b)     Billigungsbeschluss

Das Gremium beschloss, den vom Büro brugger landschaftsplaner stadtplaner ökologen aus Aichach ausgearbeiteten Entwurf des Bebauungsplans Gundelsdorf Nr. 5 „KARITZSTRASSE“ in der Fassung vom 19.07.2016 zu billigen.

 

Die Verwaltung wurde beauftragt, das weitere Verfahren nach BauGB durchzuführen.

 

 


Bezug: 

Bedarf an Baugrundstücken im Ortsteil Gundelsdorf.

Erwerb von diversen Grundstücken in der Gemarkung Gundelsdorf.

Aufstellungsbeschluss des Marktgemeinderates Pöttmes vom 15.03.2016.

Billigungsbeschluss des Bau- & Umweltausschusses vom 26.04.2016.

Frühzeitige Beteiligung der Behörden und frühzeitige Bürgerbeteiligung im Zeitraum vom 09.05.2016 bis zum 10.06.2016.

Entwurf des Büros brugger_landschaftsarchitekten_stadtplaner_ökologen aus Aichach vom 19.07.2016.

 

Sachverhalt:

a)     Behandlung der Anregungen im Zuge der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und der Träger öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB

 

Von Bürgern gingen keine Anregungen oder Stellungnahmen ein.

 

Beschluss:

Das Gremium nahm dies zur Kenntnis.

 

 

Folgende Träger öffentlicher Belange haben weder Anregungen noch Bedenken geäußert:

-        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Augsburg

-        Bayerischer Bauernverband

 

Folgende Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme abgegeben:

-        Landratsamt Aichach-Friedberg, Gesundheitsamt

-        Landratsamt Aichach-Friedberg, Kreisbaumeister

-        Bund Naturschutz, Ortsgruppe Pöttmes

-        Landesbund für Vogelschutz, Kreisgruppe Aichach-Friedberg

-        E.ON Bayern AG

-        Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Aichach

-        DSL Mobile GmbH

-        Zweckverband zur Wasserversorgung der Daxbergruppe

 

 

Folgende Träger öffentlicher Belange haben Anregungen vorgebracht:

 

 

1.      Landratsamt Aichach-Friedberg, Bauleitplanung vom 08.06.2016

Mit Schreiben vom 03.05.2016 beteiligten Sie uns zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 5 ,,Karitzstraße" des Marktes Pöttmes für den Ortsteil Gundelsdorf.

Hierzu haben wir von den Fachstellen Immissionsschutz, Bodenschutzrecht, Naturschutz, Denkmalpflege, Bauordnung, Kommunale Abfallwirtschaft, Wasserrecht sowie dem Kreisbaumeister eine Stellungnahme erbeten. Die Stellungnahme der Fachstellen erhalten Sie anbei. Darüber hinaus bestehen keine Bedenken von den Fachstellen.

Aus bauleitplanerischer Sicht machen wir auf Folgendes aufmerksam:

1.      Es wird empfohlen die Lage und Größe der Flächen für Garagen in der Planzeichnung zu vermaßen.

2.      In der Planzeichnung südlich der Baufenster G4a und G4b ist eine Linie zur Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen dargestellt. Weiche Nutzungen soll diese Linie abgrenzen?

3.      Welchen Bauvorhaben ist die Umgrenzung von Flächen für Garagen südlich der Linie zur Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen zugeordnet? Der bestehenden Bebauung auf dem Grundstück Fl. Nr. 258/4 oder dem Baufenster G4a/G4b?

4.      Die Planzeichnung sollte der Satzung zusätzlich im Maßstab 1:1000 beigefügt werden. Im Genehmigungsverfahren erfolgt eine zeichnerische Überprüfung der Einhaltung der zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplanes (Baugrenzen etc.). Dies gilt insbesondere bei anderen wie den vorgeschlagenen Grundstücksteilungen.

5.      Unter ,,Art der baulichen Nutzung" in den textlichen Festsetzungen ist die Festsetzung zu nicht störenden Gewerbebetrieben widersprüchlich. Es ist nicht eindeutig erkennbar, ob diese ausnahmsweise zulässig sein sollen oder nicht.

6.      Es wird empfohlen die Ortsrandsatzungen für die Grundstücke Fl. Nrn. 260 und 258/4 der Gemarkung Gundelsdorf aufzuheben. Die Grundstücke sind zwischenzeitlich nach § 34 BauGB zu betrachten. Zudem wird die Festsetzung zu den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern in der jeweiligen Ortsrandsatzung durch den Bebauungsplan Nr. 5 ,,Karitzstraße" obsolet.

 

Darüber hinaus werden keine Anregungen oder Bedenken erhoben.

 

Abwägung:

1.      Die Vermaßung der Umgrenzungen für Garagen wird im weiteren Verfahren vervollständigt.

2. und 3.              Die als G4a und 4b bezeichneten Baugrundstücke unterscheiden sich gegenüber den anderen Bauflächen darin, dass hier neben einem Einzelhaus auch ein Doppelhaus zulässig ist (WA 2).

Gleichzeitig überlagert der Bebauungsplan die Geltungsbereiche der südlich liegenden Ortsrandsatzungen auf den Flurstücken 258/4 und 260 mit den bisherigen Festsetzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern. Diese als Eingrünung der Ortsränder vorgesehene Festsetzung wird im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 5 aufgegeben und den Bauflächen zugeschlagen. Für das Flurstück 258/4 stellt die Planzeichnung des Bebauungsplanes eine Umgrenzung für Garagen auf dieser Fläche dar. Die Abgrenzung zum Doppelhausgrundstück wird bisher mit der Nutzungsabgrenzung kenntlich gemacht.

Grundsätzlich ist es nicht erheblich, welchem Baugebietstyp der Bereich mit der Umgrenzung für Garagen letztlich angehört. Die nördliche Fläche des Flurstücks 258/4 wird planungsrechtlich daher dem WA 2 angegliedert und die bisher getroffene Abgrenzung der unterschiedlichen Nutzungen aufgegeben. Für die tatsächliche Errichtung sind faktisch die jeweiligen Baugrundstücke maßgebend; diese werden im Bebauungsplan aber nicht festgesetzt.

4.      Im weiteren Verfahren wird der Maßstab 1:1.000 verwendet.

5.      Die widersprüchlichen Angaben unter der Art der baulichen Nutzung werden korrigiert und nicht störende Gewerbe allgemein als zulässig definiert.

6.      Der Bebauungsplan überlagert die Ortsrandsatzungen im Bereich der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und ordnet diese künftig den Bauflächen zu. Planungsrechtlich gilt der Bebauungsplan Nr. 5. Sollte dieser Bebauungsplan seine Gültigkeit verlieren, gelten automatisch wieder die Satzungen für die Flurstücke 258/4 und 260. Der Markt Pöttmes sieht derzeit keine Veranlassung, an dieser Rechtssituation Änderungen vorzunehmen.

 

Beschluss:

Das Gremium beschloss, die Umgrenzungen für Garagen zusätzlich zu vermaßen, den nördlichen Teil des Flurstücks 258/4 mit der Umgrenzung für Garagen dem WA 2 zuzuordnen und die Angaben zur Art der baulichen Nutzung zu korrigieren.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                9

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                            0

 

 

 

2.      Landratsamt Aichach-Friedberg, Bauordnung vom 27.05.2016

 

Festsetzung 2.1 Art der baulichen Nutzung

Unter „Ausnahmsweise zulässig sind:“ werden sonstige nicht störende Gewerbegebiete ausnahmsweise zugelassen. Im nächsten Absatz werden sonstige nicht störende Gewerbegebiete als unzulässig festgesetzt. Dies ist widersprüchlich und klarzustellen.

 

Beschluss:

Das Gremium verwies auf die Beschlusslage zum Sachgebiet Bauleitplanung.

 

 

3.      Wasserwirtschaftsamt Donauwörth vom 14.06.2016

1.      Sachverhalt

Das Planungsgebiet umfasst ca. 0,6 ha.

Als Art der baulichen Nutzung ist ein Allgemeines Wohngebiet vorgesehen.

Das Baugebiet ist nicht bebaut.

Nach Bebauung enthält es 7 Gebäude.

Das Planungsgebiet liegt vollständig in der weiteren Schutzzone eines Wasserschutzgebietes.

Nachfolgend wird dazu gem. § 4 Abs. 1 BauGB als Träger öffentlicher Belange aus wasserwirtschaftlicher Sicht Stellung genommen. Andere Fachfragen wie z. B. hygienische Belange, Bebaubarkeit, Baugrund- und Bodenverhältnisse, werden in dieser Stellungnahme nicht behandelt.

 

2.      Wasserwirtschaftliche Würdigung

2.1   Wasserversorgung, Grundwasserschutz

2.1.1                Wasserversorgung

Die Trinkwasserversorgung wird durch den Zweckverband zur Wasserversorgung der Daxberggruppe in ausreichendem Umfang sichergestellt.

2.1.2                Löschwasserversorgung

Ob diese ausreichend ist, sollte der Kreisbrandrat beim Landratsamt beurteilen.

2.1.3                Trinkwasserschutzgebiete

Das Vorhaben liegt in der Zone III des Trinkwasserschutzgebiets der Daxberggruppe in Gundelsdorf.

Auf die Wasserschutzgebietsverordnung (WSV) des Landratsamtes Aichach-Friedberg , Az. 62-863-3/4, vom 12.08.1996 wird verwiesen. Einschränkungen und Verbote für die Schutzzone 3 sind bindend. Die Verordnung sollte Bauwerbern, ggf. als Anlage zum Bebauungsplan, zur Kenntnis gebracht und die Einhaltung zur Auflage gemacht werden.

Es sollte, wegen der Lage zum Schutzgebiet der Unternehmensträger der Wasserversorgung sowie das staatliche / städtische Gesundheitsamt bei der Kreisverwaltungsbehörde gehört werden.

Für die Errichtung von Straßen- oder Verkehrsflächen und Parkplätzen sowie die zugehörige Beseitigung des Niederschlagswassers von diesen Flächen sind die Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten (RiStWag) in ihrer jeweiligen Fassung zu beachten, wobei im Planungsgebiet von einer günstigen Untergrundbeschaffenheit auszugehen ist.

2.1.4                Grundwasser

Über die Grundwasserverhältnisse im geplanten Baugebiet sind am Wasserwirtschaftsamt keine konkreten Beobachtungsergebnisse vorhanden.

Es kann davon ausgegangen werden, dass bei der Gründung der Bauwerke Grundwasser nicht aufgeschlossen wird.

Es wird auf die Gefahr hingewiesen, dass bei der Hanglage mit den Bauten örtlich und zeitweise wasserführende Grundwasserleiter angeschnitten werden können.

2.1.5                Altlasten und vorsorgender Bodenschutz

Altablagerungen, Altstandorte und Altlasten sind dem Wasserwirtschaftsamt im Planungsgebiet nicht bekannt.

Bei Erdarbeiten ist generell darauf zu achten, ob evtl. künstliche Auffüllungen, Altablagerungen o. Ä. angetroffen werden. In diesem Fall ist umgehend das Landratsamt einzuschalten, das alle weiteren erforderlichen Schritte in die Wege leitet.

2.2   Abwasserbeseitigung

2.2.1.              Kanalnetz

Denn besonderen Anforderungen an das Kanalnetz bezüglich der Lage im Wasserschutzgebiet ist Rechnung zu tragen.

Neben der Wasserschutzgebietsverordnung sind das ATV-Arbeitsblatt A 142 "Abwasserkanäle und -leitungen in Wassergewinnungsgebieten" sowie im Betrieb die DIN 1986 Teil 30 und das LfU Merkblatt 4.3/6 zu beachten.

 

3.      Zusammenfassung

Zu dem Entwurf des Bebauungsplanes bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken, wenn unsere Hinweise beachtet werden.

Für entsprechende Beratung zu allen wasserwirtschaftlichen Fachfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Abwägung:

Weder das Gesundseitsamt, die Wasserversorgung der Daxbergruppe noch der Kreisbrandrat haben sich zum Bebauungsplan geäußert.

Die Verordnung zum Wasserschutzgebiet kann den Grundstückseigentümern und Bauwerbern zur Verfügung gestellt werden. Hierzu wird die Verordnung dem Bebauungsplan bei der Marktgemeinde als Anlage beigelegt.

Unter Punkt 4.2 der Satzung wird auf das Wasserschutzgebiet verweisen. Dabei wird zum Ausdruck gebracht, dass für die Baumaßnahme wie auch die späteren Nutzungen die in der Verordnung für die Schutzzone W III aufgeführten Einschränkungen und Verbote einzuhalten sind. Die Zulässigkeit der Nutzungen richtet sich im Übrigen nach § 4 der BauNVO. Gartenbaubetriebe oder Tankstellen sind als Nutzungsform bereits ausgeschlossen.

Die Erschließungsplanung des Gebietes erfolgt durch den Markt Pöttmes. Die Richtlinie für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten (RiStWag) findet dabei Beachtung.

Auf die Gefahr, dass bei Hanglage mit den Bauten örtlich und zeitweise wasserführende Grundwasserleiter angeschnitten werden können sowie auf das ATV-Arbeitsblatt A 142 "Abwasserkanäle und -leitungen in Wassergewinnungsgebieten", die DIN 1986 Teil 30 und das LfU Merkblatt 4.3/6 werden ergänzend aufgenommen.

Die Hinweise zur Meldung von Altlasten oder schädlichen Bodenverunreinigungen sind bereist Inhalt der Satzung.

 

Beschluss:

Das Gremium beschloss, zusätzlich Hinweise auf wasserführende Grundwasser­schichten aufzunehmen und die besonderen Anforderungen der Abwasserentsorgung in den Bebauungsplan aufzunehmen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                9

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                            0

 

 

4.            Deutsche Telekom Technik GmbH vom 23.05.2016

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

Durch die o. a. Planung werden die Belange der Telekom zurzeit nicht berührt.

Bei Planungsänderungen bitten wir uns erneut zu beteiligen.

Sollten Sie im Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne unserer Telekommunikationsanlagen benötigen, können diese angefordert werden bei:

E-Mail:                     Planauskunft.sued@telekom.de

Fax:                          +49 391 580213737

Telefon:                  +49 251 788777701

Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer Prüfung vorbehalten.

Damit eine koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, sind wir auf Informationen über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen Sie sich deshalb so früh wie möglich, jedoch mindestens 4 Monate vor Baubeginn in Verbindung mit:

 

Deutsche Telekom Technik GmbH

Technik Niederlassung Süd, PTI 23

Gablinger Straße 2

D-86368 Gersthofen

 

Diese Adresse bitten wir auch für Anschreiben bezüglich Einladungen zu Spartenterminen zu verwenden.

 

Beschluss:

Der Marktgemeinderat nahm die Ausführungen zur Kenntnis und verwies auf die weitere konkrete Erschließungsplanung des Gebietes. Diese erfolgt in Abstimmung mit weiteren Sparten. Die Telekom wird wie andere Versorgungsträger auch frühzeitig informiert.

 

 

5.            Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege vom 10.05.2016

Haben Sie besten Dank für die Beteiligung am o. g. Verfahren.

Diese Stellungnahme ist zweigeteilt und bezieht sich erstes (I.) auf das eigentliche Bebauungsplangebiet in Gundelsdorf und zweitens (II.) auf die geplante Ausgleichsfläche in der Gemarkung Grimolzhausen:

 

1.      Überplante Fläche des eigentlichen Bebauungsplanes

Nach unserem bisherigen Kenntnisstand über die Bodendenkmäler im eigentlichen B-Plangebiet besteht, soweit es aus den uns vorliegenden Unterlagen ersichtlich wird, gegen die oben genannte Planung von Seiten der Bodendenkmalpflege kein Einwand. Die Belange der Bodendenkmalpflege sind hier ausreichend berücksichtigt (Seite 7, Punkt 4.9, der Satzung in der Fassung vom 26.04.2016).

2.      Überplante Fläche zum Ausgleich

In oben genanntem Planungsgebiet liegen folgende bekannte, eingetragene Bodendenkmäler:

1. Siedlung vorgeschichtlicher Zeitstellung.

Inv.Nr. D-7-7432-0068

Flurstück Nr. 776 [Gemarkung Grimolzhausen]

Bodendenkmäler sind gem. Art. 1 BayDSchG in ihrem derzeitigen Zustand vor Ort zu erhalten. Der ungestörte Erhalt dieser Denkmaler vor Ort besitzt aus Sicht des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege Priorität. Weitere Planungsschritte sollten diesen Aspekt bereits berücksichtigen und Bodeneingriffe auf das unabweisbar notwendige Mindestmaß beschränken.

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) empfiehlt eine Umplanung des Vorhabens zu prüfen, um Eingriffe in die Denkmalsubstanz zu vermeiden oder zu verringern. Dies könnte z. B. durch Verlagerung / Umplanung des Vorhabens an einen anderen Standort geschehen. Bei der Auswahl von aus denkmalfachlicher Sicht geeigneten Standorten berät das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege gerne. Eine Orientierungshilfe bietet der öffentlich unter http://www.blfd.bayern.de zugängliche Bayerische Denkmal-Atlas.

Für Teilflächen kann eine fachgerechte, konservatorische Überdeckung, sofern es sich nicht um obertägig sichtbare Bodendenkmäler handelt, Eingriffe in die Denkmalsubstanz verringern. Diese konservatorische Überdeckung kann dabei nur auf dem Oberboden erfolgen. Bei der Planung und Durchführung dieser Maßnahmen berät das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege im Einzelfall.

Sollte nach Abwägung aller Belange im Fall der o. g. Planung keine Möglichkeit bestehen, Bodeneingriffe durch Umplanung vollständig oder in großen Teilen zu vermeiden, ist als Ersatzmaßnahme eine konservatorische Überdeckung des Bodendenkmals oder eine archäologische Ausgrabung durchzuführen.

Für die Durchführung dieser Maßnahmen und für Bodeneingriffe aller Art ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 DSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist. Um Aufnahme eines entsprechenden Hinweises in die Satzung des Bebauungsplanes wird gebeten (§ 9 Abs. 6 BauGB).

Zudem ist eine Darstellung der Denkmalflache in der Planunterlage angezeigt.

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren gegebenenfalls die fachlichen Anforderungen formulieren.

Wir weisen darauf hin, dass qualifizierte Ersatzmaßnahmen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant werden müssen. Hierbei sind Vor- und Nachbereitung der erforderlichen Arbeiten zu berücksichtigen (u. a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde). Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte unserer Homepage:

http://www.blfd.bayern.de/medien/rechtliche_grundlagen_bodendenkmal.pdf

(Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern).

In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf. 11-Vll-07, juris / NVwZ 2008, 1234-1236 [bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR 2351/08, n. v.]) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 [Bodendenkmal als ,,Archiv des Bodens"]) vorzunehmen.

Bild Landesamt für Denkmalpflege17062016_0000

 

Abwägung:

Im Bereich der Ausgleichsfläche sind Grünlandansaaten und eine extensiv genutzte, artenreiche Wiesengesellschaft vorgesehen. Gegenüber der bisherigen landwirtschaftlichen intensiven Ackernutzung mit regelmäßigem Bodenumbruch sieht der Markt Pöttmes in der künftigen zweischürigen Wiesennutzung keine nachteilige Wirkung für ggf. vorhandene Bodendenkmäler. Auch die einmalige Grünlandansaat bewirkt keine größeren Eingriffe in den Boden als dies bisher in Form der regelmäßigen landwirtschaftlichen Ackernutzung stattfindet.

Der Markt Pöttmes geht deshalb davon aus, dass weder bei der Herstellung der Fläche noch bei einer langjährigen Wiesennutzung schädigende Wirkungen auf Bodendenkmäler zu erwarten sind.

 

Beschluss:

Das Gremium nahm dies zur Kenntnis.

 

 


Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                9

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                            0