Beschluss:

Das Gremium nahm dies zur Kenntnis.

 

 


Bezug: 

Bebauungsplan Wiesenbach Nr. 1 „AM WEIHER“ vom 13.03.1992.

Bebauungsplan Wiesenbach Nr. 1 „AM WEIHER“, 1. Änderung vom 30.01.1998.

Bebauungsplan Wiesenbach Nr. 1 „AM WEIHER“, 1. Erweiterung vom 22.01.2010.

Bebauungsplan Wiesenbach Nr. 1 „AM WEIHER“, 2. Erweiterung (in Aufstellung).

Sachverhalt:

Nachfolgend werden die verschiedenen Festsetzungen hinsichtlich der Zäune und Zaunsockel aufgezählt:

 

Urfassung vom 13.03.1992:                       

Zäune bis zu einer Höhe von 1,20 m incl. 20 cm Sockel,

Als Einfriedungen sind Zäune aus natürlichen Materialien zu verwenden und so zu gestalten, dass sie eine Durchsicht ermöglichen sowie leicht und schlicht wirken

(z. B. senkrechter Holzlattenzaun)

 

1. Änderung vom 30.01.1998:        

(Festsetzungen bzgl. der Zäune und Sockel wie in der Urfassung)

 

1. Erweiterung vom 22.01.2010:    

Zäune bis zu einer Höhe von 1,10 m incl. 10 cm straßenseitiger Sockel

Holz- oder Metallzäune, zwischen den Grundstücken und zum Außenbereich auch Maschendrahtzäune

 

2. Erweiterung (in Aufstellung):   

Zäune bis zu einer Höhe von 1,50 m (keine Festsetzung zu Sockel)

 

Somit müssten nahezu die meisten Bauherren im Geltungsbereich des Bebauungsplans Wiesenbach Nr. 1 „AM WEIHER“ für die Errichtung einer Mauer bzw. eines höheren Sockels eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen hinsichtlich der Einfriedungen beim Markt Pöttmes beantragen. Nur die Hausnummern Am Weiher 10, 12, 14, 16 und 18 liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und können an der nördlichen Grundstücksgrenze Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2,00 m ohne Genehmigung errichten.