Beschluss:

Das Gremium beschloss auf Antrag von MGR Huber, das Anbringen einer Fahrradstange nicht zu gestatten. Herrn Schreiter wird jedoch die Erlaubnis erteilt, zum Schutz der Fassade eine Verkleidung (z.B. Stein, Holz, Metall) anzubringen. Diese darf max. 5-6 cm in den Gehweg ragen.

 

 


Bezug: 

Antrag des Herrn Christian Schreiter mit Eingang vom 15.09.2015.

Beschluss des Bau- und Umweltausschusses vom 13.10.2015.

Verkehrsschau mit der PI Aichach am 10.11.2015.

Sitzung des Bau- und Umweltausschuss vom 26.01.2016.

Erneuter Ortstermin mit der PI Aichach am 22.06.2016.

 

Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 15.09.2015 beantragte Herr Schreiter die Anbringung einer Fahrradstange bei seinem Anwesen von-Gumppenberg-Straße 38. Herr Schreiter hat mitgeteilt, dass durch Fahrräder, die an der Fassade abgestellt werden, die Fassade bzw. deren Anstrich in Mitleidenschaft gezogen wird und somit die Renovierungsintervalle steigen. Durch das Anbringen einer Stange ähnlich wie die bei der Marktapotheke erhofft er sich eine Verbesserung.

 

Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 13.10.2015 beschlossen, zuerst im Rahmen der Verkehrsschau eine Stellungnahme der Polizei einzuholen. Da Herr Matzka von der PI Aichach seine Zustimmung verweigert hat, wurde der Antrag durch die Verwaltung abgelehnt. Der Bau- und Umweltausschuss wurde in der Sitzung am 26.01.2016 darüber informiert.

 

Auf Betreiben von Herrn Schreiter war Herr Matzka von der PI Aichach am 22.06.2016 nochmals vor Ort und hat sich die Situation erneut angesehen. Im Rahmen dieses Termins hat er unter der Voraussetzung, dass die Stange nicht zu weit in den Gehweg ragt zugestimmt.

 

Da es sich bei dem Gebäude um einen Grenzausbau handelt, ragt die geplante Fahrradstange in den Luftraum des Gehwegs hinein. Da sie zudem geeignet ist, den Gemeingebrauch zu beeinträchtigen, stellt die Anbringung der Stange eine Sondernutzung im Sinne des Art. 18 Abs. 1 BayStrWG dar.

 

Im vorliegenden Fall ist der Gehweg bereits durch die Eingangsstufe in der Mitte und das Verkehrszeichen am Eck des Gebäudes eingeengt. Die Restbreite beträgt ca. 1,25 m. Es ist nun darüber zu entscheiden, ob und ggf. unter welchen Auflagen Herrn Schreiter das Anbringen einer Fahrradstange erlaubt wird.

 

Eine Erlaubnis zur Sondernutzung darf nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden. Eine Befristung ist im vorliegenden Fall nicht im Sinne des Antragstellers und für die geplante Einrichtung auch nicht sinnvoll. Um Verletzungsrisiken zu minimieren, sollte darüber hinaus eine Abrundung von Kanten vorgeschrieben werden.

 

Beschluss:

Das Gremium beschloss auf Antrag von MGR Poisl, Herrn Schreiter die Anbringung einer Fahrradstange unter der Bedingung zu gestatten, dass die Restbreite des Gehwegs 1,25 m beträgt.

 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                1

Nein-Stimmen:                                          8

Pers. beteiligt:                                            0

Dafür gestimmt hat MGR Poisl.

 

Der Antrag wurde somit abgelehnt.

 

 


Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                8

Nein-Stimmen:                                          1

Pers. beteiligt:                                            0

Gegenstimme: MGR Poisl