Sitzung: 26.04.2016 Bau- und Umweltausschuss des Marktgemeinderates Pöttmes
b) Billigungsbeschluss
Das Gremium beschloss den vom Büro brugger landschaftsarchitekten stadtplaner ökologen
aus Aichach ausgearbeiteten Entwurf der 2. Erweiterung des Bebauungsplans
Wiesenbach Nr. 1 "AM WEIHER" mit den eingearbeiteten Ergänzungen in
der Fassung vom 26.04.2016 zu billigen.
Die Verwaltung wurde beauftragt, das weitere
Verfahren nach BauGB durchzuführen.
Bezug:
Bebauungsplan Wiesenbach Nr. 1 „AM WEIHER“, 1. Änderung vom 30.01.1998.
Bebauungsplan Wiesenbach Nr. 1 „AM WEIHER“, 1. Erweiterung vom 22.01.2010.
Aktenvermerk des LRA Aichach-Friedberg vom 25.03.2015.
Antrag des Herrn Riedelsberger Johannes mit Eingang vom 07.04.2015.
Beschluss des Marktgemeinderates Pöttmes vom 09.06.2015.
Schreiben des Herrn Riedelsberger Johannes mit Eingang vom 07.07.2015.
Aufstellungsbeschluss des Marktgemeinderates Pöttmes vom 28.07.2015.
Entwurf des Bebauungsplans Wiesenbach Nr. 1 „AM WEIHER“, 2. Erweiterung in der Fassung vom 10.11.2015.
Billigungsbeschluss des Bau- und Umweltausschusses vom 10.11.2015.
Frühzeitige Bürgerbeteiligung und Beteiligung der Behörden und sonstiger
Träger öffentlicher Belange im Zeitraum vom 30.11.2015 bis zum 05.01.2016.
Überprüfung der Hochwassergefährdung durch das Ing.-Büro Mayr vom
15.04.2016.
Entwurf des Büros brugger_landschaftsarchitekten in der Fassung vom
26.04.2016.
Sachverhalt:
Der Marktgemeinderat Pöttmes hat in seiner
Sitzung am 10.11.2015 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1 "AM
WEIHER", 2. Änderung beschlossen und am 10.11.2015 den Vorentwurf des Bebauungsplanes
gebilligt.
Über die 2. Änderung des Bebauungsplans
Wiesenbach Nr. 1 in der Fassung vom 10.11.2015 wurden die Behörden und sonstige
Träger öffentlicher Belange in der Zeit vom 30.11.2015 bis 05.01.2016 gemäß § 4
Abs. 1 BauGB unterrichtet. Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach
§ 3 Abs. 1 BauGB erfolgte parallel.
Die eingegangenen Anregungen werden in
diesem Beschluss behandelt.
Die nachfolgende Liste gibt einen
Überblick über die eingegangenen Stellungnahmen:
Privatpersonen
Von Privatpersonen gingen keine
Stellungnahmen ein.
Beschluss:
Das Gremium nahm dies zur Kenntnis.
Die nachfolgenden Behörden/Träger
öffentlicher Belange haben zum Bebauungsplan Wiesenbach Nr. 1 keine
Stellungnahme eingereicht:
- Regionaler
Planungsverband Augsburg
- Bund
Naturschutz, Ortsgruppe Pöttmes
- Landesbund
für Vogelschutz, Kreisgruppe Aichach-Friedberg
- Amt für Digitalisierung,
Breitband und Vermessung
- DSL
Mobile GmbH
Ohne Anregungen zum Bebauungsplan gingen
folgende Stellungnahmen ein:
- Regierung von Schwaben,
Raumordnung u. Landesplanung
- Amt für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten Augsburg
- Bayerischer Bauernverband,
Geschäftsstelle Augsburg
- Lech-Elektrizitätswerke
- Bayer. Landesamt f.
Denkmalpflege Thierhaupten
Folgende Träger öffentlicher Belange
brachten Anregungen vor:
- Landratsamt
Aichach-Friedberg, Bauleitplanung
- Landratsamt
Aichach-Friedberg, Immissionsschutz
- Landratsamt
Aichach-Friedberg, Bauordnung
- Landratsamt
Aichach-Friedberg, Kommunale Abfallwirtschaft
- Landratsamt
Aichach-Friedberg, Wasserrecht
- Landratsamt
Aichach-Friedberg, Gesundheitsamt
- Landratsamt
Aichach-Friedberg, Brandschutzdienststelle
- Wasserwirtschaftsamt
Donauwörth
- Deutsche Telekom Technik GmbH
- Zweckverband z. Wasserversorgung der Thierhauptener Gruppe
a) Behandlung der Anregungen
Folgende Träger öffentlicher Belange
haben Anregungen vorgebracht:
1. Landratsamt
Aichach-Friedberg, Bauleitplanung vom 04.01.2016
In der Präambel
sollte der aktuelle Rechtsstand des BauGB angegeben werden („…zuletzt geändert
durch Gesetz vom 20.10.2015 (BGBI. I. 1722)“).
Die Begründung
sollte in Bezug auf § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB ergänzt werden. Die hierzu
erforderlichen Ausführungen lassen sich auch nicht der Begründung zu § 1 a
BauGB entnehmen. Hier sind u.a. auch Ausführungen zur Nachverdichtung bzw.
Maßnahmen der Innenentwicklung in Wiesenbach notwendig.
Weitere
Anregungen oder Bedenken werden zur 2. Änderung nicht erhoben.
Darüber hinaus
machen wir aus planungsrechtlicher Sicht auf folgende Thematik aufmerksam, die
den Bereich der Ursprungsfassung des Bebauungsplanes „Am Weiher“ betrifft:
In der
Begründung (Seite 4, Ziffer 4) ist ausgeführt, dass in dem festgesetzten und
östlich angrenzenden Dorfgebiet nach § 5 BauNVO ausschließlich Wohnnutzung
stattfindet. Sofern hier tatsächlich keine Landwirtschaft im Sinne von § 201
BauGB mehr betrieben wird (z.B. in Form von Wiesen-, Weidewirtschaft oder
Ackerbau), würde dies bedeuten, dass dieser Bereich des Bebauungsplanes „Am
Weiher“ in ein Allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO gekippt ist. Sofern der
Bebauungsplan hier weiterhin aufrechterhalten werden soll, wäre die
Ursprungsfassung des Bebauungsplanes „Am Weiher “hinsichtlich der Art der
Nutzung zu ändern.
Abwägung:
Die Präambel
wird im weiteren Verfahren aktualisiert. Zum des § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB werden
die Ausführungen im Bebauungsplan analog zum Flächen-nutzungsplan übernommen.
Hinsichtlich des
Ursprungsbebauungsplanes hat der Markt Pöttmes auf die inzwischen
stattgefundene Entwicklung bereits reagiert und im Flächennutzungsplan von 2005
das Gebiet als Wohnbaufläche definiert. Eine konkrete städtebauliche
Notwendigkeit, den Bebauungsplan im Gesamten anzupassen wird allerdings nicht
erkannt.
Beschluss:
Das Gremium beschloss, die
Präambel zu aktualisieren sowie die Aussagen hinsichtlich der Innenentwicklung
gem. der Beschlussfassung zum FNP in den Bebauungsplan aufzunehmen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 8
Nein-Stimmen: 0
Pers. beteiligt: 1
MGR Riedelsberger gem Art. 49 GO
2. Landratsamt
Aichach-Friedberg, Immissionsschutz vom 04.01.2016
Einwendungen
Auf dem Grundstück der Flurnummer 243
der Gemarkung Wiesenbach befindet sich eine landwirtschaftliche Hofstelle. Im
Rahmen des Bauleitplanverfahrens zur 1. Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 1
,,AM WEIHER" erhielt das Sachgebiet lmmissionsschutz/staatliches
Abfallrecht vom damaligen Planfertiger, Herrn Wurz, telefonisch die Auskunft,
dass die Tierhaltung auf diesem Grundstück aufgelassen sei. Die Gemeinde sollte
sich bei dem entsprechenden Grundstückseigentümer versichern, dass auf dem
Grundstück der Flur Nummer 243 keine Tierhaltung mehr betrieben wird.
Die Ausweisung eines Allgemeinen
Wohngebietes neben landwirtschaftlich genutzten Bereichen kann
Entwicklungsmöglichkeiten benachbarter Hofstellen stark einschränken. Im
Vergleich zur Dorfgebieten haben Wohngebiete- hinsichtlich der dort zulässigen
Geruchsimmissionen landwirtschaftlicher Tierhaltungen - eine höhere
Schutzwürdigkeit. In einem ersten Schritt ist zu erheben, für welche
Grundstücke entlang der Baarer Straße
Baugenehmigungen für Tierhaltungen rechtskräftig bestehen bzw. ob die
entsprechenden Baugenehmigungen erloschen
sind, weil andere genehmigte ,,Nachfolgenutzungen" bestehen oder die
Tierhaltung schon seit Jahren aufgelassen wurde. Bei einer Nutzungsaufgabe von
Tierhaltungen ist zu ermitteln, seit wann die Tierhaltung auf den betreffenden
Hofstellen aufgegeben wurde.
Die Anzahl der genehmigten Tierplätze
und die genehmigte Tierart sind anzugeben. Bei Rinderhaltungen ist eine
Aufschlüsselung in die einzelnen Altersklassen (Siehe Anhang zu dieser
Stellungnahme) vorzunehmen. Bei einer Schweinehaltung wird gebeten, mit dem
Sachgebiet Immissionsschutz, staatliche Abfallwirtschaft Kontakt aufzunehmen.
Erst wenn diese Angaben vorliegen, kann
aus fachtechnischer Sicht über das weitere Vorgehen der
immissionsschutzfachlichen Beurteilung entschieden werden. Soweit möglich, wird
mit versucht - mit den hier zur Verfügung stehenden Mitteln - die
Geruchstundenhäufigkeit der im Planbereich einwirkenden Geruchsimmissionen
Iandwirtschaftlicher Tierhaltungen abzuschätzen. Ist dies hier nicht mit
ausreichender Sicherheit möglich, so kann im Rahmen des laufenden
Bauleitplanverfahrens eine gutachterliche Geruchsimmissionsprognose mit Ausbreitungsrechnung
erforderlich werden. Diese ist dann auf die auf die Summenwirkung der auf den
Planbereich einwirkenden Geruchsimmissionen IandwirtschaftIicher Nutzungen
abzustellen.
Rechtsgrundlagen VDI Richtlinie 3894
Anhang zur Stellungnahme vom 04.01 .2016
Aufschlüsselung der vorhandenen
Tierplätze auf den landwirtschaftlichen Hofstellen mit Rinderhaltung nach
Geschlecht und Altersklasse der gehaltenen Rinder
Kühe und Rinder über 2 Jahre
weibliche Rinder 1 bis 2 Jahre
männliche Rinder 1 bis 2 Jahre
weibliche Rinder 0,5 bis 1 Jahr
männliche Rinder 0,5 bis 1 Jahr
Kälberaufzucht bis 6 Monate
Mastkälber bis 6 Monate
Abwägung:
Im Ortsteil Wiesenbach findet
ausschließlich noch auf dem Flurstück Nr. 7 Tierhaltung mit folgender Belegung
statt:
Kühe und Rinder über 2
Jahre 60
weibliche Rinder 1 bis 2
Jahre 25
männliche Rinder 1 bis 2
Jahre -
weibliche Rinder 0,5 bis 1
Jahr 13
männliche Rinder 0,5 bis 1
Jahr -
Kälberaufzucht bis 6 Monate
12
Mastkälber bis 6 Monate -
Der tierhaltende Betrieb befindet sich
etwa 220 m von der
Erweiterungsfläche des Bebauungsplanes entfernt. Aufgrund der tatsächlichen
Abstände und des rel. geringen Tierbestandes kann der Markt Pöttmes keine
Konflikte zwischen Landwirtschaft und Tierhaltung erkennen, insbesondere, da
vorhandene Wohngebäude sich bereits in einem Abstand zu dem Tierhaltungsbetrieb
befinden.
Beschluss:
Das Gremium nahm die Ausführungen zur
Kenntnis und verwies auf die tatsächliche Entfernung zum vorhandenen
Tierbestand.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 8
Nein-Stimmen: 0
Pers. beteiligt: 1
MGR Riedelsberger gem Art. 49 GO
3. Landratsamt
Aichach-Friedberg, Bauordnung vom 18.12.2015
Hinweis:
Die Zufahrt zum Bereich WA 2
soll über eine private Zufahrt über das Grundstück Flur-Nr. 227/1 erfolgen.
Hierfür ist die Eintragung
eines Geh- und Fahrtrechts erforderlich. Auch die Erschließung hinsichtlich
Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung muss rechtlich gesichert seine. Die
Nachweise sind mit den entsprechenden Anträgen vorzulegen.
Abwägung:
Der Bebauungsplan
definiert die Zufahrt zur Erweiterungsfläche als private Verkehrsfläche. Die
Planzeichnung bildet dabei die derzeitigen Grundstückszuschnitte ab, definiert
aber gleichzeitig mit der Straßenbegrenzungslinie und der Nutzungsabgrenzung
die künftige Einteilung der Grundstücke. Es ist daher nicht zwingend gegeben,
dass eine Zufahrt über fremde Grundstücke erfolgen muss. Vielmehr ist
vorgesehen, die private Verkehrsfläche dem derzeitigen Flurstück 227
zuzuschlagen und im Gegenzug das Flurstück 227/1 nach Südwesten hin zu
vergrößern.
Die Notwendigkeit
zur Eintragung eines Geh- und Fahrtrechts, bzw. deren Festsetzung im
Bebauungsplan, ist aufgrund der Neueinteilung der Grundstücke nicht gegeben.
Beschluss:
Das Gremium nahm die
Ausführungen zur Kenntnis und verwies auf die künftige Grundstückseinteilung.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 8
Nein-Stimmen: 0
Pers. beteiligt: 1
MGR Riedelsberger gem Art. 49 GO
4. Landratsamt
Aichach-Friedberg, Kommunale Abfallwirtschaft vom 14.12.2015
Der eingezeichnete Wendekreis
auf Flur-Nr. 227/19 ist in einem Radius von 6 m zu klein zum Wenden eines
2-achsigen bzw. dreiachsigen Müllfahrzeugs. Ein zweiachsiges Müllfahrzeug hat
einen äußeren Wendekreisradius von 9.40 m, ein dreiachsiges von 10,25 m. Es ist
sicherzustellen, dass die entsprechende Fläche zum Wenden zur Verfügung steht
und keine Fahrzeuge im Bereich der Wendeanlage parken.
Es wird darauf hingewiesen,
dass das Entsorgungsunternehmen das Befahren von Privatgrund ablehnt. Die
Anwohner müssen die Abfallgefäße und ggfs. Sperrmüll selbst zur nächsten vom
Abfuhrfahrzeug ordnungsgemäß anfahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche bringen.
(§15 Abs. 6 Satz 3 der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises
Aichach-Friedberg).
Die Formulierung „Müllbehälter
sind zur Entleerung an der Wendeanlage bereitzustellen“, ist zu ergänzen und
sollte lauten „Müllbehälter und ggf.
Sperrmüll müssen selbst zur Wendeanlage gebracht werden.
Abwägung:
Die Wendeanlage im Gebiet hat
seit Jahren Bestand und erschließt die dortigen Grundstücke. Mit der Anbindung
eines weiteren Baugrundstückes an die vorhandene Verkehrsfläche entsteht keine
neue Verkehrssituation auf die der Markt Pöttmes reagieren müsste.
Die Ausführungen zur
Wendeanlage hätten zur Berücksichtigung in der früheren Planung erfolgen
sollen. Jetzt sind die Grundstücke bereits abgemarkt und teils bebaut.
Die Aussagen zur kommunalen
Abfallwirtschaft werden um Sperrmüll ergänzt.
Beschluss:
Das Gremium beschloss, die
Aussagen zur kommunalen Abfallwirtschaft um Sperrmüll zu ergänzen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 8
Nein-Stimmen: 0
Pers. beteiligt: 1
MGR Riedelsberger gem Art. 49 GO
5. Landratsamt
Aichach-Friedberg, Wasserrecht vom 21.12.2015
Sonstige
fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem
o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage.
Gemäß der
Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth vom 01.12.2015 wird darauf
hingewiesen, dass in dem geplanten Bereich bei Hochwässern Überflutungen (durch
den angrenzenden Wiesenbach) auftreten können.
Zur weiteren
Beurteilung wird eine Berechnung der Überschwemmungsgrenzen für ein
100-jähriges Hochwasserereignis gefordert.
Erst nach
Vorliegen dieser Untersuchung ist auch aus wasserrechtlicher Hinsicht
eine weitere Beurteilung möglich.
Abwägung:
Der Wiesenbach
verläuft etwa 50 m südlich des zusätzlichen Baugrundstücks. Eine Berechnung des
HQ 100 für den Bereich wurde veranlasst. Dabei reicht das errechnete
Überschwemmungsgebiet bis an die südlichen Grünflächen der vorgesehenen Bauflächen heran. Die
festgesetzte Baugrenze zur Errichtung der Hauptgebäude kommt dabei nicht
innerhalb des ermittelten Überschwemmungsgebietes zu liegen.
Der Markt Pöttmes
reagiert aber auf die neue Situation und stellt einen Mindestabstand zwischen
der Baugrenze und der errechneten Hochwasserlinie von 2 m sicher. Zusätzlich
wird eine Mindesthöhe der Erdgeschoss-Rohfußbodenhöhe von 446,00 m üNN
festgesetzt. Damit werden 1,1 m Freibord gewährleistet. Gleichzeitig wird
festgesetzt, dass das Gelände innerhalb der Hochwasserlinie nicht aufgefüllt
werden darf.
Beschluss:
Das Gremium nahm die Ausführungen
zur Kenntnis und verwies auf die Ergebnisse der Untersuchung sowie auf die
Abwägung und Beschlussfassung zum WWA.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 8
Nein-Stimmen: 0
Pers. beteiligt: 1
MGR Riedelsberger gem Art. 49 GO
6. Landratsamt Aichach-Friedberg,
Gesundheitsamt vom
01.12.2015
Zur vorgelegten
Planung in der Fassung vom 10.11.2015 bestehen von Seiten des Gesundheitsamtes
keine hygienischen Einwände, wenn die vorhandenen Ver- und
Entsorgungseinrichtungen den zu erwartenden Mehrbedarf decken können.
Beschluss:
Das Gremium nahm die
Ausführungen zur Kenntnis und verweist darauf, dass die Versorgung und
Entsorgung für die Erweiterungsfläche sichergestellt ist.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 8
Nein-Stimmen: 0
Pers. beteiligt: 1
MGR Riedelsberger gem Art. 49 GO
7. Landratsamt
Aichach-Friedberg, Brandschutzdienststelle vom 30.11.2015
Bei der Aufstellung und Änderung von
Bebauungsplänen und idealerweise bereits bei der Aufstellung und Änderung von
Flächennutzungsplänen sind für den durch die Gemeinde sicherzustellenden
Feuerschutz (Art. 1 BayFwG) grundsätzlich folgende allgemeine Belange des
abwehrenden Brandschutzes zu überprüfen und bei Bedarf im Benehmen mit dem
Kreisbrandrat durchzuführen, um die Durchführung wirksamer Löscharbeiten und
Rettung von Personen zu gewährleisten:
Das Hydrantennetz ist nach dem Merkblatt
des Bayerischen Landesamts für Wasserwirtschaft Nr. 1.8-5, Stand 08.2000 bzw.
nach den Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches
e.V. (DVGW) - Arbeitsblätter W 331 und W 405 - auszubauen, wobei darauf zu
achten ist, dass die erste Löschwasserentnahmestelle in weniger als 100m vom
jeweiligen Objekt entfernt ist. Des Weiteren sollten Hydranten in regelmäßigen
Abständen errichtet werden (80 m bei geschlossener, 100 m bei halboffener und
120 m bei offener Bebauung.
Da Hydranten zugänglich zu halten sind
(auch im Winter; Freihalten von Schnee und Eis) ist es ratsam Überflurhydranten
zu bevorzugen. Ggf. sind zur Sicherstellung der unabhängigen Löschwasserversorgung
in Abstimmung mit dem zuständigen Stadt.- bzw. Kreisbrandrat Löschwasserteiche
gemäß DIN 14210,
Löschwasserbrunnen gemäß DIN 14220 oder
unterirdische Löschwasserbehälter gemäß DIN 14230 einzuplanen.
Hinweis: Insbesondere bei hohen Brandlasten,
kann sich der Bedarf an Löschwasser erhöhen. Die der Menge solle dann anhand
des Ermittlungs- und Richtwertverfahrens des ehem. Bayer. Landesamts für Brand-
und Katastrophenschutz zu ermitteln.
Die öffentlichen Verkehrsflachen sind so
anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien,
Parkbuchten usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und unbehindert
befahren werden können. Die Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge bis 16 t
(Achslast 10 t) ausgelegt sein. Hierzu wird auch auf die Richtlinie über
Flachen für die Feuerwehr, Stand Feb 2007, AIIMBI 2008 S. 806 hingewiesen.
Es muss insbesondere gewährleistet sein,
dass Gebäude ganz oder mit Teilen in einem Abstand von höchstens 50 m von den
öffentlichen Verkehrsflächen erreichbar sind.
Bei Sackgassen ist darauf zu achten,
dass die sog. "Wendehammer" auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar
sind. Zur ungehinderten Benutzung ist ein Wendeplatzdurchmesser von mindestens
18 m, für Feuerwehreinsätze mit einer Drehleiter DLA (K) 23-12 von mmd. 21 m
erforderlich. Gegebenenfalls sind Verkehrsbeschränkungen (Halteverbote) zu
verfügen.
Aus Aufenthaltsraumen von nicht zu
ebener Erde liegenden Geschossen muss die Rettung von Personen über zwei
voneinander unabhängige Rettungswege gewährleistet sein. Bel baulichen Anlagen
ohne besondere Art und Nutzung und einer Bauhöhe unterhalb der Hochhausgrenze
kann der 2. Rettungsweg auch über Leitern der Feuerwehr sichergesteilt werden,
wenn die Feuerwehr über das erforderliche Rettungsgerät (z.B. Drehleiter DLA
(K) 23-12 o. ä.) verfügt. Sofern innerhalb der Hilfsfrist von 10 Minuten der 2.
Rettungsweg über entsprechend ausreichende Leitern der Feuerwehr nicht
sichergesteilt werden kann, sind zwei voneinander unabhängige bauliche
Rettungswege (notwendige Treppen) erforderlich.
Bei Aufenthaltsraumen im Dachgeschoß
sollten die notwendigen Fenster mit Leitern der Feuerwehr direkt anleiterbar
sein (zweiter Rettungsweg). Die Haupthaustüre von Mehrfamilienhäusern bzw.
Häusern mit mehreren Nutzungseinheiten im notwendigen Treppenraum darf nicht
versperrt (abgeschlossen) werden, um eine Flucht jederzeit zu gewährleisten
(vgl. Vorschrift zur Verhütung von Bränden, §22). Soll ein Abschließen der Türe
ermöglicht werden, so ist eine Türe mit Panikschloss zu verwenden, um eine
Flucht jederzeit zu gewährleisten.
Im Übrigen verweisen wir auf die
,,Planungshilfen für die Bauleitplanung", Fassung 20.12.12013,
herausgegeben von der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des
Innern, insbesondere auf den Abschnitt 113 Nr. 32 – Brandschutz-.
Wir empfehlen diese Grundlagen des
abwehrenden Brandschutzes, trotz der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in den
qualifizierenden Bebauungsplan aufzunehmen. Wir haben uns nur aus der
fachlichen Sicht des Brandschutzes geäußert und diese Äußerung innerhalb des
Landratsamts oder mit der Regierung nicht abgestimmt.
Abwägung:
Die Erweiterung des Bebauungsplanes
ermöglicht die Errichtung eines weiteren Wohngebäudes. Der abwehrende
Brandschutz ist weiterhin gegeben.
Beschluss:
Das Gremium nahm die Ausführungen zur
Kenntnis und verwies auf die tatsächlichen Inhalte der Bebauungsplanänderung.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 8
Nein-Stimmen: 0
Pers. beteiligt: 1
MGR Riedelsberger gem Art. 49 GO
8. Wasserwirtschaftsamt
Donauwörth vom 01.12.2015
1 Sachverhalt
Das Planungsgebiet umfasst ca. 0,36 ha.
Als Art der baulichen Nutzung ist ein
Allgemeines Wohngebiet vorgesehen.
Das Baugebiet ist nicht bebaut.
Nachfolgend wird dazu gemäß § 4 Abs. 1
BauGB als Träger öffentlicher Belange aus wasserwirtschaftlicher Sicht Stellung
genommen. Andere Fachfragen, wie z. B. hygienische Belange, Bebaubarkeit,
Baugrund- und Bodenverhältnisse, werden in dieser Stellungnahme nicht
behandelt.
2 Wasserwirtschaftliche Würdigung
2.1 Oberirdische Gewässer
2.1.1 Hochwasser
Ein amtlich festgesetztes
Überschwemmungsgebiet existiert im Planungsgebiet nicht, ebenso liegen dem
Wasserwirtschaftsamt keine Daten zum Überschwemmungsgebiet vor. Es wird
vorsorglich darauf hingewiesen, dass bei Hochwässern Überflutungen auftreten
können
Da eine Überflutung des Baugebietes bei
Hochwasserführung nicht auszuschließen ist, sind die Überschwemmungsgrenzen für
ein 100-jähriges Hochwasserereignis zu ermitteln. Erst nach Vorliegen dieser
Untersuchung sind Aussagen zur Hochwassersicherheit des geplanten Baugebietes
möglich und kann die Vereinbarkeit der Planung mit der öffentlichen Sicherheit
geprüft werden.
2.2 Sonstige Hinweise
Über die Hochwassergefahr hinaus sind
wasserwirtschaftliche Belange ausreichend berücksichtigt.
3 Zusammenfassung
Zu dem Entwurf des Bauleitplanes
bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht Bedenken. Den Bedenken kann von
Seiten der Kommune abgeholfen werden, wenn unsere Hinweise werden. Für
entsprechende Beratung zu allen wasserwirtschaftlichen Fachfragen stehen
wir gerne zur Verfügung.
Abwägung:
Der Wiesenbach verläuft etwa 50 m
südlich des zusätzlichen Baugrundstücks. Eine Berechnung des HQ 100 für den
Bereich wurde veranlasst. Dabei reicht das errechnete Überschwemmungsgebiet bis
an die südlichen Teile der vorgesehenen Bauflächen heran.
bisheriger Bebauungsplan mit HQ100
Die festgesetzte Baugrenze zur
Errichtung der Hauptgebäude kommt dabei nicht innerhalb des ermittelten
Überschwemmungsgebietes zu liegen.
Der Markt Pöttmes reagiert aber auf die
neue Situation und stellt einen Mindestabstand zwischen der Baugrenze und der
errechneten Hochwasserlinie von 2 m sicher. Zusätzlich wird eine Mindesthöhe
der Erdgeschoss-Rohfußbodenhöhe von 446,00 m üNN festgesetzt. Damit werden 1,1
m Freibord gewährleistet. Gleichzeitig wird festgesetzt, dass das Gelände
innerhalb der Hochwasserlinie nicht aufgefüllt werden darf.
Beschluss:
Das Gremium beschloss einen
Mindestabstand zwischen Baugrenze und HQ-100-Linie von 2 m, eine Mindesthöhe
der Erdgeschoss-Rohfußbodenhöhe von 446 m üNN sowie ein Verbot von Geländeauffüllungen
innerhalb des Hochwasserbereiches festzusetzen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 8
Nein-Stimmen: 0
Pers. beteiligt: 1
MGR Riedelsberger gem Art. 49 GO
9. Deutsche Telekom Technik
GmbH vom 08.12.2015
Die Telekom Deutschland GmbH
(nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i.
S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und
bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie
alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die
erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie
folgt Stellung:
lm Planungsbereich befinden sich
Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom. Deren Bestand und Betrieb
müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Sollten diese Anlagen von den
Baumaßnahmen berührt werden, müssen diese gesichert, verändert oder verlegt
werden, wobei die Aufwendungen der Telekom hierbei so gering wie möglich zu
halten sind.
Falls im Planungsbereich Verkehrswege,
in denen sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom befinden,
entwidmet werden, bitten wir gesondert mit uns in Verbindung zu treten.
Sollten Sie im Rahmen dieses Verfahrens
Lagepläne unserer Telekommunikationsanlagen benötigen, können diese angefordert
werden bei:
E-Mail: Planauskunft. Sued@telekom.de
Fax: +49 391 580213737
Telefon: +49 251 788777701
Die Verlegung neuer
Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit
Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer
Prüfung vorbehalten.
Damit eine koordinierte Erschließung des
Gebietes erfolgen kann, sind wir auf Informationen über den Ablauf aller
Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen Sie sich deshalb so früh wie möglich, jedoch
mindestens 4 Monate vor Baubeginn, in Verbindung mit:
Deutsche Telekom Technik GmbH
Technik Niederlassung Süd, PTI 23
Gablinger Straße 2
D-86368 Gersthofen
Diese Stellungnahme gilt sinngemäß auch für
die 28. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Abwägung:
Für das künftige
Baugrundstück ist der Anschluss an alle Ver- und Entsorgungsleitungen an die
bestehenden Systeme im Bereich der Wendeanlage noch herzustellen. Die Deutsche
Telekom wird hierzu zusammen mit weiteren Spartenträgern frühzeitig in Kenntnis
gesetzt.
Beschlussvorschlag:
Das Gremium nahm die Ausführungen zur
Kenntnis.
10. Zweckverband z.
Wasserversorgung der Thierhaupt. Gruppe vom 22.12.2015
Der Zweckverband zur Wasserversorgung
erhebt keine Einwendungen gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes bzw.
gegen den Bebauungsplan Wiesenbach Nr. 1 „AM WEIHER“, 2.Erweiterung.
Das Grundstück Flur Nr. 227 ist jedoch
derzeit nicht durch eine Wasserleitung erschlossen. Ein Grundstücksanschluss
muss von der vorhandenen Wasserleitung in der Straße „Am Weiher“ erst
hergestellt werden.
Abwägung:
Für das künftige
Baugrundstück ist der Anschluss an alle Ver- und Entsorgungsleitungen an die
bestehenden Systeme im Bereich der Wendeanlage noch herzustellen.
Beschlussvorschlag:
Das Gremium nahm die Ausführungen zur
Kenntnis.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 8
Nein-Stimmen: 0
Pers. beteiligt: 1
MGR Riedelsberger gem Art. 49 GO