Sitzung: 19.07.2016 Bau- und Umweltausschuss des Marktgemeinderates Pöttmes
c.) Satzungsbeschluss
Das Gremium beschloss, aufgrund des § 2 Abs.
1 Satz 1, des § 10 des Baugesetzbuches – BauGB- in der Fassung vom
2. Änderung des Bebauungsplans
Wiesenbach Nr. 1 „AM WEIHER"
in der Fassung vom 19.07.2016 als Satzung.
Bezug:
Aufstellungsbeschluss
des Marktgemeinderates Pöttmes vom 28.07.2015.
Billigungsbeschluss
des Bau- & Umweltausschusses zur frühzeitigen Auslegung vom 10.11.2015.
Frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstiger Träger
öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB vom 30.11.2015 bis
zum 05.01.2016.
Billigungsbeschluss
des Bau- & Umweltausschusses zur öffentlichen Auslegung vom 26.04.2016 zur
Beteiligung der Öffentlichkeit
Beteiligung
der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB vom 09.05.2016 bis 10.06.2016.
a.) Behandlung der
Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und
sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB vom
09.05.2016 bis 10.06.2016.
Die nachfolgende Liste gibt einen Überblick über die eingegangenen
Stellungnahmen:
Privatpersonen
Von Privatpersonen gingen
keine Stellungnahmen ein.
Beschluss:
Das Gremium nahm dies zur
Kenntnis.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 8
Nein-Stimmen: 0
Pers. beteiligt: 1
MGR Riedelsberger gem. Art. 49 GO
Die nachfolgenden Behörden/Träger öffentlicher Belange haben zum
Bebauungsplan Nr. 1 keine Stellungnahme eingereicht:
Zweckverband zur Wasserversorgung
der Thierhauptener Gruppe |
|
Ohne Anregungen zum Bebauungsplan gingen folgende Stellungnahmen ein:
Landratsamt Aichach-Friedberg |
Immissionsschutz |
06.06.2016 |
Landratsamt Aichach-Friedberg |
Bauordnung |
06.06.2016 |
Landratsamt Aichach-Friedberg |
Gesundheitsamt |
10.05.2016 |
Landratsamt Aichach-Friedberg |
Brandschutzdienststelle |
06.06.2016 |
Folgende Träger öffentlicher Belange brachten Anregungen vor:
Landratsamt Aichach-Friedberg |
Bauleitplanung |
06.06.2016 |
Landratsamt Aichach-Friedberg |
Wasserrecht |
01.06.2016 |
Landratsamt Aichach-Friedberg |
Kommunale Abfallwirtschaft |
11.05.2016 |
Wasserwirtschaftsamt Donauwörth |
|
13.05.2016 |
1. Landratsamt Aichach-Friedberg,
Bauleitplanung vom 06.06.2016
Mit Schreiben vom 04.05.2016 beteiligten Sie
uns erneut zur 2. Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 1 ,,Am Weiher" des
Marktes Pöttmes für den Ortsteil Wiesenbach. Hierzu haben wir von den Fachstellen
Immissionsschutz, Bauordnung, Kommunale Abfallwirtschaft, Wasserrecht sowie dem
Kreisbaumeister eine Stellungnahme erbeten. Die Stellungnahme der Fachstellen
erhalten Sie anbei. Darüber hinaus bestehen keine Bedenken von den Fachstellen.
Aus bauleitplanerischer Sicht bestehen zur
2. Erweiterung keine Anregungen.
Darüber hinaus machen wir in Bezug auf den
Bereich der Ursprungsfassung des Bebauungsplanes ,,Am Weiher" auf
Folgendes aufmerksam:
- Die
Ursprungsfassung, welche ein Dorfgebiet nach § 5 BauNVO festsetzt, widerspricht
nach der Anpassung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich dem
Entwicklungsgebot aus § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB.
- Die
Festsetzung zur Art der Nutzung ,,Dorfgebiet" im Geltungsbereich der
Ursprungsfassung des Bebauungsplanes ist durch das Fehlen eines privilegierten
landwirtschaftlichen Betriebes obsolet bzw. unwirksam geworden. Dies bedeutet,
dass sich neue Bauvorhaben nach einer faktischen Gebietseinstufung richten, die
noch vorzunehmen wäre.
Abwägung:
Es ist zutreffend, dass der
Flächennutzungsplan im Bereich Wiesenbach für Teilbereiche des
Ursprungsbebauungsplanes seit 2005 Wohnbauflächen vorsieht, obwohl im
Ursprungsbebauungsplan als Art der baulichen Nutzung ein Dorfgebiet festgesetzt
ist.
Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner
Sitzung am 26.04.2016 bereits darauf aufmerksam gemacht, dass der Markt Pöttmes
im Rahmen der 2. Erweiterung keine konkrete städtebauliche Notwendigkeit
erkennt, den Bebauungsplan im Gesamten anzupassen.
Beschlussvorschlag:
Das Gremium nahm die grundsätzliche
Zustimmung zur 2. Änderung des Bebauungsplanes zur Kenntnis und beschloss, den
Ursprungsbebauungsplan nicht zu ändern.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 8
Nein-Stimmen: 0
Pers. beteiligt: 1
MGR Riedelsberger gem. Art. 49 GO
2. Landratsamt Aichach-Friedberg, Wasserrecht
vom 01.06.2016
Im Zuge der Aufstellung des
Flächennutzungsplanes / des Bebauungsplanes wurde durch das Ing. Büro Mayr eine
Berechnung des faktischen Überschwemmungsgebietes des Wiesenbachs in dem
betreffenden Bereich durchgeführt. Die dabei ermittelte Grenze des HQ100
reicht im südlichen Bereich des Bauleitplanes in dessen Geltungsbereich hinein.
Die Baufenster befinden sich jedoch nicht mehr im vom HQ100
betroffenen Bereich. Außerdem ist in der Satzung des Bebauungsplanes
festgelegt, dass innerhalb des Überschwemmungsbereiches keine
Geländeauffüllungen vorgenommen werden dürfen.
Gemäß der fachlichen Stellungnahme des
Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth vom 13.05.2016 bestehen gegen die
Bauleitplanung somit keine wasserwirtschaftlichen Bedenken.
Eine formale Genehmigungspflicht für die
Bauleitpläne innerhalb des Überschwemmungsgebietes ist nicht gegeben, da es
sich lediglich um ein sog. faktisches Überschwemmungsgebiet handelt.
In faktischen Überschwemmungsgebieten gilt
grundsätzlich das allgemeine
Erhaltungsgebot des § 77 Satz 1 WHG, nach dem Überschwemmungsgebiete in ihrer
Funktion als Rückhaltefläche zu erhalten sind. Nachdem im Bereich des
Überschwemmungsgebietes keine Bebauung stattfindet, und auch keine Auffüllungen
getätigt werden dürfen, ist dem Erhaltungsgebot Rechnung getragen.
Der Änderung des Bebauungsplanes kann daher
zugestimmt werden.
Auf den Hinweis zur Information der
Bauwerber gemäß der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth vom
13.05.2016 wird nochmal hingewiesen.
Beschlussvorschlag:
Das Gremium nahm die Zustimmung zur 2.
Änderung des Bebauungsplanes zur Kenntnis.
3. Landratsamt Aichach-Friedberg, Kommunale
Abfallwirtschaft vom 11.05.2016
Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher
Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z.
B. Landschafts- und Wasserschutzgebietsverordnungen)
Wie schon in der ersten Beteiligung dargestellt, ist der eingezeichnete
Wendekreis auf Flur-Nr. 227/19 mit einem Radius von 6 m zu klein für das Wenden
eines dreiachsigen Müllfahrzeugs.
Die eingesetzten Entsorgungsfahrzeuge weisen mindestens drei Achsen auf. Es ist
sicherzustellen, dass eine Wendemöglichkeit entsprechend der Ziffer 6.1.2.2 der
Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) zur Verfügung steht.
§ 16 der Unfallverhütungsvorschrift ,,Müllbeseitigung" (BGV C 27)
legt fest, dass Müll nur abgeholt werden darf, wenn die Zufahrt zu den
Müllbehälterstandplätzen so angelegt ist, dass ein Rückwärtsfahren nicht
erforderlich ist. Aufgrund der Änderung des Bebauungsplanes greift diese
Vorschrift nun und es gilt keine Sonderregelung mehr für bestehende
Erschließungssituationen.
Wird keine geeignete Wendemöglichkeit geschaffen, müssen die Anwohner die Abfallgefäße und ggfs. Sperrmüll selbst
zur nächsten vom Abfuhrfahrzeug ordnungsgemäß anfahrbaren öffentlichen
Verkehrsfläche bringen (§ 15 Abs. 6 Satz 3 der Abfallwirtschaftssatzung des
Landkreises Aichach-Friedberg). Dies ist die Haupterschließungsstraße ,,Am
Weiher".
Die auf Fl. Nr. 227/1 geplante Zufahrt auf privatem Grund wird von den
Entsorgungsfahrzeugen nicht befahren. Hierauf
wurde ebenfalls in der ersten Stellungnahme bereits eingegangen. Der
Hinweis, dass die Bewohner des Bereiches WA 2 die Müllbehälter und Sperrmüll
zur Wendeanlage zu bringen haben ist nur dann zutreffend, wenn eine
ausreichende Wendeanlage geschaffen wird. Ist dies nicht der Fall, sind die
Abfallgefäße und der Sperrmüll ebenfalls an der Haupterschließungsstrafe ,,Am
Weiher" bereitzustellen.
Die Verpflichtung der Grundstückeigentümer, die Hausmüllgefäße und ggf.
Sperrmüll zur nächsten vom Abfuhrfahrzeug ordnungsgemäß anfahrbaren
öffentlichen Verkehrsfläche zu verbringen, ist in diesem Fall in den Textteil
der Satzung aufzunehmen.
Abwägung:
Die Wendeanlage im Bereich des Bebauungsplanes
einschl. der Zufahrt sind öffentliche Flächen. Auf die daran anschließenden
privaten Baugrundstücke hat der Markt Pöttmes keinen Zugriff. Mit der
Erweiterung des Bebauungsplanes erfährt die Wendeanlage keine nachteilige
Wirkung. Die im Bebauungsplan vorgenommenen Änderungen betreffen ausschließlich
private Flächen.
Die vorhandene Wendeanlage im Gebiet "Am
Weiher" wird derzeit von den Entsorgungsfahrzeugen bedient. Der Markt
Pöttmes kann mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes und der Zuordnung eines
weiteren Baugrundstückes daher keine Gründe erkennen, warum dies in Zukunft
nicht mehr der Fall sein soll oder kann.
Beschlussvorschlag:
Das Gremium nahm die Ausführungen zur Kenntnis und verwies auf die
tatsächlich stattfindende Andienung des Areals durch die Müllfahrzeuge.
Ergänzend wurde auf die Beschlussfassung vom 26.04.2016 verwiesen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 8
Nein-Stimmen: 0
Pers. beteiligt: 1
MGR Riedelsberger gem. Art. 49 GO
4. Wasserwirtschaftsamt
Donauwörth vom 13.05.2016
Zu o. g. Änderung des Flächennutzungsplanes, Aufstellung des
Bebauungsplanes erhalten Sie unsere Stellungnahme als Träger öffentlicher
Belange aus wasser-wirtschaftlicher Sicht.
Wasserwirtschaftliche
Würdigung
In der frühzeitigen Beteiligung erhoben wir Bedenken wegen der möglichen
Lage im Ü-Gebiet.
Das Überschwemmungsgebiet wurde unter Abstimmung mit uns berechnet. Die
Bauleitpläne wurden so geändert, dass sich Baufenster nicht mehr im vom HQ100
betroffenen Bereich befinden. Für den Bereich im Ü-Gebiet ist ein
Auffüllungsver-bot im Entwurf enthalten. Damit wurde unser Einwand ausreichend
gewürdigt, es bestehen für die Bauleitplanung keine wasserwirtschaftlichen
Bedenken.
Hinweis: Zwar ist mit Überschwemmungen bis zu 100-jährlichen Ereignissen
nicht zu rechnen, bei Extremereignissen, die insbesondere in kleinen
Einzugsgebieten eintreten können, ist eine Überschwemmung nicht ausgeschlossen.
Die Bauwerber sollten darüber in Kenntnis gesetzt werden.
Abwägung:
Die Gefahr von wildabfließendem
Oberflächenwasser ist den Bewohnern von Wiesenbach, darunter gehören auch die
Bauwerber im Bereich der 2. Änderung, nach den Ereignissen der letzten Wochen
bekannt.
Der Bebauungsplan reagiert aber bereits auf
diese Gefahren in Bezug auf das HQ 100 und ermöglicht entsprechend über den
gewachsenen Boden hinausgehende Fußbodenhöhen und empfiehlt sämtliche
Gebäudeöffnungen vor Wasser zu schützen. Die Aussagen zum HQ100 sind
entsprechend auch auf wild abfließendes Oberflächenwasser zu beziehen. Dies
wird in der Satzung ergänzt
Beschlussvorschlag:
Das Gremium nahm die Zustimmung des WWA zur
Kenntnis und beschloss die Hinweise zum Schutz vor Wassergefahren auch auf wild abfließendes Oberflächenwasser
zu beziehen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 8
Nein-Stimmen: 0
Pers. beteiligt: 1
MGR Riedelsberger gem. Art. 49 GO
b.) Billigungsbeschluss
Das Gremium beschloss, den
Bebauungsplanes Nr. 1 "Am Weiher", 2. Änderung in der Fassung vom 19.07.2016 zu billigen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 8
Nein-Stimmen: 0
Pers. beteiligt: 1
MGR Riedelsberger gem. Art. 49 GO
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 8
Nein-Stimmen: 0
Pers. beteiligt: 1
MGR Riedelsberger gem. Art. 49 GO