c)      Satzungsbeschluss

Das Gremium beschließt, aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1, des § 10 des Baugesetzbuches – BauGB- in der Fassung vom 23.09.2004 (zuletzt geändert am 20.10.2015 BGBl. I S. 1722), des Art. 23 der Gemeindeordnung –GO- für den Freistaat Bayern (BayRS 2020-1-1-I) und des Art. 4 BayNatSchG folgende

 

Ortsrandsatzung Handzell Flur Nr. 18

 

mit den beschlossenen redaktionellen Ergänzungen in der Fassung vom 20.09.2016

als Satzung.

 

 


Bezug: 

Aufstellungsbeschluss des Marktgemeinderates Pöttmes vom 03.05.2016.

Billigungsbeschluss des Bau- & Umweltausschusses vom 19.07.2016.

Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB vom 01.08.2016 bis 06.09.2016.

 

Sachverhalt:

a)     Behandlung der Anregungen im Zuge der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und der Träger öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB

 

Von Bürgern gingen keine Anregungen oder Stellungnahmen ein.

 

Beschluss

Das Gremium nahm dies zur Kenntnis.

 

 

Folgende Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme abgegeben:

-        Landratsamt Aichach-Friedberg, Brandschutzdienststelle

-        Landesamt für Denkmalpflege

-        DSL mobile GmbH

-        Zweckverband zur Wasserversorgung der Daxberggruppe

-        Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung

-        Landesbund für Vogelschutz

 

Ohne Anregungen / Einwände  gingen folgende Schreiben ein:

-        LEW-Verteilnetz

-        Bay. Bauernverband

 

Folgende Träger öffentlicher Belange haben Anregungen vorgebracht:

 

1.      Landratsamt Aichach-Friedberg, Bauleitplanung vom 02.09.2016

Mit Schreiben vom 28.07.2016 beteiligten Sie uns zur Aufstellung der Ortsrandsatzung Flur Nr. 18 der Gemarkung Handzell.

Hierzu haben wir von den Fachstellen Immissionsschutz, Bodenschutzrecht, Naturschutz, Denkmalpflege, Bauordnung, Kommunale Abfallwirtschaft, Wasserrecht und den Kreisbaumeister eine Stellungnahme erbeten.

 

Es werden keine Anregungen oder Bedenken gegen diese Teilaufhebung  - gemeint Aufstellung der OR Flur Nr. 18  (Anm. des Verfassers) - erhoben.

 

Beschluss:

Das Gremium nahm dies zur Kenntnis.

 

 

2.      Landratsamt Aichach-Friedberg, Bauordnung vom 08.08.2016

Zu 2. Geltungsbereich

Der Geltungsbereich in der Planzeichnung ist umlaufend zu markieren. Gem. Ziffer 2 der Satzung ist der Geltungsbereich auf Flur Nr. 18 begrenzt. Laut Planzeichnung ist auch Flur Nr. 16 betroffen.

 

Zu 3.1 Überbaubare Fläche

Die überbaubare Fläche für Garagen wird gem. Planzeichnung durch eine Umgrenzung für Garagen festgesetzt. Dies sollte im Text ergänzt werden.

 

Hinweis:

In der Voranfrage (gemeindliches Aktenzeichen 109/2015) von Herrn Ambros Kruck befand sich der geplante Garagenstandort östlich des geplanten Wohnhauses und wäre gemäß dem Entwurf dieser Satzung nicht zulässig.

 

Abwägung:

Mit der in der Planzeichnung abgebildeten Geltungsbereichsabgrenzung wird die Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 4 Satz 3 BauGB zum Ausdruck gebracht. Dabei ist die Abgrenzung bewusst nach Norden hin offengehalten. Die gewählte Abgrenzung verdeutlicht damit, die Anbindung an die Wohngebäude Nr. 10 und 12 und kann gedanklich weiter auf den im Zusammenhang bebauten Ortsteil ausgedehnt werden.

Die Umgrenzung für Garagen wird auch in den Textteil aufgenommen.

 

Die Voranfrage wurde von Seiten des LRA negativ beschieden und hat die Aufstellung der Satzung erst veranlasst. Die jetzigen Inhalte sind dabei mit den Grundstückseigentümern abgestimmt.

 

Beschluss:

Das Gremium beschließt, die Umgrenzung für Garagen unter die textlichen Festsetzungen aufzunehmen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                8

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                            0

 

 

 

2.      Landratsamt Aichach-Friedberg, Immissionsschutz vom 18.08.2016

Gegen die Ortsrandsatzung bestehen aus fachtechnischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken. Nach Angaben des Markt Pöttmes befindet sich die zur Ortsrandsatzung nächstgelegene Hofstelle mit landwirtschaftlicher Tierhaltung auf dem Anwesen Hauptstraße 23 (Flur Nr. 35; Gemarkung Handzell). Es handelt sich hier um die Genehmigung zur Haltung von 48 ferkelführenden Zuchtsauen. Unter der Voraussetzung, dass entlang der Mühlenstraße bis zur Einmündung in die Hauptstraße keine landwirtschaftlich aktiven Hofstellen mit aktiver Tierhaltung befinden, bestehen aus fachtechnischer Sicht gegen den Erlass der Ortsrandsatzung keine fachtechnischen Bedenken.

Der Markt Pöttmes muss vorher noch prüfen, ob ggf. vorhandene Baugenehmigungen zur Tierhaltung auf den Grundstücken entlang der Mühlenstraße rechtskräftig erloschen sind, sei es durch genehmigte Nutzungsänderungen von Stallungen in andere Nutzung, sei es durch mehrere Jahre zurückliegende Nutzungsaufgabe der Tierhaltung. Die Prüfung ist insbesondere für die auf dem Grundstück der Flurnummer genehmigten ehemaligen (?) landwirtschaftlichen Nutzungen erforderlich. Kommt die entsprechend durchgeführte Prüfung zu dem Ergebnis, dass für den Bereich entlang der Mühlenstraße die Baugenehmigungen zur Tierhaltung erloschen sind, so bestehen in der Gesamtschau aus fachtechnischer Sicht keine Bedenken gegen den Erlass der Ortsrandsatzung. Andernfalls ist dem Immissionsschutz im Rahmen der zweiten Beteiligung als Träger öffentlicher Belange noch mitzuteilen, auf welchen Grundstücken entlang der Mühlenstraße noch Baugenehmigungen zur Tierhaltung rechtskräftig bestehen einschl. Angaben welche und wie viele Tiere dort noch gehalten werden (können).

 

Abwägung:

Wie dem Sachgebiet Immissionsschutz bereits von der Gemeinde mitgeteilt, befindet sich der zur Ortsrandsatzung am nächsten liegende landwirtschaftliche Betrieb mit Tierhaltung auf dem Flurstück 35, d. h. etwa 200 m entfernt. 

Darüber hinaus wird im Rahmen der Satzung eine Teilfläche des Flurstücks Nr. 18 dem dortigen Dorfgebiet zugeordnet. Innerhalb von Dorfgebieten findet ein Nebeneinander von Wohnen und Landwirtschaft - auch mit Tierhaltung - statt.

Der Markt Pöttmes kann hier daher grundsätzlich keine Konflikte erkennen.

 

Beschluss:

Das Gremium nahm dies zur Kenntnis.

 

 

 

4.      Landratsamt Aichach-Friedberg, Gesundheitsamt vom 04.08.2016

Zur vorgelegten Planung in der Fassung vom 19.07.2016 bestehen von Seiten des Gesundheitsamtes keine hygienischen bedenken, sofern die vorhandenen Ver- und Entsorgungseinrichtungen den zu erwartenden Mehrbedarf decken können.

 

Beschluss:

Das Gremium nahm dies zur Kenntnis.

 

 

5.      Wasserwirtschaftsamt Donauwörth vom 29.08.2016

Sachverhalt

Mit der Ortsrandsatzung soll die Errichtung eines Wohngebäudes ermöglicht werden.

Das Baugebiet ist nicht bebaut.

Nachfolgend wird dazu als Träger öffentlicher Belange aus wasserwirtschaftlicher Sicht Stellung genommen. Andere Fachfragen, wie z.B. Hygienische Belange, Bebaubarkeit, Baugrund- und Bodenverhältnisse, werden in dieser Stellungnahme nicht behandelt.

 

Wasserwirtschaftliche Würdigung

Zu dem Entwurf des Bauleitplanes bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine  Bedenken.

Wasserwirtschaftliche Belange wurden ausreichend berücksichtigt.

Für entsprechende Beratung zu allen wasserwirtschaftlichen Fachfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Beschluss:

Das Gremium nahm dies zur Kenntnis.

 

 

6.      Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 08.08.2016

Forstfachliche Belange

Forstfachliche Belange sind von der Planung nicht betroffen.

 

Landwirtschaftliche Belange

Aus landwirtschaftlicher Sicht bestehen gegen die Planung keine Einwände.

Wir empfehlen dringend Maßnahmen zum Schutz vor Oberflächenwasser aus der südlich angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Fläche vor Baubeginn umzusetzen.

 

Abwägung

Die Satzung weist bereits auf mögliche Gefährdungen durch wild abfließendes Oberflächenwasser aus den südlich angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen hin.

Vorgeschlagen wird dabei, sämtliche Gebäudeöffnungen vor wild abfließendem Oberflächenwasser zu schützen, das Baugrundstück entsprechend zu profilieren, um eindringendes Oberflächenwasser aus den landwirtschaftlichen Flächen schadlos ableiten zu können sowie die südlich folgende Ackerfläche künftig als Grünland zu nutzen.

 

Beschluss:

Das Gremium nahm dies zur Kenntnis.

 

 

7.      Bund Naturschutz  vom 01.09.2016

Es bestehen keine Einwände zu den Planungen unter den Maßgaben, dass der auf der überplanten Flächen stehende alte Kastanienbaum und der alte Haselnussstrauch dauerhaft erhalten bleiben.

 

Abwägung

Die Satzung bildet die wesentlichen Gehölze auf dem Flurstück als Bestand ab. Gleichzeitig werden am westlichen und südlichen Rand Flächen zum Erhalt und zum Anpflanzen von Bäumen festgesetzt. Darüber hinaus werden keine Regelungen getroffen.

 

Aufgrund der beabsichtigten Errichtung eines Wohnhauses mit Garage und den festgesetzten Baugrenze bzw. der Umgrenzung für Garagen ist davon auszugehen, dass der Haselstrauch nicht zu erhalten ist.

Ggf. wegfallende Gehölze - wie der Haselstrauch -  werden mit den genannten Flächen zum Anpflanzen kompensiert.

 

Beschluss:

Das Gremium nahm dies zur Kenntnis.

 

 

8.            Deutsche Telekom Technik GmbH vom 24.08.2016

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

 

Durch die o. a. Planung werden die Belange der Telekom zurzeit nicht berührt.

 

Bei Planungsänderungen bitten wir uns erneut zu beteiligen.

Sollten Sie im Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne unserer Telekommunikationsanlagen benötigen, können diese angefordert werden bei:

E-Mail:                     Planauskunft.sued@telekom.de

Fax:                          +49 391 580213737

Telefon:                  +49 251 788777701

Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer Prüfung vorbehalten.

Damit eine koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, sind wir auf Informationen über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen Sie sich deshalb so früh wie möglich, jedoch mindestens 4 Monate vor Baubeginn in Verbindung mit:

Deutsche Telekom Technik GmbH

Technik Niederlassung Süd, PTI 23

Gablinger Straße 2

D-86368 Gersthofen

 

Diese Adresse bitten wir auch für Anschreiben bezüglich Einladungen zu Spartenterminen zu verwenden.

 

Beschluss:

Das Gremium nahm die Ausführungen zur Kenntnis. Im Rahmen der Herstellung der Ver- und Entsorgungsleitungen werden bei Bedarf auch Telekommunikations­einrichtungen berücksichtigt. Die Verlegung erfolgt in Abstimmung mit weiteren Sparten. Die Telekom wird ggf. wie andere Versorgungsträger auch frühzeitig informiert.

 

 

b)     Billigungsbeschluss

Das Gremium beschloss den vom Büro  brugger_landschaftsarchitekten, Aichach ausgearbeiteten Entwurf der Ortsrandsatzung Handzell Flur Nr. 18 mit den eingearbeiteten Ergänzungen in der Fassung vom 20.09.2016 zu billigen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                8

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                            0

 

 


Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                8

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                            0