Sitzung: 21.07.2015 Bau- und Umweltausschuss des Marktgemeinderates Pöttmes
c) Satzungsbeschluss
Das Gremium beschloss, aufgrund des § 2 Abs.
1 Satz 1, des § 10 des Baugesetzbuches – BauGB- in der Fassung vom
Bebauungsplan
Grimolzhausen Nr. 5 „ERLAGASSENFELD IN EISELSRIED“
in der Fassung vom 21.07.2015 als Satzung.
Der von der Bürogemeinschaft für Ortsplanung
und Stadtentwicklung, OPLA aus Augsburg ausgearbeitete Bebauungsplan
Grimolzhausen Nr. 5 „ERLAGASSENFELD IN EISELSRIED“ in der Fassung vom
21.07.2015 ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Bezug:
Aufstellungsbeschluss des Marktgemeinderates
Pöttmes vom 07.10.2014.
Entwurf der Bürogemeinschaft für Ortsplanung
& Stadtentwicklung, OPLA aus
Augsburg, in der Fassung vom 20.01.2015.
Billigungsbeschluss des Bau- und
Umweltausschusses vom 20.01.2015.
Frühzeitige Bürgerbeteiligung und Beteiligung
der Behörden und sonstiger Träger
öffentlicher Belange im Zeitraum vom
09.02.2015 bis zum 12.03.2015.
Billigungsbeschluss des Bau- und
Umweltausschusses vom 21.04.2015.
1. öffentliche Auslegung und Beteiligung der
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher
Belange im Zeitraum vom 02.06.2015 bis zum
08.07.2015.
Sachverhalt:
a) Behandlung
der Einwendungen und Anregungen im Zuge der Bürgerbeteiligung und der
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
Für die Aufstellung des Bebauungsplanes
Grimolzhausen Nr. 5 „ERLAGASSENFELD IN EISELSRIED“ der Marktgemeinde Pöttmes
wurde in der Zeit vom 02.06.2015 bis einschließlich 08.07.2015 die Beteiligung
der Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit der Beteiligung der
Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
Folgende Behörden /Träger öffentlicher
Belange haben keine Stellungnahme abgegeben:
- Regionaler Planungsverband
- Landratsamt Aichach-Friedberg,
Sachgebiet 30 Brandschutzdienststelle
- Bund Naturschutz e.V. - Ortsgruppe
Pöttmes
- Bayernwerk AG, Netzcenter Pfaffenhofen
- IK-T Manstofer und Hecht
- DSLmobil
- Vermessungsamt Aichach
- Polizeiinspektion Aichach
- WZV
der Arnbachgruppe
- Stadt Schrobenhausen
Folgende Behörden /Träger öffentlicher
Belange haben keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht:
- Bayerischer Bauernverband,
09.07.2015
- Amt für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten Augsburg, 02.07.2015
- Amt für ländliche Entwicklung Schwaben,
30.06.2015
- Gewerbeaufsichtsamt Augsburg, 19.06.2015
- Handwerkskammer für Schwaben, 01.06.2015
- Industrie- und Handelskammer Schwaben,
15.06.2015
- Wasserwirtschaftsamt Donauwörth,
18.06.2015
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
(Referat B III Mittelfranken/Schwaben), 02.06.2015
- Bayerisches Landesamt für
Denkmalpflege (Referat A III Schwaben-Mittelfranken), 28.05.2015
- Landratsamt
Aichach-Friedberg (Fachstelle Naturschutz, Bauordnung, Wasserrecht und
Kreisbaumeister), 06.07.2015
Folgende Behörden /Träger öffentlicher
Belange haben Anregungen vorgebracht:
1. Landratsamt
Aichach-Friedberg, Bauleitplanung vom 06.07.2015
Das Begründungserfordernis des § 1a Abs. 2
BauGB hinsichtlich der Umwandlung bisher landwirtschaftlich genutzter Flächen
ist als formale Anforderung an dieses Bauleitplan-verfahren zu beachten.
Bei der bereits vorhandenen Bodenplatte
handelt es sich um einen „Schwarzbau" ohne Baugenehmigung im Außenbereich.
Eine nachträgliche Baugenehmigung ist ohne Bauleitplanverfahren ausgeschlossen
und daher ist die Bodenplatte bei Beachtung
des § 1 a Abs. 2 BauGB außer Acht zu lassen.
Weitere Anregungen oder Bedenken werden
nicht erhoben.
Abwägung:
Die Begründung zum Bebauungsplan wird entsprechend der Anregung
überarbeitet.
Beschluss:
Das Gremium beschloss, der Anregung
stattzugeben.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 8
Nein-Stimmen: 0
Pers. beteiligt: 0
2. Landratsamt
Aichach-Friedberg, Sachgebiet 43 Immissionsschutz /Staatliches Abfallrecht vom
02.07.2015
Mit Schreiben vom 13.03.2015 hat der technische Immissionsschutz zum Entwurf des Bebauungsplanes eine fachtechnische Stellungnahme abgegeben, und darin verschiedene Fragen zum geplanten
Nutzungsumfang im vorgesehenen Planbereich gestellt.
Die Gemeinde verweist in ihrer Abwägung der fachtechnischen Stellungnahme darauf, dass sie davon ausgeht, dass „die bestehenden Gebäude und deren Nutzung ordnungsgemäß verbeschieden wurden".
Die immissionsschutzbezogenen
Belange sind nach Auffassung des Marktes Pöttmes
Gegenstand der Genehmigungsplanung und in dem entsprechenden Genehmigungsverfahren (entweder
Baurecht oder immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren) zu lösen.
Der zugeleitete Planentwurf setzt nunmehr in
Ziffer 9.2 an der südlichen Grenze des Planbereiches einen Schutzwall mit einer
Höhe der Walloberkante von mindestens 3 m über dem natürlichen Geländeverlauf
fest. Nach den Angaben in der entsprechenden Festsetzung soll der Schutzwall
dem „Schutz vor Lärm-, Licht- und Geruchsimmissionen dienen.
Der Wall soll die an den Planbereich
angrenzende Bebauung wohl insbesondere vor den Lärm-, Geruchs- und
Lichtemissionen abschirmen, die von der Nutzung der im MD1 dargestellten
„Bodenplatte" ausgehen. Die Bodenplatte weist nach den Darstellungen im
Bebauungsplan eine Fläche von ca. 1350 m2 auf. Sie dient- soweit aus den Fotos
auf den Seiten 5 und 6 der Begründung zum Bebauungsplan erkennbar ist- zumindest der Zwischenlagerung von
Biomasse. Die Bodenplatte bedarf -soweit hier beurteilbar- aufgrund ihrer Größe
der Baugenehmigung. Die Nutzung der „Bodenplatte" als Lager- und
Ladefläche und ggf. auch zur Erzeugung
von Hackgut ist mit relevanten Lärm-, Geruchs- und auch Staubemissionen
verbunden
Aus den vorgelegten Unterlagen lässt sich nicht ableiten, auf welcher Grundlage
die im Bebauungsplan festgesetzte „Wallhöhe" ermittelt wurde. Es ist auch
nicht bekannt, ob die in der Planfassung vorgesehene Wallhöhe ausreicht, um
insbesondere vom den Nutzungen im Bereich der Bodenplatte ausgehenden
Lärmemissionen abzuschirmen.
Ohne entsprechende schalltechnische
Untersuchung ist keine Aussage zur konkret erforderlichen Wallhöhe möglich.
Damit ein Schallschutzgutachter bei seinen Berechnungen den vorgesehenen
Nutzungsumfang im Planbereich berücksichtigen kann, wurden in der Stellungnahme
vom 13.03.2015 die entsprechenden, immissionsschutzbezogenen Fragen gestellt. Konkrete Angaben zum vorgesehenen
Nutzungsumfang und zur Nutzungsintensität des Planbereiches liegen aber bisher
nicht vor.
Aus fachtechnischer Sicht muss ein
Bebauungsplan vorhersehbare Konflikte lösen. Erfolgt, wie vom Markt Pöttmes
geplant, die immissionsschutzfachliche Beurteilung erst im Rahmen des
entsprechenden Genehmigungsverfahren, so
besteht die Gefahr, dass die vorgesehene Nutzung nicht mit den
immissionsschutzbezogenen Anforderungen insbesondere der TA Lärm vereinbar ist.
In der Konsequenz kann das konkrete Vorhaben trotz des dann möglicherweise
bestehenden Bebauungsplanes nicht genehmigt werden. Dies kann gerade dann
der Fall sein, wenn der Bereich der Bodenplatte für das Hacken von Biomasse
genutzt wird.
Auch betriebsbezogener Fahrverkehr und die
Ladetätigkeit für das Verladen der Biomasse kann in der Nachbarschaft zu
erheblichen Lärmimmissionen führen. In diesem Zusammenhang spielt auch die
unter schalltechnischen Gesichtspunkten konkret
erforderliche Dimensionierung (Lage, Länge, Höhe) des Schutzwalles für
die Genehmigungsfähigkeit entsprechender
Nutzungen eine entscheidende Rolle.
Rechtsgrundlagen DIN 18005 Beiblatt 1, TA-Lärm
Möglichkeiten der Überwindung (z. B.
Ausnahmen oder Befreiungen) Einwendungen
Schalltechnische Untersuchung für alle im
Planbereich vorhandenen und zukünftigen Nutzungen der Biomassevermarktung
erstellen lassen. In diesem Zusammengang ist auch unbedingt mit dem zukünftigen
Nutzer abzuklären, ob im Planbereich Biomasse gehackt werden soll.
Gegebenenfalls wäre eine Nutzung des Planbereiches für das Hacken von Biomasse
über eine Festsetzung auszuschließen.
Abwägung:
Hinsichtlich des Erfordernisses einer
schalltechnischen Untersuchung wird auf die Abwägung vom 21.04.2015 zur
Stellungnahme vom 13.03.2015 verwiesen:
„Der
Markt Pöttmes weist darauf hin, dass es sich bei dem vorliegenden Bebauungsplan
um einen qualifizierten Angebotsbebauungsplan gemäß § 30 Abs. 1 BauGB handelt.
In diesem werden keine betrieblichen Anlagen oder Betriebsweisen festgesetzt.
Darüber
hinaus ist der landwirtschaftliche und gewerbliche Betrieb mit dem
Flächenumgriff des Bebauungsplanes bereits im Bestand vorhanden. Der Markt
Pöttmes geht demzufolge davon aus, dass die bestehenden Gebäude und deren
Nutzungen (ausgenommen der betonierten Bodenplatte) ordnungsgemäß verbeschieden
wurden.
Die
immissionsschutzfachlichen Belange sind Gegenstand der Genehmigungsplanung und
im Rahmen von Einzelgenehmigungsverfahren, entweder nach Baurecht oder nach
BImSchG, zu lösen.“
Unabhängig davon wurde die Dimensionierung
(Lage, Länge und Höhe) des prophylaktischen Sicht- und Schallschutzwalls aus
den Gegebenheiten vor Ort sowie der Höhen der potenziellen Emittenten, z.B.
Scheinwerferhöhe, Höhe der LKW Motoren sowie Höhe der Motoren sonstiger
Einsatzgeräte ermittelt. Darüber hinaus wurde in der Gesamtabwägung die
Verträglichkeit mit dem Orts- und Landschaftsbild berücksichtigt.
Eine Nutzung des Planbereiches für das
Hacken von Biomasse wird nicht ausgeschlossen, da nach Rücksprache mit Herrn
Pest dieser ca. 3 Stunden pro Monat mit einem mobilen Hacker arbeiten muss.
Beschluss:
Das Gremium beschloss, den Anregungen nicht
stattzugeben.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 8
Nein-Stimmen: 0
Pers. beteiligt: 0
3. Landratsamt
Aichach-Friedberg, Sachgebiet 33 Gesundheitsamt vom 29.05.2015
Sehr geehrte Damen und Herren,
zur Aufstellung des Bebauungsplanes und der
Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen von Seiten des Gesundheitsamtes
keine Einwände, wenn die vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen den zu
erwartenden Mehrbedarf decken können.
Weitere Auflagen, die sich im öffentlichen
Interesse aus gesundheitsrechtlicher Sicht
als notwendig erweisen, bleiben vorbehalten.
Abwägung:
Auf die Abwägung vom 21.04.2015 zur
Stellungnahme vom 19.02.2015 wird verwiesen.
Beschluss:
Das Gremium nahm dies zur Kenntnis.
4. LBV
Kreisgruppe Aichach-Friedberg vom 28.05.2015
Wir
haben die Unterlagen gesichtet und haben keine Anmerkungen!
Hinweis:
Wir begrüßen die Ausweisung der
Ausgleichsfläche am Perlgraben, obwohl uns der volle
naturschutzfachliche Ausgleich im Sinne des Lebensraumschutzes für Arten nicht
gegeben erscheint.
Abwägung:
Nach Rücksprache mit Herrn Pest, wird dieser
der fachlichen Empfehlung nachkommen, einen zusätzlichen Pufferstreifen von
mindestens 5 m zur angrenzenden intensiv genutzten landwirtschaftlichen Fläche
vorzusehen. Damit wird die Beeinträchtigung der Ausgleichs-fläche durch
Schadstoffeintrag minimiert und somit der Lebensraumschutz für Arten auf der
gesamten Fläche gewährleistet.
Beschluss:
Das Gremium nahm dies zur Kenntnis.
5. Deutsche
Telekom Technik GmbH vom 29.06.2015
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend
Telekom genannt) -als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68
Abs. 1 TKG- hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und
bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie
alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die
erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o.g. Planung nehmen wir wie
folgt Stellung:
Zur o. a. Planung haben wir bereits mit
Schreiben vom 25.02.2015, Vorgang 2015108, Stellung genommen. Diese
Stellungnahme gilt unverändert weiter.
Abwägung:
Auf die Abwägung vom 21.04.2015 zur
Stellungnahme vom 25.02.2015 wird verwiesen.
Beschluss:
Das Gremium nahm dies zur Kenntnis.
Stellungnahmen der Öffentlichkeit:
Es wurden keine Einwände von Seiten der
Öffentlichkeit gegen oben genanntes Bauleitplanverfahren erhoben.
b) Billigungsbeschluss
Das Gremium beschloss, den von der
Bürogemeinschaft für Ortsplanung und Stadtentwicklung, OPLA aus Augsburg
ausgearbeiteten Bebauungsplan Grimolzhausen Nr. 5 „ERLAGASSENFELD IN
EISELSRIED“ mit eingearbeiteten Änderungen vorangegangener Beschlüsse in der
Fassung vom 21.07.2015 zu billigen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 8
Nein-Stimmen: 0
Pers. beteiligt: 0
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 8
Nein-Stimmen: 0
Pers. beteiligt: 0