b) Billigungsbeschluss

Das Gremium beschloss den vom Büro  brugger-landschaftsarchitekten, Aichach ausgearbeiteten Entwurf des Bebauungsplans Kühnhausen Nr. 2 "AM GRABEN" mit den eingearbeiteten Ergänzungen in der Fassung vom 26.01.2016 zu billigen.

 

Die Verwaltung wurde beauftragt, das weitere Verfahren nach BauGB durchzuführen.

 

 


Bezug: 

Antrag des Herrn Meyr Johann mit Eingang vom 10.03.2015.

Beschluss des Marktgemeinderates Pöttmes vom 14.04.2015.

Erneuter Antrag des Herrn Meyr Johann mit Eingang vom 26.05.2015.

Aufstellungsbeschluss des Marktgemeinderates Pöttmes vom 09.06.2015.

Entwurf des Büros brugger_landschaftsarchitekten in der Fassung vom 13.10.2015.

Billigungsbeschluss des Bau- und Umweltausschusses vom 13.10.2015.

Frühzeitige Bürgerbeteiligung und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange im Zeitraum vom 02.11.2015 bis zum 03.12.2015.

Entwurf des Büros brugger_landschaftsarchitekten in der Fassung vom 26.01.2016.

 

Sachverhalt:

Behandlung der Anregungen im Zuge der öffentlichen Auslegung und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und der Träger öffentlicher Belange

 

Von Bürgern gingen keine Anregungen oder Stellungnahmen ein.

 

 

Folgende Träger öffentlicher Belange haben weder Anregungen noch Bedenken geäußert:

-       Landratsamt Aichach-Friedberg, Gesundheitsamt

-       Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Augsburg

-       Landesbund für Vogelschutz, Kreisgruppe Aichach-Friedberg

-       Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Dienststelle Thierhaupten

 

Folgende Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme abgegeben:

-       Landratsamt Aichach-Friedberg, Kreisbaumeister

-       Landratsamt Aichach-Friedberg, Naturschutz

-       Landratsamt Aichach-Friedberg, Bodenschutz

-       Landratsamt Aichach-Friedberg, Denkmalpflege

-       Landratsamt Aichach-Friedberg, Verkehrswege

-       Landratsamt Aichach-Friedberg, Wasserrecht

-       DSL Mobile GmbH

-       Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Aichach

-       Zweckverband zur Wasserversorgung der Thierhauptener Gruppe

 

Folgende Träger öffentlicher Belange haben Anregungen vorgebracht:

 

 

1. Landratsamt Aichach-Friedberg, Bauleitplanung vom 02.12.2015

Aus bauleitplanerischer Sicht machen wir auf Folgendes aufmerksam:

1. In der Präambel sollte der aktuelle Rechtsstand des BauGB angegeben werden (...zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.10.2015 (BGBl. I. 1722)

 

2. Die örtlichen Verkehrsflächen sind teilweise nicht ausreichend geregelt. Sofern die Festsetzung öffentliche Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB erfolgt, muss sich diese auf die Verkehrsflächen beziehen, die zur ordnungsgemäßen Erschließung eines Grundstücks erforderlich ist. Die erforderliche Breite für eine ausreichende Erschließung liegt jedoch nicht überall vor (z.B. entlang des Bereichs MD 1). Es wird daher empfohlen - wie auch in der bauordnungsrechtlichen Stellungnahme  - die Straße in der gesamten Breite in den Geltungsbereich der Satzung aufzunehmen.

 

Weitere Anregungen oder Bedenken werden nicht erhoben.

 

Abwägung:

1. Der Vorentwurf des Bebauungsplan Nr. 2 wurde vom Bau- und Umweltausschuss am 13.10.2015 - also mit Rechtsstand BauGB vom 20.11.2014 - gebilligt.

 

2. Die öffentlichen Verkehrsflächen des Bebauungsplanes umfassen Teilflächen der  durch Kühnhausen führenden St 2045. Insbesondere soll entlang des MD 2 und MD3 damit auch Flächen für einen Gehweg berücksichtigt werden. Gleichzeitig sind die für die Erschließung notwendigen Flächen Teil eines qualifizierten Bebauungsplanes. Ein qualifizierter B-Plan für die MD 2 und MD 3-Gebiete ist Ziel des Markt Pöttmes.

Das MD1 kommt innerhalb des einfachen Bebauungsplanes zu liegen. Hier wäre es sogar denkbar, komplett auf die öffentliche Verkehrsflächen zu verzichten.

Unabhängig von der Darstellung der Breite der Verkehrsfläche ist die Erschließung sämtlicher Grundstücke über die bestehende Staatsstraße gesichert. Eine Ausdehnung der öffentlichen Verkehrsfläche bis zu den östlich an die St 2045 angrenzenden Grundstücken führt tatsächlich zu keiner anderen Erschließungssituation.

 

 

Beschluss:

Das Gremium beschloss, die Präambel gem. BauGB 2015 zu aktualisieren.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                9

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                            0

 

 

 

2. Landratsamt Aichach-Friedberg, Bauordnung vom 01.12.2015

Hinweise:

Zwischen MD1 und MD2 fehlt die Trennlinie.

Die öffentliche Verkehrsfläche ist in der gesamten Breite in den Geltungsbereich aufzunehmen.

 

Abwägung:

Zwischen MD 1 und MD2 ist keine Abgrenzung der unterschiedlichen Nutzung abgebildet, weil die beiden MD-Gebiete nicht aneinandergrenzen.

Zwischen den MD1 und MD 2 -Gebieten liegt das Flurstück des Grabens. Der Graben ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 16 als Fläche zur Regelung des Wasserabflusses festgesetzt. Diese Festsetzung ist selbständig und regelt damit eigenständig die Art der Bodennutzung. Das MD1 grenzt damit nicht an das MD2 an; die Abgrenzung beider Gebiete ist durch die Fläche zur Regelung des Wasserabflusses eindeutig geregelt.

 

Bezüglich der Verkehrsfläche ist auf die Abwägung zum Sachgebiet Bauleitplanung zu verweisen.

 

 

Beschluss:

Das Gremium nahm die Hinweise zur Kenntnis und hält an der bisherigen Planung fest.

 

 

3. Landratsamt Aichach-Friedberg, Immissionsschutz vom 04.12.2015

Aus fachtechnischer Sicht bestehen gegen den zugeleiteten Bebauungsplanentwurf Bedenken. Der vorgesehene Planbereich ist in den Bereich eines MD 1 sowie die nördlich hiervon gelegenen Bereiche MD 2 und MD 3 gegliedert. Nach Angaben in der Begründung des Bebauungsplanes sind im Bereich MD 1 keine immissionsrelevanten Tierhaltungen mehr vorhanden und im MD 2 und MD 3 auch künftig nicht mehr zulässig. Auf S. 4 der Begründung des Bebauungsplanes ist ausgeführt, dass sich im Bereich von Kühnhausen noch drei aktive landwirtschaftliche Tierhaltungsbetriebe mit befinden. Zwei der Betriebe befinden sich im westlichen Teil, ein Betrieb im nordöstlichen Teil von Kühnhausen. Nach Angaben in der Begründung beträgt die Entfernung zwischen den Tierhaltungen und den künftigen Wohnnutzungen nach Südwesten 160 bis 200 m und nach Osten hin etwa 130 m.

 

In der Begründung zum Bebauungsplan ist zutreffend ausgeführt, dass die Abstandsbestimmung zwischen Tierhaltungen und Wohnnutzungen auf der Grundlage der VDI-Richtlinie 3894 Blatt 2 vom November 2012 erfolgt. Im Rahmen dieser Beurteilung wird darauf abgestellt, dass an Wohnnutzungen im Dorfgebiet einwirkenden Geruchsimmissionen landwirtschaftlicher Tierhaltungen den Schwellenwert einer Geruchsstundenhäufigkeit von 15% der Jahresstunden nicht überschreiten darf. Eine pauschale Ermittlung des Mindestabstandes zwischen Wohnnutzungen und Tierhaltungen, alleine auf der Grundlage der auf den jeweiligen Grundstücken gehaltenen Großvieheinheiten, findet durch die gebotene Anwendung der VDI-Richtlinie 3894 jetzt nicht mehr statt. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ist deshalb zu prüfen, ob im Bereich der Wohnnutzungen die einwirkenden Geruchsimmissionen landwirtschaftlicher Tierhaltungen den Schwellenwert einer Geruchsstundenhäufigkeit von 15% der Jahresstunden einhalten kann. Eine erste Einschätzung der Geruchsimmissionssituation im Planbereich kann durch den Immissionsschutz am Landratsamt vorgenommen werden, wenn hier nähere Angaben vorliegen, auf welchen Grundstücken die Tierhaltung betrieben wird und wie viele Tiere in den Stallungen gehalten werden. Danach kann geprüft werden, ob Anhaltspunkte bestehen, die eine detaillierte gutachterliche Geruchsausbreitungsberechnung erfordern. Zusammen mit der Anzahl der möglichen Tierplätze sind Angaben zur Anzahl der Tierplätze sowie zum Geschlecht und Alter der dort gehaltenen Tiere erforderlich. In diesem Zusammenhang wird auf den Anhang zu dieser Stellungnahme verwiesen.

 

Auf Grundlage der durch den Markt Pöttmes übermittelten Angaben kann hier eine erste Bewertung der Geruchsimmissionssituation im Planbereich erfolgen.

 

Anhang:

 

Aufschlüsselung der vorhandenen Tierplätze auf den landwirtschaftlichen Hofstellen mit Rinderhaltung nach Geschlecht  und Altersklassen der gehaltenen Rinder:

 

Kühe und Rinder über 2 Jahre

Weibliche Rinder 1 bis 2 Jahre

Männliche Rinder 1 bis 2 Jahre

Weibliche Rinder 0,5 bis 1 Jahr

Männliche Rinder 0,5 bis 1 Jahr

Kälberaufzucht bis 6 Monate

Mastkälber bis 6 Monate

 

Abwägung:

Folgende Tierbestandsmeldungen liegen dem Markt Pöttmes für Kühnhausen vor:

(die letzte Spalte gibt den Abstand der Tierhaltung zu möglichen Wohngebäuden wider)

 

Flur Nr. 8/3                 3 Pferde (bis 3 Jahre)                                                           ca.   40 m

Flur Nr. 40                  9 Rinder (bis 1 Jahr)                                                 ca. 160 m

                                   13 Rinder (1-2 Jahre)

                                   32 Rinder (über 2 Jahre)

Flur Nr. 44                  3 Schafe                                                                    ca. 200 m

                                   20 Legehennen

                                   (seit Juli 2014 keine Rinderhaltung mehr)

Flur Nr. 57                  9 Pferde (über 3 Jahre)                                            ca. 170 m

                                   5 Rinder (bis 1 Jahr)

                                   12 Rinder (1-2 Jahre)

                                   39 Rinder (über 2 Jahre)

 

Aufgrund der der relativ geringen Anzahl von Rindern, Pferden, Schafen und Hennen sowie den bestehenden Abständen und der Festsetzung als Dorfgebiet kann der Markt Pöttmes weder im Einzelfall noch in der Summationswirkung eine Immissionsproblematik im Dorfgebiet erkennen.

 

Beschluss:

Das Gremium nahm die Ausführungen zur Kenntnis und verwies auf die Festsetzung als Dorfgebiet, die erfassten Tierbestände und die jeweiligen Abstände.

 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                9

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                            0

 

 

 

4. Landratsamt Aichach-Friedberg, Brandschutzdienststelle vom 30.11.2015

Bei der Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen und idealerweise bereits bei der Aufstellung und Änderung von Flächennutzungsplänen sind für den durch die Gemeinde sicherzustellenden Feuerschutz (Art. 1 BayFwG) grundsätzlich folgende allgemeine Belange des abwehrenden Brandschutzes zu überprüfen und bei Bedarf im Benehmen mit dem Kreisbrandrat durchzuführen, um die Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen zu gewährleisten:

Das Hydrantennetz ist nach dem Merkblatt des Bayerischen Landesamts für Wasserwirtschaft Nr. 1.8-5, Stand 08.2000 bzw. nach den Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) – Arbeitsblätter W 331 und W 405 – auszubauen, wobei darauf zu achten ist, dass die erste Löschwasserentnahmestelle in weniger als 100 m vom jeweiligen Objekt entfernt ist. Des Weiteren sollten Hydranten in regelmäßigen Abständen errichtet werden (80 m bei geschlossener, 100 m bei halboffener und 120 m bei offener Bebauung). Da Hydranten zugänglich zu halten sind (auch im Winter; Freihalten von Schnee und Eis), ist es ratsam, Überflurhydranten zu bevorzugen. Ggf. sind zur Sicherstellung der unabhängigen Löschwasserversorgung in Abstimmung mit dem zuständigen Stadt- bzw. Kreisbrandrat Löschwasserteiche gem. DIN 14210, Löschwasserbrunnen gem. DIN 14220 oder unterirdische Löschwasserbehälter gem. DIN 14230 einzuplanen.

Hinweis: Insbesondere bei hohen Brandlasten kann sich der Bedarf an Löschwassererhöhen. Die Menge sollte dann anhand des Ermittlungs- und Richtwertverfahrens des ehem. Bayer. Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz ermittelt werden.

 

Bei einer Bebauung im Bereich von Hochspanungsfreileitungen ist die Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 06.02.1981 Nr. II B 10 - 9130 - 388 (MABl Nr. 4/1981, S. 90) zu beachten.

Aus Aufenthaltsräumen von nicht zu ebener Erde liegenden Geschossen muss die Rettung von Personen über zwei voneinander unabhängige Rettungswege gewährleistet sein. Bei baulichen Anlagen ohne besondere Art und Nutzung und einer Bauhöhe unterhalb der Hochhausgrenze kann der 2 Rettungsweg auch über Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden, wenn die Feuerwehr über das erforderliche Rettungsgerät (z. B. Drehleiter DLA (K) 23-12 o. ä.) verfügt. Sofern innerhalb der Hilfsfrist von 10 Minuten der 2. Rettungsweg über entsprechend ausreichende Leitern der Feuerwehr nicht sichergestellt werden kann, sind zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege (notwendige Treppen) erforderlich.

Bei Aufenthaltsräumen im Dachgeschoß sollten die notwendigen Fenster mit Leitern der Feuerwehr direkt anleiterbar sein (zweiter Rettungsweg).

Die Haupthaustüre von Mehrfamilienhäusern bzw. Häusern mit mehreren Nutzungseinheiten im notwendigen Treppenraum darf nicht versperrt (abgeschlossen) werden, um eine Flucht jederzeit zu gewährleisten (vgl. Vorschrift zur Verhütung von Bränden, §22). Soll ein Abschließen der Türe ermöglicht werden, so ist eine Türe mit Panikschloss zu verwenden, um eine Flucht jederzeit zu gewährleisten.

 

Im Übrigen verweisen wir auf die „Planungshilfen für die Bauleitplanung“, Fassung 2012/2013, herausgegeben von der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, insbesondere auf den Abschnitt II3 Nr. 32 – Brandschutz -.

Wir empfehlen die Grundlagen des abwehrenden Brandschutzes, trotz der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in den qualifizierten Bebauungsplan aufzunehmen.

Wir haben uns nur aus der fachlichen Sicht des Brandschutzes geäußert und diese Äußerung innerhalb des Landratsamtes oder mit der Regierung nicht abgestimmt.

 

Abwägung:

Die Stellungnahme gibt keine Informationen wieder, die im Bebauungsplan zu berücksichtigen wären.

 

Beschluss:

Das Gremium nahm dies zur Kenntnis.

 

 

5. Wasserwirtschaftsamt Donauwörth vom 26.11.2015

1. Sachverhalt

Das Plangebiet umfasst 1,2 ha.

Als Art der baulichen Nutzung ist ein Dorfgebiet vorgesehen.

Das Baugebiet ist teilweise bebaut.

 

Nachfolgend wird dazu gem. § 4 Abs. 1 BauGB als Träger öffentlicher Belange aus wasserwirtschaftlicher Sicht Stellung genommen. Andere Fachfragen wie z. B. hygienische Belange, Bebaubarkeit, Baugrund- und Bodenverhältnisse, werden in dieser Stellungnahme nicht behandelt.

 

2. Wasserwirtschaftliche Würdigung

2.1 Grundwasserschutz,

2.1.1 Altlasten und vorsorgender Bodenschutz

Altablagerungen, Altstandorte und Altlasten sind dem Wasserwirtschaftsamt im Planungsgebiet nicht bekannt.

Bei Erdarbeiten ist generell darauf zu achten, ob evtl. künstliche Auffüllungen, Altablagerungen o.Ä. angetroffen werden. In diesem Fall ist umgehend das Landratsamt einzuschalten, das alle erforderlichen Schritte in die Wege leitet.

 

2.2 Abwasserbeseitigung

2.2.1 Kanalnetz und Regenwasserbehandlung

Das Baugebiet soll im Trennsystem entwässert werden (vgl. § 55 Abs. 2 WHG).

 

2.2.1.1 Niederschlagswasserversickerung

Das Niederschlagswasser soll über das Trennsystem abgeführt werden. Zusätzlich sollte, wo möglich, eine Versickerung vorgesehen werden.

Neben der bereits erwähnten Niederschlagswasserfreistellungsverordnung - NWFreiV - sind die dazugehörigen Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) zu beachten. Hierzu sollten entsprechende Regelungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden.

 

Ist die NWFreiV nicht anwendbar, ist ein wasserrechtliches Verfahren durchzuführen. Die entsprechenden Unterlagen sind dann bei der Kreisverwaltungsbehörde einzureichen.

Die Eignung der Bodenverhältnisse im Bereich dieses Bauleitplanes für eine Versickerung sollte vor der Planung der Entwässerungsanlagen durch geeignete Sachverständige geprüft werden.

 

2.3 Oberirdische Gewässer

2.3.1 Unterhaltung

Im Bereich des Bebauungsplanes befinden sich folgende bedeutende oberirdische Gewässer:  Wiesenbach, Gewässer 3. Ordnung

Die Unterhaltung wird von der Kommune wahrgenommen.

Die Gewässerunterhaltung muss sich nach § 39 WHG an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27-31 WHG ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG an die Gewässerunterhaltung gestellt sind.

Zur Sicherung der Unterhaltung ist für freie Zufahrt zum Gewässer zu sorgen.

Wir empfehlen der Gemeinde entsprechende Uferwege am Gewässer auszuweisen, bzw. die Zugänglichkeit durch Bäume nicht zu erschweren.

 

2.4 Sonstige Hinweise

Als ökologischer Ausgleich bieten sich Struktur- und Ufermaßnahmen auch am Gewässer an.

 

3. Zusammenfassung

Zu dem Entwurf des Bebauungsplanes bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken, wenn unsere Hinweise beachtet werden.

 

Für entsprechende Beratung zu allen wasserwirtschaftlichen Fachfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Abwägung:

Der Bebauungsplan enthält bereits Hinweise zur Meldung von Altlasten oder schädlichen Bodenverunreinigungen.

Nach der Bodenkarte liegt bei Kühnhausen nur ein eingeschränktes Versickerungsvermögen vor.  Bezüglich der Ableitung von Niederschlagswasser weist der Bebauungsplan daher auf eine gedrosselte Ableitung in den bestehenden Regenwasserkanal hin. Dieser entwässert in den Wiesenbach. Auf eine Versickerung von Niederschlagswasser und die zu beachtenden Regelwerke (TRENGW) kann zusätzlich hingewiesen werden.

Der Bebauungsplan ermöglicht eine bauliche Nutzung der Grundstücke nördlich des Grabens. Am Graben direkt erfolgt die Festsetzung eines 5 m tiefen Pflanzstreifens. Diese Fläche ist zu 25% zu bepflanzen und darf nicht eingezäunt werden. Zusammen mit dem Flurstück des Grabens ist eine ausreichende Breite für die Zugängigkeit auch weiterhin gegeben. In den Bebauungsplan wird hierzu noch ein Passus aufgenommen, der die Zugängigkeit für Pflegemaßnahmen beiderseits des Grabens aufgreift.

 

Beschluss:

Das Gremium beschloss, zusätzlich auf die Niederschlagsversickerung hinzuweisen sowie die Zugängigkeit für Pflegemaßnahmen am Graben in den Bebauungsplan aufzunehmen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                9

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                            0

 

 

 

6. Staatliches Bauamt Augsburg vom 12.11.2015

Das geplante Baugebiet (MD1, 2 und 3 /Dorfgebiet) liegt westlich der Staatsstraße 2045 bei Abschnitt 240, Station 2,800 bis Station 3,044 die in diesem Bereich Erschließungsbereich ist.

Die Erschließung der verschiedenen Teilbereich (MD 1, 2 und 3/Dorfgebiet) ist aus dem uns vorliegenden Bebauungsplan nicht ersichtlich.

Falls dies im Bebauungsplan nicht vorgesehen wird, so sind die jeweiligen Zufahrten mit dem Staatlichen Bauamt Augsburg vor Bauausführung abzustimmen (z.B. Breite, Lage) und Sichtbereiche.

Grundsätzlich sind bei jeder Ausfahrt Sichtdreiecke mit den Schenkellängen von 3m/70 m einzuplanen.

 

Allgemeine Auflagen:

Dem Straßengrundstück dürfen keine Abwässer und kein Niederschlagswasser zugeleitet werden.

Die Entwässerung auf dem Straßengrundstück darf nicht verändert oder behindert werden.

Für das Herstellen von Anschlüssen an die innerhalb der Staatstraße 2045 liegenden Versorgungsleitungen ist die besondere Erlaubnis des Staatlichen Bauamtes Augsburg, Burgkmairstraße 12 86152 Augsburg schriftlich einzuholen.

Innerhalb des Grundstücks  sind Stellplätze für Kraftfahrzeuge in ausreichender Anzahl (Art. 52 BayBO) nachzuweisen.

Ansonsten bestehen gegen den Bebauungsplan in der vorliegenden Form keine Bedenken und Einwände.

 

Das Staatliche Bauamt Augsburg ist in einem ggf. erforderlichen Baugenehmigungs­verfahren zu beteiligen.

 

Abwägung:

Die St 2045 verläuft im Geltungsbereich des Bebauungsplanes als Ortsdurchfahrt von Kühnhausen. Im Bebauungsplan werden keine Zufahrten zu den Baugrundstücken festgesetzt. Die Lage der Zufahrten v.a. im Bereich des MD 2 und MD 3 ergibt sich erst mit dem konkreten Bauvorhaben. 

Die angesprochen Sichtdreiecke mit einer Schenkellänge von 70 m lassen sich durch die vorhandene um mehr als 90° abgeknickte Straßenführung für das MD 3 überhaupt nicht und im MD 2 nur für das südlich vorgeschlagenen Baugrundstück realisieren.

Die Einholung einer Erlaubnis beim Staatlichen Bauamt zum Anschluss an die Versorgungsleitungen innerhalb der ST 2045 wird in den Bebauungsplan aufgenommen. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Abstimmung der Grundstückszufahrten für die Einzelvorhaben hingewiesen.

Mit dem Bebauungsplan und den daraus hervorgehenden Bauvorhaben ergeben sich  keine Änderungen bzgl. der Straßenentwässerung. Niederschlagswasser aus den Baugrundstücken wird innerhalb der privaten Flächen schadlos abgeleitet. Die Bauflächen sind großzügig dimensioniert, so dass auch die notwendigen Stellplätze für die beabsichtigten Nutzungen dort hergestellt werden können.

 

 

Beschluss:

Das Gremium beschloss, die Einholung der Erlaubnis zum Anschluss an Versorgungsleitungen innerhalb der ST 2045 sowie der Klärung der Grundstückszufahrten mit dem Staatl. Bauamt in den Bebauungsplan aufzunehmen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                9

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                            0

 

 

 

7. Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten vom 22.11.2015

Landwirtschaftliche Belange

Aus landwirtschaftlicher Sicht bestehen grundsätzlich keine Einwände.

Wir möchten auf den rinderhaltenden Betrieb von Hans Högenauer hinweisen. Seine Weideflächen liegen in unmittelbarer Nähe südwestlich des Plangebietes auf Fl.-Nr. 41.

 

Abwägung:

Der Bebauungsplan definiert ein Dorfgebiet. Neben der Landwirtschaft ist das Wohnen ein wesentliches Kriterium dieser Gebietskategorie. Aus Sicht des Markt Pöttmes liegen daher keine Konflikte vor.

 

Beschluss:

Das Gremium nahm dies zur Kenntnis.

 

 

8. BN Ortsgruppe Pöttmes vom 01.11.2015

Es bestehen keine Einwände zu den Planungen unter den Maßgaben, dass die auf der überplanten Bebauungsfläche vorgesehene Ausgleichsmaßnahmen

 

a) mit einer Mindestfläche von 1.205 m² eingehalten,

b) diese wie beschrieben naturschutzfachlich als extensive und blütenreiche Obstwiese hergerichtet,

und c) gleichzeitig mit der vorgesehenen Anzahl von insgesamt 9 St. traditionelle Obstbäume bepflanzt wird.

 

Empfehlung:

Um den gewünschten hohen Blütenreichtum herzustellen wird eine Einsaat mit der Wildpflanzenmischung „Frischwiese von Saaten-Zeller mit mind. 30 % Kräuteranteil“ vorgeschrieben. Leider verschwinden die meisten Blühkräuter auf einer zuvor intensiv genutzten Ackerfläche aufgrund des hohen Stickstoffanteils im Boden bereits wieder ab dem zweiten Jahr nach der Einsaat. Um dem entgegenzuwirken und um den künftigen jährlichen Mähaufwand so gering wie möglich zu halten wird empfohlen, vor der Einsaat den humusreichen Oberboden auf der ca. 1.200 m² großen Ausgleichsfläche abzuschieben. Die Blühwiesen-Einsaat auf dieser abgemagerten Fläche sparsam aufzubringen und das Saatgut in die so abgemagerte Ausgleichsfläche einzuwalzen. Der abgetragene Humus kann als Hügelwall entlang der westlichen Grundstücksgrenze aufgebracht oder großflächig auf den angrenzenden Ackerflächen verteilt werden. Zur Herstellung der Ausgleichsfläche würde ich sehr gerne mithelfen – Adresse siehe unten.

 

Abwägung:

Der Bebauungsplan definiert auf den Ausgleichsflächen die Entwicklung einer extensiv genutzten Obstwiese. Die Umsetzung der Flächen erfolgt durch die jeweiligen Grundstückseigentümer und nicht durch den Markt Pöttmes.

Sog. Frisch- oder Fettwiesen sind Pflanzengesellschaften auf nährstoffreichen Standorten. Dabei handelt es sich um die klassische artenreiche Futterwiese, die auch zur Beweidung geeignet ist.

Bei der Umwandlung von Acker zu Wiesen ist grundsätzlich von einer hohen Nährstoffbevorratung auszugehen. Eine Aushagerung erfolgt über Jahre über Düngeverzicht und der Abfuhr des Schnittgutes in Form einer extensiven Nutzung.

 

Beschluss:

Das Gremium nahm dies zur Kenntnis.

 

 

 

9. LEW Verteilnetz GmbH vom 30.11.2015

Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes verläuft unsere 20-kV-Freileitung mit der Bezeichnung "G9D" und geht am Mast Nr. 41 in die 20-KV-Kabelleitungen "KUE100" und "KUE100A" über. Die Leitungsachse bzw. die Leitungstrassen sind in dem beigefügten MS-Plan ersichtlich.

 

Innerhalb der Leitungsschutzzonen (Schutzbereich) sind aus Sicherheitsgründen die einschlägigen DIN-Vorschriften zu beachten. Da nach EN 50423 (Vormals DIN VDE 0210) Mindestabstände unter zu den Leiterseilen der Mittelspannungsfreileitung gefordert werden, sind die Unterbauungs- bzw. Unterwuchshöhen in diesem Bereich beschränkt. Ferner ist nach DIN VDE 0105 bei Arbeiten in Spannungsnähe immer ein bestimmter Schutzabstand zu den Leiterseilen einzuhalten.

 

Im Schutzbereich der 20-kV-Freileitung darf aus Sicherheitsgründen eine Bebauung oder Bepflanzung nach vorgenannter DIN nur bis zu einer bestimmten Höhe erfolgen. Anträge zu Bauvorhaben, die im Schutzbereich der 20-kV-Freileitung liegen, sind uns deshalb zur Stellungnahme vorzulegen.

 

Bauarbeiten jeglicher Art in der Nähe unserer Versorgungseinrichtungen müssen unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften für elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A3) der Berufsgenossenschaft ETEM (Energie-Textil-Elektro-Medienerzeugnisse) sowie der einschlägigen DIN- bzw. VDE-Vorschriftendurchgeführt werden. Wir weisen auf die Gefahr hin, bei Arbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen gegeben ist.

 

Die nachzutragenden LEW-Anlagen sind für die Stromversorgung unverzichtbar. Bitte übernehmen sie unsere 20-kV-Anlagen in den Bebauungsplan.

Wenn die genannten Punkte berücksichtigt werden, dann haben wir gegen den Bebauungsplan Kühnhausen Nr. 2 "Am Graben" in der Fassung vom 13.10.2015 keine Einwände.

 

Abwägung:

Der Bebauungsplan ermöglicht eine bauliche Nutzung der Grundstücke nördlich des Grabens. Mit den dortigen Baugrenzen wird eine Beeinträchtigung der Freileitung ausgeschlossen. Die übermittelten Stromkabel befinden sich innerhalb der vorhandenen Staatsstraße.

Südlich des Grabens liegt bereits Bestandsbebauung im Schutzbereich der Freileitung vor. Sollten hier weitere Gebäude errichtet werden, sind die entsprechenden Schutzbereiche zu berücksichtigen und mit der LEW abzustimmen.

Die übermittelten 20 kV-Erdleitungen werden in den Bebauungsplan nachrichtlich aufgenommen und auf die entsprechenden Vorschriften zu den Freileitungen hingewiesen.

 

Beschluss:

Das Gremium beschloss, die Erdleitungen und die entsprechenden Schutzvorschriften in den Bebauungsplan aufzunehmen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                9

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                            0

 

 

 

10. Deutsche Telekom Technik GmbH vom 24.08.2015

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

Durch die o. a. Planung werden die Belange der Telekom zurzeit nicht berührt.

Bei Planungsänderungen bitten wir uns erneut zu beteiligen.

Sollten Sie im Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne unserer Telekommunikationsanlagen benötigen, können diese angefordert werden bei:

 

E-Mail: Planauskunft.sued@telekom.de

Fax:     +49 391 580213737

Telefon:          +49 251 788777701

 

Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer Prüfung vorbehalten.

Damit eine koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, sind wir auf Informationen über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen Sie sich deshalb so früh wie möglich, jedoch mindestens 4 Monate vor Baubeginn in Verbindung mit:

 

Deutsche Telekom Technik GmbH

Technik Niederlassung Süd, PTI 23

Gablinger Straße 2

D-86368 Gersthofen

 

Diese Adresse bitten wir auch für Anschreiben bezüglich Einladungen zu Spartenterminen zu verwenden.

 

Wichtiger Hinweis zu unserem weiteren Vorgehen:

Die Deutsche Telekom Technik GmbH entscheidet an zentraler Stelle, ob die Telekommunikationsinfrastruktur des Baugebietes in Kupfer- oder Glasfasertechnik ausgeführt wird. Die Entscheidung erfolgt mittels einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung. Als Grundlage hierfür benötigen wir die Angaben zu den Wohneinheiten/Gewerbeeinheiten und Ausbauabschnitten.

 

Wir bitten deshalb um Rücksendung des beiliegenden Datenerfassungsblattes innerhalb der nächsten 10 Arbeitstage. Bitte beachten Sie, dass ohne Angaben dieser Daten kein zeitgerechter Ausbau ihres Baugebietes erfolgen kann.

 

Hinweise für die Telekom

 

Die Telekom wurde zum Bebauungsplanverfahren als Träger öffentlicher Belange über das Vorhaben informiert. Das Verfahren wird nach dem BauGB durchgeführt. Mit dem Satzungsbeschluss der Gemeinde besteht für die überplanten Grundstücke Baurecht. Ob dieses tatsächlich in Anspruch genommen wird, liegt i.d.R. nicht im Ermessen der Gemeinde.

Das nach BauGB vorgeschriebene Verfahren dauert mind. mehrere Monate. Eine Rücksendung von Datenerfassungsblättern innerhalb von 10 Tagen ist nicht möglich.

 

Beschluss:

Das Gremium nahm die Ausführungen zur Kenntnis und verweist auf die weitere konkrete Erschließungsplanung des Baugrundstücks. Diese erfolgt in Abstimmung mit weiteren Sparten. Die Telekom wird wie andere Versorgungsträger auch frühzeitig informiert.

 

 


Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                9

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                            0