Beschluss:

Das Gremium beschloss, die vom Büro brugger landschaftsarchitekten stadtplaner ökologen ausgearbeitete Satzung zur Einbeziehung einer Teilfläche der Aussenbereichsfläche Flur Nr. 18 der Gemarkung Handzell in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Handzell in der Fassung vom 19.07.2016 zu billigen.

 

Die Verwaltung wurde beauftragt, das weitere Verfahren nach BauGB durchzuführen.

 

 


Bezug: 

Antrag auf Vorbescheid des Herrn Ambros Kruck mit Eingang vom 24.11.2015.

Beschluss des Bau- und Umweltausschusses vom 26.01.2016.

Ablehnender Bescheid A1500869 des LRA Aichach-Friedberg vom 03.03.2016.

Antrag des Herrn Ambros Kruck mit Eingang vom 09.03.2016.

Aufstellungsbeschluss des Marktgemeinderates Pöttmes vom 03.05.2016.

Entwurf des Büros brugger_landschaftsarchitekten_stadtplaner_ökologen aus Aichach

vom 19.07.2016.

 

Sachverhalt:

Herr Kruck plant den Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf einer Teilfläche der Flur Nr. 18 der Gemarkung Handzell. Das Vorhaben liegt gemäß Flächennutzungsplan teilweise in einer gemischten Baufläche, teilweise in einer Grünfläche. Die Nachbarn wurden im Rahmen des Vorbescheids nicht beteiligt. Diesem Vorhaben wurde als Angelegenheit der laufenden Verwaltung das gemeindliche Einvernehmen erteilt und wurde vom Bau- und Umweltausschuss in seiner Sitzung am 26.01.2016 nochmals bestätigt.

 

Mit Schreiben vom 03.03.2016 hat nun das LRA Aichach-Friedberg folgenden ablehnenden Bescheid A1500869 erlassen:

 

Sehr geehrter Herr Kruck,

 

wir haben Ihre Bauvoranfrage überprüft. Als Ergebnis mussten wir leider feststellen, dass nach Art. 17 BayBO ein Vorbescheid nicht erteilt werden kann.

 

Ihr Antrag ist nicht genehmigungsfähig, weil das Bauvorhaben folgenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht:

 

Planungsrechtliche Gesichtspunkte

Bei der Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich gilt, dass der im Zusammenhang bebaute Ortsteil und damit auch der Innenbereich grundsätzlich mit der letzten Bebauung endet. Diese Grenze verläuft damit mit Vor- und Rücksprüngen einzeilig entlang den Wohnhäusern an der Mühlenstraße. Grundstücksgrenzen sowie die landwirtschaftlichen Gebäude, die typischerweise in einem Dorfgebiet vorhanden sind, finden bei dieser Abgrenzung keine Berücksichtigung. Es handelt sich um Nebengebäude, die bei der Abgrenzung außer Acht zu lassen sind. Zudem sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass sich diese Grenze aufgrund einer topografischen Besonderheit in südwestlicher Richtung auf die unbebaute Fläche des Grundstücks Flur Nr. 18 verschieben würde.

 

Der Außenbereich ist grundsätzlich von einer Bebauung freizuhalten, sofern es sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB handelt. Es liegen keine Angaben vor, dass es sich möglicherweise um ein solches privilegiertes Vorhaben handeln würde.

 

Es handelt sich somit um ein sog. sonstiges Vorhaben, was nur im Einzelfall zugelassen werden kann, wenn öffentliche Belange im Sinne vom § 35 Abs. 3 BauGB nicht beeinträchtigt werden. Vorliegend werden jedoch folgende öffentliche Belange beeinträchtigt:

 

Das Vorhaben widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB) des Marktes Pöttmes für den Ortsteil Handzell. Dieser stellt für den betreffenden Bereich des Grundstücks Flur Nr. 18 bereits Grünflächen dar. Die Darstellung einer Grünfläche schließt die Errichtung von Wohnbauvorhaben im Außenbereich aus.

 

Durch die Errichtung eines Wohnhauses mit Doppelgarage wird zudem die natürliche Eigenart der Landschaft und deren Erholungswert beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Die natürliche Eigenart der Landschaft ist geprägt von der naturgegebenen Art der Bodennutzung, wozu auch die Bewachsung des Bodens zählt. Der Belang des Schutzes der natürlichen Eigenart der Landschaft verfolgt den Zweck, dass deren natürliche Funktion und Eigenart gewahrt bleibt und bauliche Anlagen abgewehrt werden, die dort wesensfremd sind oder der Allgemeinheit die Möglichkeit der Erholung entziehen (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35, Rn. 96). Dies gilt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung insbesondere für Vorhaben, die keine land- oder forstwirtschaftliche Zweckbestimmung haben.

 

Durch das Vorhaben ist zudem die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Durch die geplante Bebauung auf dem südwestlichen Bereich des Grundstücks Flur Nr. 18, Gemarkung Handzell, das bereits dem Außenbereich zuzuordnen ist, kommt es zu einem „Ausufern“ des Ortsrandes in den Außenbereich hinein, was eine siedlungsstrukturell zu missbilligende Entwicklung darstellt. Auch hierunter ist bereits die Entstehung einer Splittersiedlung zu verstehen.

 

Ihr Antrag müsste daher abgelehnt werden.

 

Wir bedauern, Ihnen keine günstigere Nachricht geben zu können.

 

Mit freundlichen Grüßen

Steffen Steiner

 

 

Daraufhin beschloss der Marktgemeinderat Pöttmes in seiner Sitzung am 03.05.2016 die Aufstellung einer Einbeziehungssatzung für eine Teilfläche der Flur Nr. 18 der Gemarkung Handzell.

 

Hierzu liegt nun der vom Büro brugger_landschaftsarchitekten_stadtplaner_ökologen ausgearbeitete Entwurf dieser Einbeziehungssatzung für eine Teilfläche der Flur Nr. 18 der Gemarkung Handzell in der Fassung vom 19.07.2016 vor.

 

 


Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                9

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                            0