b)    Billigungsbeschluss

Das Gremium beschloss den vom Büro  brugger landschaftsarchitekten stadtplaner ökologen aus Aichach ausgearbeiteten Entwurf der 2. Erweiterung des Bebauungsplans Wiesenbach Nr. 1 "AM WEIHER" mit den eingearbeiteten Ergänzungen in der Fassung vom 26.04.2016 zu billigen.

 

Die Verwaltung wurde beauftragt, das weitere Verfahren nach BauGB durchzuführen.

 

 


Bezug: 

Bebauungsplan Wiesenbach Nr. 1 „AM WEIHER“, 1. Änderung vom 30.01.1998.

Bebauungsplan Wiesenbach Nr. 1 „AM WEIHER“, 1. Erweiterung vom 22.01.2010.

Aktenvermerk des LRA Aichach-Friedberg vom 25.03.2015.

Antrag des Herrn Riedelsberger Johannes mit Eingang vom 07.04.2015.

Beschluss des Marktgemeinderates Pöttmes vom 09.06.2015.

Schreiben des Herrn Riedelsberger Johannes mit Eingang vom 07.07.2015.

Aufstellungsbeschluss des Marktgemeinderates Pöttmes vom 28.07.2015.

Entwurf des Bebauungsplans Wiesenbach Nr. 1 „AM WEIHER“, 2. Erweiterung in der Fassung vom 10.11.2015.

Billigungsbeschluss des Bau- und Umweltausschusses vom 10.11.2015.

Frühzeitige Bürgerbeteiligung und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange im Zeitraum vom 30.11.2015 bis zum 05.01.2016.

Überprüfung der Hochwassergefährdung durch das Ing.-Büro Mayr vom 15.04.2016.

Entwurf des Büros brugger_landschaftsarchitekten in der Fassung vom 26.04.2016.

 

Sachverhalt:

Der Marktgemeinderat Pöttmes hat in seiner Sitzung am 10.11.2015 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1 "AM WEIHER", 2. Änderung beschlossen und am 10.11.2015 den Vorentwurf des Bebauungsplanes gebilligt.

 

Über die 2. Änderung des Bebauungsplans Wiesenbach Nr. 1 in der Fassung vom 10.11.2015 wurden die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange in der Zeit vom 30.11.2015 bis 05.01.2016 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB unterrichtet. Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte parallel.

 

Die eingegangenen Anregungen werden in diesem Beschluss behandelt.

 

Die nachfolgende Liste gibt einen Überblick über die eingegangenen Stellungnahmen:

 

 

Privatpersonen

Von Privatpersonen gingen keine Stellungnahmen ein.

 

Beschluss:

Das Gremium nahm dies zur Kenntnis.

 

 

Die nachfolgenden Behörden/Träger öffentlicher Belange haben zum Bebauungsplan Wiesenbach Nr. 1 keine Stellungnahme eingereicht:

-      Regionaler Planungsverband Augsburg

-      Bund Naturschutz, Ortsgruppe Pöttmes

-      Landesbund für Vogelschutz, Kreisgruppe Aichach-Friedberg

-      Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung

-      DSL Mobile GmbH

 

Ohne Anregungen zum Bebauungsplan gingen folgende Stellungnahmen ein:

-      Regierung von Schwaben, Raumordnung u. Landesplanung

-      Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Augsburg

-      Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Augsburg

-      Lech-Elektrizitätswerke

-      Bayer. Landesamt f. Denkmalpflege Thierhaupten

 

Folgende Träger öffentlicher Belange brachten Anregungen vor:

-      Landratsamt Aichach-Friedberg, Bauleitplanung

-      Landratsamt Aichach-Friedberg, Immissionsschutz

-      Landratsamt Aichach-Friedberg, Bauordnung

-      Landratsamt Aichach-Friedberg, Kommunale Abfallwirtschaft

-      Landratsamt Aichach-Friedberg, Wasserrecht

-      Landratsamt Aichach-Friedberg, Gesundheitsamt

-      Landratsamt Aichach-Friedberg, Brandschutzdienststelle

-      Wasserwirtschaftsamt Donauwörth

-      Deutsche Telekom Technik GmbH

-      Zweckverband z.  Wasserversorgung der Thierhauptener Gruppe

 

 

a)    Behandlung der Anregungen

Folgende Träger öffentlicher Belange haben Anregungen vorgebracht:

 

1.      Landratsamt Aichach-Friedberg, Bauleitplanung vom 04.01.2016

In der Präambel sollte der aktuelle Rechtsstand des BauGB angegeben werden („…zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.10.2015 (BGBI. I. 1722)“).

 

Die Begründung sollte in Bezug auf § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB ergänzt werden. Die hierzu erforderlichen Ausführungen lassen sich auch nicht der Begründung zu § 1 a BauGB entnehmen. Hier sind u.a. auch Ausführungen zur Nachverdichtung bzw. Maßnahmen der Innenentwicklung in Wiesenbach notwendig.

 

Weitere Anregungen oder Bedenken werden zur 2. Änderung nicht erhoben.

 

Darüber hinaus machen wir aus planungsrechtlicher Sicht auf folgende Thematik aufmerksam, die den Bereich der Ursprungsfassung des Bebauungsplanes „Am Weiher“ betrifft:

 

In der Begründung (Seite 4, Ziffer 4) ist ausgeführt, dass in dem festgesetzten und östlich angrenzenden Dorfgebiet nach § 5 BauNVO ausschließlich Wohnnutzung stattfindet. Sofern hier tatsächlich keine Landwirtschaft im Sinne von § 201 BauGB mehr betrieben wird (z.B. in Form von Wiesen-, Weidewirtschaft oder Ackerbau), würde dies bedeuten, dass dieser Bereich des Bebauungsplanes „Am Weiher“ in ein Allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO gekippt ist. Sofern der Bebauungsplan hier weiterhin aufrechterhalten werden soll, wäre die Ursprungsfassung des Bebauungsplanes „Am Weiher “hinsichtlich der Art der Nutzung zu ändern.

 

 

Abwägung:

Die Präambel wird im weiteren Verfahren aktualisiert. Zum des § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB werden die Ausführungen im Bebauungsplan analog zum Flächen-nutzungsplan übernommen.

 

Hinsichtlich des Ursprungsbebauungsplanes hat der Markt Pöttmes auf die inzwischen stattgefundene Entwicklung bereits reagiert und im Flächennutzungsplan von 2005 das Gebiet als Wohnbaufläche definiert. Eine konkrete städtebauliche Notwendigkeit, den Bebauungsplan im Gesamten anzupassen wird allerdings nicht erkannt.

 

Beschluss:

Das Gremium beschloss, die Präambel zu aktualisieren sowie die Aussagen hinsichtlich der Innenentwicklung gem. der Beschlussfassung zum FNP in den Bebauungsplan aufzunehmen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                8

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                            1

MGR Riedelsberger gem Art. 49 GO

 

 

 

2.      Landratsamt Aichach-Friedberg, Immissionsschutz vom 04.01.2016

 

Einwendungen

Auf dem Grundstück der Flurnummer 243 der Gemarkung Wiesenbach befindet sich eine landwirtschaftliche Hofstelle. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zur 1. Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 1 ,,AM WEIHER" erhielt das Sachgebiet lmmissionsschutz/staatliches Abfallrecht vom damaligen Planfertiger, Herrn Wurz, telefonisch die Auskunft, dass die Tierhaltung auf diesem Grundstück aufgelassen sei. Die Gemeinde sollte sich bei dem entsprechenden Grundstückseigentümer versichern, dass auf dem Grundstück der Flur Nummer 243 keine Tierhaltung mehr betrieben wird.

 

Die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes neben landwirtschaftlich genutzten Bereichen kann Entwicklungsmöglichkeiten benachbarter Hofstellen stark einschränken. Im Vergleich zur Dorfgebieten haben Wohngebiete- hinsichtlich der dort zulässigen Geruchsimmissionen landwirtschaftlicher Tierhaltungen - eine höhere Schutzwürdigkeit. In einem ersten Schritt ist zu erheben, für welche Grundstücke entlang der Baarer Straße Baugenehmigungen für Tierhaltungen rechtskräftig bestehen bzw. ob die entsprechenden Baugenehmigungen erloschen sind, weil andere genehmigte ,,Nachfolgenutzungen" bestehen oder die Tierhaltung schon seit Jahren aufgelassen wurde. Bei einer Nutzungsaufgabe von Tierhaltungen ist zu ermitteln, seit wann die Tierhaltung auf den betreffenden Hofstellen aufgegeben wurde.

 

Die Anzahl der genehmigten Tierplätze und die genehmigte Tierart sind anzugeben. Bei Rinderhaltungen ist eine Aufschlüsselung in die einzelnen Altersklassen (Siehe Anhang zu dieser Stellungnahme) vorzunehmen. Bei einer Schweinehaltung wird gebeten, mit dem Sachgebiet Immissionsschutz, staatliche Abfallwirtschaft Kontakt aufzunehmen.

Erst wenn diese Angaben vorliegen, kann aus fachtechnischer Sicht über das weitere Vorgehen der immissionsschutzfachlichen Beurteilung entschieden werden. Soweit möglich, wird mit versucht - mit den hier zur Verfügung stehenden Mitteln - die Geruchstundenhäufigkeit der im Planbereich einwirkenden Geruchsimmissionen Iandwirtschaftlicher Tierhaltungen abzuschätzen. Ist dies hier nicht mit ausreichender Sicherheit möglich, so kann im Rahmen des laufenden Bauleitplanverfahrens eine gutachterliche Geruchsimmissionsprognose mit Ausbreitungsrechnung erforderlich werden. Diese ist dann auf die auf die Summenwirkung der auf den Planbereich einwirkenden Geruchsimmissionen IandwirtschaftIicher Nutzungen abzustellen.

 

Rechtsgrundlagen VDI Richtlinie 3894

 

Anhang zur Stellungnahme vom 04.01 .2016

 

Aufschlüsselung der vorhandenen Tierplätze auf den landwirtschaftlichen Hofstellen mit Rinderhaltung nach Geschlecht und Altersklasse der gehaltenen Rinder

Kühe und Rinder über 2 Jahre

weibliche Rinder 1 bis 2 Jahre

männliche Rinder 1 bis 2 Jahre

weibliche Rinder 0,5 bis 1 Jahr

männliche Rinder 0,5 bis 1 Jahr

Kälberaufzucht bis 6 Monate

Mastkälber bis 6 Monate

 

Abwägung:

Im Ortsteil Wiesenbach findet ausschließlich noch auf dem Flurstück Nr. 7 Tierhaltung mit folgender Belegung statt:

 

Kühe und Rinder über 2 Jahre                           60

weibliche Rinder 1 bis 2 Jahre                           25

männliche Rinder 1 bis 2 Jahre                         -

weibliche Rinder 0,5 bis 1 Jahr                          13

männliche Rinder 0,5 bis 1 Jahr                        -

Kälberaufzucht bis 6 Monate                             12

Mastkälber bis 6 Monate                                    -

 

Der tierhaltende Betrieb befindet sich etwa 220 m von der Erweiterungsfläche des Bebauungsplanes entfernt. Aufgrund der tatsächlichen Abstände und des rel. geringen Tierbestandes kann der Markt Pöttmes keine Konflikte zwischen Landwirtschaft und Tierhaltung erkennen, insbesondere, da vorhandene Wohngebäude sich bereits in einem Abstand zu dem Tierhaltungsbetrieb befinden.

 

Beschluss:

Das Gremium nahm die Ausführungen zur Kenntnis und verwies auf die tatsächliche Entfernung zum vorhandenen Tierbestand.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                8

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                            1

MGR Riedelsberger gem Art. 49 GO

 

 

3.      Landratsamt Aichach-Friedberg, Bauordnung vom 18.12.2015

 

Hinweis:

Die Zufahrt zum Bereich WA 2 soll über eine private Zufahrt über das Grundstück Flur-Nr. 227/1 erfolgen.

Hierfür ist die Eintragung eines Geh- und Fahrtrechts erforderlich. Auch die Erschließung hinsichtlich Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung muss rechtlich gesichert seine. Die Nachweise sind mit den entsprechenden Anträgen vorzulegen.

 

Abwägung:

Der Bebauungsplan definiert die Zufahrt zur Erweiterungsfläche als private Verkehrsfläche. Die Planzeichnung bildet dabei die derzeitigen Grundstückszuschnitte ab, definiert aber gleichzeitig mit der Straßenbegrenzungslinie und der Nutzungsabgrenzung die künftige Einteilung der Grundstücke. Es ist daher nicht zwingend gegeben, dass eine Zufahrt über fremde Grundstücke erfolgen muss. Vielmehr ist vorgesehen, die private Verkehrsfläche dem derzeitigen Flurstück 227 zuzuschlagen und im Gegenzug das Flurstück 227/1 nach Südwesten hin zu vergrößern.

Die Notwendigkeit zur Eintragung eines Geh- und Fahrtrechts, bzw. deren Festsetzung im Bebauungsplan, ist aufgrund der Neueinteilung der Grundstücke nicht gegeben.

 

Beschluss:

Das Gremium nahm die Ausführungen zur Kenntnis und verwies auf die künftige Grundstückseinteilung.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                8

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                            1

MGR Riedelsberger gem Art. 49 GO

 

 

 

4.      Landratsamt Aichach-Friedberg, Kommunale Abfallwirtschaft vom 14.12.2015

Der eingezeichnete Wendekreis auf Flur-Nr. 227/19 ist in einem Radius von 6 m zu klein zum Wenden eines 2-achsigen bzw. dreiachsigen Müllfahrzeugs. Ein zweiachsiges Müllfahrzeug hat einen äußeren Wendekreisradius von 9.40 m, ein dreiachsiges von 10,25 m. Es ist sicherzustellen, dass die entsprechende Fläche zum Wenden zur Verfügung steht und keine Fahrzeuge im Bereich der Wendeanlage parken.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass das Entsorgungsunternehmen das Befahren von Privatgrund ablehnt. Die Anwohner müssen die Abfallgefäße und ggfs. Sperrmüll selbst zur nächsten vom Abfuhrfahrzeug ordnungsgemäß anfahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche bringen. (§15 Abs. 6 Satz 3 der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Aichach-Friedberg).

 

Die Formulierung „Müllbehälter sind zur Entleerung an der Wendeanlage bereitzustellen“, ist zu ergänzen und sollte lauten „Müllbehälter und ggf. Sperrmüll müssen selbst zur Wendeanlage gebracht werden.

 

Abwägung:

Die Wendeanlage im Gebiet hat seit Jahren Bestand und erschließt die dortigen Grundstücke. Mit der Anbindung eines weiteren Baugrundstückes an die vorhandene Verkehrsfläche entsteht keine neue Verkehrssituation auf die der Markt Pöttmes reagieren müsste.

Die Ausführungen zur Wendeanlage hätten zur Berücksichtigung in der früheren Planung erfolgen sollen. Jetzt sind die Grundstücke bereits abgemarkt und teils bebaut.

Die Aussagen zur kommunalen Abfallwirtschaft werden um Sperrmüll ergänzt.

 

Beschluss:

Das Gremium beschloss, die Aussagen zur kommunalen Abfallwirtschaft um Sperrmüll zu ergänzen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                8

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                            1

MGR Riedelsberger gem Art. 49 GO

 

 

 

5.      Landratsamt Aichach-Friedberg, Wasserrecht vom 21.12.2015

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit  Begründung und ggf. Rechtsgrundlage.

 

Gemäß der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth vom 01.12.2015 wird darauf hingewiesen, dass in dem geplanten Bereich bei Hochwässern Überflutungen (durch den angrenzenden Wiesenbach) auftreten können.

Zur weiteren Beurteilung wird eine Berechnung der Überschwemmungsgrenzen für ein 100-jähriges Hochwasserereignis gefordert.

Erst nach Vorliegen dieser Untersuchung ist auch aus wasserrechtlicher Hinsicht eine weitere Beurteilung möglich.

 

Abwägung:

Der Wiesenbach verläuft etwa 50 m südlich des zusätzlichen Baugrundstücks. Eine Berechnung des HQ 100 für den Bereich wurde veranlasst. Dabei reicht das errechnete Überschwemmungsgebiet bis an die südlichen Grünflächen  der vorgesehenen Bauflächen heran. Die festgesetzte Baugrenze zur Errichtung der Hauptgebäude kommt dabei nicht innerhalb des ermittelten Überschwemmungsgebietes zu liegen.

 

Der Markt Pöttmes reagiert aber auf die neue Situation und stellt einen Mindestabstand zwischen der Baugrenze und der errechneten Hochwasserlinie von 2 m sicher. Zusätzlich wird eine Mindesthöhe der Erdgeschoss-Rohfußbodenhöhe von 446,00 m üNN festgesetzt. Damit werden 1,1 m Freibord gewährleistet. Gleichzeitig wird festgesetzt, dass das Gelände innerhalb der Hochwasserlinie nicht aufgefüllt werden darf.

 

Beschluss:

Das Gremium nahm die Ausführungen zur Kenntnis und verwies auf die Ergebnisse der Untersuchung sowie auf die Abwägung und Beschlussfassung zum WWA.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                8

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                            1

MGR Riedelsberger gem Art. 49 GO

 

 

 

6.      Landratsamt Aichach-Friedberg, Gesundheitsamt vom 01.12.2015

Zur vorgelegten Planung in der Fassung vom 10.11.2015 bestehen von Seiten des Gesundheitsamtes keine hygienischen Einwände, wenn die vorhandenen Ver- und Entsorgungseinrichtungen den zu erwartenden Mehrbedarf decken können.

 

Beschluss:

Das Gremium nahm die Ausführungen zur Kenntnis und verweist darauf, dass die Versorgung und Entsorgung für die Erweiterungsfläche sichergestellt ist.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                8

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                            1

MGR Riedelsberger gem Art. 49 GO

 

 

 

7.      Landratsamt Aichach-Friedberg, Brandschutzdienststelle vom 30.11.2015

Bei der Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen und idealerweise bereits bei der Aufstellung und Änderung von Flächennutzungsplänen sind für den durch die Gemeinde sicherzustellenden Feuerschutz (Art. 1 BayFwG) grundsätzlich folgende allgemeine Belange des abwehrenden Brandschutzes zu überprüfen und bei Bedarf im Benehmen mit dem Kreisbrandrat durchzuführen, um die Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen zu gewährleisten:

Das Hydrantennetz ist nach dem Merkblatt des Bayerischen Landesamts für Wasserwirtschaft Nr. 1.8-5, Stand 08.2000 bzw. nach den Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) - Arbeitsblätter W 331 und W 405 - auszubauen, wobei darauf zu achten ist, dass die erste Löschwasserentnahmestelle in weniger als 100m vom jeweiligen Objekt entfernt ist. Des Weiteren sollten Hydranten in regelmäßigen Abständen errichtet werden (80 m bei geschlossener, 100 m bei halboffener und 120 m bei offener Bebauung.

 

Da Hydranten zugänglich zu halten sind (auch im Winter; Freihalten von Schnee und Eis) ist es ratsam Überflurhydranten zu bevorzugen. Ggf. sind zur Sicherstellung der unabhängigen Löschwasserversorgung in Abstimmung mit dem zuständigen Stadt.- bzw. Kreisbrandrat Löschwasserteiche gemäß DIN 14210,

 

Löschwasserbrunnen gemäß DIN 14220 oder unterirdische Löschwasserbehälter gemäß DIN 14230 einzuplanen.

 

Hinweis: Insbesondere bei hohen Brandlasten, kann sich der Bedarf an Löschwasser erhöhen. Die der Menge solle dann anhand des Ermittlungs- und Richtwertverfahrens des ehem. Bayer. Landesamts für Brand- und Katastrophenschutz zu ermitteln.

 

Die öffentlichen Verkehrsflachen sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien, Parkbuchten usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und unbehindert befahren werden können. Die Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge bis 16 t (Achslast 10 t) ausgelegt sein. Hierzu wird auch auf die Richtlinie über Flachen für die Feuerwehr, Stand Feb 2007, AIIMBI 2008 S. 806 hingewiesen.

Es muss insbesondere gewährleistet sein, dass Gebäude ganz oder mit Teilen in einem Abstand von höchstens 50 m von den öffentlichen Verkehrsflächen erreichbar sind.

 

Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass die sog. "Wendehammer" auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind. Zur ungehinderten Benutzung ist ein Wendeplatzdurchmesser von mindestens 18 m, für Feuerwehreinsätze mit einer Drehleiter DLA (K) 23-12 von mmd. 21 m erforderlich. Gegebenenfalls sind Verkehrsbeschränkungen (Halteverbote) zu verfügen.

 

Aus Aufenthaltsraumen von nicht zu ebener Erde liegenden Geschossen muss die Rettung von Personen über zwei voneinander unabhängige Rettungswege gewährleistet sein. Bel baulichen Anlagen ohne besondere Art und Nutzung und einer Bauhöhe unterhalb der Hochhausgrenze kann der 2. Rettungsweg auch über Leitern der Feuerwehr sichergesteilt werden, wenn die Feuerwehr über das erforderliche Rettungsgerät (z.B. Drehleiter DLA (K) 23-12 o. ä.) verfügt. Sofern innerhalb der Hilfsfrist von 10 Minuten der 2. Rettungsweg über entsprechend ausreichende Leitern der Feuerwehr nicht sichergesteilt werden kann, sind zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege (notwendige Treppen) erforderlich.

Bei Aufenthaltsraumen im Dachgeschoß sollten die notwendigen Fenster mit Leitern der Feuerwehr direkt anleiterbar sein (zweiter Rettungsweg). Die Haupthaustüre von Mehrfamilienhäusern bzw. Häusern mit mehreren Nutzungseinheiten im notwendigen Treppenraum darf nicht versperrt (abgeschlossen) werden, um eine Flucht jederzeit zu gewährleisten (vgl. Vorschrift zur Verhütung von Bränden, §22). Soll ein Abschließen der Türe ermöglicht werden, so ist eine Türe mit Panikschloss zu verwenden, um eine Flucht jederzeit zu gewährleisten.

 

Im Übrigen verweisen wir auf die ,,Planungshilfen für die Bauleitplanung", Fassung 20.12.12013, herausgegeben von der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, insbesondere auf den Abschnitt 113 Nr. 32 – Brandschutz-.

 

Wir empfehlen diese Grundlagen des abwehrenden Brandschutzes, trotz der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in den qualifizierenden Bebauungsplan aufzunehmen. Wir haben uns nur aus der fachlichen Sicht des Brandschutzes geäußert und diese Äußerung innerhalb des Landratsamts oder mit der Regierung nicht abgestimmt.

 

Abwägung:

Die Erweiterung des Bebauungsplanes ermöglicht die Errichtung eines weiteren Wohngebäudes. Der abwehrende Brandschutz ist weiterhin gegeben.

 

Beschluss:

Das Gremium nahm die Ausführungen zur Kenntnis und verwies auf die tatsächlichen Inhalte der Bebauungsplanänderung.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                8

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                            1

MGR Riedelsberger gem Art. 49 GO

 

 

 

8.      Wasserwirtschaftsamt Donauwörth vom 01.12.2015

1 Sachverhalt

Das Planungsgebiet umfasst ca. 0,36 ha.

Als Art der baulichen Nutzung ist ein Allgemeines Wohngebiet vorgesehen.

Das Baugebiet ist nicht bebaut.

Nachfolgend wird dazu gemäß § 4 Abs. 1 BauGB als Träger öffentlicher Belange aus wasserwirtschaftlicher Sicht Stellung genommen. Andere Fachfragen, wie z. B. hygienische Belange, Bebaubarkeit, Baugrund- und Bodenverhältnisse, werden in dieser Stellungnahme nicht behandelt.

 

2 Wasserwirtschaftliche Würdigung

2.1 Oberirdische Gewässer

2.1.1 Hochwasser

Ein amtlich festgesetztes Überschwemmungsgebiet existiert im Planungsgebiet nicht, ebenso liegen dem Wasserwirtschaftsamt keine Daten zum Überschwemmungsgebiet vor. Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass bei Hochwässern Überflutungen auftreten können

 

Da eine Überflutung des Baugebietes bei Hochwasserführung nicht auszuschließen ist, sind die Überschwemmungsgrenzen für ein 100-jähriges Hochwasserereignis zu ermitteln. Erst nach Vorliegen dieser Untersuchung sind Aussagen zur Hochwassersicherheit des geplanten Baugebietes möglich und kann die Vereinbarkeit der Planung mit der öffentlichen Sicherheit geprüft werden.

 

2.2 Sonstige Hinweise

Über die Hochwassergefahr hinaus sind wasserwirtschaftliche Belange ausreichend berücksichtigt.

 

3 Zusammenfassung

Zu dem Entwurf des Bauleitplanes bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht Bedenken. Den Bedenken kann von Seiten der Kommune abgeholfen werden, wenn unsere Hinweise werden. Für entsprechende Beratung zu allen wasserwirtschaftlichen Fachfragen stehen wir  gerne zur Verfügung.

 

Abwägung:

Der Wiesenbach verläuft etwa 50 m südlich des zusätzlichen Baugrundstücks. Eine Berechnung des HQ 100 für den Bereich wurde veranlasst. Dabei reicht das errechnete Überschwemmungsgebiet bis an die südlichen Teile der vorgesehenen Bauflächen heran.

 

BP_500 (2).jpg

 

bisheriger Bebauungsplan mit HQ100

 

Die festgesetzte Baugrenze zur Errichtung der Hauptgebäude kommt dabei nicht innerhalb des ermittelten Überschwemmungsgebietes zu liegen.

 

Der Markt Pöttmes reagiert aber auf die neue Situation und stellt einen Mindestabstand zwischen der Baugrenze und der errechneten Hochwasserlinie von 2 m sicher. Zusätzlich wird eine Mindesthöhe der Erdgeschoss-Rohfußbodenhöhe von 446,00 m üNN festgesetzt. Damit werden 1,1 m Freibord gewährleistet. Gleichzeitig wird festgesetzt, dass das Gelände innerhalb der Hochwasserlinie nicht aufgefüllt werden darf.

 

Beschluss:

Das Gremium beschloss einen Mindestabstand zwischen Baugrenze und HQ-100-Linie von 2 m, eine Mindesthöhe der Erdgeschoss-Rohfußbodenhöhe von 446 m üNN sowie ein Verbot von Geländeauffüllungen innerhalb des Hochwasserbereiches festzusetzen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                8

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                            1

MGR Riedelsberger gem Art. 49 GO

 

 

 

9.      Deutsche Telekom Technik GmbH vom 08.12.2015

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

 

lm Planungsbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom. Deren Bestand und Betrieb müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Sollten diese Anlagen von den Baumaßnahmen berührt werden, müssen diese gesichert, verändert oder verlegt werden, wobei die Aufwendungen der Telekom hierbei so gering wie möglich zu halten sind.

 

Falls im Planungsbereich Verkehrswege, in denen sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom befinden, entwidmet werden, bitten wir gesondert mit uns in Verbindung zu treten.

 

Sollten Sie im Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne unserer Telekommunikationsanlagen benötigen, können diese angefordert werden bei:

E-Mail:                        Planauskunft. Sued@telekom.de

Fax:                             +49 391 580213737

Telefon:                     +49 251 788777701

 

Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer Prüfung vorbehalten.

 

Damit eine koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, sind wir auf Informationen über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen Sie sich deshalb so früh wie möglich, jedoch mindestens 4 Monate vor Baubeginn, in Verbindung mit:

 

Deutsche Telekom Technik GmbH

Technik Niederlassung Süd, PTI 23

Gablinger Straße 2

D-86368 Gersthofen

 

Diese Stellungnahme gilt sinngemäß auch für die 28. Änderung des Flächennutzungsplanes.

 

Abwägung:

Für das künftige Baugrundstück ist der Anschluss an alle Ver- und Entsorgungsleitungen an die bestehenden Systeme im Bereich der Wendeanlage noch herzustellen. Die Deutsche Telekom wird hierzu zusammen mit weiteren Spartenträgern frühzeitig in Kenntnis gesetzt.

 

Beschlussvorschlag:

Das Gremium nahm die Ausführungen zur Kenntnis.

 

 

 

10.   Zweckverband z. Wasserversorgung der Thierhaupt. Gruppe vom 22.12.2015

 

Der Zweckverband zur Wasserversorgung erhebt keine Einwendungen gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes bzw. gegen den Bebauungsplan Wiesenbach Nr. 1 „AM WEIHER“, 2.Erweiterung.

 

Das Grundstück Flur Nr. 227 ist jedoch derzeit nicht durch eine Wasserleitung erschlossen. Ein Grundstücksanschluss muss von der vorhandenen Wasserleitung in der Straße „Am Weiher“ erst hergestellt werden.

 

Abwägung:

Für das künftige Baugrundstück ist der Anschluss an alle Ver- und Entsorgungsleitungen an die bestehenden Systeme im Bereich der Wendeanlage noch herzustellen.

 

Beschlussvorschlag:

Das Gremium nahm die Ausführungen zur Kenntnis.

 

 


Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                8

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                            1

MGR Riedelsberger gem Art. 49 GO