b)    Billigungsbeschluss:

Das Gremium beschloss, den Entwurf der 1. Änderung der Ortsandsatzung Flur Nr. 976 der Gemarkung Handzell mit den eingearbeiteten Änderungen vorangegangener Beschlüsse in der Fassung vom 22.11.2016 zu billigen.

 

Die Verwaltung wurde beauftragt das weitere Verfahren nach BauGB durchzuführen.

 

 


Bezug: 

Aufstellungsbeschluss des Marktgemeinderates Pöttmes vom 26.07.2016.

Billigungsbeschluss des Bau- & Umweltausschusses vom 20.09.2016.

Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 34 Abs. 6 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauGB vom 11.10.2016 bis 10.11.2016.

 

Sachverhalt:

 

a.)   Behandlung der Anregungen im Zuge der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und der Träger öffentlicher Belange

 

Folgende Träger öffentlicher Belange haben weder Anregungen noch Bedenken geäußert:

-      Bayernwerk

-      Zweckverband zur Wasserversorgung der Daxberggruppe

 

Folgende Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme abgegeben:

-      Deutsche Telekom

-      DSL Mobile GmbH

-      Landratsamt Aichach-Friedberg, Kreisbrandrat

 

Von Bürgern gingen keine Anregungen oder Stellungnahmen ein.

 

Beschluss:

Das Gremium nahm dies zur Kenntnis.

 

 

Folgende Träger öffentlicher Belange haben Anregungen vorgebracht:

 

Landsratsamt Aichach-Friedberg, Bauleitplanung vom 02.11.2016

Mit Schreiben vom 07.10.2016 beteiligten Sie uns zur 1. Änderung der Ortsrandsatzung "Flur Nr. 976" für den Ortsteil Handzell.

 

Im Rahmen dieser Beteiligung haben wir von den Fachstellen Naturschutz, Bauordnung und dem Kreisbaumeister im Landratsamt Aichach-Friedberg eine Stellungnahme erbeten. In der Anlage erhalten Sie die Stellungnahmen der Fachstellen mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.

 

Aus bauleitplanerischer Sicht empfehlen wir Folgendes:

Das Baufenster sollte vor Inkrafttreten der Satzung durch eine Verschiebung nach Süden angepasst werden (siehe auch Stellungnahme der Bauordnung). Anderenfalls ist zur Realisierung des Bauvorhabens erneut eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erforderlich. Mit dieser Änderung der Satzung wird voraussichtlich die überbaubare Fläche geändert, also das Baufenster in seiner Lage und Abmessung, so dass nach Inkrafttreten der 1. Änderung nicht automatisch eine Befreiung von dieser Festsetzung in Aussicht gestellt werden kann.

 

Die empfohlene Anpassung des Baufensters macht eine nochmalige Auslegung erforderlich.

 

Abwägung:

Der Markt Pöttmes hat auf Antrag der Bauherren die 1. Änderung der Ortsrandsatzung Flur Nr. 976 in Handzell eingeleitet. Die in der Änderung durchgeführte Verschiebung der Baugrenze nach Norden sollte die Errichtung des Gebäudes ermöglichen.

Die vom Sachgebiet Bauleitplanung thematisierte nochmalige Anpassung der Baugrenze hat den Hintergrund, dass die am Landratsamt zwischenzeitlich vorliegenden Bauantragsunterlagen nicht mit dem Inhalt der Satzung übereinstimmen und so auch nicht mit dem Markt Pöttmes abgestimmt waren.

Nach Rücksprache mit dem Antragsteller soll die Lage nach den dem Landratsamt vorliegenden Antragsunterlagen errichtet werden. Die in der 1. Änderung festgesetzte Baugrenze ist in ihrer Ausdehnung (23 m x 15 m) ausreichend dimensioniert, muss allerdings um ca. 2 m nach Süden verschoben werden.

 

Beschluss:

Das Gremium beschloss die Verschiebung der Baugrenze nach Süden.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                9

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                            0

 

 

 

Landratsamt Aichach-Friedberg, Bauordnung vom 27.10.2016

Baugrenze

Beim Vergleich mit dem anhängigen Bauantrag zur Lageänderung (A1600243) wurde festgestellt, dass sich die Terrassenüberdachung im Süden außerhalb der Baugrenze befindet. Die Baugrenze ist daher entsprechend anzupassen oder der Bauherr müsste seine Eingabeplanung entsprechend ändern.

 

Erschließung

Das Grundstück wurde zwischenzeitlich geteilt (Flur Nr. 976/1). Es ist daher anzugeben, wie die Erschließung sichergestellt werden soll (Zu- und Abfahrt, Wasser, Abwasser, sonstige Leitungen).

 

Höhen

Hinweis: Ob das konkrete Bauvorhaben die Vorgaben zu den Höhen (Festsetzung Ziffer 3.3) einhalten kann, ist derzeit nicht prüfbar, da hierzu im Bauantrag zur Lageänderung die notwendigen Angaben zum natürlichen Gelände nicht vorliegen.

 

Abwägung:

Bezüglich der Baugrenze ist auf die Abwägung und Beschlussfassung zum Sachgebiet Bauleitplanung zu verweisen.

 

Im Hinblick auf eine zwischenzeitlich erfolgte Grundstücksteilung ergeben sich hinsichtlich der Erschließung keine Anpassungen. Unter den Hinweisen der Satzung in der Fassung vom 20.09.2016 liegen hier bereits konkrete Aussagen vor:

 

4.2 Sämtliche Grundstückszufahrten sind nach den anerkannten Regeln der Technik und in Abstimmung mit dem Markt Pöttmes auf Kosten der Grundstückseigentümer herzustellen.

 

4.3 Die Versorgung des Gebietes mit Trinkwasser sowie die Entsorgung von Abwasser erfolgt durch die entsprechenden Einrichtungen des Marktes Pöttmes bzw. des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Daxberggruppe. Der Anschluss zur Stromversorgung wird mit Erdkabeln erstellt. Soweit notwendig, werden Kabel- und Verteilerschränke in den Grundstücken aufgestellt. Die Kabelverlegung erfolgt im Rahmen der Erschließung in Abstimmung mit weiteren Sparten.

 

Bezüglich der im Bauantrag fehlenden Höhen werden die übermittelten Stellungnahmen dem Bauherren weitergeleitet. Für die Ortsrandsatzung selbst sieht der Markt Pöttmes keinen Handlungsbedarf. Dort sind die Bezugspunkte als Grundlage für den Bauantrag definiert.

 

Beschluss:

Das Gremium nahm die Ausführungen zur Kenntnis und verwies ergänzend auf die Beschlussfassung zum Sachgebiet Bauleitplanung.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                9

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                            0

 

 

 

Landratsamt Aichach-Friedberg, Kreisbaumeister vom 26.10.2016

Mit der 1. Änderung der Satzung für das Gebiet "Flur Nr. 976" werden die Baugrenzen des geplanten Vorhabens gegenüber der rechtskräftigen Satzung vergrößert. Weiterhin wird das Gebäude nach Norden verschoben.

 

Gem. § 1 Abs. 5 S. 2 BauGB sind die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Der Flächennutzungsplan stellt im Norden, direkt an das Flurstück angrenzend besonders schützenswerte Flächen bzw. Gebiete dar:

Flächen mit besonderer Bedeutung für das Landschafts- und Ortsbild

Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.

Gebiete mit besonderer Bedeutung für den Grundwasser- und Bodenschutz; Kaltluft- und Hochwasserabfluss, von großflächigen Aufforstungen freihalten

 

Die nördlich der Mühlenstraße geschlossenen Siedlungsstruktur steht im Kontrast zu dieser schützenswerten Landschaft. Das zunehmende Abrücken des Gebäudes, insbesondere am Ortseingang, löst ansatzweise den geschlossenen Siedlungszusammenhang auf und stört das Landschafts- und Ortsbild. Die Erhöhung der zulässigen Gebäudekubatur verstärkt dies negativ und vermittelt den unpassenden Eindruck eines Solitärs.

 

Eine weitere wesentliche Voraussetzung der Einbeziehungssatzung ist gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB die bauliche Prägung des angrenzenden Bereichs. Eine bauliche Prägung fordert einen räumlichen Zusammenhang, der eine Wechselbeziehung zwischen Bestand und dem geplanten Vorhaben ermöglicht. Die zunehmende Distanz steht diesem Gedanken entgegen.

 

Der Gemeinde wird empfohlen die Satzung nicht zu ändern.

 

Abwägung:

Inhalt der 1. Änderung der Satzung in der Fassung vom 20.09.2016 gegenüber der rechtskräftigen Ortsrandsatzung vom 02.06.2015 ist die Verschiebung der Baugrenze um etwa 11 m nach Norden. Der Abstand zu nördlichen Grundstücksgrenze beträgt zwischen 10 und 15 m. Alle weiteren Festsetzungen gegenüber der rechtskräftigen Satzung bleiben bestehen.

 

Die Satzung in der Fassung vom 02.06.2015 wie auch die 1 Änderung wirken sich nach Auffassung des Marktes Pöttmes nicht nachteilig auf die nördlich angrenzenden Bereiche und deren im Flächennutzungsplan beschriebenen Funktionen aus. Durch die aktuelle Nutzung auf der Fläche ist dieses Areal - wie auch die Nachbarflächen - dem Siedlungsbereich zuzuordnen. In allen Fassungen sieht der Markt Pöttmes eine Abgrenzung der Baufläche nach Norden durch Anpflanzungen vor. Eine direkte Inanspruchnahme von Flächen entlang des Weiherbaches findet nicht statt.

 

Die vom Kreisbaumeister zum Ausdruck gebrachten Befürchtungen, wonach sich die Errichtung des Gebäudes störend auf die Umgebung und den Ortseingang auswirkt, werden vom Markt Pöttmes nicht geteilt. Der Siedlungsrand nördlich der Mühlenstraße ist durch Haupt- und Nebengebäude sowie Gartennutzungen und Siedlungsgehölzen gekennzeichnet. Die mit der Satzung ermöglichte Bebauung in "zweiter Reihe" kommt innerhalb der von baulichen Anlagen geprägten Umgebung zu liegen. Mit dem in der 1. Änderung weiteren Abrücken des Gebäudes nach Norden entsteht keine grundsätzlich andere Situation.

 

Ergänzend  erfolgt im Hinblick auf die dem Landratsamt zwischenzeitlich vorliegenden Bauantragsunterlagen wieder ein "Zurückschieben" der Baugrenze um 2 m nach Süden. Das vom Kreisbaumeister thematisierte störende Abrücken wird damit verringert.

Insgesamt betrachtet hält der Marktgemeinderat die 1. Änderung noch für verträglich. Zu dieser Einschätzung tragen auch die in der Begründung aufgeführten städtebaulichen Aspekte bei, die sich mit einem größeren Abstand zwischen Neubau und Bestandsgebäude ergeben.

 

Beschluss:

Das Gremium nahm die Ausführungen zur Kenntnis und hielt an der 1. Änderung der Satzung fest.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                9

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                            0

 

 

 

Wasserwirtschaftsamt Donauwörth vom 08.11.016

Wasserwirtschaftliche Würdigung

Bei Starkniederschlagsereignissen ist eine Betroffenheit durch von Süden her wild abfließendes Wasser nicht ausgeschlossen. Dem Bauherren wir empfohlen, das Wohnhaus konstruktiv gegen ein Eindringen des Wassers zu schützen. Zu dem Entwurf des Bauleitplanes bestehen keine wasserwirtschaftlichen Bedenken, wenn unsere Hinweise beachtet werden.

 

Abwägung:

Unter den Hinweisen der Satzung wird bereits ausgeführt:

Grundsätzlich wird empfohlen, sämtliche Gebäudeöffnungen vor wild abfließendem Oberflächenwasser zu schützen. Die Entwässerungseinrichtungen sind so auszulegen, dass wild abfließendes Wasser schadlos abgeführt werden kann.

 

Beschluss:

Das Gremium nahm die Zustimmung des WWA  zur Kenntnis.

 

 


Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                9

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                            0