Sitzung: 20.09.2016 Bau- und Umweltausschuss des Marktgemeinderates Pöttmes
c) Satzungsbeschluss
Das Gremium beschloss, aufgrund des § 2 Abs.
1 Satz 1, des § 10 des Baugesetzbuches – BauGB- in der Fassung vom
Bebauungsplan Gundelsdorf Nr.
5 „KARITZSTRASSE"
in der Fassung vom 20.09.2016 als Satzung.
Bezug:
Aufstellungsbeschluss des Marktgemeinderates
Pöttmes vom 15.03.2016.
Billigungsbeschluss des Bau- &
Umweltausschusses vom 26.04.2016.
Beteiligung der Öffentlichkeit und der
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs.
1 BauGB vom 09.05.2016 bis 10.06.2016.
Billigungsbeschluss des Bau- &
Umweltausschusses vom 19.07.2016.
Beteiligung der Öffentlichkeit und der
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs.
2 BauGB vom 01.08.2016 bis 06.09.2016.
Sachverhalt:
a) Behandlung der Anregungen im
Zuge der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und der Träger
öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs2 BauGB
Von Bürgern gingen keine Anregungen oder Stellungnahmen ein.
Beschluss
Das Gremium nahm dies zur Kenntnis.
Folgende Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme
abgegeben:
- Bayernwerk
AG
- Landesamt
für Denkmalpflege
Folgende Träger öffentlicher Belange haben Anregungen vorgebracht:
1. Landratsamt Aichach-Friedberg,
Bauleitplanung vom 02.09.2016
Mit Schreiben vom 02.08.2016 beteiligten Sie
uns erneut zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 5 ,,Karitzstraße" des
Marktes Pöttmes für den Ortsteil Gundelsdorf.
Hierzu haben wir von den Fachstellen
Immissionsschutz, Naturschutz, Bauordnung, und den Kreisbaumeister nochmals
eine Stellungnahme erbeten. Diese Fachstellen haben keine Einwände oder
Bedenken erhoben.
Aus bauleitplanerischer Sicht machen wir auf
Folgendes aufmerksam:
Die vorgelegte Planfassung vom 19.07.2016
entspricht nicht der Beschlussfassung aus der Sitzung des Bau- und
Umweltausschusses des Marktgemeinderates Pöttmes am 19.07.2016.
So sind beispielsweise die Punkte 4 und 5
der Abwägung nicht wie beschlossen umgesetzt. Die Planzeichnung hat den Maßstab
1:500 und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe sind ausnahmsweise zulässig.
Eine Änderung des Bebauungsplanes
entsprechend den Vorgaben des zuständigen Gremiums würde eine nochmalige
Auslegung erfordern.
Darüber hinaus werden keine Anregungen oder
Bedenken erhoben.
Abwägung:
In der frühzeitige Beteiligung zum Bebauungsplan Nr. 5
"KARITZSTRASSE" hat das Landratsamt Aichach-Friedberg auf den
damaligen Widerspruch zur Art der baulichen Nutzung hingewiesen, wonach nicht
störende Gewerbebetrieb ausnahmsweise und gleichzeitig für nicht
zulässig festgesetzt waren. Dieser Widerspruch wurde im weiteren Verfahren
behoben und Gewerbetriebe ausnahmsweise im Sinne der BauNVO zugelassen.
Es ist zutreffend, dass in der Abwägung zur Beschlussfassung dargelegt
wird, dass die widersprüchlichen Angaben in der Art der baulichen Nutzung
korrigiert werden. Ziel des Marktes Pöttmes war von Beginn an, nicht störendes
Gewerbe ausnahmsweise zuzulassen. Der Bau- und Umweltausschuss hat hierzu
beschlossen, die Art der baulichen Nutzung zu korrigieren. Fälschlicherweise
erfolgte in der Abwägung die Begrifflichkeit einer allgemeinen und nicht
ausnahmsweisen Zulässigkeit nicht störenden Gewerbes. In der Abwägung handelte
es sich um einen redaktionellen Fehler.
Die im Verfahren nach §§ 3 (2)
und 4 (2) BauGB angepasste Formulierung war und ist der planerische Wille der
Gemeinde. Eine Anpassung und ein weiterer Verfahrensschritt zum Bebauungsplan
sind daher nicht zu veranlassen.
Im Verfahren nach § 4 Abs.2 BauGB wurden Planzeichnungen im Maßstab
1:500 wie auch im Maßstab 1:1.000 verwendet und auch ans Landratsamt
übermittelt.
Beschluss:
Das Gremium beschloss, die in der Fassung vom 19.07.2016 festgesetzte
Art der baulichen Nutzung beizubehalten.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 8
Nein-Stimmen: 0
Pers. beteiligt: 0
2. Landratsamt
Aichach-Friedberg, Brandschutzdienststelle vom 17.08.2016
Bei der Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen und idealerweise
bereits bei der Aufstellung und Änderung von Flächennutzungsplänen sind für den
durch die Gemeinde sicherzustellenden Feuerschutz (Art. 1 BayFwG) grundsätzlich
folgende allgemeine Belange des abwehrenden Brandschutzes zu überprüfen und bei
Bedarf im Benehmen mit dem Kreisbrandrat durchzuführen, um die Durchführung
wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen zu gewährleisten:
Das Hydrantennetz ist nach dem Merkblatt des Bayerischen Landesamts für
Wasserwirtschaft Nr. 1.8-5, Stand 08.2000 bzw. nach den Technischen Regeln des
Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) – Arbeitsblätter W 331
und W 405 – auszubauen, wobei darauf zu achten ist, dass die erste
Löschwasserentnahmestelle in weniger als 100 m vom jeweiligen Objekt entfernt
ist. Des Weiteren sollten Hydranten in regelmäßigen Abständen errichtet werden
(80 m bei geschlossener, 100 m bei halboffener und 120 m bei offener Bebauung).
Da Hydranten zugänglich zu halten sind (auch im Winter; Freihalten von
Schnee und Eis), ist es ratsam, Überflurhydranten zu bevorzugen. Ggf. sind zur
Sicherstellung der unabhängigen Löschwasserversorgung in Abstimmung mit dem
zuständigen Stadt- bzw. Kreisbrandrat Löschwasserteiche gem. DIN 14210,
Löschwasserbrunnen gem. DIN 14220 oder unterirdische Löschwasserbehälter gem.
DIN 14230 einzuplanen.
Hinweis: Insbesondere bei hohen Brandlasten kann sich der Bedarf an
Löschwassererhöhen. Die Menge sollte dann anhand des Ermittlungs- und
Richtwertverfahrens des ehem. Bayer. Landesamtes für Brand- und
Katastrophenschutz ermittelt werden.
Aus Aufenthaltsräumen von nicht zu ebener Erde liegenden Geschossen muss
die Rettung von Personen über zwei voneinander unabhängige Rettungswege
gewährleistet sein. Bei baulichen Anlagen ohne besondere Art und Nutzung und
einer Bauhöhe unterhalb der Hochhausgrenze kann der 2 Rettungsweg auch über
Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden, wenn die Feuerwehr über das
erforderliche Rettungsgerät (z. B. Drehleiter DLA (K) 23-12 o. ä.) verfügt.
Sofern innerhalb der Hilfsfrist von 10 Minuten der 2. Rettungsweg über
entsprechend ausreichende Leitern der Feuerwehr nicht sichergestellt werden
kann, sind zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege (notwendige
Treppen) erforderlich.
Bei Aufenthaltsräumen im Dachgeschoß sollten die notwendigen Fenster mit
Leitern der Feuerwehr direkt anleiterbar sein (zweiter Rettungsweg).
Die Haupthaustüre von Mehrfamilienhäusern bzw. Häusern mit mehreren
Nutzungseinheiten im notwendigen Treppenraum darf nicht versperrt
(abgeschlossen) werden, um eine Flucht jederzeit zu gewährleisten (vgl.
Vorschrift zur Verhütung von Bränden, §22). Soll ein Abschließen der Türe ermöglicht
werden, so ist eine Türe mit Panikschloss zu verwenden, um eine Flucht
jederzeit zu gewährleisten.
Im Übrigen verweisen wir auf die „Planungshilfen für die
Bauleitplanung“, Fassung 2012/2013, herausgegeben von der Obersten Baubehörde
im Bayerischen Staatsministerium des Innern, insbesondere auf den Abschnitt II3
Nr. 32 – Brandschutz.
Wir empfehlen die Grundlagen des abwehrenden Brandschutzes, trotz der
Bayerischen Bauordnung (BayBO) in den qualifizierten Bebauungsplan aufzunehmen.
Wir haben uns nur aus der fachlichen Sicht des Brandschutzes geäußert
und diese Äußerung innerhalb des Landratsamtes oder mit der Regierung nicht
abgestimmt.
Abwägung:
Im Rahmen der konkreten Erschließungsplanung für das Gebiet werden die
für den abwehrenden Brandschutz notwenigen Aspekte- insbesondere der Ausbau des
Hydrantennetz - berücksichtigt.
Die Stellungnahme gibt darüber hinaus keine Informationen wieder, die im
Bebauungsplan zu berücksichtigen wären.
Beschluss:
Das Gremium nahm dies zur Kenntnis.
3. Landratsamt
Aichach-Friedberg, Gesundheitsamt vom 04.08.2016
Zur vorgelegten Planung in der Fassung vom 19.07.2016 bestehen von
Seiten des Gesundheitsamtes keine hygienischen Bedenken, sofern die vorhandenen
Ver- und Entsorgungseinrichtungen den zu erwartenden Mehrbedarf decken können.
Weitere Auflagen die sich im öffentlichen Interesse aus
gesundheitsrechtlicher Sicht als notwendig erweise, bleiben vorbehalten.
Beschluss:
Das Gremium verwies auf die Beschlusslage zum Sachgebiet Bauleitplanung.
4. Wasserwirtschaftsamt
Donauwörth vom 29.08.2016
Wasserwirtschaftliche Würdigung
Zu dem Entwurf des Bauleitplanes bestehen keine wasserwirtschaftlichen
Bedenken.
Unsere Stellungnahme wurde bei der vorliegenden Planung ausreichend
berücksichtigt.
Beschluss:
Das Gremium nahm dies zur Kenntnis.
5. Deutsche
Telekom Technik GmbH vom 24.08.2016
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend
Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68
Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und
bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie
alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die
erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie
folgt Stellung:
Durch die o. a. Planung werden die Belange
der Telekom zurzeit nicht berührt.
Bei Planungsänderungen bitten wir uns erneut
zu beteiligen.
Sollten Sie im Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne unserer Telekommunikationsanlagen
benötigen, können diese angefordert werden bei:
E-Mail: Planauskunft.sued@telekom.de
Fax: +49
391 580213737
Telefon: +49
251 788777701
Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des
Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des
Plangebiets bleibt einer Prüfung vorbehalten.
Damit eine koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, sind
wir auf Informationen über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen
Sie sich deshalb so früh wie möglich, jedoch mindestens 4 Monate vor Baubeginn in Verbindung mit:
Deutsche Telekom Technik GmbH
Technik Niederlassung Süd, PTI 23
Gablinger Straße 2
D-86368 Gersthofen
Diese Adresse bitten wir auch für Anschreiben bezüglich Einladungen zu
Spartenterminen zu verwenden.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat nimmt die Ausführungen
zur Kenntnis und verwies auf die weitere konkrete Erschließungsplanung des
Gebietes. Diese erfolgt in Abstimmung mit den weiteren Sparten. Die Telekom
wird ggf. wie andere Versorgungsträger auch frühzeitig informiert.
6. Zweckverband
zur Wasserversorgung der Daxberggruppe vom
30.08.2016
Im Bebauungsplan Gundelsdorf Nr. 5 "KARITZSTRASSE" ist unter
Hinweise 4.2 - Grundwasser darauf hingewiesen, dass sich der Geltungsbereich
des Bebauungsplanes sich innerhalb der weiteren Schutzzone W III des
Wasserschutzgebietes für die Brunnen 1 und 2 der Daxberggruppe befindet. Die
entsprechenden Einschränkungen und Verbote der Wasserschutzgebietsverordnung
vom 12.08.1996 sind für die Baumaßnahme und späteren Nutzungen einzuhalten.
Es muss allerdings noch folgender Textinhalt ergänzt werden:
Die dafür anfallenden Kosten (z.B. wiederkehrende Prüfung nach § 19 WHG
i.V. mit § 19 VAwS von Öltankanlagen und deren Auflagen) sind vom
Grundstückseigentümer zu tragen. Außerdem wird derzeit für den Brunnen 3 das
Wasserschutzgebiet neu überplant und die Wasserschutzgebietsverordnung neu
erfasst.
Die dafür entsprechenden Auflagen sind ebenfalls vom Grundstückseigentümer
einzuhalten und die anfallenden Kosten zu übernehmen.
Beschluss:
Das Gremium beschloss, die übermittelten Inhalte in der Satzung zu
ergänzen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 8
Nein-Stimmen: 0
Pers. beteiligt: 0
b) Billigungsbeschluss
Das Gremium beschloss den vom Büro brugger_landschaftsarchitekten, Aichach
ausgearbeiteten Entwurf des Bebauungsplanes Gundelsdorf Nr. 5
"KARITZSTRASSE" mit den eingearbeiteten Ergänzungen in der Fassung vom
20.09.2016 zu billigen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 8
Nein-Stimmen: 0
Pers. beteiligt: 0
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 8
Nein-Stimmen: 0
Pers. beteiligt: 0