Sitzung: 19.07.2016 Bau- und Umweltausschuss des Marktgemeinderates Pöttmes
b) Billigungsbeschluss
Das Gremium beschloss, den vom Büro brugger landschaftsplaner stadtplaner ökologen aus Aichach ausgearbeiteten Entwurf des Bebauungsplans Gundelsdorf Nr. 5 „KARITZSTRASSE“ in der Fassung vom 19.07.2016 zu billigen.
Die Verwaltung wurde beauftragt, das weitere Verfahren nach BauGB durchzuführen.
Bezug:
Bedarf an Baugrundstücken im Ortsteil Gundelsdorf.
Erwerb von diversen Grundstücken in der Gemarkung Gundelsdorf.
Aufstellungsbeschluss des Marktgemeinderates Pöttmes vom 15.03.2016.
Billigungsbeschluss des Bau- & Umweltausschusses vom 26.04.2016.
Frühzeitige Beteiligung der Behörden und frühzeitige Bürgerbeteiligung im Zeitraum vom 09.05.2016 bis zum 10.06.2016.
Entwurf des Büros brugger_landschaftsarchitekten_stadtplaner_ökologen aus Aichach vom 19.07.2016.
Sachverhalt:
a) Behandlung der Anregungen im
Zuge der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und der Träger
öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
Von Bürgern gingen keine Anregungen oder Stellungnahmen ein.
Beschluss:
Das Gremium nahm dies zur Kenntnis.
Folgende Träger öffentlicher Belange haben weder Anregungen noch
Bedenken geäußert:
- Amt
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Augsburg
- Bayerischer
Bauernverband
Folgende Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme
abgegeben:
- Landratsamt
Aichach-Friedberg, Gesundheitsamt
- Landratsamt
Aichach-Friedberg, Kreisbaumeister
- Bund
Naturschutz, Ortsgruppe Pöttmes
- Landesbund
für Vogelschutz, Kreisgruppe Aichach-Friedberg
- E.ON
Bayern AG
- Amt
für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Aichach
- DSL
Mobile GmbH
- Zweckverband
zur Wasserversorgung der Daxbergruppe
Folgende Träger öffentlicher Belange haben
Anregungen vorgebracht:
1. Landratsamt
Aichach-Friedberg, Bauleitplanung vom
08.06.2016
Mit Schreiben vom 03.05.2016 beteiligten Sie
uns zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 5 ,,Karitzstraße" des Marktes
Pöttmes für den Ortsteil Gundelsdorf.
Hierzu haben wir von den Fachstellen
Immissionsschutz, Bodenschutzrecht, Naturschutz, Denkmalpflege, Bauordnung,
Kommunale Abfallwirtschaft, Wasserrecht sowie dem Kreisbaumeister eine
Stellungnahme erbeten. Die Stellungnahme der Fachstellen erhalten Sie anbei.
Darüber hinaus bestehen keine Bedenken von den Fachstellen.
Aus bauleitplanerischer Sicht machen wir auf
Folgendes aufmerksam:
1. Es wird empfohlen die Lage und Größe der
Flächen für Garagen in der Planzeichnung zu vermaßen.
2. In der Planzeichnung südlich der
Baufenster G4a und G4b ist eine Linie zur Abgrenzung unterschiedlicher
Nutzungen dargestellt. Weiche Nutzungen soll diese Linie abgrenzen?
3. Welchen Bauvorhaben ist die Umgrenzung von
Flächen für Garagen südlich der Linie zur Abgrenzung unterschiedlicher
Nutzungen zugeordnet? Der bestehenden Bebauung auf dem Grundstück Fl. Nr. 258/4
oder dem Baufenster G4a/G4b?
4. Die Planzeichnung sollte der Satzung
zusätzlich im Maßstab 1:1000 beigefügt werden. Im Genehmigungsverfahren erfolgt
eine zeichnerische Überprüfung der Einhaltung der zeichnerischen Festsetzungen
des Bebauungsplanes (Baugrenzen etc.). Dies gilt insbesondere bei anderen wie
den vorgeschlagenen Grundstücksteilungen.
5. Unter ,,Art der baulichen Nutzung" in
den textlichen Festsetzungen ist die Festsetzung zu nicht störenden
Gewerbebetrieben widersprüchlich. Es ist nicht eindeutig erkennbar, ob diese
ausnahmsweise zulässig sein sollen oder nicht.
6. Es wird empfohlen die Ortsrandsatzungen
für die Grundstücke Fl. Nrn. 260 und 258/4 der Gemarkung Gundelsdorf
aufzuheben. Die Grundstücke sind zwischenzeitlich nach § 34 BauGB zu
betrachten. Zudem wird die Festsetzung zu den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen
und Sträuchern in der jeweiligen Ortsrandsatzung durch den Bebauungsplan Nr. 5
,,Karitzstraße" obsolet.
Darüber hinaus werden keine Anregungen oder
Bedenken erhoben.
Abwägung:
1. Die Vermaßung der Umgrenzungen für Garagen wird im weiteren
Verfahren vervollständigt.
2. und 3. Die als G4a und 4b bezeichneten
Baugrundstücke unterscheiden sich gegenüber den anderen Bauflächen darin, dass
hier neben einem Einzelhaus auch ein Doppelhaus zulässig ist (WA 2).
Gleichzeitig überlagert der Bebauungsplan
die Geltungsbereiche der südlich liegenden Ortsrandsatzungen auf den
Flurstücken 258/4 und 260 mit den bisherigen Festsetzung von Flächen zum
Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern. Diese als Eingrünung der Ortsränder
vorgesehene Festsetzung wird im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 5 aufgegeben und
den Bauflächen zugeschlagen. Für das Flurstück 258/4 stellt die Planzeichnung
des Bebauungsplanes eine Umgrenzung für Garagen auf dieser Fläche dar. Die Abgrenzung
zum Doppelhausgrundstück wird bisher mit der Nutzungsabgrenzung kenntlich
gemacht.
Grundsätzlich ist es nicht erheblich,
welchem Baugebietstyp der Bereich mit der Umgrenzung für Garagen letztlich
angehört. Die nördliche Fläche des Flurstücks 258/4 wird planungsrechtlich
daher dem WA 2 angegliedert und die bisher getroffene Abgrenzung der
unterschiedlichen Nutzungen aufgegeben. Für die tatsächliche Errichtung sind
faktisch die jeweiligen Baugrundstücke maßgebend; diese werden im Bebauungsplan
aber nicht festgesetzt.
4. Im weiteren Verfahren wird der Maßstab 1:1.000 verwendet.
5. Die widersprüchlichen Angaben unter der Art der baulichen
Nutzung werden korrigiert und nicht störende Gewerbe allgemein als zulässig
definiert.
6. Der Bebauungsplan überlagert die Ortsrandsatzungen im Bereich
der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und ordnet diese künftig
den Bauflächen zu. Planungsrechtlich gilt der Bebauungsplan Nr. 5. Sollte
dieser Bebauungsplan seine Gültigkeit verlieren, gelten automatisch wieder die
Satzungen für die Flurstücke 258/4 und 260. Der Markt Pöttmes sieht derzeit
keine Veranlassung, an dieser Rechtssituation Änderungen vorzunehmen.
Beschluss:
Das Gremium beschloss, die Umgrenzungen für Garagen zusätzlich zu
vermaßen, den nördlichen Teil des Flurstücks 258/4 mit der Umgrenzung für
Garagen dem WA 2 zuzuordnen und die Angaben zur Art der baulichen Nutzung zu
korrigieren.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 9
Nein-Stimmen: 0
Pers. beteiligt: 0
2. Landratsamt
Aichach-Friedberg, Bauordnung vom 27.05.2016
Festsetzung 2.1 Art der baulichen Nutzung
Unter „Ausnahmsweise zulässig sind:“ werden sonstige nicht störende
Gewerbegebiete ausnahmsweise zugelassen. Im nächsten Absatz werden sonstige
nicht störende Gewerbegebiete als unzulässig festgesetzt. Dies ist
widersprüchlich und klarzustellen.
Beschluss:
Das Gremium verwies auf die Beschlusslage zum Sachgebiet Bauleitplanung.
3. Wasserwirtschaftsamt
Donauwörth vom 14.06.2016
1. Sachverhalt
Das Planungsgebiet umfasst ca. 0,6 ha.
Als Art der baulichen Nutzung ist ein Allgemeines Wohngebiet vorgesehen.
Das Baugebiet ist nicht bebaut.
Nach Bebauung enthält es 7 Gebäude.
Das Planungsgebiet liegt vollständig in der weiteren Schutzzone eines
Wasserschutzgebietes.
Nachfolgend wird dazu gem. § 4 Abs. 1 BauGB als Träger öffentlicher
Belange aus wasserwirtschaftlicher Sicht Stellung genommen. Andere Fachfragen
wie z. B. hygienische Belange, Bebaubarkeit, Baugrund- und Bodenverhältnisse,
werden in dieser Stellungnahme nicht behandelt.
2. Wasserwirtschaftliche
Würdigung
2.1 Wasserversorgung, Grundwasserschutz
2.1.1 Wasserversorgung
Die Trinkwasserversorgung wird durch den Zweckverband zur
Wasserversorgung der Daxberggruppe in ausreichendem Umfang sichergestellt.
2.1.2 Löschwasserversorgung
Ob diese ausreichend ist, sollte der Kreisbrandrat beim Landratsamt
beurteilen.
2.1.3 Trinkwasserschutzgebiete
Das Vorhaben liegt in der Zone III des Trinkwasserschutzgebiets der
Daxberggruppe in Gundelsdorf.
Auf die Wasserschutzgebietsverordnung
(WSV) des Landratsamtes Aichach-Friedberg , Az. 62-863-3/4, vom 12.08.1996 wird
verwiesen. Einschränkungen und Verbote für die Schutzzone 3 sind bindend.
Die Verordnung sollte Bauwerbern, ggf. als Anlage zum Bebauungsplan, zur
Kenntnis gebracht und die Einhaltung zur Auflage gemacht werden.
Es sollte, wegen der Lage zum Schutzgebiet der Unternehmensträger der
Wasserversorgung sowie das staatliche / städtische Gesundheitsamt bei der
Kreisverwaltungsbehörde gehört werden.
Für die Errichtung von Straßen- oder Verkehrsflächen und Parkplätzen
sowie die zugehörige Beseitigung des Niederschlagswassers von diesen Flächen
sind die Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in
Wassergewinnungsgebieten (RiStWag) in ihrer jeweiligen Fassung zu beachten,
wobei im Planungsgebiet von einer günstigen Untergrundbeschaffenheit auszugehen
ist.
2.1.4 Grundwasser
Über die Grundwasserverhältnisse im geplanten Baugebiet sind am
Wasserwirtschaftsamt keine konkreten Beobachtungsergebnisse vorhanden.
Es kann davon ausgegangen werden, dass bei der Gründung der Bauwerke
Grundwasser nicht aufgeschlossen wird.
Es wird auf die Gefahr hingewiesen, dass bei der Hanglage mit den Bauten
örtlich und zeitweise wasserführende Grundwasserleiter angeschnitten werden
können.
2.1.5 Altlasten
und vorsorgender Bodenschutz
Altablagerungen, Altstandorte und Altlasten sind dem
Wasserwirtschaftsamt im Planungsgebiet nicht bekannt.
Bei Erdarbeiten ist generell darauf zu achten, ob evtl. künstliche
Auffüllungen, Altablagerungen o. Ä. angetroffen werden. In diesem Fall ist
umgehend das Landratsamt einzuschalten, das alle weiteren erforderlichen
Schritte in die Wege leitet.
2.2 Abwasserbeseitigung
2.2.1. Kanalnetz
Denn besonderen Anforderungen an das Kanalnetz bezüglich der Lage im
Wasserschutzgebiet ist Rechnung zu tragen.
Neben der Wasserschutzgebietsverordnung sind das ATV-Arbeitsblatt A 142
"Abwasserkanäle und -leitungen in Wassergewinnungsgebieten" sowie im
Betrieb die DIN 1986 Teil 30 und das LfU Merkblatt 4.3/6 zu beachten.
3. Zusammenfassung
Zu dem Entwurf des Bebauungsplanes bestehen aus wasserwirtschaftlicher
Sicht keine Bedenken, wenn unsere Hinweise beachtet werden.
Für entsprechende Beratung zu allen wasserwirtschaftlichen Fachfragen
stehen wir gerne zur Verfügung.
Abwägung:
Weder das Gesundseitsamt, die Wasserversorgung der Daxbergruppe noch der
Kreisbrandrat haben sich zum Bebauungsplan geäußert.
Die Verordnung zum Wasserschutzgebiet kann den Grundstückseigentümern
und Bauwerbern zur Verfügung gestellt werden. Hierzu wird die Verordnung dem
Bebauungsplan bei der Marktgemeinde als Anlage beigelegt.
Unter Punkt 4.2 der Satzung wird auf das Wasserschutzgebiet verweisen.
Dabei wird zum Ausdruck gebracht, dass für die Baumaßnahme wie auch die
späteren Nutzungen die in der Verordnung für die Schutzzone W III aufgeführten Einschränkungen
und Verbote einzuhalten sind. Die Zulässigkeit der Nutzungen richtet sich
im Übrigen nach § 4 der BauNVO. Gartenbaubetriebe oder Tankstellen sind als
Nutzungsform bereits ausgeschlossen.
Die Erschließungsplanung des Gebietes erfolgt durch den Markt Pöttmes.
Die Richtlinie für bautechnische Maßnahmen an Straßen in
Wassergewinnungsgebieten (RiStWag) findet dabei Beachtung.
Auf die Gefahr, dass bei Hanglage mit den Bauten örtlich und zeitweise
wasserführende Grundwasserleiter angeschnitten werden können sowie auf das
ATV-Arbeitsblatt A 142 "Abwasserkanäle und -leitungen in
Wassergewinnungsgebieten", die DIN 1986 Teil 30 und das LfU Merkblatt
4.3/6 werden ergänzend aufgenommen.
Die Hinweise zur Meldung von Altlasten oder schädlichen
Bodenverunreinigungen sind bereist Inhalt der Satzung.
Beschluss:
Das Gremium beschloss, zusätzlich Hinweise
auf wasserführende Grundwasserschichten aufzunehmen und die besonderen
Anforderungen der Abwasserentsorgung in den Bebauungsplan aufzunehmen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 9
Nein-Stimmen: 0
Pers. beteiligt: 0
4. Deutsche Telekom Technik GmbH vom 23.05.2016
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend
Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68
Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und
bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie
alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die
erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie
folgt Stellung:
Durch die o. a. Planung werden die Belange
der Telekom zurzeit nicht berührt.
Bei Planungsänderungen bitten wir uns erneut
zu beteiligen.
Sollten Sie im Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne unserer
Telekommunikationsanlagen benötigen, können diese angefordert werden bei:
E-Mail: Planauskunft.sued@telekom.de
Fax: +49
391 580213737
Telefon: +49
251 788777701
Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des
Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des
Plangebiets bleibt einer Prüfung vorbehalten.
Damit eine koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, sind
wir auf Informationen über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen
Sie sich deshalb so früh wie möglich, jedoch mindestens 4 Monate vor Baubeginn in Verbindung mit:
Deutsche Telekom Technik GmbH
Technik Niederlassung Süd, PTI 23
Gablinger Straße 2
D-86368 Gersthofen
Diese Adresse bitten wir auch für Anschreiben bezüglich Einladungen zu
Spartenterminen zu verwenden.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat nahm die Ausführungen
zur Kenntnis und verwies auf die weitere konkrete Erschließungsplanung des
Gebietes. Diese erfolgt in Abstimmung mit weiteren Sparten. Die Telekom wird
wie andere Versorgungsträger auch frühzeitig informiert.
5. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege vom 10.05.2016
Haben Sie besten Dank für die Beteiligung am o. g. Verfahren.
Diese Stellungnahme ist zweigeteilt und bezieht sich erstes (I.) auf das
eigentliche Bebauungsplangebiet in Gundelsdorf und zweitens (II.) auf die
geplante Ausgleichsfläche in der Gemarkung Grimolzhausen:
1. Überplante Fläche des eigentlichen
Bebauungsplanes
Nach unserem bisherigen Kenntnisstand über die Bodendenkmäler im
eigentlichen B-Plangebiet besteht, soweit es aus den uns vorliegenden
Unterlagen ersichtlich wird, gegen die oben genannte Planung von Seiten der Bodendenkmalpflege
kein Einwand. Die Belange der Bodendenkmalpflege sind hier ausreichend
berücksichtigt (Seite 7, Punkt 4.9, der Satzung in der Fassung vom 26.04.2016).
2. Überplante Fläche zum Ausgleich
In oben genanntem Planungsgebiet liegen folgende bekannte, eingetragene
Bodendenkmäler:
1. Siedlung vorgeschichtlicher Zeitstellung.
Inv.Nr. D-7-7432-0068
Flurstück Nr. 776 [Gemarkung Grimolzhausen]
Bodendenkmäler sind gem. Art. 1 BayDSchG in ihrem derzeitigen Zustand
vor Ort zu erhalten. Der ungestörte Erhalt dieser Denkmaler vor Ort besitzt aus
Sicht des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege Priorität. Weitere
Planungsschritte sollten diesen Aspekt bereits berücksichtigen und
Bodeneingriffe auf das unabweisbar notwendige Mindestmaß beschränken.
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) empfiehlt eine
Umplanung des Vorhabens zu prüfen, um Eingriffe in die Denkmalsubstanz zu
vermeiden oder zu verringern. Dies könnte z. B. durch Verlagerung / Umplanung des Vorhabens an einen anderen Standort
geschehen. Bei der Auswahl von aus denkmalfachlicher Sicht geeigneten
Standorten berät das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege gerne. Eine
Orientierungshilfe bietet der öffentlich unter http://www.blfd.bayern.de
zugängliche Bayerische Denkmal-Atlas.
Für Teilflächen kann eine fachgerechte, konservatorische Überdeckung,
sofern es sich nicht um obertägig sichtbare Bodendenkmäler handelt, Eingriffe
in die Denkmalsubstanz verringern. Diese konservatorische Überdeckung kann
dabei nur auf dem Oberboden erfolgen. Bei der Planung und Durchführung dieser
Maßnahmen berät das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege im Einzelfall.
Sollte nach Abwägung aller Belange im Fall der o. g. Planung keine
Möglichkeit bestehen, Bodeneingriffe durch Umplanung vollständig oder in großen
Teilen zu vermeiden, ist als Ersatzmaßnahme eine konservatorische Überdeckung
des Bodendenkmals oder eine archäologische Ausgrabung durchzuführen.
Für die Durchführung dieser
Maßnahmen und für Bodeneingriffe aller Art ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis
gem. Art. 7.1 DSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren
bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist. Um Aufnahme
eines entsprechenden Hinweises in die Satzung des Bebauungsplanes wird gebeten
(§ 9 Abs. 6 BauGB).
Zudem ist eine Darstellung der
Denkmalflache in der Planunterlage angezeigt.
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren
gegebenenfalls die fachlichen Anforderungen formulieren.
Wir weisen darauf hin, dass qualifizierte Ersatzmaßnahmen abhängig von
Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen
können und rechtzeitig geplant werden müssen. Hierbei sind Vor- und
Nachbereitung der erforderlichen Arbeiten zu berücksichtigen (u. a.
Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde). Die mit dem
Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des
Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des
Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-)
Denkmälern entnehmen Sie bitte unserer Homepage:
http://www.blfd.bayern.de/medien/rechtliche_grundlagen_bodendenkmal.pdf
(Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern).
In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof
(Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf. 11-Vll-07, juris / NVwZ 2008,
1234-1236 [bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse des
Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR
2351/08, n. v.]) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete
Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20
[Bodendenkmal als ,,Archiv des Bodens"]) vorzunehmen.
Abwägung:
Im Bereich der Ausgleichsfläche sind Grünlandansaaten und eine extensiv
genutzte, artenreiche Wiesengesellschaft vorgesehen. Gegenüber der bisherigen
landwirtschaftlichen intensiven Ackernutzung mit regelmäßigem Bodenumbruch
sieht der Markt Pöttmes in der künftigen zweischürigen Wiesennutzung keine
nachteilige Wirkung für ggf. vorhandene Bodendenkmäler. Auch die einmalige
Grünlandansaat bewirkt keine größeren Eingriffe in den Boden als dies bisher in
Form der regelmäßigen landwirtschaftlichen Ackernutzung stattfindet.
Der Markt Pöttmes geht deshalb davon aus, dass weder bei der Herstellung
der Fläche noch bei einer langjährigen Wiesennutzung schädigende Wirkungen auf
Bodendenkmäler zu erwarten sind.
Beschluss:
Das Gremium nahm dies zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 9
Nein-Stimmen: 0
Pers. beteiligt: 0