c.)           Satzungsbeschluss

Das Gremium beschloss, aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1, des § 10 des Baugesetzbuches – BauGB- in der Fassung vom 23.09.2004 (zuletzt geändert am 20.10.2015 BGBl. I S. 1722), des Art. 23 der Gemeindeordnung –GO- für den Freistaat Bayern (BayRS 2020-1-1-I) und des Art. 4 BayNatSchG folgende

 

2. Änderung des Bebauungsplans Wiesenbach Nr. 1 „AM WEIHER"

 

in der Fassung vom 19.07.2016 als Satzung.

 

 


Bezug:

Aufstellungsbeschluss des Marktgemeinderates Pöttmes vom 28.07.2015.

Billigungsbeschluss des Bau- & Umweltausschusses zur frühzeitigen Auslegung vom 10.11.2015.

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB vom 30.11.2015 bis zum 05.01.2016.

Billigungsbeschluss des Bau- & Umweltausschusses zur öffentlichen Auslegung vom 26.04.2016 zur Beteiligung der Öffentlichkeit

Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB vom 09.05.2016 bis 10.06.2016.

 

a.) Behandlung der Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB vom 09.05.2016 bis 10.06.2016.

 

Die nachfolgende Liste gibt einen Überblick über die eingegangenen Stellungnahmen:

 

Privatpersonen

Von Privatpersonen gingen keine Stellungnahmen ein.

 

Beschluss:

Das Gremium nahm dies zur Kenntnis.

 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                8

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                            1

MGR Riedelsberger gem. Art. 49 GO

 

 

Die nachfolgenden Behörden/Träger öffentlicher Belange haben zum Bebauungsplan Nr. 1 keine Stellungnahme eingereicht:

Zweckverband zur Wasserversorgung der Thierhauptener Gruppe

 

 

Ohne Anregungen zum Bebauungsplan gingen folgende Stellungnahmen ein:

Landratsamt Aichach-Friedberg

Immissionsschutz

06.06.2016

Landratsamt Aichach-Friedberg

Bauordnung

06.06.2016

Landratsamt Aichach-Friedberg

Gesundheitsamt

10.05.2016

Landratsamt Aichach-Friedberg

Brandschutzdienststelle

06.06.2016

 

Folgende Träger öffentlicher Belange brachten Anregungen vor:

Landratsamt Aichach-Friedberg

Bauleitplanung

06.06.2016

Landratsamt Aichach-Friedberg

Wasserrecht

01.06.2016

Landratsamt Aichach-Friedberg

Kommunale Abfallwirtschaft

11.05.2016

Wasserwirtschaftsamt Donauwörth

 

13.05.2016

 

 

1.      Landratsamt Aichach-Friedberg, Bauleitplanung vom 06.06.2016

 

Mit Schreiben vom 04.05.2016 beteiligten Sie uns erneut zur 2. Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 1 ,,Am Weiher" des Marktes Pöttmes für den Ortsteil Wiesenbach. Hierzu haben wir von den Fachstellen Immissionsschutz, Bauordnung, Kommunale Abfallwirtschaft, Wasserrecht sowie dem Kreisbaumeister eine Stellungnahme erbeten. Die Stellungnahme der Fachstellen erhalten Sie anbei. Darüber hinaus bestehen keine Bedenken von den Fachstellen.

 

Aus bauleitplanerischer Sicht bestehen zur 2. Erweiterung keine Anregungen.

 

Darüber hinaus machen wir in Bezug auf den Bereich der Ursprungsfassung des Bebauungsplanes ,,Am Weiher" auf Folgendes aufmerksam:

 

-        Die Ursprungsfassung, welche ein Dorfgebiet nach § 5 BauNVO festsetzt, widerspricht nach der Anpassung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich dem Entwicklungsgebot aus § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB.

-        Die Festsetzung zur Art der Nutzung ,,Dorfgebiet" im Geltungsbereich der Ursprungsfassung des Bebauungsplanes ist durch das Fehlen eines privilegierten landwirtschaftlichen Betriebes obsolet bzw. unwirksam geworden. Dies bedeutet, dass sich neue Bauvorhaben nach einer faktischen Gebietseinstufung richten, die noch vorzunehmen wäre.

 

Abwägung:

Es ist zutreffend, dass der Flächennutzungsplan im Bereich Wiesenbach für Teilbereiche des Ursprungsbebauungsplanes seit 2005 Wohnbauflächen vorsieht, obwohl im Ursprungsbebauungsplan als Art der baulichen Nutzung ein Dorfgebiet festgesetzt ist.

Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 26.04.2016 bereits darauf aufmerksam gemacht, dass der Markt Pöttmes im Rahmen der 2. Erweiterung keine konkrete städtebauliche Notwendigkeit erkennt, den Bebauungsplan im Gesamten anzupassen.

 

Beschlussvorschlag:

Das Gremium nahm die grundsätzliche Zustimmung zur 2. Änderung des Bebauungsplanes zur Kenntnis und beschloss, den Ursprungsbebauungsplan nicht zu ändern.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                8

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                            1

MGR Riedelsberger gem. Art. 49 GO

 

 

 

2.      Landratsamt Aichach-Friedberg, Wasserrecht vom 01.06.2016

Im Zuge der Aufstellung des Flächennutzungsplanes / des Bebauungsplanes wurde durch das Ing. Büro Mayr eine Berechnung des faktischen Überschwemmungsgebietes des Wiesenbachs in dem betreffenden Bereich durchgeführt. Die dabei ermittelte Grenze des HQ100 reicht im südlichen Bereich des Bauleitplanes in dessen Geltungsbereich hinein. Die Baufenster befinden sich jedoch nicht mehr im vom HQ100 betroffenen Bereich. Außerdem ist in der Satzung des Bebauungsplanes festgelegt, dass innerhalb des Überschwemmungsbereiches keine Geländeauffüllungen vorgenommen werden dürfen.

Gemäß der fachlichen Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth vom 13.05.2016 bestehen gegen die Bauleitplanung somit keine wasserwirtschaftlichen Bedenken.

 

Eine formale Genehmigungspflicht für die Bauleitpläne innerhalb des Überschwemmungsgebietes ist nicht gegeben, da es sich lediglich um ein sog. faktisches Überschwemmungsgebiet handelt.

In faktischen Überschwemmungsgebieten gilt grundsätzlich das allgemeine    Erhaltungsgebot des § 77 Satz 1 WHG, nach dem Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als Rückhaltefläche zu erhalten sind. Nachdem im Bereich des Überschwemmungsgebietes keine Bebauung stattfindet, und auch keine Auffüllungen getätigt werden dürfen, ist dem Erhaltungsgebot Rechnung getragen.

Der Änderung des Bebauungsplanes kann daher zugestimmt werden.

 

Auf den Hinweis zur Information der Bauwerber gemäß der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth vom 13.05.2016 wird nochmal hingewiesen.

 

 

Beschlussvorschlag:

Das Gremium nahm die Zustimmung zur 2. Änderung des Bebauungsplanes zur Kenntnis.

 

 

3.      Landratsamt Aichach-Friedberg, Kommunale Abfallwirtschaft vom 11.05.2016

Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z. B. Landschafts- und Wasserschutzgebietsverordnungen)

 

Wie schon in der ersten Beteiligung dargestellt, ist der eingezeichnete Wendekreis auf Flur-Nr. 227/19 mit einem Radius von 6 m zu klein für das Wenden eines dreiachsigen      Müllfahrzeugs. Die eingesetzten Entsorgungsfahrzeuge weisen mindestens drei Achsen auf. Es ist sicherzustellen, dass eine Wendemöglichkeit entsprechend der Ziffer 6.1.2.2 der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) zur Verfügung steht.

 

§ 16 der Unfallverhütungsvorschrift ,,Müllbeseitigung" (BGV C 27) legt fest, dass Müll nur abgeholt werden darf, wenn die Zufahrt zu den Müllbehälterstandplätzen so angelegt ist, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist. Aufgrund der Änderung des Bebauungsplanes greift diese Vorschrift nun und es gilt keine Sonderregelung mehr für bestehende Erschließungssituationen.

 

Wird keine geeignete Wendemöglichkeit geschaffen, müssen die Anwohner  die Abfallgefäße und ggfs. Sperrmüll selbst zur nächsten vom Abfuhrfahrzeug ordnungsgemäß anfahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche bringen (§ 15 Abs. 6 Satz 3 der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Aichach-Friedberg). Dies ist die Haupterschließungsstraße ,,Am Weiher".

 

Die auf Fl. Nr. 227/1 geplante Zufahrt auf privatem Grund wird von den Entsorgungsfahrzeugen nicht befahren. Hierauf  wurde ebenfalls in der ersten Stellungnahme bereits eingegangen. Der Hinweis, dass die Bewohner des Bereiches WA 2 die Müllbehälter und Sperrmüll zur Wendeanlage zu bringen haben ist nur dann zutreffend, wenn eine ausreichende Wendeanlage geschaffen wird. Ist dies nicht der Fall, sind die Abfallgefäße und der Sperrmüll ebenfalls an der Haupterschließungsstrafe ,,Am Weiher" bereitzustellen.

 

Die Verpflichtung der Grundstückeigentümer, die Hausmüllgefäße und ggf. Sperrmüll zur nächsten vom Abfuhrfahrzeug ordnungsgemäß anfahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche zu verbringen, ist in diesem Fall in den Textteil der Satzung aufzunehmen.      

 

Abwägung:

Die Wendeanlage im Bereich des Bebauungsplanes einschl. der Zufahrt sind öffentliche Flächen. Auf die daran anschließenden privaten Baugrundstücke hat der Markt Pöttmes keinen Zugriff. Mit der Erweiterung des Bebauungsplanes erfährt die Wendeanlage keine nachteilige Wirkung. Die im Bebauungsplan vorgenommenen Änderungen betreffen ausschließlich private Flächen.

Die vorhandene Wendeanlage im Gebiet "Am Weiher" wird derzeit von den Entsorgungsfahrzeugen bedient. Der Markt Pöttmes kann mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes und der Zuordnung eines weiteren Baugrundstückes daher keine Gründe erkennen, warum dies in Zukunft nicht mehr der Fall sein soll oder kann.

 

Beschlussvorschlag:

Das Gremium nahm die Ausführungen zur Kenntnis und verwies auf die tatsächlich stattfindende Andienung des Areals durch die Müllfahrzeuge. Ergänzend wurde auf die Beschlussfassung vom 26.04.2016 verwiesen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                8

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                            1

MGR Riedelsberger gem. Art. 49 GO

 

 

 

4.      Wasserwirtschaftsamt Donauwörth vom 13.05.2016

Zu o. g. Änderung des Flächennutzungsplanes, Aufstellung des Bebauungsplanes erhalten Sie unsere Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange aus wasser-wirtschaftlicher Sicht.

 

Wasserwirtschaftliche Würdigung

In der frühzeitigen Beteiligung erhoben wir Bedenken wegen der möglichen Lage im Ü-Gebiet.

Das Überschwemmungsgebiet wurde unter Abstimmung mit uns berechnet. Die Bauleitpläne wurden so geändert, dass sich Baufenster nicht mehr im vom HQ100 betroffenen Bereich befinden. Für den Bereich im Ü-Gebiet ist ein Auffüllungsver-bot im Entwurf enthalten. Damit wurde unser Einwand ausreichend gewürdigt, es bestehen für die Bauleitplanung keine wasserwirtschaftlichen Bedenken.

 

Hinweis: Zwar ist mit Überschwemmungen bis zu 100-jährlichen Ereignissen nicht zu rechnen, bei Extremereignissen, die insbesondere in kleinen Einzugsgebieten eintreten können, ist eine Überschwemmung nicht ausgeschlossen. Die Bauwerber sollten darüber in Kenntnis gesetzt werden.

 

Abwägung:

Die Gefahr von wildabfließendem Oberflächenwasser ist den Bewohnern von Wiesenbach, darunter gehören auch die Bauwerber im Bereich der 2. Änderung, nach den Ereignissen der letzten Wochen bekannt.

Der Bebauungsplan reagiert aber bereits auf diese Gefahren in Bezug auf das HQ 100 und ermöglicht entsprechend über den gewachsenen Boden hinausgehende Fußbodenhöhen und empfiehlt sämtliche Gebäudeöffnungen vor Wasser zu schützen. Die Aussagen zum HQ100 sind entsprechend auch auf wild abfließendes Oberflächenwasser zu beziehen. Dies wird in der Satzung ergänzt

 

Beschlussvorschlag:

Das Gremium nahm die Zustimmung des WWA zur Kenntnis und beschloss die Hinweise zum Schutz vor Wassergefahren  auch auf wild abfließendes Oberflächenwasser zu beziehen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                8

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                            1

MGR Riedelsberger gem. Art. 49 GO

 

 

 

b.)    Billigungsbeschluss

Das Gremium beschloss, den Bebauungsplanes Nr. 1 "Am Weiher", 2. Änderung in der Fassung vom 19.07.2016 zu billigen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                8

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                            1

MGR Riedelsberger gem. Art. 49 GO

 

 


Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                8

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                            1

MGR Riedelsberger gem. Art. 49 GO