c)      Satzungsbeschluss

Das Gremium beschloss, aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1, des § 10 des Baugesetzbuches – BauGB- in der Fassung vom 23.09.2004 (zuletzt geändert am 20.10.2015 BGBl. I S. 1722), des Art. 23 der Gemeindeordnung –GO- für den Freistaat Bayern (BayRS 2020-1-1-I) und des Art. 4 BayNatSchG folgenden

 

Bebauungsplan Gundelsdorf Nr. 5 „KARITZSTRASSE"

 

in der Fassung vom 20.09.2016 als Satzung.

 

 


Bezug: 

Aufstellungsbeschluss des Marktgemeinderates Pöttmes vom 15.03.2016.

Billigungsbeschluss des Bau- & Umweltausschusses vom 26.04.2016.

Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB vom 09.05.2016 bis 10.06.2016.

Billigungsbeschluss des Bau- & Umweltausschusses vom 19.07.2016.

Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB vom 01.08.2016 bis 06.09.2016.

 

Sachverhalt:

a)     Behandlung der Anregungen im Zuge der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und der Träger öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs2 BauGB

 

Von Bürgern gingen keine Anregungen oder Stellungnahmen ein.

 

Beschluss

Das Gremium nahm dies zur Kenntnis.

 

 

Folgende Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme abgegeben:

-        Bayernwerk AG

-        Landesamt für Denkmalpflege

 

Folgende Träger öffentlicher Belange haben Anregungen vorgebracht:

 

 

1.      Landratsamt Aichach-Friedberg, Bauleitplanung vom 02.09.2016

Mit Schreiben vom 02.08.2016 beteiligten Sie uns erneut zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 5 ,,Karitzstraße" des Marktes Pöttmes für den Ortsteil Gundelsdorf.

Hierzu haben wir von den Fachstellen Immissionsschutz, Naturschutz, Bauordnung, und den Kreisbaumeister nochmals eine Stellungnahme erbeten. Diese Fachstellen haben keine Einwände oder Bedenken erhoben.

Aus bauleitplanerischer Sicht machen wir auf Folgendes aufmerksam:

Die vorgelegte Planfassung vom 19.07.2016 entspricht nicht der Beschlussfassung aus der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses des Marktgemeinderates Pöttmes am 19.07.2016.

 

So sind beispielsweise die Punkte 4 und 5 der Abwägung nicht wie beschlossen umgesetzt. Die Planzeichnung hat den Maßstab 1:500 und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe sind ausnahmsweise zulässig.

 

Eine Änderung des Bebauungsplanes entsprechend den Vorgaben des zuständigen Gremiums würde eine nochmalige Auslegung erfordern.

Darüber hinaus werden keine Anregungen oder Bedenken erhoben.

 

Abwägung:

In der frühzeitige Beteiligung zum Bebauungsplan Nr. 5 "KARITZSTRASSE" hat das Landratsamt Aichach-Friedberg auf den damaligen Widerspruch zur Art der baulichen Nutzung hingewiesen, wonach nicht störende Gewerbebetrieb ausnahmsweise und gleichzeitig für nicht zulässig festgesetzt waren. Dieser Widerspruch wurde im weiteren Verfahren behoben und Gewerbetriebe ausnahmsweise im Sinne der BauNVO zugelassen.

Es ist zutreffend, dass in der Abwägung zur Beschlussfassung dargelegt wird, dass die widersprüchlichen Angaben in der Art der baulichen Nutzung korrigiert werden. Ziel des Marktes Pöttmes war von Beginn an, nicht störendes Gewerbe ausnahmsweise zuzulassen. Der Bau- und Umweltausschuss hat hierzu beschlossen, die Art der baulichen Nutzung zu korrigieren. Fälschlicherweise erfolgte in der Abwägung die Begrifflichkeit einer allgemeinen und nicht ausnahmsweisen Zulässigkeit nicht störenden Gewerbes. In der Abwägung handelte es sich um einen redaktionellen Fehler.

Die im Verfahren nach §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB angepasste Formulierung war und ist der planerische Wille der Gemeinde. Eine Anpassung und ein weiterer Verfahrensschritt zum Bebauungsplan sind daher nicht zu veranlassen.

Im Verfahren nach § 4 Abs.2 BauGB wurden Planzeichnungen im Maßstab 1:500 wie auch im Maßstab 1:1.000 verwendet und auch ans Landratsamt übermittelt.

 

Beschluss:

Das Gremium beschloss, die in der Fassung vom 19.07.2016 festgesetzte Art der baulichen Nutzung beizubehalten.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                8

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                            0

 

 

 

2.      Landratsamt Aichach-Friedberg, Brandschutzdienststelle vom 17.08.2016

Bei der Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen und idealerweise bereits bei der Aufstellung und Änderung von Flächennutzungsplänen sind für den durch die Gemeinde sicherzustellenden Feuerschutz (Art. 1 BayFwG) grundsätzlich folgende allgemeine Belange des abwehrenden Brandschutzes zu überprüfen und bei Bedarf im Benehmen mit dem Kreisbrandrat durchzuführen, um die Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen zu gewährleisten:

Das Hydrantennetz ist nach dem Merkblatt des Bayerischen Landesamts für Wasserwirtschaft Nr. 1.8-5, Stand 08.2000 bzw. nach den Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) – Arbeitsblätter W 331 und W 405 – auszubauen, wobei darauf zu achten ist, dass die erste Löschwasserentnahmestelle in weniger als 100 m vom jeweiligen Objekt entfernt ist. Des Weiteren sollten Hydranten in regelmäßigen Abständen errichtet werden (80 m bei geschlossener, 100 m bei halboffener und 120 m bei offener Bebauung).

 

Da Hydranten zugänglich zu halten sind (auch im Winter; Freihalten von Schnee und Eis), ist es ratsam, Überflurhydranten zu bevorzugen. Ggf. sind zur Sicherstellung der unabhängigen Löschwasserversorgung in Abstimmung mit dem zuständigen Stadt- bzw. Kreisbrandrat Löschwasserteiche gem. DIN 14210, Löschwasserbrunnen gem. DIN 14220 oder unterirdische Löschwasserbehälter gem. DIN 14230 einzuplanen.

Hinweis: Insbesondere bei hohen Brandlasten kann sich der Bedarf an Löschwassererhöhen. Die Menge sollte dann anhand des Ermittlungs- und Richtwertverfahrens des ehem. Bayer. Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz ermittelt werden.

 

Aus Aufenthaltsräumen von nicht zu ebener Erde liegenden Geschossen muss die Rettung von Personen über zwei voneinander unabhängige Rettungswege gewährleistet sein. Bei baulichen Anlagen ohne besondere Art und Nutzung und einer Bauhöhe unterhalb der Hochhausgrenze kann der 2 Rettungsweg auch über Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden, wenn die Feuerwehr über das erforderliche Rettungsgerät (z. B. Drehleiter DLA (K) 23-12 o. ä.) verfügt. Sofern innerhalb der Hilfsfrist von 10 Minuten der 2. Rettungsweg über entsprechend ausreichende Leitern der Feuerwehr nicht sichergestellt werden kann, sind zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege (notwendige Treppen) erforderlich.

Bei Aufenthaltsräumen im Dachgeschoß sollten die notwendigen Fenster mit Leitern der Feuerwehr direkt anleiterbar sein (zweiter Rettungsweg).

 

Die Haupthaustüre von Mehrfamilienhäusern bzw. Häusern mit mehreren Nutzungseinheiten im notwendigen Treppenraum darf nicht versperrt (abgeschlossen) werden, um eine Flucht jederzeit zu gewährleisten (vgl. Vorschrift zur Verhütung von Bränden, §22). Soll ein Abschließen der Türe ermöglicht werden, so ist eine Türe mit Panikschloss zu verwenden, um eine Flucht jederzeit zu gewährleisten.

 

Im Übrigen verweisen wir auf die „Planungshilfen für die Bauleitplanung“, Fassung 2012/2013, herausgegeben von der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, insbesondere auf den Abschnitt II3 Nr. 32 – Brandschutz.

Wir empfehlen die Grundlagen des abwehrenden Brandschutzes, trotz der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in den qualifizierten Bebauungsplan aufzunehmen.

Wir haben uns nur aus der fachlichen Sicht des Brandschutzes geäußert und diese Äußerung innerhalb des Landratsamtes oder mit der Regierung nicht abgestimmt.

 

Abwägung:

Im Rahmen der konkreten Erschließungsplanung für das Gebiet werden die für den abwehrenden Brandschutz notwenigen Aspekte- insbesondere der Ausbau des Hydrantennetz - berücksichtigt.

Die Stellungnahme gibt darüber hinaus keine Informationen wieder, die im Bebauungsplan zu berücksichtigen wären.

 

Beschluss:

Das Gremium nahm dies zur Kenntnis.

 

 

3.      Landratsamt Aichach-Friedberg, Gesundheitsamt vom 04.08.2016

Zur vorgelegten Planung in der Fassung vom 19.07.2016 bestehen von Seiten des Gesundheitsamtes keine hygienischen Bedenken, sofern die vorhandenen Ver- und Entsorgungseinrichtungen den zu erwartenden Mehrbedarf decken können.

 

Weitere Auflagen die sich im öffentlichen Interesse aus gesundheitsrechtlicher Sicht als notwendig erweise, bleiben vorbehalten.

 

Beschluss:

Das Gremium verwies auf die Beschlusslage zum Sachgebiet Bauleitplanung.

 

 

 

4.      Wasserwirtschaftsamt Donauwörth vom 29.08.2016

Wasserwirtschaftliche Würdigung

Zu dem Entwurf des Bauleitplanes bestehen keine wasserwirtschaftlichen Bedenken.

Unsere Stellungnahme wurde bei der vorliegenden Planung ausreichend berücksichtigt.

 

Beschluss:

Das Gremium nahm dies zur Kenntnis.

 

 

 

5.      Deutsche Telekom Technik GmbH vom 24.08.2016

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

Durch die o. a. Planung werden die Belange der Telekom zurzeit nicht berührt.

Bei Planungsänderungen bitten wir uns erneut zu beteiligen.

Sollten Sie im Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne unserer Telekommunikationsanlagen benötigen, können diese angefordert werden bei:

E-Mail:                     Planauskunft.sued@telekom.de

Fax:                          +49 391 580213737

Telefon:                  +49 251 788777701

Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer Prüfung vorbehalten.

Damit eine koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, sind wir auf Informationen über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen Sie sich deshalb so früh wie möglich, jedoch mindestens 4 Monate vor Baubeginn in Verbindung mit:

Deutsche Telekom Technik GmbH

Technik Niederlassung Süd, PTI 23

Gablinger Straße 2

D-86368 Gersthofen

 

Diese Adresse bitten wir auch für Anschreiben bezüglich Einladungen zu Spartenterminen zu verwenden.

 

Beschluss:

Der Marktgemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und verwies auf die weitere konkrete Erschließungsplanung des Gebietes. Diese erfolgt in Abstimmung mit den weiteren Sparten. Die Telekom wird ggf. wie andere Versorgungsträger auch frühzeitig informiert.

 

 

6.      Zweckverband zur Wasserversorgung der Daxberggruppe vom  30.08.2016

Im Bebauungsplan Gundelsdorf Nr. 5 "KARITZSTRASSE" ist unter Hinweise 4.2 - Grundwasser darauf hingewiesen, dass sich der Geltungsbereich des Bebauungsplanes sich innerhalb der weiteren Schutzzone W III des Wasserschutzgebietes für die Brunnen 1 und 2 der Daxberggruppe befindet. Die entsprechenden Einschränkungen und Verbote der Wasserschutzgebietsverordnung vom 12.08.1996 sind für die Baumaßnahme und späteren Nutzungen einzuhalten.

Es muss allerdings noch folgender Textinhalt ergänzt werden:

Die dafür anfallenden Kosten (z.B. wiederkehrende Prüfung nach § 19 WHG i.V. mit § 19 VAwS von Öltankanlagen und deren Auflagen) sind vom Grundstückseigentümer zu tragen. Außerdem wird derzeit für den Brunnen 3 das Wasserschutzgebiet neu überplant und die Wasserschutzgebietsverordnung neu erfasst.

Die dafür entsprechenden Auflagen sind ebenfalls vom Grundstückseigentümer einzuhalten und die anfallenden Kosten zu übernehmen.

 

Beschluss:

Das Gremium beschloss, die übermittelten Inhalte in der Satzung zu ergänzen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                8

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                            0

 

 

 

b)     Billigungsbeschluss

Das Gremium beschloss den vom Büro  brugger_landschaftsarchitekten, Aichach ausgearbeiteten Entwurf des Bebauungsplanes Gundelsdorf Nr. 5 "KARITZSTRASSE" mit den eingearbeiteten Ergänzungen in der Fassung vom 20.09.2016 zu billigen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                8

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                            0

 

 


Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                8

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                            0