c)      Satzungsbeschluss

Das Gremium beschließt, aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 und des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 i. V. mit dem § 10 des Baugesetzbuches – BauGB- in der Fassung vom 23.09.2004 (zuletzt geändert am 20.11.2014 BGBl. I S. 1748), des Art. 23 der Gemeindeordnung –GO- für den Freistaat Bayern (BayRS 2020-1-1-I) und des Art. 4 BayNatSchG folgende

 

Satzung zur Einbeziehung der Fl. Nr. 75 (Teilfläche) der Gemarkung Reicherstein in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Reicherstein.

 

in der Fassung vom 13.10.2015 als Satzung.

 

Die vom Büro brugger_landschaftsarchitekten_stadtplaner_ökologen, Aichach ausgearbeitete Satzung mit Planzeichnung und Begründung in der Fassung vom 13.10.2015 ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

 


Bezug: 

Antrag des Herrn Stöckl Peter mit Eingang vom 23.02.2015.

Aufstellungsbeschluss des Marktgemeinderates Pöttmes vom 03.03.2015.

Vom Büro brugger_landschaftsarchitekten_stadtplaner_ökologen ausgearbeiteter Entwurf der Satzung in der Fassung vom 21.07.2015.

Billigungsbeschluss des Bau- und Umweltausschusses vom 21.07.2015.

1. öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentliche Belange in der Zeit vom 03.08.2015 bis zum 04.09.2015.

Vom Büro brugger_landschaftsarchitekten_stadtplaner_ökologen ausgearbeiteter Entwurf der Satzung in der Fassung vom 13.10.2015.

 

Sachverhalt:

Herr Stöckl plant den Bau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage und einer Lagerhalle auf einer Teilfläche der Flur Nr. 75 der Gemarkung Reicherstein.

 

Hierzu lag der Entwurf der Satzung zur Einbeziehung einer Teilfläche der Flur Nr. 75

der Gemarkung Reicherstein in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Reicherstein in der Zeit vom 03.08.2015 bis zum 04.09.2015 öffentlich aus. Im gleichen Zeitraum wurden auch die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt.

 

Sachverhalt:

a)     Behandlung der Einwendungen und Anregungen im Zuge der Bürgerbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange

 

Von Bürgern wurden keine Anregungen vorgebracht.

 

Beschluss:

Das Gremium nahm dies zur Kenntnis.

 

 

Folgende Träger öffentlicher Belange haben weder Anregungen noch Bedenken geäußert:

-        Landratsamt Aichach-Friedberg, Gesundheitsamt

-        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Augsburg

-        Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Augsburg

-        Landesbund für Vogelschutz, Kreisgruppe Aichach-Friedberg

-        LEW Verteilnetz GmbH

-        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Dienststelle Thierhaupten

 

Folgende Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme abgegeben:

-        Bund Naturschutz, Ortsgruppe Pöttmes

-        Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Aichach

-        Zweckverband zur Wasserversorgung der Thierhauptener Gruppe

 

Folgende Träger öffentlicher Belange haben Anregungen vorgebracht:

 

1.      Landratsamt Aichach-Friedberg, Bauleitplanung vom 31.08.2015

Mit Schreiben vom 29.07.2015 beteiligten Sie uns zur Aufstellung der o. g. Ortsrandsatzung des Marktes Pöttmes in der Gemarkung Reicherstein.

Im Rahmen dieser Beteiligung haben wir von den Fachstellen Immissionsschutz, Bodenschutzrecht, Naturschutz, Denkmalpflege, Bauordnung, Kommunale Abfallwirtschaft, Kreisstraßenverwaltung und dem Kreisbaumeister im Landratsamt Aichach-Friedberg eine Stellungnahme erbeten. In der Anlage erhalten Sie die Stellungnahmen des Immissionsschutzes und der Bauordnung mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung. Im Übrigen haben die Fachstellen keine Einwände, Anregungen oder Bedenken erhoben.

 

Zudem machen auf Folgendes aufmerksam:

1. Gemäß § 34 Abs. 5 Satz 4 BauGB sind für die vorliegende Satzung die Vorschriften des § 1 a Abs. 2 und 3 sowie § 9 Abs. 1a BauGB entsprechend anzuwenden. Dies bedeutet, dass u. a. die sog. Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB zu berücksichtigen ist. In der Begründung sind bis dato dazu keine Angaben enthalten. Wesentlich ist zudem, dass die sich aus § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB ergebenden Grundsätze in der Abwägung zu berücksichtigen sind.

 

2. Bezüglich der immissionsschutzfachlichen Stellungnahme dürfen wir darauf aufmerksam machen, dass bei einer Abwägung dieser Stellungnahme, die aus immissionsschutzfachlicher Sicht erforderlich erachteten Angaben spätestens im Baugenehmigungsverfahren zu ermitteln sind. Sofern dann immissionsschutzfachliche Konflikte bestehen würden, kann dies unter Umständen dazu führen, dass ein entsprechender Bauantrag trotz Ortsrandsatzung nicht genehmigungsfähig wäre.

 

Darüber hinaus erheben wir keine Anregungen oder Bedenken.

 

Abwägung:

zu 1.: In der Begründung zur Ortsrandsatzung erfolgt eine Bestandserfassung und Bewertung der relevanten Schutzgüter. Aus der Bestandsbeschreibung geht hervor, dass es sich bei dem überplanten Areal nicht um intensiv genutzte landwirtschaftliche Flächen, sondern vielmehr um Gartenland mit umgebenden Gebäuden handelt.

Der Ortsteil Reicherstein ist durch einen kompakten Siedlungskörper gekennzeichnet. Freiflächen innerhalb der Bebauung liegen nur sehr eingeschränkt vor. Zudem bestehen innerhalb des Ortskernes Tierhaltungsbetriebe. Auf mögliche Immissionskonflikte weist das Landratsamt selbst hin. Mit der Lage am westlichen Ortsrand wird eine Fläche in den im Zusammenhang betauten Dorfgebiet eingegliedert. Nördlich, östlich und südlich des Gebietes liegt Bestandsbebauung vor, so dass durchaus von einer Innenentwicklung im Sinne des § 1a BauGB ausgegangen werden kann.

Dieser Sachverhalt kann ergänzend in die Begründung aufgenommen werden.

Die Ortsrandsatzung setzt neben dem Erhalt von bestehenden Bäumen zusätzlich 820 m² Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern fest. Der Markt Pöttmes ist der Auffassung, dass aufgrund dieser umfangreichen Maßnahmen die eintretenden Auswirkungen auf Natur und Landschaft kompensiert werden und kein weiterer Ausgleichsbedarf erforderlich ist. Dieser Sachverhalt wird in der Begründung zur Ortsrandsatzung beschrieben.

 

zu 2.: Bei Reicherstein handelt es sich um ein Dorfgebiet. In der Ortsrandsatzung wird bereits darauf hingewiesen, dass im Umgriff keine landwirtschaftliche Tierhaltung stattfindet. Erst im Abstand von etwa 130 m (Fl.-Nr. 24/1 und 34/1) folgen im Ortskern Rinderhaltungsbetriebe. Vorhandene Wohngebäude im Südwesten von Reicherstein weisen dagegen nur einen Abstand von etwa 100m auf. Da die Rechtsprechung in den letzten Jahren zwischen Rinderhaltung und Wohnbauflächen einen Abstand von weniger als 100 m für ausreichend erachtet hat, kann der Markt Pöttmes weder eine nachteilige Wirkung auf eine künftige Wohnnutzung noch eine Einschränkung der Landwirtschaft im Dorfgebiet von Reicherstein erkennen.

Im Übrigen gehört zu den wesentlichen Nutzungsformen eines Dorfgebietes neben der Landwirtschaft auch das Wohnen.

 

Beschluss:

Das Gremium beschloss, in der Begründung ergänzende Ausführungen zum § 1a BauGB (sparsamer Umgang mit Grund und Boden, Nachverdichtung, Maßnahmen der Innenentwicklung etc.) zu ergänzen. Immissionsschutzprobleme im Dorfgebiet werden nicht erkannt.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                9

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                           0

 

 

 

2.      Landratsamt Aichach-Friedberg, Immissionsschutz vom 27.08.2015

Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z. B. Landschafts- und Wasserschutzgebietsverordnungen)

Im Rahmen der Aufstellung der Ortsrandsatzung ist zu prüfen, ob im Planbereich relevante Geruchsimmissionen durch benachbarte landwirtschaftliche Hofstellen einwirken. Die nachträgliche Verdichtung der Bebauung kann zur Einschränkung der Erweiterungs- und Entwicklungsmöglichkeiten benachbarter landwirtschaftlicher Hofstellen mit Tierhaltung führen. Im Umkreis der Ortsrandsatzung befinden sich mehrere landwirtschaftliche Hofstellen. Ob dort noch aktiv Landwirtschaft betrieben wird, ist hier nicht bekannt.

Bevor eine weitere immissionsschutzfachliche Stellungnahme erfolgen kann, muss ermittelt werden, in welchem Umfang in der Umgebung der Ortsrandsatzung noch aktiv Tierhaltung betrieben wird. Dabei ist der genehmigte Tierbestand zu erfassen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, dass erteilte Genehmigungen auch weiterhin bestehen; selbst wenn in den Stallungen derzeit keine Tierhaltung mehr betrieben wird. Dabei ist auch von Bedeutung, wie lange die Tierhaltung schon aufgelassen ist. Nach erfolgter Nutzungsänderung der Stallgebäude ist davon auszugehen, die Genehmigung zur Tierhaltung erloschen ist.

Erst wenn genauere Angaben zu den konkret vorhandenen und genehmigten Nutzungen (Tierzahlen und Tierart) der landwirtschaftlichen Hofstellen auf den Grundstücken der Flur Nummern 28/1, 33, 34/1 vorliegen, kann beurteilt werden, ob im Planbereich mit relevanten Geruchsimmissionen zu rechnen ist. Diese Prüfung muss auf der Grundlage der hier anzuwenden VDI Richtlinie 3894 Blatt 2 ,,Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen Methode zur Abstandbestimmung" erfolgen. Vorher ist zu prüfen, weicher konkrete Tierbestand für die Ermittlung und Beurteilung der im Planbereich einwirkenden Geruchsimmissionen zu berücksichtigen ist. Hierfür sind die entsprechenden Angaben erforderlich.

Kann mit den hier zur Verfügungen stehenden Mitteln keine Abschätzung der Geruchsimmissionssituation im Planbereich erfolgen, so ist im nächsten Schritt eine gutachterliche Geruchsausbreitungsrechnung erforderlich.

Bevor die Ortrandsatzung erlassen werden kann muss sichergestellt sein, dass das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme erfüllt ist und die auf den Planbereich einwirkenden Geruchsimmissionen das zulässige Maß einhalten.

Rechtsgrundlagen

VDI Richtlinie 3894 Blatt 2; Arbeitspapiere des bayerischen Arbeitskreises ,,Immissionsschutz in der Landwirtschaft"

Möglichkeiten der Überwindung (z. B. Ausnahmen o. Befreiungen) Einwendungen

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage

Die Orientierungshilfe des Bayerischen Arbeitskreises ,,Immissionsschutz in der Landwirtschaft" zur Abstandregelung von Rinderhaltungen wurde wegen der jetzt anzuwenden VDI Richtlinie 3894 Blatt 2 zurückgezogen. Die Abstandermittlung von Tierhaltungen muss jetzt auf der Grundlage der VDI Richtlinie 3894 Blatt 2 vom              Nov 2012 erfolgen.

Hierfür sind die in Ziffer 2.4 aufgeführten Angaben erforderlich.

 

Abwägung:

Bereits mit dem Bebauungsplan Reicherstein Nr. 1 "Nähe Weidorfer Weg" hat der Markt Pöttmes die Tierhaltung in Reicherstein erfasst. Diese ist immer noch aktuell. Auf den Grundstücken 28/1 (seit 2005) und Flur Nr. 33 (seit 2002) liegt keine Tierhaltung mehr vor.

Die vorliegende Satzung fügt einzelne Außenbereichsflächen in den als Zusammenhang bebauten Ortsteil an. Der Gebietscharakter bleibt dabei weiterhin Dorfgebiet. Dort ist auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe vorrangig Rücksicht zu nehmen. Die umgebende Wohnnutzung muss die von den landwirtschaftlichen Betrieben ausgehenden Störungen hinnehmen. Im Übrigen gehört zu den wesentlichen Nutzungsformen eines Dorfgebietes neben der Landwirtschaft auch das Wohnen.

Der Abstand vorhandener Wohngebäude im Westen von Reicherstein beträgt etwa 100 m zu den vorhandenen Stallanlagen. Das in der Ortsrandsatzung einbezogene Areal mit den Baugrenzen für ein Wohngebäude weist dagegen 130 m Abstand auf. In der unmittelbaren Umgebung liegt keine Tierhaltung vor. Konfliktpotentiale sind daher auszuschließen. Dies bringt die Ortsrandsatzung bereits zum Ausdruck.

Die bisher in der Rechtsprechung angewandte "Abstandsregelungen für Rinder“ des Bayerischen Arbeitskreises Immissionsschutz in der Landwirtschaft hält einen Abstand von 50 m bei einer Tierhaltung von 110 GV ausreichend. Gerichte haben einen Abstand von 75 m zwischen einem allgemeinen Wohngebiet und Rinderhaltung (163 GV) als konfliktfrei gesehen. Nach Auffassung des Marktes Pöttmes treten im Dorfgebiet Reicherstein daher keine Immissionskonflikte auf. Eine anderweitige Einschätzung hätte wohl zur Konsequenz, dass innerhalb eines tatsächlichen Dorfgebietes Wohnen grundsätzlich unzulässig wäre.

 

Beschluss:

Das Gremium nahm die Ausführungen zur Kenntnis und kann aufgrund des Dorfgebietscharakters und der tatsächlich vorhandenen Abstände keine Konflikte zwischen landwirtschaftlichen Betrieben und der Ortsrandsatzung erkennen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                9

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                           0

 

 

 

3.      Landratsamt Aichach-Friedberg, Bauordnung vom 28.08.2015

Zu 3.3 Gestaltung der Gebäude / Höhen

Da sich Wand-, First- und OK Erdgeschossrohfußboden auf NN-Höhen beziehen, ist der Bezugspunkt tatsächliche OK Erdgeschoss-Rohfußbodenhöhe nicht notwendig.

 

Abwägung:

Mit der Festsetzung von Erdgeschoss-Rohfußböden wird beabsichtigt, die First- und Wandhöhen in ihrer tatsächlichen Höhenentwicklung zu begrenzen. Um dieses Ziel zu erreichen sind die Erdgeschoss-Rohfußböden als zwingend festzusetzen. Dies wird in der Ortsrandsatzung konkretisiert und für das Hauptgebäude ein ERFH zwischen 483,90 und 484,20 m ü NN sowie für das Nebengebäude von 481,20 bis 481,50 m ü NN als Mindest- bzw. Höchstmaß definiert.

 

Beschluss:

Das Gremium beschloss, die Erdgeschoss-Rohfußböden nach den oben genannten Mindest- und Höchstmaßen festzusetzen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                9

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                           0

 

 

 

4.      Landratsamt Aichach-Friedberg, Brandschutzdienststelle vom 11.08.2015

Bei der Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen und idealerweise bereits bei der Aufstellung und Änderung von Flächennutzungsplänen sind für den durch die Gemeinde sicherzustellenden Feuerschutz (Art. 1 BayFwG) grundsätzlich folgende allgemeine Belange des abwehrenden Brandschutzes zu überprüfen und bei Bedarf im Benehmen mit dem Kreisbrandrat durchzuführen, um die Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen zu gewährleisten:

Das Hydrantennetz ist nach dem Merkblatt des Bayerischen Landesamts für Wasserwirtschaft Nr. 1.8-5, Stand 08.2000 bzw. nach den Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) – Arbeitsblätter W 331 und W 405 – auszubauen, wobei darauf zu achten ist, dass die erste Löschwasserentnahmestelle in weniger als 100 m vom jeweiligen Objekt entfernt ist. Des Weiteren sollten Hydranten in regelmäßigen Abständen errichtet werden (80 m bei geschlossener, 100 m bei halboffener und 120 m bei offener Bebauung). Da Hydranten zugänglich zu halten sind (auch im Winter; Freihalten von Schnee und Eis), ist es ratsam, Überflurhydranten zu bevorzugen.

Aus Aufenthaltsräumen von nicht zu ebener Erde liegenden Geschossen muss die Rettung von Personen über zwei voneinander unabhängige Rettungswege gewährleistet sein. Bei baulichen Anlagen ohne besondere Art und Nutzung und einer Bauhöhe unterhalb der Hochhausgrenze kann der 2 Rettungsweg auch über Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden, wenn die Feuerwehr über das erforderliche Rettungsgerät (z. B. Drehleiter DLA (K) 23-12 o. ä.) verfügt. Sofern innerhalb der Hilfsfrist von 10 Minuten der 2. Rettungsweg über entsprechend ausreichende Leitern der Feuerwehr nicht sichergestellt werden kann, sind zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege (notwendige Treppen) erforderlich.

Bei Aufenthaltsräumen im Dachgeschoß sollten die notwendigen Fenster mit Leitern der Feuerwehr direkt anleiterbar sein (zweiter Rettungsweg).

Im Übrigen verweisen wir auf die „Planungshilfen für die Bauleitplanung“, Fassung 2012/2013, herausgegeben von der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, insbesondere auf den Abschnitt II3 Nr. 32 – Brandschutz.

Wir empfehlen die Grundlagen des abwehrenden Brandschutzes, trotz der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in den qualifizierten Bebauungsplan aufzunehmen.

Wir haben uns nur aus der fachlichen Sicht des Brandschutzes geäußert und diese Äußerung innerhalb des Landratsamtes oder mit der Regierung nicht abgestimmt.

 

Abwägung:

Im Rahmen der Ortsrandsatzung werden zusätzliche Gebäude direkt an der Wallerdorfer Straße im Umfeld vorhandener Bebauung ermöglicht. Das Gebiet ist auch direkt für die Feuerwehr anfahrbar. Eine gegenüber dem vorhandenen baulichen Bestand erhöhte Brandlast kann der Markt Pöttmes hier nicht erkennen. 

 

Beschluss:

Das Gremium nahm dies zur Kenntnis.

 

 

 

5.      Wasserwirtschaftsamt Donauwörth vom 02.09.2015

Wasserwirtschaftliche Würdigung

Aufgrund der Geländeneigung ist die Abführung des Niederschlagswassers so zu gestalten, das sich die Situation für Dritte nicht verschlechtert sowie kein Wasser in die die Satzung betreffenden Gebäude eindringen kann.

Zu dem Entwurf des Bauleitplanes bestehen keine wasserwirtschaftlichen Bedenken, wenn unsere Hinweise beachtet werden.

 

Abwägung:

Die Ortsrandsatzung berücksichtigt mit den festgesetzten Höhen das umliegende Areal und ermöglicht damit eine Bebauung, die den Sachverhalt berücksichtigt. Dritte sind durch die Baumaßnahme nicht betroffen.

 

Beschluss:

Das Gremium nahm dies zur Kenntnis.

 

 

6.      Deutsche Telekom Technik GmbH vom 24.08.2015

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

Durch die o. a. Planung werden die Belange der Telekom zurzeit nicht berührt.

Bei Planungsänderungen bitten wir uns erneut zu beteiligen.

Sollten Sie im Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne unserer Telekommunikationsanlagen benötigen, können diese angefordert werden bei:

E-Mail:                    Planauskunft.sued@telekom.de

Fax:                          +49 391 580213737

Telefon:                 +49 251 788777701

Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer Prüfung vorbehalten.

Damit eine koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, sind wir auf Informationen über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen Sie sich deshalb so früh wie möglich, jedoch mindestens 4 Monate vor Baubeginn in Verbindung mit:

Deutsche Telekom Technik GmbH

Technik Niederlassung Süd, PTI 23

Gablinger Straße 2

D-86368 Gersthofen

 

Beschluss:

Das Gremium nahm die Ausführungen zur Kenntnis und verwies auf die weitere konkrete Erschließungsplanung des Baugrundstücks. Diese erfolgt in Abstimmung mit weiteren Sparten. Die Telekom wird wie andere Versorgungsträger auch frühzeitig informiert.

 

 

7.      DSL Mobile GmbH vom 24.08.2015

Grundsätzlich gibt es unsererseits keine Einwände zu o. g. Ortsrandsatzung.

Allerdings möchten wir anmerken, dass im Rahmen evtl. notwendiger Erschließungsarbeiten Leerrohre / Reserven für eine spätere Glasfaserversorgung des geplanten Wohngebäudes vorgesehen werden sollen.

Wenn Erschließungsarbeiten zur Grunderschließung weiterer Sparten z.B. Strom / Wasser / Kanal für das genannte Grundstück anstehen, geben Sie diese Info bitte an den Markt Pöttmes weiter und informieren uns nochmals gesondert. So kann eine Verlegung von Glasfaserleitungen koordiniert werden.

 

Beschluss:

Das Gremium nahm die Ausführungen zur Kenntnis und verwies auf die weitere konkrete Erschließungsplanung des Baugrundstücks. Diese erfolgt in Abstimmung mit weiteren Sparten. Die DSL Mobile GmbH wird wie andere Versorgungsträger auch frühzeitig informiert.

 

 

 

b)     Billigungsbeschluss

Das Gremium beschloss, die vom Büro brugger_landschaftsarchitekten_stadtplaner_ökologen aus Aichach ausgearbeitete Satzung zur Einbeziehung einer Teilfläche der Flur Nr. 75 der Gemarkung Reicherstein in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Reicherstein mit den eingearbeiteten Änderungen vorangegangener Beschlüsse in der Fassung vom 13.10.2015 zu billigen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                9

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                           0

 

 


Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                9

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                           0