Beschluss:

Das Gremium beschloss ergänzend zum Beschluss vom 08.09.2015, der Befreiung bezüglich der Höhe und der Grundflächenzahl der Freizeithütte zuzustimmen. Den Befreiungen hinsichtlich der Grundfläche bzw. Grundflächenzahl und der Ausnahme bzgl. der Art der Nutzung für den Pool wird nicht zugestimmt.

 

 


Bezug: 

Antrag auf Baugenehmigung des Herrn Christian Kummer mit Eingang vom 28.08.2015.

Beschluss des Bau- und Umweltausschusses vom 08.09.2015.

Schreiben des LRA Aichach-Friedberg vom 25.04.2016.

 

Sachverhalt:

Herr Kummer plant die Errichtung einer Freizeithütte, einer Gerätehütte, eines WC-Häuschens, eines Pools und einer umlaufenden Maschendrahteinfriedung. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Pöttmes Nr. 23 „KRAUTGÄRTEN UND MOOSBEETE“ und hält die Festsetzungen nicht ein.

 

Das Vorhaben hält die folgenden Festsetzungen nicht ein:

-      Die Höhe der Freizeithütte beträgt 4,30 m. Gemäß Bebauungsplan ist maximal eine Höhe von 4,00 m zulässig.

-      Die Freizeithütte hat eine Gesamtgröße von 37,31 m². Gemäß Bebauungsplan sind Freizeithütten nur bis zu einer Größe von 36 m² zulässig.

-      Die Gesamtgröße der baulichen Anlagen (ohne Wege) beträgt 117,71 m² und überschreitet die zulässige Grundfläche somit um 62,71 m².

-      Die Stahl/Glas Konstruktion der Pool-Einhausung entspricht zudem nicht den Gestaltungsfestsetzungen des Bebauungsplanes.

-      Pools sind zudem keine allgemein zulässigen Anlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes.

Das Grundstück ist nicht in der Liste der ausnahmefähigen Bestandsbauten aufgeführt. Es wären daher Befreiungen zu erteilen. Derzeit liegen zudem die Einfriedung (teilweise) und das WC-Häuschen in einer möglichen Ausgleichsfläche. Im den geänderten Unterlagen ist dargestellt, dass der Zaun entsprechend zurückgebaut und das WC-Häuschen in das Baufenster versetzt wird.

 

Das Vorhaben wurde bereits in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 08.09.2015 behandelt und dabei unter anderem beschlossen, das LRA zu bitten, eine Duldung des Pools zu prüfen.

 

Mit Schreiben vom 25.04.2016 teilt das Landratsamt nun folgendes mit:

 

„Sehr geehrte Damen und Herren,

 

der Bauherr hat am 15.04.2016 geänderte Planunterlagen vorgelegt. Dabei werden auch Befreiungen beantragt.

 

Hierzu bitten wir um Mitteilung, ob der Markt Pöttmes diesen Befreiungen zustimmt oder eventuell Grundzüge der Planung betroffen sieht – insbesondere hinsichtlich der Art der Nutzung beim Pool sowie der Grundfläche für die Freizeithütte (> 36,00 m²) bzw. der Grundflächenzahl für sämtliche bauliche Anlagen (> 0,1).

 

Im Rahmen der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 08.09.2015 wurde hinsichtlich des Pools beschlossen, dass das Landratsamt um eine Duldung gebeten wird. Dazu bitten wir um Beachtung, dass eine Duldung im Außenbereich mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig ist. Zudem käme diese auch bei Vorliegen einer Rechtsgrundlage aufgrund der enormen Bezugsfallwirkung nicht in Betracht.

 

Mit freundlichen Grüßen

Janine Emmrich

Verwaltungsoberinspektorin“

 

 

Anlass der Aufstellung des Bebauungsplanes war „über die letzten Jahrzehnte laufenden Entwicklung des Gebietes von der ursprünglichen Nutzung als Krautgärten hin zu einer in Bereichen intensiven Gartennutzung, begleitet von der Errichtung baulicher Anlagen“. Ziel war es, „dem Bedarf der Anlieger nachzukommen, auf den privaten Flächen Gebäude und bauliche Anlagen zu errichten, die typischerweise einer kleingärtnerischen Nutzung entspreche“. Grundlage war auch „die Berücksichtigung von Bereichen mit besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt“, die von Bebauung freizuhalten sind.

Zur Umsetzung der Planungsziele „gleiche Bebauungsmöglichkeit für die Grundstücksbesitzer“ und „Berücksichtigung ökologisch bedeutsamer Bereiche“ wurden die Bereiche der Baufenster, der Grünflächen und der Ausgleichsflächen bzw. zu erhaltenden Flächen mit unterschiedlicher Dichte der Bebauung festgesetzt und zudem die maximale mögliche Bebauung pro Baufenster festgesetzt. Aus diesem Sachverhalt ergibt sich für die beantragten Befreiungen folgendes:

-      Bei einer Befreiung hinsichtlich der Höhe der Freizeithütte um 30 cm sind die Grundzüge der Planung nicht berührt, städtebaulich ist die Überschreitung vertretbar.

-      Bei einer Überschreitung der Grundfläche sind grundsätzlich die Grundzüge der Planung berührt. Im vorliegenden Fall hat die Freizeithütte auch einen überdachten Eingangsbereich, sodass ein Rückbau möglich wäre. Bei der gesamten Grundfläche wird die maximal zulässige Grundfläche von 55 m² um 62,71 m² (114%) und die Grundflächenzahl um 0,08 (80%) überschritten. Einer Befreiung kann nicht zugestimmt werden.

-      Die Stahl/Glas Konstruktion der Pool-Einhausung entspricht zudem nicht den Gestaltungsfestsetzungen des Bebauungsplanes. Von den Gestaltungs­festsetzungen wurden bereits zahlreiche Ausnahmen und Befreiungen zugelassen. Einer entsprechenden Befreiung könnte in diesem Fall zwar zugestimmt werden, allerdings ist die Überdachung Teil des Pools, eine Befreiung nur hinsichtlich der Gestaltung ist daher nicht zielführend.

-      Pools sind zudem keine allgemein zulässigen Anlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Ein Pool entspricht grundsätzlich nicht der „kleingärtnerischen Nutzung“, die Ziel der Planung war. Eine Ausnahme für sonstige Vorhaben kann gemäß Festsetzungen des Bebauungsplanes zugelassen werden, wenn öffentliche sowie nachbarliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Da der Pool einzeln betrachtet bereits die zulässige Grundfläche überschreitet, ist eine Ausnahme in diesem Fall gemäß Bebauungsplan nicht möglich.

 

Seitens der Verwaltung wird zudem angeregt, dem LRA vorzuschlagen, den Pool in einem eigenen Bauantrag zu behandeln.

 

 


Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                9

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                            0