Sitzung: 20.09.2016 Bau- und Umweltausschuss des Marktgemeinderates Pöttmes
c) Satzungsbeschluss
Das Gremium beschließt, aufgrund des § 2
Abs. 1 Satz 1, des § 10 des Baugesetzbuches – BauGB- in der Fassung vom
Ortsrandsatzung Handzell Flur
Nr. 18
mit den beschlossenen redaktionellen
Ergänzungen in der Fassung vom 20.09.2016
als Satzung.
Bezug:
Aufstellungsbeschluss des Marktgemeinderates
Pöttmes vom 03.05.2016.
Billigungsbeschluss des Bau- &
Umweltausschusses vom 19.07.2016.
Beteiligung der Öffentlichkeit und der
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs.
2 BauGB vom 01.08.2016 bis 06.09.2016.
Sachverhalt:
a) Behandlung der Anregungen im
Zuge der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und der Träger
öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
Von Bürgern gingen keine Anregungen oder Stellungnahmen ein.
Beschluss
Das Gremium nahm dies zur Kenntnis.
Folgende Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme
abgegeben:
- Landratsamt Aichach-Friedberg,
Brandschutzdienststelle
- Landesamt für Denkmalpflege
- DSL mobile GmbH
- Zweckverband zur Wasserversorgung der
Daxberggruppe
- Amt für Digitalisierung, Breitband und
Vermessung
- Landesbund für Vogelschutz
Ohne Anregungen / Einwände gingen
folgende Schreiben ein:
- LEW-Verteilnetz
- Bay.
Bauernverband
Folgende Träger öffentlicher Belange haben Anregungen vorgebracht:
1. Landratsamt
Aichach-Friedberg, Bauleitplanung vom 02.09.2016
Mit Schreiben vom 28.07.2016 beteiligten Sie
uns zur Aufstellung der Ortsrandsatzung Flur Nr. 18 der Gemarkung Handzell.
Hierzu haben wir von den Fachstellen
Immissionsschutz, Bodenschutzrecht, Naturschutz, Denkmalpflege, Bauordnung,
Kommunale Abfallwirtschaft, Wasserrecht und den Kreisbaumeister eine
Stellungnahme erbeten.
Es werden keine Anregungen oder Bedenken
gegen diese Teilaufhebung - gemeint Aufstellung der OR Flur Nr.
18 (Anm. des Verfassers) - erhoben.
Beschluss:
Das Gremium nahm dies zur Kenntnis.
2. Landratsamt
Aichach-Friedberg, Bauordnung vom 08.08.2016
Zu 2. Geltungsbereich
Der Geltungsbereich in der Planzeichnung ist
umlaufend zu markieren. Gem. Ziffer 2 der Satzung ist der Geltungsbereich auf
Flur Nr. 18 begrenzt. Laut Planzeichnung ist auch Flur Nr. 16 betroffen.
Zu 3.1 Überbaubare Fläche
Die überbaubare Fläche für Garagen wird gem.
Planzeichnung durch eine Umgrenzung für Garagen festgesetzt. Dies sollte im
Text ergänzt werden.
Hinweis:
In der Voranfrage (gemeindliches
Aktenzeichen 109/2015) von Herrn Ambros Kruck befand sich der geplante
Garagenstandort östlich des geplanten Wohnhauses und wäre gemäß dem Entwurf
dieser Satzung nicht zulässig.
Abwägung:
Mit der in der Planzeichnung abgebildeten Geltungsbereichsabgrenzung
wird die Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang
bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 4 Satz 3 BauGB zum Ausdruck gebracht.
Dabei ist die Abgrenzung bewusst nach Norden hin offengehalten. Die gewählte
Abgrenzung verdeutlicht damit, die Anbindung an die Wohngebäude Nr. 10 und 12
und kann gedanklich weiter auf den im Zusammenhang bebauten Ortsteil ausgedehnt
werden.
Die Umgrenzung für Garagen wird auch in den Textteil aufgenommen.
Die Voranfrage wurde von Seiten des LRA negativ beschieden und hat die
Aufstellung der Satzung erst veranlasst. Die jetzigen Inhalte sind dabei mit
den Grundstückseigentümern abgestimmt.
Beschluss:
Das Gremium beschließt, die Umgrenzung für Garagen unter die textlichen
Festsetzungen aufzunehmen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 8
Nein-Stimmen: 0
Pers. beteiligt: 0
2. Landratsamt
Aichach-Friedberg, Immissionsschutz vom 18.08.2016
Gegen die Ortsrandsatzung bestehen aus
fachtechnischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken. Nach Angaben des Markt
Pöttmes befindet sich die zur Ortsrandsatzung nächstgelegene Hofstelle mit
landwirtschaftlicher Tierhaltung auf dem Anwesen Hauptstraße 23 (Flur Nr. 35;
Gemarkung Handzell). Es handelt sich hier um die Genehmigung zur Haltung von 48
ferkelführenden Zuchtsauen. Unter der Voraussetzung, dass entlang der
Mühlenstraße bis zur Einmündung in die Hauptstraße keine landwirtschaftlich
aktiven Hofstellen mit aktiver Tierhaltung befinden, bestehen aus
fachtechnischer Sicht gegen den Erlass der Ortsrandsatzung keine
fachtechnischen Bedenken.
Der Markt Pöttmes muss vorher noch prüfen,
ob ggf. vorhandene Baugenehmigungen zur Tierhaltung auf den Grundstücken
entlang der Mühlenstraße rechtskräftig erloschen sind, sei es durch genehmigte
Nutzungsänderungen von Stallungen in andere Nutzung, sei es durch mehrere Jahre
zurückliegende Nutzungsaufgabe der Tierhaltung. Die Prüfung ist insbesondere
für die auf dem Grundstück der Flurnummer genehmigten ehemaligen (?)
landwirtschaftlichen Nutzungen erforderlich. Kommt die entsprechend
durchgeführte Prüfung zu dem Ergebnis, dass für den Bereich entlang der
Mühlenstraße die Baugenehmigungen zur Tierhaltung erloschen sind, so bestehen
in der Gesamtschau aus fachtechnischer Sicht keine Bedenken gegen den Erlass
der Ortsrandsatzung. Andernfalls ist dem Immissionsschutz im Rahmen der zweiten
Beteiligung als Träger öffentlicher Belange noch mitzuteilen, auf welchen
Grundstücken entlang der Mühlenstraße noch Baugenehmigungen zur Tierhaltung
rechtskräftig bestehen einschl. Angaben welche und wie viele Tiere dort noch
gehalten werden (können).
Abwägung:
Wie dem Sachgebiet Immissionsschutz bereits von der Gemeinde mitgeteilt,
befindet sich der zur Ortsrandsatzung am nächsten liegende landwirtschaftliche
Betrieb mit Tierhaltung auf dem Flurstück 35, d. h. etwa 200 m entfernt.
Darüber hinaus wird im Rahmen der Satzung eine Teilfläche des Flurstücks
Nr. 18 dem dortigen Dorfgebiet zugeordnet. Innerhalb von Dorfgebieten findet
ein Nebeneinander von Wohnen und Landwirtschaft - auch mit Tierhaltung - statt.
Der Markt Pöttmes kann hier daher grundsätzlich keine Konflikte
erkennen.
Beschluss:
Das Gremium nahm dies zur Kenntnis.
4. Landratsamt
Aichach-Friedberg, Gesundheitsamt vom 04.08.2016
Zur vorgelegten Planung in der Fassung vom 19.07.2016 bestehen von
Seiten des Gesundheitsamtes keine hygienischen bedenken, sofern die vorhandenen
Ver- und Entsorgungseinrichtungen den zu erwartenden Mehrbedarf decken können.
Beschluss:
Das Gremium nahm dies zur Kenntnis.
5. Wasserwirtschaftsamt
Donauwörth vom 29.08.2016
Sachverhalt
Mit der Ortsrandsatzung soll die Errichtung
eines Wohngebäudes ermöglicht werden.
Das Baugebiet ist nicht bebaut.
Nachfolgend wird dazu als Träger öffentlicher
Belange aus wasserwirtschaftlicher Sicht Stellung genommen. Andere Fachfragen,
wie z.B. Hygienische Belange, Bebaubarkeit, Baugrund- und Bodenverhältnisse,
werden in dieser Stellungnahme nicht behandelt.
Wasserwirtschaftliche Würdigung
Zu dem Entwurf des Bauleitplanes bestehen aus wasserwirtschaftlicher
Sicht keine Bedenken.
Wasserwirtschaftliche Belange wurden ausreichend berücksichtigt.
Für entsprechende Beratung zu allen wasserwirtschaftlichen Fachfragen
stehen wir gerne zur Verfügung.
Beschluss:
Das Gremium nahm dies zur Kenntnis.
6. Amt für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten vom 08.08.2016
Forstfachliche Belange
Forstfachliche Belange sind von der Planung
nicht betroffen.
Landwirtschaftliche Belange
Aus landwirtschaftlicher Sicht bestehen
gegen die Planung keine Einwände.
Wir empfehlen dringend Maßnahmen zum Schutz
vor Oberflächenwasser aus der südlich angrenzenden landwirtschaftlich genutzten
Fläche vor Baubeginn umzusetzen.
Abwägung
Die Satzung weist bereits auf mögliche
Gefährdungen durch wild abfließendes Oberflächenwasser aus den südlich
angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen hin.
Vorgeschlagen wird dabei, sämtliche
Gebäudeöffnungen vor wild abfließendem Oberflächenwasser zu schützen, das Baugrundstück
entsprechend zu profilieren, um eindringendes Oberflächenwasser aus den
landwirtschaftlichen Flächen schadlos ableiten zu können sowie die südlich
folgende Ackerfläche künftig als Grünland zu nutzen.
Beschluss:
Das Gremium nahm dies zur Kenntnis.
7. Bund Naturschutz vom 01.09.2016
Es bestehen keine Einwände zu den Planungen
unter den Maßgaben, dass der auf der überplanten Flächen stehende alte
Kastanienbaum und der alte Haselnussstrauch dauerhaft erhalten bleiben.
Abwägung
Die Satzung bildet die wesentlichen Gehölze
auf dem Flurstück als Bestand ab. Gleichzeitig werden am westlichen und
südlichen Rand Flächen zum Erhalt und zum Anpflanzen von Bäumen festgesetzt.
Darüber hinaus werden keine Regelungen getroffen.
Aufgrund der beabsichtigten Errichtung eines
Wohnhauses mit Garage und den festgesetzten Baugrenze bzw. der Umgrenzung für
Garagen ist davon auszugehen, dass der Haselstrauch nicht zu erhalten ist.
Ggf. wegfallende Gehölze - wie der
Haselstrauch - werden mit den genannten
Flächen zum Anpflanzen kompensiert.
Beschluss:
Das Gremium nahm dies zur Kenntnis.
8. Deutsche Telekom Technik GmbH vom 24.08.2016
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend
Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68
Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und
bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie
alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die
erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie
folgt Stellung:
Durch die o. a. Planung werden die Belange
der Telekom zurzeit nicht berührt.
Bei Planungsänderungen bitten wir uns erneut
zu beteiligen.
Sollten Sie im Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne unserer Telekommunikationsanlagen
benötigen, können diese angefordert werden bei:
E-Mail: Planauskunft.sued@telekom.de
Fax: +49
391 580213737
Telefon: +49
251 788777701
Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des
Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des
Plangebiets bleibt einer Prüfung vorbehalten.
Damit eine koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, sind
wir auf Informationen über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen
Sie sich deshalb so früh wie möglich, jedoch mindestens 4 Monate vor Baubeginn in Verbindung mit:
Deutsche Telekom Technik GmbH
Technik Niederlassung Süd, PTI 23
Gablinger Straße 2
D-86368 Gersthofen
Diese Adresse bitten wir auch für Anschreiben bezüglich Einladungen zu
Spartenterminen zu verwenden.
Beschluss:
Das Gremium nahm die Ausführungen zur
Kenntnis. Im Rahmen der Herstellung der Ver- und Entsorgungsleitungen werden
bei Bedarf auch Telekommunikationseinrichtungen berücksichtigt. Die Verlegung
erfolgt in Abstimmung mit weiteren Sparten. Die Telekom wird ggf. wie andere
Versorgungsträger auch frühzeitig informiert.
b) Billigungsbeschluss
Das Gremium beschloss den vom Büro brugger_landschaftsarchitekten, Aichach
ausgearbeiteten Entwurf der Ortsrandsatzung Handzell Flur Nr. 18 mit den
eingearbeiteten Ergänzungen in der Fassung vom 20.09.2016 zu billigen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 8
Nein-Stimmen: 0
Pers. beteiligt: 0
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 8
Nein-Stimmen: 0
Pers. beteiligt: 0