Beschluss:

Das Gremium beschloss, dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen zu versagen.

 

 


Bezug: 

Antrag auf Vorbescheid des Herrn Thomas Lohner mit Eingang vom 08.12.2015.

 

Sachverhalt:

Herr Lohner plant die Errichtung einer Lagerhalle für Hackschnitzel auf der Flur Nr. 773 der Gemarkung Handzell. Das Vorhaben liegt gemäß Flächennutzungsplan in einer Fläche für Acker und Grünland. Die Nachbarn wurden nicht beteiligt.

 

Das Vorhaben liegt im Außenbereich. Da es sich um eine Lagerung für Hackschnitzel für den privaten Bedarf handelt, liegt keine Privilegierung vor, somit handelt es sich um ein „sonstiges Vorhaben im Außenbereich (§35 Abs. 2 BauGB).

 

Nach kurzer Diskussion bestand weitgehend Einigkeit, dass das Vorhaben nicht als sonstiges Vorhaben zugelassen werden kann, da öffentliche Belange beeinträchtigt sind. Zudem sind z.B. in den Krautgärten Schorn private Lagerungen von Brennholz auch nicht zulässig, gleiches gelte dann auch für diesen Fall. Es wurde darauf hingewiesen, dass dem Bauherrn auf dem Grundstück, auf dem sich sein Wohnhaus befindet ausreichend Platz für eine solche Lagerung zur Verfügung steht.

 

 


Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                8

Nein-Stimmen:                                          1

Pers. beteiligt:                                            0

Gegenstimme: MGR Golling