c)      Satzungsbeschluss

Das Gremium beschloss, aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1, des § 10 des Baugesetzbuches – BauGB- in der Fassung vom 23.09.2004 (zuletzt geändert am 20.11.2014 BGBl. I S. 1748), des Art. 23 der Gemeindeordnung –GO- für den Freistaat Bayern (BayRS 2020-1-1-I) und des Art. 4 BayNatSchG folgenden

 

Bebauungsplan Grimolzhausen Nr. 5 „ERLAGASSENFELD IN EISELSRIED“

 

in der Fassung vom 21.07.2015 als Satzung.

 

Der von der Bürogemeinschaft für Ortsplanung und Stadtentwicklung, OPLA aus Augsburg ausgearbeitete Bebauungsplan Grimolzhausen Nr. 5 „ERLAGASSENFELD IN EISELSRIED“ in der Fassung vom 21.07.2015 ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

 


Bezug: 

Aufstellungsbeschluss des Marktgemeinderates Pöttmes vom 07.10.2014.

Entwurf der Bürogemeinschaft für Ortsplanung & Stadtentwicklung, OPLA aus

Augsburg, in der Fassung vom 20.01.2015.

Billigungsbeschluss des Bau- und Umweltausschusses vom 20.01.2015.

Frühzeitige Bürgerbeteiligung und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger

öffentlicher Belange im Zeitraum vom 09.02.2015 bis zum 12.03.2015.

Billigungsbeschluss des Bau- und Umweltausschusses vom 21.04.2015.

1. öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher

Belange im Zeitraum vom 02.06.2015 bis zum 08.07.2015.

 

Sachverhalt:

a)     Behandlung der Einwendungen und Anregungen im Zuge der Bürgerbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange

 

Für die Aufstellung des Bebauungsplanes Grimolzhausen Nr. 5 „ERLAGASSENFELD IN EISELSRIED“ der Marktgemeinde Pöttmes wurde in der Zeit vom 02.06.2015 bis einschließlich 08.07.2015 die Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt.

 

Folgende Behörden /Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme abgegeben:

-        Regionaler Planungsverband

-        Landratsamt Aichach-Friedberg, Sachgebiet 30 Brandschutzdienststelle

-        Bund Naturschutz e.V. - Ortsgruppe Pöttmes

-        Bayernwerk AG, Netzcenter Pfaffenhofen

-        IK-T Manstofer und Hecht

-        DSLmobil

-        Vermessungsamt Aichach

-        Polizeiinspektion Aichach

-        WZV der Arnbachgruppe

-        Stadt Schrobenhausen

 

Folgende Behörden /Träger öffentlicher Belange haben keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht:

-        Bayerischer Bauernverband, 09.07.2015

-        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Augsburg, 02.07.2015

-        Amt für ländliche Entwicklung Schwaben, 30.06.2015

-        Gewerbeaufsichtsamt Augsburg, 19.06.2015

-        Handwerkskammer für Schwaben, 01.06.2015

-        Industrie- und Handelskammer Schwaben, 15.06.2015

-        Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, 18.06.2015

-        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege (Referat B III Mittelfranken/Schwaben), 02.06.2015

-        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege (Referat A III Schwaben-Mittelfranken), 28.05.2015

-        Landratsamt Aichach-Friedberg (Fachstelle Naturschutz, Bauordnung, Wasserrecht und Kreisbaumeister), 06.07.2015

 

Folgende Behörden /Träger öffentlicher Belange haben Anregungen vorgebracht:

 

1.      Landratsamt Aichach-Friedberg, Bauleitplanung vom 06.07.2015

Das Begründungserfordernis des § 1a Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Umwandlung bisher landwirtschaftlich genutzter Flächen ist als formale Anforderung an dieses Bauleitplan-verfahren zu beachten.

Bei der bereits vorhandenen Bodenplatte handelt es sich um einen „Schwarzbau" ohne Baugenehmigung im Außenbereich. Eine nachträgliche Baugenehmigung ist ohne Bauleitplanverfahren ausgeschlossen und daher ist die Bodenplatte bei Beachtung

des § 1 a Abs. 2 BauGB außer Acht zu lassen.

 

Weitere Anregungen oder Bedenken werden nicht erhoben.

 

Abwägung:

Die Begründung zum Bebauungsplan wird entsprechend der Anregung überarbeitet.

 

Beschluss:

Das Gremium beschloss, der Anregung stattzugeben.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                8

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                           0

 

 

 

2.      Landratsamt Aichach-Friedberg, Sachgebiet 43 Immissionsschutz /Staatliches Abfallrecht vom 02.07.2015

Mit Schreiben vom 13.03.2015 hat der technische Immissionsschutz zum Entwurf des Bebauungsplanes eine fachtechnische Stellungnahme abgegeben, und darin verschiedene Fragen zum geplanten Nutzungsumfang im vorgesehenen Planbereich gestellt. Die Gemeinde verweist in ihrer Abwägung der fachtechnischen Stellungnahme darauf, dass sie davon ausgeht, dass „die bestehenden Gebäude und deren Nutzung ordnungsgemäß verbeschieden wurden".

 

Die immissionsschutzbezogenen Belange sind nach Auffassung des Marktes Pöttmes Gegenstand der Genehmigungsplanung und in dem entsprechenden Genehmigungsverfahren (entweder Baurecht oder immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren) zu lösen.

 

Der zugeleitete Planentwurf setzt nunmehr in Ziffer 9.2 an der südlichen Grenze des Planbereiches einen Schutzwall mit einer Höhe der Walloberkante von mindestens 3 m über dem natürlichen Geländeverlauf fest. Nach den Angaben in der entsprechenden Festsetzung soll der Schutzwall dem „Schutz vor Lärm-, Licht- und Geruchsimmissionen dienen.

 

Der Wall soll die an den Planbereich angrenzende Bebauung wohl insbesondere vor den Lärm-, Geruchs- und Lichtemissionen abschirmen, die von der Nutzung der im MD1 dargestellten „Bodenplatte" ausgehen. Die Bodenplatte weist nach den Darstellungen im Bebauungsplan eine Fläche von ca. 1350 m2 auf. Sie dient- soweit aus den Fotos auf den Seiten 5 und 6 der Begründung zum Bebauungsplan erkennbar ist- zumindest der Zwischenlagerung von Biomasse. Die Bodenplatte bedarf -soweit hier beurteilbar- aufgrund ihrer Größe der Baugenehmigung. Die Nutzung der „Bodenplatte" als Lager- und Ladefläche und ggf. auch zur Erzeugung von Hackgut ist mit relevanten Lärm-, Geruchs- und auch Staubemissionen verbunden

 

Aus den vorgelegten Unterlagen lässt sich nicht ableiten, auf welcher Grundlage die im Bebauungsplan festgesetzte „Wallhöhe" ermittelt wurde. Es ist auch nicht bekannt, ob die in der Planfassung vorgesehene Wallhöhe ausreicht, um insbesondere vom den Nutzungen im Bereich der Bodenplatte ausgehenden Lärmemissionen abzuschirmen.

 

Ohne entsprechende schalltechnische Untersuchung ist keine Aussage zur konkret erforderlichen Wallhöhe möglich. Damit ein Schallschutzgutachter bei seinen Berechnungen den vorgesehenen Nutzungsumfang im Planbereich berücksichtigen kann, wurden in der Stellungnahme vom 13.03.2015 die entsprechenden, immissionsschutzbezogenen Fragen gestellt. Konkrete Angaben zum vorgesehenen Nutzungsumfang und zur Nutzungsintensität des Planbereiches liegen aber bisher nicht vor.

 

Aus fachtechnischer Sicht muss ein Bebauungsplan vorhersehbare Konflikte lösen. Erfolgt, wie vom Markt Pöttmes geplant, die immissionsschutzfachliche Beurteilung erst im Rahmen des entsprechenden Genehmigungsverfahren, so besteht die Gefahr, dass die vorgesehene Nutzung nicht mit den immissionsschutzbezogenen Anforderungen insbesondere der TA Lärm vereinbar ist. In der Konsequenz kann das konkrete Vorhaben trotz des dann möglicherweise bestehenden Bebauungsplanes nicht genehmigt werden. Dies kann gerade dann der Fall sein, wenn der Bereich der Bodenplatte für das Hacken von Biomasse genutzt wird.

 

Auch betriebsbezogener Fahrverkehr und die Ladetätigkeit für das Verladen der Biomasse kann in der Nachbarschaft zu erheblichen Lärmimmissionen führen. In diesem Zusammenhang spielt auch die unter schalltechnischen Gesichtspunkten konkret erforderliche Dimensionierung (Lage, Länge, Höhe) des Schutzwalles für

die Genehmigungsfähigkeit entsprechender Nutzungen eine entscheidende Rolle.

 

Rechtsgrundlagen DIN 18005 Beiblatt 1, TA-Lärm

 

Möglichkeiten der Überwindung (z. B. Ausnahmen oder Befreiungen) Einwendungen

Schalltechnische Untersuchung für alle im Planbereich vorhandenen und zukünftigen Nutzungen der Biomassevermarktung erstellen lassen. In diesem Zusammengang ist auch unbedingt mit dem zukünftigen Nutzer abzuklären, ob im Planbereich Biomasse gehackt werden soll. Gegebenenfalls wäre eine Nutzung des Planbereiches für das Hacken von Biomasse über eine Festsetzung auszuschließen.

 

Abwägung:

Hinsichtlich des Erfordernisses einer schalltechnischen Untersuchung wird auf die Abwägung vom 21.04.2015 zur Stellungnahme vom 13.03.2015 verwiesen:

„Der Markt Pöttmes weist darauf hin, dass es sich bei dem vorliegenden Bebauungsplan um einen qualifizierten Angebotsbebauungsplan gemäß § 30 Abs. 1 BauGB handelt. In diesem werden keine betrieblichen Anlagen oder Betriebsweisen festgesetzt.

Darüber hinaus ist der landwirtschaftliche und gewerbliche Betrieb mit dem Flächenumgriff des Bebauungsplanes bereits im Bestand vorhanden. Der Markt Pöttmes geht demzufolge davon aus, dass die bestehenden Gebäude und deren Nutzungen (ausgenommen der betonierten Bodenplatte) ordnungsgemäß verbeschieden wurden.

Die immissionsschutzfachlichen Belange sind Gegenstand der Genehmigungsplanung und im Rahmen von Einzelgenehmigungsverfahren, entweder nach Baurecht oder nach BImSchG, zu lösen.“

 

Unabhängig davon wurde die Dimensionierung (Lage, Länge und Höhe) des prophylaktischen Sicht- und Schallschutzwalls aus den Gegebenheiten vor Ort sowie der Höhen der potenziellen Emittenten, z.B. Scheinwerferhöhe, Höhe der LKW Motoren sowie Höhe der Motoren sonstiger Einsatzgeräte ermittelt. Darüber hinaus wurde in der Gesamtabwägung die Verträglichkeit mit dem Orts- und Landschaftsbild berücksichtigt.

Eine Nutzung des Planbereiches für das Hacken von Biomasse wird nicht ausgeschlossen, da nach Rücksprache mit Herrn Pest dieser ca. 3 Stunden pro Monat mit einem mobilen Hacker arbeiten muss.

 

Beschluss:

Das Gremium beschloss, den Anregungen nicht stattzugeben.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                8

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                           0

 

 

 

3.      Landratsamt Aichach-Friedberg, Sachgebiet 33 Gesundheitsamt vom 29.05.2015

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

zur Aufstellung des Bebauungsplanes und der Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen von Seiten des Gesundheitsamtes keine Einwände, wenn die vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen den zu erwartenden Mehrbedarf decken können.

Weitere Auflagen, die sich im öffentlichen Interesse aus gesundheitsrechtlicher Sicht

als notwendig erweisen, bleiben vorbehalten.

 

Abwägung:

Auf die Abwägung vom 21.04.2015 zur Stellungnahme vom 19.02.2015 wird verwiesen.

 

Beschluss:

Das Gremium nahm dies zur Kenntnis.

 

 

 

4.      LBV Kreisgruppe Aichach-Friedberg vom 28.05.2015

Wir haben die Unterlagen gesichtet und haben keine Anmerkungen!

Hinweis:

Wir begrüßen die Ausweisung der Ausgleichsfläche am Perlgraben, obwohl uns der volle naturschutzfachliche Ausgleich im Sinne des Lebensraumschutzes für Arten nicht gegeben erscheint.

 

Abwägung:

Nach Rücksprache mit Herrn Pest, wird dieser der fachlichen Empfehlung nachkommen, einen zusätzlichen Pufferstreifen von mindestens 5 m zur angrenzenden intensiv genutzten landwirtschaftlichen Fläche vorzusehen. Damit wird die Beeinträchtigung der Ausgleichs-fläche durch Schadstoffeintrag minimiert und somit der Lebensraumschutz für Arten auf der gesamten Fläche gewährleistet.

 

Beschluss:

Das Gremium nahm dies zur Kenntnis.

 

 

5.      Deutsche Telekom Technik GmbH vom 29.06.2015

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) -als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG- hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

 

Zur o. a. Planung haben wir bereits mit Schreiben vom 25.02.2015, Vorgang 2015108, Stellung genommen. Diese Stellungnahme gilt unverändert weiter.

 

Abwägung:

Auf die Abwägung vom 21.04.2015 zur Stellungnahme vom 25.02.2015 wird verwiesen.

 

Beschluss:

Das Gremium nahm dies zur Kenntnis.

 

 

Stellungnahmen der Öffentlichkeit:

Es wurden keine Einwände von Seiten der Öffentlichkeit gegen oben genanntes Bauleitplanverfahren erhoben.

 

 

 

b)     Billigungsbeschluss

Das Gremium beschloss, den von der Bürogemeinschaft für Ortsplanung und Stadtentwicklung, OPLA aus Augsburg ausgearbeiteten Bebauungsplan Grimolzhausen Nr. 5 „ERLAGASSENFELD IN EISELSRIED“ mit eingearbeiteten Änderungen vorangegangener Beschlüsse in der Fassung vom 21.07.2015 zu billigen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                8

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                           0

 

 


Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                8

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                           0