WWA zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 9
Nein-Stimmen: 0
Pers. beteiligt: 0