Beschluss:

Das Gremium beschloss, den Tagesordnungspunkt zu vertagen und im Rahmen der verkehrsschau eine Stellungnahme der Polizei einzuholen.

 

 


Bezug: 

Antrag des Herrn Christian Schreiter mit Eingang vom 15.09.2015.

 

Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 15.09.2015 beantragt Herr Schreiter die Anbringung einer Fahrradstange bei seinem Anwesen von-Gumppenberg-Str. 38. Telefonisch hat Herr Schreiter mitgeteilt, dass durch Fahrräder, die an der Fassade abgestellt werden, die Fassade bzw. deren Anstrich in Mitleidenschaft gezogen wird und somit die Renovierungsintervalle steigen. Durch das Anbringen einer Stange ähnlich wie die bei der Marktapotheke erhofft er sich eine Verbesserung.

 

Da es sich bei dem Gebäude um einen Grenzausbau handelt, ragt die geplante Fahrradstange in den Luftraum des Gehwegs hinein. Da sie zudem geeignet ist, den Gemeingebrauch zu beeinträchtigen, stellt die Anbringung der Stange eine Sondernutzung im Sinne des Art. 18 Abs. 1 BayStrWG dar.

 

Im vorliegenden Fall ist der Gehweg bereits durch die Eingangsstufe in der Mitte und das Verkehrszeichen am Eck des Gebäudes eingeengt. Die Restbreite beträgt ca. 1,25 m. Die Beeinträchtigung durch das Anbringen einer Fahrradstange von ca. 30 bis 35 cm ist daher vertretbar.

 

Eine Erlaubnis zur Sondernutzung darf nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden. Eine Befristung ist im vorliegenden Fall nicht im Sinne des Antragstellers und für die geplante Einrichtung auch nicht sinnvoll. Um Verletzungsrisiken zu minimieren, sollte darüber hinaus eine Abrundung von Kanten vorgeschrieben werden.

 

 


Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                9

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                           0