Beschluss:

Das Gremium beschloss, dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen und den Befreiungen zuzustimmen. Die erforderlichen Ausgleichsflächen sind jedoch noch nachzuweisen bzw. abzulösen.

 

 


Bezug: 

Antrag auf Baugenehmigung des Herrn Walter Druba mit Eingang vom 23.12.2014.

Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 20.01.2015.

Beschluss des Bau- und Umweltausschusses vom 21.04.2015.

Schreiben der Ehegatten Druba mit Eingang vom 12.10.2015

Beschluss des Bau und Umweltausschusses vom 10.11.2015

Schreiben des LRA Aichach-Friedberg vom 08.03.2016

 

Sachverhalt:

Herr Druba plant die Errichtung einer Gerätehütte auf der Flur Nr. 371 der Gemarkung Pöttmes. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Pöttmes Nr. 23 „KRAUTGÄRTEN UND MOOSBEETE“ und hält die Festsetzungen nicht ein. Das Vorhaben wurde bereits in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 20.01.2015 behandelt und dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen versagt.

 

Mit Eingang vom 07.04.2015 und 12.10.2015 legt Herr Druba jeweils geänderte Planunterlagen vor. In der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 10.11.2015 wurde dann beschlossen, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen, sofern die Grundflächenzahl eingehalten ist.

 

Herr Druba hat nun erneut die Unterlagen geändert und ergänzt. Es soll nun eine Gerätehütte mit einer Grundfläche von 7,93 m² (2,60 m x 3,05 m) sowie eine Einfriedung verbleiben.

 

Das Gebäude liegt noch immer komplett außerhalb der Baugrenzen, da auf dem Grundstück kein Baufenster vorhanden ist. Die Grundflächenzahl beträgt 0,16. Die zulässige Grundflächenzahl von 0,1 wird somit noch immer überschritten. Die erforderlichen Ausgleichsflächen sind nicht nachgewiesen.

 

Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.

 

Aufgrund der sehr geringen Größe des Grundstücks ist in Zusammenhang mit der niedrigen Grundflächenzahl von 0,1 bei Einhaltung dieser Grundflächenzahl eine sinnvolle Nutzung kaum möglich. Da dem Markt Pöttmes jedoch die Bebauung mit der Gerätehütte bekannt war, ist davon auszugehen, dass bei der Aufstellung des Bebauungsplanes diese Problematik nicht erkannt wurde und ebenfalls, dass sofern diese erkannt worden wäre für das Grundstück ein Baufenster vorgesehen worden wäre und z.B. über die Liste der ausnahmefähigen Bestandsbauten dem Antragsteller auch eine sinnvolle Nutzung des Grundstücks ermöglicht worden wäre. Die jetzt vorgelegte reduzierte Planung entspricht darüber hinaus dem, ursprünglichen Planungsziel, „dem Bedarf der Anlieger nachzukommen, auf den privaten Flächen Gebäude und bauliche Anlagen zu errichten, die typischerweise einer kleingärtnerischen Nutzung entsprechen“. Auch das Ziel, naturschutzfachlich hochwertige Bereiche zu schützen und zu sichern ist durch die vorgelegte Planung nicht berührt.

 

Die erforderlichen Befreiungen können daher aus Sicht der Verwaltung zugelassen werden.

 

 


Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                8

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                            0