Beschluss:

Das Gremium beschloss, der isolierten Befreiung bzgl. der Errichtung eines Carports unter den genannten Auflagen zuzustimmen.

 

 


Bezug: 

Antrag auf Befreiung des Herrn Hermann Pulver mit Eingang vom 18.03.2016.

Beschluss des Bau- und Umweltausschusses vom 26.04.2016.

 

Sachverhalt:

Herr Pulver plant die Errichtung eines Carports auf der Flur Nr. 73/3 der Gemarkung Schnellmannskreuth. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Schnellmannskreuth Nr. 2 „AUWEG“ und hält die Festsetzungen nicht ein. Das Vorhaben wurde in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 26.04.2016 behandelt und dabei beschlossen, dass der Nachbar noch zu beteiligen ist.

 

Der geplante Carport hält die folgenden Festsetzungen nicht ein:

-           Er liegt außerhalb der Baugrenze.

-           Die Dachneigung ist mit 5° geplant. Der Bebauungsplan setzt eine Mindestdachneigung von 17° fest.

-           Das Dach soll eine Blecheindeckung erhalten. Der Bebauungsplan setzt naturrote Dachziegel oder Dachsteine fest.

-           Zwei Wandseiten sollen eine Verkleidung erhalten. Die Südseite eine Holzverschalung, die Westseite eine Verblechung. Der Bebauungsplan setzt hellgestrichene, verputzte Mauerflächen oder Holzflächen in hellen bis mittleren Farben fest.

 

Der Nachbar wurde wie gefordert beteiligt. Er hat dem Vorhaben nicht zugestimmt.

Er hat sich gegenüber der Verwaltung dahingehend geäußert, dass ihn die Länge der Grenzbebauung sowie die geplante Verblechung stören.

 

Die Länge der Bebauung an der Grenze wurde vom Antragsteller inzwischen von 8,0 m auf 6,0 m reduziert.

 

Von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und […] die Abweichung städtebaulich vertretbar ist […] und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

 

Die Grundzüge der Planung sind durch die Zulassung der 4 Befreiungen nicht berührt. Im gesamten Baugebiet sind geschlossene Baufenster, die auch entsprechende Garagen oder Carports an der Grenze zulassen. Das Grundstück des Antragstellers ist das einzige, dass ein eigenes Baufenster hat. Da es sich nur um ein Nebengebäude handelt, sind auch hinsichtlich der gestalterischen Festsetzungen nicht von Grundzügen der Planung auszugehen.

 

Städtebaulich vertretbar sind sicherlich die Befreiungen hinsichtlich der Lage außerhalb der Baugrenze und der Dachneigung. Abzuwägen ist die Einfügung hinsichtlich der Verblechung der Wand- und Dachfläche, zu würdigen sind hier sicherlich auch die Interessen des Nachbarn, insbesondere die Frage, ob die Verblechung an der Grundstücksgrenze noch mit dem Gebot der Rücksichtnahme vereinbar ist.

 

Mittlerweile hat Herr Pulver bei einem Gespräch in der Verwaltung auch zugesichert, die Wandflächen nicht mehr zu verblechen sondern lediglich noch ein Blechdach zu verwenden.

 

Unter diesen Umständen kann seitens der Verwaltung einer isolierten Befreiung hinsichtlich des Carports zugestimmt werden.

 

 


Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                9

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                            0