Sitzung: 26.01.2016 Bau- und Umweltausschuss des Marktgemeinderates Pöttmes
b) Billigungsbeschluss
Das Gremium beschloss den vom Büro brugger-landschaftsarchitekten, Aichach
ausgearbeiteten Entwurf des Bebauungsplans Kühnhausen Nr. 2 "AM
GRABEN" mit den eingearbeiteten Ergänzungen in der Fassung vom 26.01.2016
zu billigen.
Die Verwaltung wurde beauftragt, das weitere
Verfahren nach BauGB durchzuführen.
Bezug:
Antrag
des Herrn Meyr Johann mit Eingang vom 10.03.2015.
Beschluss
des Marktgemeinderates Pöttmes vom 14.04.2015.
Erneuter
Antrag des Herrn Meyr Johann mit Eingang vom 26.05.2015.
Aufstellungsbeschluss
des Marktgemeinderates Pöttmes vom 09.06.2015.
Entwurf
des Büros brugger_landschaftsarchitekten in der Fassung vom 13.10.2015.
Billigungsbeschluss
des Bau- und Umweltausschusses vom 13.10.2015.
Frühzeitige Bürgerbeteiligung und Beteiligung
der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange im Zeitraum vom
02.11.2015 bis zum 03.12.2015.
Entwurf
des Büros brugger_landschaftsarchitekten in der Fassung vom 26.01.2016.
Sachverhalt:
Behandlung
der Anregungen im Zuge der öffentlichen Auslegung und der frühzeitigen
Beteiligung der Behörden und der Träger öffentlicher Belange
Von
Bürgern gingen keine Anregungen oder Stellungnahmen ein.
Folgende
Träger öffentlicher Belange haben weder Anregungen noch Bedenken geäußert:
- Landratsamt Aichach-Friedberg,
Gesundheitsamt
- Bayerischer Bauernverband,
Geschäftsstelle Augsburg
- Landesbund für Vogelschutz, Kreisgruppe
Aichach-Friedberg
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege,
Dienststelle Thierhaupten
Folgende
Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme abgegeben:
- Landratsamt Aichach-Friedberg,
Kreisbaumeister
- Landratsamt Aichach-Friedberg,
Naturschutz
- Landratsamt Aichach-Friedberg,
Bodenschutz
- Landratsamt Aichach-Friedberg,
Denkmalpflege
- Landratsamt Aichach-Friedberg,
Verkehrswege
- Landratsamt Aichach-Friedberg,
Wasserrecht
- DSL Mobile GmbH
- Amt für Digitalisierung, Breitband und
Vermessung Aichach
- Zweckverband zur Wasserversorgung der Thierhauptener
Gruppe
Folgende
Träger öffentlicher Belange haben Anregungen vorgebracht:
1.
Landratsamt Aichach-Friedberg, Bauleitplanung vom 02.12.2015
Aus
bauleitplanerischer Sicht machen wir auf Folgendes aufmerksam:
1.
In der Präambel sollte der aktuelle Rechtsstand des BauGB angegeben werden
(...zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.10.2015 (BGBl. I. 1722)
2.
Die örtlichen Verkehrsflächen sind teilweise nicht ausreichend geregelt. Sofern
die Festsetzung öffentliche Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB
erfolgt, muss sich diese auf die Verkehrsflächen beziehen, die zur
ordnungsgemäßen Erschließung eines Grundstücks erforderlich ist. Die
erforderliche Breite für eine ausreichende Erschließung liegt jedoch nicht
überall vor (z.B. entlang des Bereichs MD 1). Es wird daher empfohlen - wie
auch in der bauordnungsrechtlichen Stellungnahme - die Straße in der gesamten Breite in den
Geltungsbereich der Satzung aufzunehmen.
Weitere
Anregungen oder Bedenken werden nicht erhoben.
Abwägung:
1.
Der Vorentwurf des Bebauungsplan Nr. 2 wurde vom Bau- und Umweltausschuss am
13.10.2015 - also mit Rechtsstand BauGB vom 20.11.2014 - gebilligt.
2.
Die öffentlichen Verkehrsflächen des Bebauungsplanes umfassen Teilflächen
der durch Kühnhausen führenden St 2045.
Insbesondere soll entlang des MD 2 und MD3 damit auch Flächen für einen Gehweg
berücksichtigt werden. Gleichzeitig sind die für die Erschließung notwendigen
Flächen Teil eines qualifizierten Bebauungsplanes. Ein qualifizierter B-Plan
für die MD 2 und MD 3-Gebiete ist Ziel des Markt Pöttmes.
Das
MD1 kommt innerhalb des einfachen Bebauungsplanes zu liegen. Hier wäre es sogar
denkbar, komplett auf die öffentliche Verkehrsflächen zu verzichten.
Unabhängig
von der Darstellung der Breite der Verkehrsfläche ist die Erschließung
sämtlicher Grundstücke über die bestehende Staatsstraße gesichert. Eine
Ausdehnung der öffentlichen Verkehrsfläche bis zu den östlich an die St 2045
angrenzenden Grundstücken führt tatsächlich zu keiner anderen
Erschließungssituation.
Beschluss:
Das
Gremium beschloss, die Präambel gem. BauGB 2015 zu aktualisieren.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 9
Nein-Stimmen: 0
Pers. beteiligt: 0
2. Landratsamt
Aichach-Friedberg, Bauordnung vom
01.12.2015
Hinweise:
Zwischen
MD1 und MD2 fehlt die Trennlinie.
Die
öffentliche Verkehrsfläche ist in der gesamten Breite in den Geltungsbereich
aufzunehmen.
Abwägung:
Zwischen
MD 1 und MD2 ist keine Abgrenzung der unterschiedlichen Nutzung abgebildet,
weil die beiden MD-Gebiete nicht aneinandergrenzen.
Zwischen
den MD1 und MD 2 -Gebieten liegt das Flurstück des Grabens. Der Graben ist nach
§ 9 Abs. 1 Nr. 16 als Fläche zur Regelung des Wasserabflusses festgesetzt.
Diese Festsetzung ist selbständig und regelt damit eigenständig die Art der
Bodennutzung. Das MD1 grenzt damit nicht an das MD2 an; die Abgrenzung beider
Gebiete ist durch die Fläche zur Regelung des Wasserabflusses eindeutig
geregelt.
Bezüglich
der Verkehrsfläche ist auf die Abwägung zum Sachgebiet Bauleitplanung zu
verweisen.
Beschluss:
Das
Gremium nahm die Hinweise zur Kenntnis und hält an der bisherigen Planung fest.
3. Landratsamt
Aichach-Friedberg, Immissionsschutz vom
04.12.2015
Aus
fachtechnischer Sicht bestehen gegen den zugeleiteten Bebauungsplanentwurf
Bedenken. Der vorgesehene Planbereich ist in den Bereich eines MD 1 sowie die
nördlich hiervon gelegenen Bereiche MD 2 und MD 3 gegliedert. Nach Angaben in
der Begründung des Bebauungsplanes sind im Bereich MD 1 keine
immissionsrelevanten Tierhaltungen mehr vorhanden und im MD 2 und MD 3 auch
künftig nicht mehr zulässig. Auf S. 4 der Begründung des Bebauungsplanes ist
ausgeführt, dass sich im Bereich von Kühnhausen noch drei aktive
landwirtschaftliche Tierhaltungsbetriebe mit befinden. Zwei der Betriebe
befinden sich im westlichen Teil, ein Betrieb im nordöstlichen Teil von
Kühnhausen. Nach Angaben in der Begründung beträgt die Entfernung zwischen den
Tierhaltungen und den künftigen Wohnnutzungen nach Südwesten 160 bis 200 m und
nach Osten hin etwa 130 m.
In
der Begründung zum Bebauungsplan ist zutreffend ausgeführt, dass die
Abstandsbestimmung zwischen Tierhaltungen und Wohnnutzungen auf der Grundlage
der VDI-Richtlinie 3894 Blatt 2 vom November 2012 erfolgt. Im Rahmen dieser
Beurteilung wird darauf abgestellt, dass an Wohnnutzungen im Dorfgebiet
einwirkenden Geruchsimmissionen landwirtschaftlicher Tierhaltungen den
Schwellenwert einer Geruchsstundenhäufigkeit von 15% der Jahresstunden nicht
überschreiten darf. Eine pauschale Ermittlung des Mindestabstandes zwischen
Wohnnutzungen und Tierhaltungen, alleine auf der Grundlage der auf den
jeweiligen Grundstücken gehaltenen Großvieheinheiten, findet durch die gebotene
Anwendung der VDI-Richtlinie 3894 jetzt nicht mehr statt. Im Rahmen des
Bauleitplanverfahrens ist deshalb zu prüfen, ob im Bereich der Wohnnutzungen
die einwirkenden Geruchsimmissionen landwirtschaftlicher Tierhaltungen den
Schwellenwert einer Geruchsstundenhäufigkeit von 15% der Jahresstunden einhalten
kann. Eine erste Einschätzung der Geruchsimmissionssituation im Planbereich
kann durch den Immissionsschutz am Landratsamt vorgenommen werden, wenn hier
nähere Angaben vorliegen, auf welchen Grundstücken die Tierhaltung betrieben
wird und wie viele Tiere in den Stallungen gehalten werden. Danach kann geprüft
werden, ob Anhaltspunkte bestehen, die eine detaillierte gutachterliche
Geruchsausbreitungsberechnung erfordern. Zusammen mit der Anzahl der möglichen
Tierplätze sind Angaben zur Anzahl der Tierplätze sowie zum Geschlecht und
Alter der dort gehaltenen Tiere erforderlich. In diesem Zusammenhang wird auf
den Anhang zu dieser Stellungnahme verwiesen.
Auf
Grundlage der durch den Markt Pöttmes übermittelten Angaben kann hier eine
erste Bewertung der Geruchsimmissionssituation im Planbereich erfolgen.
Anhang:
Aufschlüsselung
der vorhandenen Tierplätze auf den landwirtschaftlichen Hofstellen mit
Rinderhaltung nach Geschlecht und
Altersklassen der gehaltenen Rinder:
Kühe
und Rinder über 2 Jahre
Weibliche
Rinder 1 bis 2 Jahre
Männliche
Rinder 1 bis 2 Jahre
Weibliche
Rinder 0,5 bis 1 Jahr
Männliche
Rinder 0,5 bis 1 Jahr
Kälberaufzucht
bis 6 Monate
Mastkälber
bis 6 Monate
Abwägung:
Folgende
Tierbestandsmeldungen liegen dem Markt Pöttmes für Kühnhausen vor:
(die
letzte Spalte gibt den Abstand der Tierhaltung zu möglichen Wohngebäuden wider)
Flur
Nr. 8/3 3 Pferde (bis 3
Jahre) ca. 40 m
Flur
Nr. 40 9 Rinder (bis 1
Jahr) ca.
160 m
13 Rinder
(1-2 Jahre)
32 Rinder
(über 2 Jahre)
Flur
Nr. 44 3 Schafe ca.
200 m
20 Legehennen
(seit Juli
2014 keine Rinderhaltung mehr)
Flur
Nr. 57 9 Pferde (über 3
Jahre) ca.
170 m
5 Rinder (bis
1 Jahr)
12 Rinder
(1-2 Jahre)
39 Rinder
(über 2 Jahre)
Aufgrund
der der relativ geringen Anzahl von Rindern, Pferden, Schafen und Hennen sowie
den bestehenden Abständen und der Festsetzung als Dorfgebiet kann der Markt
Pöttmes weder im Einzelfall noch in der Summationswirkung eine
Immissionsproblematik im Dorfgebiet erkennen.
Beschluss:
Das
Gremium nahm die Ausführungen zur Kenntnis und verwies auf die Festsetzung als
Dorfgebiet, die erfassten Tierbestände und die jeweiligen Abstände.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 9
Nein-Stimmen: 0
Pers. beteiligt: 0
4. Landratsamt
Aichach-Friedberg, Brandschutzdienststelle vom 30.11.2015
Bei
der Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen und idealerweise bereits bei
der Aufstellung und Änderung von Flächennutzungsplänen sind für den durch die
Gemeinde sicherzustellenden Feuerschutz (Art. 1 BayFwG) grundsätzlich folgende
allgemeine Belange des abwehrenden Brandschutzes zu überprüfen und bei Bedarf
im Benehmen mit dem Kreisbrandrat durchzuführen, um die Durchführung wirksamer
Löscharbeiten und Rettung von Personen zu gewährleisten:
Das
Hydrantennetz ist nach dem Merkblatt des Bayerischen Landesamts für
Wasserwirtschaft Nr. 1.8-5, Stand 08.2000 bzw. nach den Technischen Regeln des
Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) – Arbeitsblätter W 331
und W 405 – auszubauen, wobei darauf zu achten ist, dass die erste
Löschwasserentnahmestelle in weniger als 100 m vom jeweiligen Objekt entfernt
ist. Des Weiteren sollten Hydranten in regelmäßigen Abständen errichtet werden
(80 m bei geschlossener, 100 m bei halboffener und 120 m bei offener Bebauung).
Da Hydranten zugänglich zu halten sind (auch im Winter; Freihalten von Schnee
und Eis), ist es ratsam, Überflurhydranten zu bevorzugen. Ggf. sind zur
Sicherstellung der unabhängigen Löschwasserversorgung in Abstimmung mit dem
zuständigen Stadt- bzw. Kreisbrandrat Löschwasserteiche gem. DIN 14210,
Löschwasserbrunnen gem. DIN 14220 oder unterirdische Löschwasserbehälter gem.
DIN 14230 einzuplanen.
Hinweis:
Insbesondere bei hohen Brandlasten kann sich der Bedarf an Löschwassererhöhen.
Die Menge sollte dann anhand des Ermittlungs- und Richtwertverfahrens des ehem.
Bayer. Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz ermittelt werden.
Bei
einer Bebauung im Bereich von Hochspanungsfreileitungen ist die Bekanntmachung
des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 06.02.1981 Nr. II B 10 - 9130 -
388 (MABl Nr. 4/1981, S. 90) zu beachten.
Aus
Aufenthaltsräumen von nicht zu ebener Erde liegenden Geschossen muss die
Rettung von Personen über zwei voneinander unabhängige Rettungswege
gewährleistet sein. Bei baulichen Anlagen ohne besondere Art und Nutzung und
einer Bauhöhe unterhalb der Hochhausgrenze kann der 2 Rettungsweg auch über
Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden, wenn die Feuerwehr über das
erforderliche Rettungsgerät (z. B. Drehleiter DLA (K) 23-12 o. ä.) verfügt.
Sofern innerhalb der Hilfsfrist von 10 Minuten der 2. Rettungsweg über
entsprechend ausreichende Leitern der Feuerwehr nicht sichergestellt werden
kann, sind zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege
(notwendige Treppen) erforderlich.
Bei
Aufenthaltsräumen im Dachgeschoß sollten die notwendigen Fenster mit Leitern
der Feuerwehr direkt anleiterbar sein (zweiter Rettungsweg).
Die
Haupthaustüre von Mehrfamilienhäusern bzw. Häusern mit mehreren
Nutzungseinheiten im notwendigen Treppenraum darf nicht versperrt
(abgeschlossen) werden, um eine Flucht jederzeit zu gewährleisten (vgl.
Vorschrift zur Verhütung von Bränden, §22). Soll ein Abschließen der Türe
ermöglicht werden, so ist eine Türe mit Panikschloss zu verwenden, um eine
Flucht jederzeit zu gewährleisten.
Im
Übrigen verweisen wir auf die „Planungshilfen für die Bauleitplanung“, Fassung
2012/2013, herausgegeben von der Obersten Baubehörde im Bayerischen
Staatsministerium des Innern, insbesondere auf den Abschnitt II3 Nr. 32 –
Brandschutz -.
Wir
empfehlen die Grundlagen des abwehrenden Brandschutzes, trotz der Bayerischen
Bauordnung (BayBO) in den qualifizierten Bebauungsplan aufzunehmen.
Wir
haben uns nur aus der fachlichen Sicht des Brandschutzes geäußert und diese
Äußerung innerhalb des Landratsamtes oder mit der Regierung nicht abgestimmt.
Abwägung:
Die
Stellungnahme gibt keine Informationen wieder, die im Bebauungsplan zu
berücksichtigen wären.
Beschluss:
Das Gremium nahm dies zur Kenntnis.
5. Wasserwirtschaftsamt
Donauwörth vom
26.11.2015
1. Sachverhalt
Das
Plangebiet umfasst 1,2 ha.
Als
Art der baulichen Nutzung ist ein Dorfgebiet vorgesehen.
Das
Baugebiet ist teilweise bebaut.
Nachfolgend
wird dazu gem. § 4 Abs. 1 BauGB als Träger öffentlicher Belange aus
wasserwirtschaftlicher Sicht Stellung genommen. Andere Fachfragen wie z. B.
hygienische Belange, Bebaubarkeit, Baugrund- und Bodenverhältnisse, werden in dieser
Stellungnahme nicht behandelt.
2. Wasserwirtschaftliche Würdigung
2.1
Grundwasserschutz,
2.1.1
Altlasten und vorsorgender Bodenschutz
Altablagerungen,
Altstandorte und Altlasten sind dem Wasserwirtschaftsamt im Planungsgebiet
nicht bekannt.
Bei
Erdarbeiten ist generell darauf zu achten, ob evtl. künstliche Auffüllungen,
Altablagerungen o.Ä. angetroffen werden. In diesem Fall ist umgehend das
Landratsamt einzuschalten, das alle erforderlichen Schritte in die Wege leitet.
2.2
Abwasserbeseitigung
2.2.1
Kanalnetz und Regenwasserbehandlung
Das
Baugebiet soll im Trennsystem entwässert werden (vgl. § 55 Abs. 2 WHG).
2.2.1.1
Niederschlagswasserversickerung
Das
Niederschlagswasser soll über das Trennsystem abgeführt werden. Zusätzlich
sollte, wo möglich, eine Versickerung vorgesehen werden.
Neben
der bereits erwähnten Niederschlagswasserfreistellungsverordnung - NWFreiV -
sind die dazugehörigen Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von
Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) zu beachten. Hierzu sollten
entsprechende Regelungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden.
Ist
die NWFreiV nicht anwendbar, ist ein wasserrechtliches Verfahren durchzuführen.
Die entsprechenden Unterlagen sind dann bei der Kreisverwaltungsbehörde
einzureichen.
Die
Eignung der Bodenverhältnisse im Bereich dieses Bauleitplanes für eine
Versickerung sollte vor der Planung der Entwässerungsanlagen durch geeignete
Sachverständige geprüft werden.
2.3
Oberirdische Gewässer
2.3.1
Unterhaltung
Im
Bereich des Bebauungsplanes befinden sich folgende bedeutende oberirdische
Gewässer: Wiesenbach, Gewässer 3. Ordnung
Die
Unterhaltung wird von der Kommune wahrgenommen.
Die
Gewässerunterhaltung muss sich nach § 39 WHG an den Bewirtschaftungszielen nach
Maßgabe der §§ 27-31 WHG ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht
gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm
nach § 82 WHG an die Gewässerunterhaltung gestellt sind.
Zur
Sicherung der Unterhaltung ist für freie Zufahrt zum Gewässer zu sorgen.
Wir
empfehlen der Gemeinde entsprechende Uferwege am Gewässer auszuweisen, bzw. die
Zugänglichkeit durch Bäume nicht zu erschweren.
2.4
Sonstige Hinweise
Als
ökologischer Ausgleich bieten sich Struktur- und Ufermaßnahmen auch am Gewässer
an.
3. Zusammenfassung
Zu
dem Entwurf des Bebauungsplanes bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine
Bedenken, wenn unsere Hinweise beachtet werden.
Für
entsprechende Beratung zu allen wasserwirtschaftlichen Fachfragen stehen wir
gerne zur Verfügung.
Abwägung:
Der
Bebauungsplan enthält bereits Hinweise zur Meldung von Altlasten oder
schädlichen Bodenverunreinigungen.
Nach
der Bodenkarte liegt bei Kühnhausen nur ein eingeschränktes
Versickerungsvermögen vor. Bezüglich der
Ableitung von Niederschlagswasser weist der Bebauungsplan daher auf eine
gedrosselte Ableitung in den bestehenden Regenwasserkanal hin. Dieser
entwässert in den Wiesenbach. Auf eine Versickerung von Niederschlagswasser und
die zu beachtenden Regelwerke (TRENGW) kann zusätzlich hingewiesen werden.
Der
Bebauungsplan ermöglicht eine bauliche Nutzung der Grundstücke nördlich des
Grabens. Am Graben direkt erfolgt die Festsetzung eines 5 m tiefen
Pflanzstreifens. Diese Fläche ist zu 25% zu bepflanzen und darf nicht
eingezäunt werden. Zusammen mit dem Flurstück des Grabens ist eine ausreichende
Breite für die Zugängigkeit auch weiterhin gegeben. In den Bebauungsplan wird
hierzu noch ein Passus aufgenommen, der die Zugängigkeit für Pflegemaßnahmen
beiderseits des Grabens aufgreift.
Beschluss:
Das Gremium beschloss, zusätzlich auf die
Niederschlagsversickerung hinzuweisen sowie die Zugängigkeit für
Pflegemaßnahmen am Graben in den Bebauungsplan aufzunehmen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 9
Nein-Stimmen: 0
Pers. beteiligt: 0
6. Staatliches Bauamt Augsburg
vom 12.11.2015
Das
geplante Baugebiet (MD1, 2 und 3 /Dorfgebiet) liegt westlich der Staatsstraße
2045 bei Abschnitt 240, Station 2,800 bis Station 3,044 die in diesem Bereich
Erschließungsbereich ist.
Die
Erschließung der verschiedenen Teilbereich (MD 1, 2 und 3/Dorfgebiet) ist aus
dem uns vorliegenden Bebauungsplan nicht ersichtlich.
Falls
dies im Bebauungsplan nicht vorgesehen wird, so sind die jeweiligen Zufahrten
mit dem Staatlichen Bauamt Augsburg vor Bauausführung abzustimmen (z.B. Breite,
Lage) und Sichtbereiche.
Grundsätzlich
sind bei jeder Ausfahrt Sichtdreiecke mit den Schenkellängen von 3m/70 m
einzuplanen.
Allgemeine Auflagen:
Dem
Straßengrundstück dürfen keine Abwässer und kein Niederschlagswasser zugeleitet
werden.
Die
Entwässerung auf dem Straßengrundstück darf nicht verändert oder behindert
werden.
Für
das Herstellen von Anschlüssen an die innerhalb der Staatstraße 2045 liegenden
Versorgungsleitungen ist die besondere Erlaubnis des Staatlichen Bauamtes
Augsburg, Burgkmairstraße 12 86152 Augsburg schriftlich einzuholen.
Innerhalb
des Grundstücks sind Stellplätze für
Kraftfahrzeuge in ausreichender Anzahl (Art. 52 BayBO) nachzuweisen.
Ansonsten
bestehen gegen den Bebauungsplan in der vorliegenden Form keine Bedenken und
Einwände.
Das Staatliche Bauamt Augsburg ist in einem ggf.
erforderlichen Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen.
Abwägung:
Die
St 2045 verläuft im Geltungsbereich des Bebauungsplanes als Ortsdurchfahrt von
Kühnhausen. Im Bebauungsplan werden keine Zufahrten zu den Baugrundstücken
festgesetzt. Die Lage der Zufahrten v.a. im Bereich des MD 2 und MD 3 ergibt
sich erst mit dem konkreten Bauvorhaben.
Die
angesprochen Sichtdreiecke mit einer Schenkellänge von 70 m lassen sich durch
die vorhandene um mehr als 90° abgeknickte Straßenführung für das MD 3
überhaupt nicht und im MD 2 nur für das südlich vorgeschlagenen Baugrundstück
realisieren.
Die
Einholung einer Erlaubnis beim Staatlichen Bauamt zum Anschluss an die
Versorgungsleitungen innerhalb der ST 2045 wird in den Bebauungsplan
aufgenommen. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Abstimmung der
Grundstückszufahrten für die Einzelvorhaben hingewiesen.
Mit
dem Bebauungsplan und den daraus hervorgehenden Bauvorhaben ergeben sich keine Änderungen bzgl. der
Straßenentwässerung. Niederschlagswasser aus den Baugrundstücken wird innerhalb
der privaten Flächen schadlos abgeleitet. Die Bauflächen sind großzügig
dimensioniert, so dass auch die notwendigen Stellplätze für die beabsichtigten
Nutzungen dort hergestellt werden können.
Beschluss:
Das Gremium beschloss, die Einholung der Erlaubnis
zum Anschluss an Versorgungsleitungen innerhalb der ST 2045 sowie der Klärung
der Grundstückszufahrten mit dem Staatl. Bauamt in den Bebauungsplan
aufzunehmen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 9
Nein-Stimmen: 0
Pers. beteiligt: 0
7. Amt für Ernährung
Landwirtschaft und Forsten vom
22.11.2015
Landwirtschaftliche Belange
Aus
landwirtschaftlicher Sicht bestehen grundsätzlich keine Einwände.
Wir
möchten auf den rinderhaltenden Betrieb von Hans Högenauer hinweisen. Seine
Weideflächen liegen in unmittelbarer Nähe südwestlich des Plangebietes auf
Fl.-Nr. 41.
Abwägung:
Der
Bebauungsplan definiert ein Dorfgebiet. Neben der Landwirtschaft ist das Wohnen
ein wesentliches Kriterium dieser Gebietskategorie. Aus Sicht des Markt Pöttmes
liegen daher keine Konflikte vor.
Beschluss:
Das Gremium nahm dies zur Kenntnis.
8. BN Ortsgruppe Pöttmes vom 01.11.2015
Es
bestehen keine Einwände zu den Planungen unter den Maßgaben, dass die auf der
überplanten Bebauungsfläche vorgesehene Ausgleichsmaßnahmen
a)
mit einer Mindestfläche von 1.205 m² eingehalten,
b)
diese wie beschrieben naturschutzfachlich als extensive und blütenreiche
Obstwiese hergerichtet,
und
c) gleichzeitig mit der vorgesehenen Anzahl von insgesamt 9 St. traditionelle
Obstbäume bepflanzt wird.
Empfehlung:
Um
den gewünschten hohen Blütenreichtum herzustellen wird eine Einsaat mit der
Wildpflanzenmischung „Frischwiese von Saaten-Zeller mit mind. 30 %
Kräuteranteil“ vorgeschrieben. Leider verschwinden die meisten Blühkräuter auf
einer zuvor intensiv genutzten Ackerfläche aufgrund des hohen Stickstoffanteils
im Boden bereits wieder ab dem zweiten Jahr nach der Einsaat. Um dem
entgegenzuwirken und um den künftigen jährlichen Mähaufwand so gering wie
möglich zu halten wird empfohlen, vor der Einsaat den humusreichen Oberboden
auf der ca. 1.200 m² großen Ausgleichsfläche abzuschieben. Die
Blühwiesen-Einsaat auf dieser abgemagerten Fläche sparsam aufzubringen und das
Saatgut in die so abgemagerte Ausgleichsfläche einzuwalzen. Der abgetragene
Humus kann als Hügelwall entlang der westlichen Grundstücksgrenze aufgebracht
oder großflächig auf den angrenzenden Ackerflächen verteilt werden. Zur
Herstellung der Ausgleichsfläche würde ich sehr gerne mithelfen – Adresse siehe
unten.
Abwägung:
Der
Bebauungsplan definiert auf den Ausgleichsflächen die Entwicklung einer
extensiv genutzten Obstwiese. Die Umsetzung der Flächen erfolgt durch die
jeweiligen Grundstückseigentümer und nicht durch den Markt Pöttmes.
Sog.
Frisch- oder Fettwiesen sind Pflanzengesellschaften auf nährstoffreichen
Standorten. Dabei handelt es sich um die klassische artenreiche Futterwiese,
die auch zur Beweidung geeignet ist.
Bei
der Umwandlung von Acker zu Wiesen ist grundsätzlich von einer hohen
Nährstoffbevorratung auszugehen. Eine Aushagerung erfolgt über Jahre über
Düngeverzicht und der Abfuhr des Schnittgutes in Form einer extensiven Nutzung.
Beschluss:
Das Gremium nahm dies zur Kenntnis.
9. LEW Verteilnetz GmbH vom 30.11.2015
Innerhalb
des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes verläuft unsere 20-kV-Freileitung mit
der Bezeichnung "G9D" und geht am Mast Nr. 41 in die
20-KV-Kabelleitungen "KUE100" und "KUE100A" über. Die
Leitungsachse bzw. die Leitungstrassen sind in dem beigefügten MS-Plan
ersichtlich.
Innerhalb
der Leitungsschutzzonen (Schutzbereich) sind aus Sicherheitsgründen die
einschlägigen DIN-Vorschriften zu beachten. Da nach EN 50423 (Vormals DIN VDE
0210) Mindestabstände unter zu den Leiterseilen der Mittelspannungsfreileitung
gefordert werden, sind die Unterbauungs- bzw. Unterwuchshöhen in diesem Bereich
beschränkt. Ferner ist nach DIN VDE 0105 bei Arbeiten in Spannungsnähe immer
ein bestimmter Schutzabstand zu den Leiterseilen einzuhalten.
Im
Schutzbereich der 20-kV-Freileitung darf aus Sicherheitsgründen eine Bebauung
oder Bepflanzung nach vorgenannter DIN nur bis zu einer bestimmten Höhe
erfolgen. Anträge zu Bauvorhaben, die im Schutzbereich der 20-kV-Freileitung
liegen, sind uns deshalb zur Stellungnahme vorzulegen.
Bauarbeiten
jeglicher Art in der Nähe unserer Versorgungseinrichtungen müssen unter
Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften für elektrische Anlagen und
Betriebsmittel (BGV A3) der Berufsgenossenschaft ETEM
(Energie-Textil-Elektro-Medienerzeugnisse) sowie der einschlägigen DIN- bzw.
VDE-Vorschriftendurchgeführt werden. Wir weisen auf die Gefahr hin, bei
Arbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen gegeben ist.
Die
nachzutragenden LEW-Anlagen sind für die Stromversorgung unverzichtbar. Bitte
übernehmen sie unsere 20-kV-Anlagen in den Bebauungsplan.
Wenn
die genannten Punkte berücksichtigt werden, dann haben wir gegen den
Bebauungsplan Kühnhausen Nr. 2 "Am Graben" in der Fassung vom
13.10.2015 keine Einwände.
Abwägung:
Der
Bebauungsplan ermöglicht eine bauliche Nutzung der Grundstücke nördlich des
Grabens. Mit den dortigen Baugrenzen wird eine Beeinträchtigung der Freileitung
ausgeschlossen. Die übermittelten Stromkabel befinden sich innerhalb der
vorhandenen Staatsstraße.
Südlich
des Grabens liegt bereits Bestandsbebauung im Schutzbereich der Freileitung vor.
Sollten hier weitere Gebäude errichtet werden, sind die entsprechenden
Schutzbereiche zu berücksichtigen und mit der LEW abzustimmen.
Die
übermittelten 20 kV-Erdleitungen werden in den Bebauungsplan nachrichtlich
aufgenommen und auf die entsprechenden Vorschriften zu den Freileitungen
hingewiesen.
Beschluss:
Das Gremium beschloss, die Erdleitungen und die
entsprechenden Schutzvorschriften in den Bebauungsplan aufzunehmen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 9
Nein-Stimmen: 0
Pers. beteiligt: 0
10. Deutsche Telekom
Technik GmbH vom
24.08.2015
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom
genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1
TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle
Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren
Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen
abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Durch die o. a. Planung werden die Belange der
Telekom zurzeit nicht berührt.
Bei Planungsänderungen bitten wir uns erneut zu
beteiligen.
Sollten Sie im Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne unserer
Telekommunikationsanlagen benötigen, können diese angefordert werden bei:
E-Mail: Planauskunft.sued@telekom.de
Fax: +49 391 580213737
Telefon: +49 251
788777701
Die
Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit
Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer
Prüfung vorbehalten.
Damit eine koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, sind
wir auf Informationen über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen
Sie sich deshalb so früh wie möglich, jedoch mindestens 4 Monate vor Baubeginn in Verbindung mit:
Deutsche Telekom Technik GmbH
Technik Niederlassung Süd, PTI 23
Gablinger Straße 2
D-86368 Gersthofen
Diese Adresse bitten wir auch für Anschreiben
bezüglich Einladungen zu Spartenterminen zu verwenden.
Wichtiger Hinweis zu unserem weiteren Vorgehen:
Die
Deutsche Telekom Technik GmbH entscheidet an zentraler Stelle, ob die
Telekommunikationsinfrastruktur des Baugebietes in Kupfer- oder
Glasfasertechnik ausgeführt wird. Die Entscheidung erfolgt mittels einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung.
Als Grundlage hierfür benötigen wir die Angaben zu den
Wohneinheiten/Gewerbeeinheiten und Ausbauabschnitten.
Wir bitten deshalb um Rücksendung des beiliegenden
Datenerfassungsblattes innerhalb der nächsten 10 Arbeitstage. Bitte beachten
Sie, dass ohne Angaben dieser Daten kein zeitgerechter Ausbau ihres Baugebietes
erfolgen kann.
Hinweise
für die Telekom
Die
Telekom wurde zum Bebauungsplanverfahren als Träger öffentlicher Belange über
das Vorhaben informiert. Das Verfahren wird nach dem BauGB durchgeführt. Mit
dem Satzungsbeschluss der Gemeinde besteht für die überplanten Grundstücke
Baurecht. Ob dieses tatsächlich in Anspruch genommen wird, liegt i.d.R. nicht
im Ermessen der Gemeinde.
Das
nach BauGB vorgeschriebene Verfahren dauert mind. mehrere Monate. Eine
Rücksendung von Datenerfassungsblättern innerhalb von 10 Tagen ist nicht
möglich.
Beschluss:
Das Gremium nahm die Ausführungen zur Kenntnis und
verweist auf die weitere konkrete Erschließungsplanung des Baugrundstücks.
Diese erfolgt in Abstimmung mit weiteren Sparten. Die Telekom wird wie andere
Versorgungsträger auch frühzeitig informiert.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 9
Nein-Stimmen: 0
Pers. beteiligt: 0