Sitzung: 13.10.2015 Bau- und Umweltausschuss des Marktgemeinderates Pöttmes
c) Satzungsbeschluss
Das Gremium beschließt, aufgrund des § 2
Abs. 1 Satz 1 und des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 i. V. mit dem § 10 des
Baugesetzbuches – BauGB- in der Fassung vom
Satzung zur Einbeziehung der
Fl. Nr. 75 (Teilfläche) der Gemarkung Reicherstein in den im Zusammenhang
bebauten Ortsteil Reicherstein.
in der Fassung vom 13.10.2015 als Satzung.
Die vom Büro brugger_landschaftsarchitekten_stadtplaner_ökologen,
Aichach ausgearbeitete Satzung mit Planzeichnung und Begründung in der Fassung
vom 13.10.2015 ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Bezug:
Antrag des Herrn Stöckl Peter mit Eingang vom 23.02.2015.
Aufstellungsbeschluss des Marktgemeinderates Pöttmes vom 03.03.2015.
Vom Büro brugger_landschaftsarchitekten_stadtplaner_ökologen ausgearbeiteter Entwurf der Satzung in der Fassung vom 21.07.2015.
Billigungsbeschluss des Bau- und Umweltausschusses vom 21.07.2015.
1. öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentliche Belange in der Zeit vom 03.08.2015 bis zum 04.09.2015.
Vom Büro brugger_landschaftsarchitekten_stadtplaner_ökologen ausgearbeiteter Entwurf der Satzung in der Fassung vom 13.10.2015.
Sachverhalt:
Herr Stöckl plant den Bau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage und einer Lagerhalle auf einer Teilfläche der Flur Nr. 75 der Gemarkung Reicherstein.
Hierzu lag der Entwurf der Satzung zur Einbeziehung einer Teilfläche der Flur Nr. 75
der Gemarkung Reicherstein in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Reicherstein in der Zeit vom 03.08.2015 bis zum 04.09.2015 öffentlich aus. Im gleichen Zeitraum wurden auch die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt.
Sachverhalt:
a) Behandlung der Einwendungen
und Anregungen im Zuge der Bürgerbeteiligung und der Beteiligung der Behörden
und sonstiger Träger öffentlicher Belange
Von Bürgern wurden keine Anregungen vorgebracht.
Beschluss:
Das Gremium nahm dies zur Kenntnis.
Folgende Träger öffentlicher Belange haben weder Anregungen noch
Bedenken geäußert:
- Landratsamt
Aichach-Friedberg, Gesundheitsamt
- Amt
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Augsburg
- Bayerischer
Bauernverband, Geschäftsstelle Augsburg
- Landesbund
für Vogelschutz, Kreisgruppe Aichach-Friedberg
- LEW
Verteilnetz GmbH
- Bayerisches
Landesamt für Denkmalpflege, Dienststelle Thierhaupten
Folgende Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme
abgegeben:
- Bund Naturschutz, Ortsgruppe Pöttmes
- Amt für Digitalisierung, Breitband und
Vermessung Aichach
- Zweckverband zur Wasserversorgung der
Thierhauptener Gruppe
Folgende Träger öffentlicher Belange haben Anregungen vorgebracht:
1. Landratsamt Aichach-Friedberg,
Bauleitplanung vom
31.08.2015
Mit
Schreiben vom 29.07.2015 beteiligten Sie uns zur Aufstellung der o. g.
Ortsrandsatzung des Marktes Pöttmes in der Gemarkung Reicherstein.
Im Rahmen dieser Beteiligung haben wir von den Fachstellen
Immissionsschutz, Bodenschutzrecht, Naturschutz, Denkmalpflege, Bauordnung,
Kommunale Abfallwirtschaft, Kreisstraßenverwaltung und dem Kreisbaumeister im
Landratsamt Aichach-Friedberg eine Stellungnahme erbeten. In der Anlage
erhalten Sie die Stellungnahmen des Immissionsschutzes und der Bauordnung mit
der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung. Im Übrigen haben die Fachstellen
keine Einwände, Anregungen oder Bedenken erhoben.
Zudem machen auf Folgendes aufmerksam:
1. Gemäß § 34 Abs. 5 Satz 4 BauGB sind für die
vorliegende Satzung die Vorschriften
des § 1 a Abs. 2 und 3 sowie § 9 Abs. 1a BauGB entsprechend anzuwenden. Dies
bedeutet, dass u. a. die sog. Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2
BauGB zu berücksichtigen ist. In der Begründung sind bis dato dazu keine
Angaben enthalten. Wesentlich ist zudem, dass die sich aus § 1a Abs. 2 Satz 1
und 2 BauGB ergebenden Grundsätze in der Abwägung zu berücksichtigen sind.
2. Bezüglich der
immissionsschutzfachlichen Stellungnahme dürfen wir darauf aufmerksam machen,
dass bei einer Abwägung dieser Stellungnahme, die aus
immissionsschutzfachlicher Sicht erforderlich erachteten Angaben spätestens im
Baugenehmigungsverfahren zu ermitteln sind. Sofern dann
immissionsschutzfachliche Konflikte bestehen würden, kann dies unter Umständen
dazu führen, dass ein entsprechender Bauantrag trotz Ortsrandsatzung nicht
genehmigungsfähig wäre.
Darüber
hinaus erheben wir keine Anregungen oder Bedenken.
Abwägung:
zu 1.: In der Begründung zur Ortsrandsatzung erfolgt eine
Bestandserfassung und Bewertung der relevanten Schutzgüter. Aus der Bestandsbeschreibung
geht hervor, dass es sich bei dem überplanten Areal nicht um intensiv genutzte
landwirtschaftliche Flächen, sondern vielmehr um Gartenland mit umgebenden
Gebäuden handelt.
Der Ortsteil Reicherstein ist durch einen kompakten Siedlungskörper
gekennzeichnet. Freiflächen innerhalb der Bebauung liegen nur sehr
eingeschränkt vor. Zudem bestehen innerhalb des Ortskernes
Tierhaltungsbetriebe. Auf mögliche Immissionskonflikte weist das Landratsamt
selbst hin. Mit der Lage am westlichen Ortsrand wird eine Fläche in den im
Zusammenhang betauten Dorfgebiet eingegliedert. Nördlich, östlich und südlich
des Gebietes liegt Bestandsbebauung vor, so dass durchaus von einer
Innenentwicklung im Sinne des § 1a BauGB ausgegangen werden kann.
Dieser Sachverhalt kann ergänzend in die Begründung aufgenommen werden.
Die Ortsrandsatzung setzt neben dem Erhalt von bestehenden Bäumen
zusätzlich 820 m² Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern fest.
Der Markt Pöttmes ist der Auffassung, dass aufgrund dieser umfangreichen
Maßnahmen die eintretenden Auswirkungen auf Natur und Landschaft kompensiert
werden und kein weiterer Ausgleichsbedarf erforderlich ist. Dieser Sachverhalt
wird in der Begründung zur Ortsrandsatzung beschrieben.
zu 2.: Bei Reicherstein handelt es sich um ein Dorfgebiet. In der Ortsrandsatzung wird bereits darauf hingewiesen,
dass im Umgriff keine landwirtschaftliche Tierhaltung stattfindet. Erst im
Abstand von etwa 130 m (Fl.-Nr. 24/1 und 34/1) folgen im Ortskern
Rinderhaltungsbetriebe. Vorhandene Wohngebäude im Südwesten von Reicherstein
weisen dagegen nur einen Abstand von etwa 100m auf. Da die Rechtsprechung in
den letzten Jahren zwischen Rinderhaltung und Wohnbauflächen einen Abstand von
weniger als 100 m für ausreichend erachtet hat, kann der Markt Pöttmes weder
eine nachteilige Wirkung auf eine künftige Wohnnutzung noch eine Einschränkung
der Landwirtschaft im Dorfgebiet von Reicherstein erkennen.
Im Übrigen gehört zu den wesentlichen Nutzungsformen eines Dorfgebietes
neben der Landwirtschaft auch das Wohnen.
Beschluss:
Das Gremium beschloss, in der Begründung ergänzende Ausführungen zum
§ 1a BauGB (sparsamer Umgang mit Grund und Boden, Nachverdichtung,
Maßnahmen der Innenentwicklung etc.) zu ergänzen. Immissionsschutzprobleme im
Dorfgebiet werden nicht erkannt.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 9
Nein-Stimmen: 0
Pers. beteiligt: 0
2. Landratsamt
Aichach-Friedberg, Immissionsschutz vom 27.08.2015
Einwendungen mit rechtlicher
Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der
Abwägung nicht überwunden werden können (z. B. Landschafts- und
Wasserschutzgebietsverordnungen)
Im Rahmen der Aufstellung der Ortsrandsatzung ist zu prüfen, ob im
Planbereich relevante Geruchsimmissionen durch benachbarte landwirtschaftliche
Hofstellen einwirken. Die nachträgliche Verdichtung der Bebauung kann zur
Einschränkung der Erweiterungs- und Entwicklungsmöglichkeiten benachbarter
landwirtschaftlicher Hofstellen mit Tierhaltung führen. Im Umkreis der
Ortsrandsatzung befinden sich mehrere landwirtschaftliche Hofstellen. Ob dort
noch aktiv Landwirtschaft betrieben wird, ist hier nicht bekannt.
Bevor eine weitere immissionsschutzfachliche Stellungnahme erfolgen
kann, muss ermittelt werden, in welchem Umfang in der Umgebung der
Ortsrandsatzung noch aktiv Tierhaltung betrieben wird. Dabei ist der genehmigte
Tierbestand zu erfassen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, dass
erteilte Genehmigungen auch weiterhin bestehen; selbst wenn in den Stallungen
derzeit keine Tierhaltung mehr betrieben wird. Dabei ist auch von Bedeutung,
wie lange die Tierhaltung schon aufgelassen ist. Nach erfolgter
Nutzungsänderung der Stallgebäude ist davon auszugehen, die Genehmigung zur
Tierhaltung erloschen ist.
Erst wenn genauere Angaben zu den konkret vorhandenen und genehmigten
Nutzungen (Tierzahlen und Tierart) der landwirtschaftlichen Hofstellen auf den
Grundstücken der Flur Nummern 28/1, 33, 34/1 vorliegen, kann beurteilt werden,
ob im Planbereich mit relevanten Geruchsimmissionen zu rechnen ist. Diese
Prüfung muss auf der Grundlage der hier anzuwenden VDI Richtlinie 3894 Blatt 2
,,Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen Methode zur Abstandbestimmung"
erfolgen. Vorher ist zu prüfen, weicher konkrete Tierbestand für die Ermittlung
und Beurteilung der im Planbereich einwirkenden Geruchsimmissionen zu
berücksichtigen ist. Hierfür sind die entsprechenden Angaben erforderlich.
Kann mit den hier zur Verfügungen stehenden Mitteln keine Abschätzung
der Geruchsimmissionssituation im Planbereich erfolgen, so ist im nächsten
Schritt eine gutachterliche Geruchsausbreitungsrechnung erforderlich.
Bevor die Ortrandsatzung erlassen werden kann muss sichergestellt sein,
dass das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme erfüllt ist und die auf den
Planbereich einwirkenden Geruchsimmissionen das zulässige Maß einhalten.
Rechtsgrundlagen
VDI Richtlinie 3894 Blatt 2; Arbeitspapiere des bayerischen
Arbeitskreises ,,Immissionsschutz in der Landwirtschaft"
Möglichkeiten der Überwindung
(z. B. Ausnahmen o. Befreiungen) Einwendungen
Sonstige fachliche
Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan,
gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage
Die Orientierungshilfe des Bayerischen Arbeitskreises ,,Immissionsschutz
in der Landwirtschaft" zur Abstandregelung von Rinderhaltungen wurde wegen
der jetzt anzuwenden VDI Richtlinie 3894 Blatt 2 zurückgezogen. Die
Abstandermittlung von Tierhaltungen muss jetzt auf der Grundlage der VDI
Richtlinie 3894 Blatt 2 vom
Nov 2012 erfolgen.
Hierfür sind die in Ziffer 2.4 aufgeführten Angaben erforderlich.
Abwägung:
Bereits mit dem Bebauungsplan Reicherstein Nr. 1 "Nähe Weidorfer
Weg" hat der Markt Pöttmes die Tierhaltung in Reicherstein erfasst. Diese
ist immer noch aktuell. Auf den Grundstücken 28/1 (seit 2005) und Flur Nr. 33
(seit 2002) liegt keine Tierhaltung mehr vor.
Die vorliegende Satzung fügt einzelne Außenbereichsflächen in den als
Zusammenhang bebauten Ortsteil an. Der Gebietscharakter bleibt dabei weiterhin
Dorfgebiet. Dort ist auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe vorrangig Rücksicht zu nehmen. Die umgebende Wohnnutzung muss die von
den landwirtschaftlichen Betrieben ausgehenden Störungen hinnehmen. Im Übrigen
gehört zu den wesentlichen Nutzungsformen eines Dorfgebietes neben der
Landwirtschaft auch das Wohnen.
Der Abstand vorhandener Wohngebäude im Westen von Reicherstein beträgt
etwa 100 m zu den vorhandenen Stallanlagen. Das in der Ortsrandsatzung
einbezogene Areal mit den Baugrenzen für ein Wohngebäude weist dagegen 130 m
Abstand auf. In der unmittelbaren Umgebung liegt keine Tierhaltung vor.
Konfliktpotentiale sind daher auszuschließen. Dies bringt die Ortsrandsatzung
bereits zum Ausdruck.
Die bisher in der Rechtsprechung angewandte "Abstandsregelungen für
Rinder“ des Bayerischen Arbeitskreises Immissionsschutz in der Landwirtschaft
hält einen Abstand von 50 m bei einer Tierhaltung von 110 GV ausreichend.
Gerichte haben einen Abstand von 75 m zwischen einem allgemeinen Wohngebiet und
Rinderhaltung (163 GV) als konfliktfrei gesehen. Nach Auffassung des Marktes
Pöttmes treten im Dorfgebiet Reicherstein daher keine Immissionskonflikte auf.
Eine anderweitige Einschätzung hätte wohl zur Konsequenz, dass innerhalb eines
tatsächlichen Dorfgebietes Wohnen grundsätzlich unzulässig wäre.
Beschluss:
Das Gremium nahm die Ausführungen zur Kenntnis und kann aufgrund des
Dorfgebietscharakters und der tatsächlich vorhandenen Abstände keine Konflikte
zwischen landwirtschaftlichen Betrieben und der Ortsrandsatzung erkennen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 9
Nein-Stimmen: 0
Pers. beteiligt: 0
3. Landratsamt
Aichach-Friedberg, Bauordnung vom 28.08.2015
Zu 3.3 Gestaltung der Gebäude / Höhen
Da sich Wand-, First- und OK Erdgeschossrohfußboden auf NN-Höhen
beziehen, ist der Bezugspunkt tatsächliche OK Erdgeschoss-Rohfußbodenhöhe nicht
notwendig.
Abwägung:
Mit der Festsetzung von Erdgeschoss-Rohfußböden wird beabsichtigt, die
First- und Wandhöhen in ihrer tatsächlichen Höhenentwicklung zu begrenzen. Um
dieses Ziel zu erreichen sind die Erdgeschoss-Rohfußböden als zwingend
festzusetzen. Dies wird in der Ortsrandsatzung konkretisiert und für das
Hauptgebäude ein ERFH zwischen 483,90 und 484,20 m ü NN sowie für das
Nebengebäude von 481,20 bis 481,50 m ü NN als Mindest- bzw. Höchstmaß
definiert.
Beschluss:
Das Gremium beschloss, die Erdgeschoss-Rohfußböden nach den oben
genannten Mindest- und Höchstmaßen festzusetzen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 9
Nein-Stimmen: 0
Pers. beteiligt: 0
4. Landratsamt
Aichach-Friedberg, Brandschutzdienststelle vom 11.08.2015
Bei der Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen und idealerweise
bereits bei der Aufstellung und Änderung von Flächennutzungsplänen sind für den
durch die Gemeinde sicherzustellenden Feuerschutz (Art. 1 BayFwG) grundsätzlich
folgende allgemeine Belange des abwehrenden Brandschutzes zu überprüfen und bei
Bedarf im Benehmen mit dem Kreisbrandrat durchzuführen, um die Durchführung
wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen zu gewährleisten:
Das Hydrantennetz ist nach dem Merkblatt des Bayerischen Landesamts für
Wasserwirtschaft Nr. 1.8-5, Stand 08.2000 bzw. nach den Technischen Regeln des
Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) – Arbeitsblätter W 331
und W 405 – auszubauen, wobei darauf zu achten ist, dass die erste
Löschwasserentnahmestelle in weniger als 100 m vom jeweiligen Objekt entfernt
ist. Des Weiteren sollten Hydranten in regelmäßigen Abständen errichtet werden
(80 m bei geschlossener, 100 m bei halboffener und 120 m bei offener Bebauung).
Da Hydranten zugänglich zu halten sind (auch im Winter; Freihalten von Schnee
und Eis), ist es ratsam, Überflurhydranten zu bevorzugen.
Aus Aufenthaltsräumen von nicht zu ebener Erde liegenden Geschossen muss
die Rettung von Personen über zwei voneinander unabhängige Rettungswege
gewährleistet sein. Bei baulichen Anlagen ohne besondere Art und Nutzung und
einer Bauhöhe unterhalb der Hochhausgrenze kann der 2 Rettungsweg auch über
Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden, wenn die Feuerwehr über das
erforderliche Rettungsgerät (z. B. Drehleiter DLA (K) 23-12 o. ä.) verfügt.
Sofern innerhalb der Hilfsfrist von 10 Minuten der 2. Rettungsweg über
entsprechend ausreichende Leitern der Feuerwehr nicht sichergestellt werden
kann, sind zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege
(notwendige Treppen) erforderlich.
Bei Aufenthaltsräumen im Dachgeschoß sollten die notwendigen Fenster mit
Leitern der Feuerwehr direkt anleiterbar sein (zweiter Rettungsweg).
Im Übrigen verweisen wir auf die „Planungshilfen für die
Bauleitplanung“, Fassung 2012/2013, herausgegeben von der Obersten Baubehörde
im Bayerischen Staatsministerium des Innern, insbesondere auf den Abschnitt II3
Nr. 32 – Brandschutz.
Wir empfehlen die Grundlagen des abwehrenden Brandschutzes, trotz der
Bayerischen Bauordnung (BayBO) in den qualifizierten Bebauungsplan aufzunehmen.
Wir haben uns nur aus der fachlichen Sicht des Brandschutzes geäußert
und diese Äußerung innerhalb des Landratsamtes oder mit der Regierung nicht
abgestimmt.
Abwägung:
Im Rahmen der Ortsrandsatzung werden zusätzliche Gebäude direkt an der
Wallerdorfer Straße im Umfeld vorhandener Bebauung ermöglicht. Das Gebiet ist
auch direkt für die Feuerwehr anfahrbar. Eine gegenüber dem vorhandenen
baulichen Bestand erhöhte Brandlast kann der Markt Pöttmes hier nicht
erkennen.
Beschluss:
Das Gremium nahm dies zur Kenntnis.
5. Wasserwirtschaftsamt
Donauwörth vom 02.09.2015
Wasserwirtschaftliche Würdigung
Aufgrund der Geländeneigung ist die Abführung des Niederschlagswassers
so zu gestalten, das sich die Situation für Dritte nicht verschlechtert sowie
kein Wasser in die die Satzung betreffenden Gebäude eindringen kann.
Zu dem Entwurf des Bauleitplanes bestehen keine wasserwirtschaftlichen
Bedenken, wenn unsere Hinweise beachtet werden.
Abwägung:
Die Ortsrandsatzung berücksichtigt mit den festgesetzten Höhen das
umliegende Areal und ermöglicht damit eine Bebauung, die den Sachverhalt
berücksichtigt. Dritte sind durch die Baumaßnahme nicht betroffen.
Beschluss:
Das Gremium nahm dies zur Kenntnis.
6. Deutsche Telekom Technik
GmbH vom 24.08.2015
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend
Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68
Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und
bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie
alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die
erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie
folgt Stellung:
Durch die o. a. Planung werden die Belange
der Telekom zurzeit nicht berührt.
Bei Planungsänderungen bitten wir uns erneut
zu beteiligen.
Sollten Sie im Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne unserer
Telekommunikationsanlagen benötigen, können diese angefordert werden bei:
E-Mail: Planauskunft.sued@telekom.de
Fax: +49
391 580213737
Telefon: +49
251 788777701
Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des
Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des
Plangebiets bleibt einer Prüfung vorbehalten.
Damit eine koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, sind
wir auf Informationen über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen
Sie sich deshalb so früh wie möglich, jedoch mindestens 4 Monate vor Baubeginn in Verbindung mit:
Deutsche Telekom Technik GmbH
Technik Niederlassung Süd, PTI 23
Gablinger Straße 2
D-86368 Gersthofen
Beschluss:
Das Gremium nahm die Ausführungen zur
Kenntnis und verwies auf die weitere konkrete Erschließungsplanung des
Baugrundstücks. Diese erfolgt in Abstimmung mit weiteren Sparten. Die Telekom
wird wie andere Versorgungsträger auch frühzeitig informiert.
7. DSL Mobile GmbH vom 24.08.2015
Grundsätzlich gibt es unsererseits keine Einwände zu o. g.
Ortsrandsatzung.
Allerdings möchten wir anmerken, dass im Rahmen evtl. notwendiger
Erschließungsarbeiten Leerrohre / Reserven für eine spätere Glasfaserversorgung
des geplanten Wohngebäudes vorgesehen werden sollen.
Wenn Erschließungsarbeiten zur Grunderschließung weiterer Sparten z.B.
Strom / Wasser / Kanal für das genannte Grundstück anstehen, geben Sie diese
Info bitte an den Markt Pöttmes weiter und informieren uns nochmals gesondert.
So kann eine Verlegung von Glasfaserleitungen koordiniert werden.
Beschluss:
Das Gremium nahm die Ausführungen zur
Kenntnis und verwies auf die weitere konkrete Erschließungsplanung des
Baugrundstücks. Diese erfolgt in Abstimmung mit weiteren Sparten. Die DSL
Mobile GmbH wird wie andere Versorgungsträger auch frühzeitig informiert.
b) Billigungsbeschluss
Das Gremium beschloss, die vom Büro
brugger_landschaftsarchitekten_stadtplaner_ökologen aus Aichach ausgearbeitete
Satzung zur Einbeziehung einer Teilfläche der Flur Nr. 75 der Gemarkung
Reicherstein in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Reicherstein mit den
eingearbeiteten Änderungen vorangegangener Beschlüsse in der Fassung vom
13.10.2015 zu billigen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 9
Nein-Stimmen: 0
Pers. beteiligt: 0
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 9
Nein-Stimmen: 0
Pers. beteiligt: 0