c)      Satzungsbeschluss

Das Gremium beschloss, aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1, des § 10 und des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches -BauGB- in der Fassung vom 23.09.2004, zuletzt geändert am 15.07.2014 (BGBl. I S. 954) und des Art. 23 der Gemeindeordnung -GO- für den Freistaat Bayern (BayRS 2020-1-1-I) die

 

Einbeziehungssatzung Flur Nr. 176 der Gemarkung Wiesenbach

 

mit den heute beschlossenen redaktionellen Anpassungen als Satzung.

 

Die vom Büro brugger_landschaftsarchitekten_stadtplaner_ökologen, Aichach, ausgearbeitete Satzung in der Fassung vom 20.01.2015 mit Planzeichnung und Begründung sind Bestandteil dieses Beschlusses.

 

 


Bezug: 

Antrag der Eheleute Rappel Manuela und Benjamin mit Eingang vom 12.06.2014.

Aufstellungsbeschluss des Marktgemeinderates Pöttmes vom 01.07.2014.

Entwurf des Büros brugger_landschaftsarchitekten, Aichach vom 16.09.2014.

Billigungsbeschluss des Bau- und Umweltausschusses vom 16.09.2014.

1. öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange im Zeitraum vom 06.10.2014 bis zum 12.11.2014.

 

 

Sachverhalt:

 

a)      Behandlung der Anregungen im Zuge der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und der Träger öffentlicher Belange

Von Bürgern gingen keine Anregungen oder Stellungnahmen ein.

 

Beschluss:

Das Gremium nahm dies zur Kenntnis.

 

 

Folgende Träger öffentlicher Belange haben weder Anregungen noch Bedenken geäußert:

Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Augsburg

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Dienststelle Thierhaupten

Vermessungsamt Aichach

Zweckverband zur Wasserversorgung der Thierhauptener Gruppe

 

 

Folgende Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme abgegeben:

Bund Naturschutz, Ortsgruppe Pöttmes

Landesbund für Vogelschutz, Kreisgruppe Aichach-Friedberg

 

 

Folgende Träger öffentlicher Belange haben Anregungen vorgebracht:

 

1.       landsratsamt aichach-friedberg, Bauleitplanung vom 12.11.2014

Die Begründung sollte in Bezug auf § 1a Abs. 2 Satz 4 BauGB, welcher auch auf Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB anzuwenden ist, ergänzt werden

(§ 34 Abs. 5 Satz 4 BauGB). Demnach soll die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich genutzter Flächen begründet werden. Weiterhin sollen dabei Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden,

zu den insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen.

 

Abwägung:

Die Ortsrandsatzung ermöglicht die Errichtung von zwei zusätzlichen Wohngebäuden im Ortszentrum von Wiesenbach. Westlich, nördlich und östlich davon befindet sich Bestandsbebauung. Letztlich schließt die Satzung eine Baulücke und ermöglicht die Nachverdichtung im Ortsbereich. Darüber hinaus sind die Nachverdichtungs-möglichkeiten im Ortsbereich mit zwei weiteren Lücken deutlich eingeschränkt.

Die Umnutzung von Gebäuden oder die Wiedernutzbarmachung von leer stehenden Gebäuden setzt immer die Bereitschaft der Grundstückseigentümer voraus. Die Kommunen haben hierauf meist keinerlei Einfluss, zumal hier grundgesetzlich geschützte Eigentumsrechte zu berücksichtigen sind. 

 

Innerhalb des Baugebiets "Am Weiher" liegen derzeit noch 2 unbebaute Grundstücke vor. Diese stehen weder dem Markt Pöttmes für eine Vermarktung noch dem Immobilienmarkt zur Verfügung.

Der Markt Pöttmes geht davon aus, dass die Satzung mit der praktisch erfolgenden Nachverdichtung den Grundzügen des § 1a BauGB folgt. Die Umnutzung landwirtschaftlicher Flächen für eine Wohnbebauung bleibt deutlich begrenzt.

Dieser Sachverhalt wird in der Begründung redaktionell ergänzt.

 

Beschluss:

Das Gremium beschloss, die Begründung zur Ortsrandsatzung um die Möglichkeiten der Nachverdichtung, Umnutzung, Wiedernutzbarmachung von Gebäuden etc. im Sinne des § 1 a BauGB zu ergänzen.

 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                9

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                           0

 

 

2.       landsratsamt aichach-friedberg, Untere Naturschutz­behörde vom 04.11.2014

Mit der vorgelegten Ortsrandsatzung besteht aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde im Grundsatz Einverständnis. Für die Ausgleichsfläche bzw. -maßnahmen bitten wir jedoch in Anlehnung an die Kompensationsverordnung (Beurteilung des Aufwertungspotentials der Ausgangsfläche durch nähere Beschreibung des Pflanzenbestandes) um Ergänzung in der Begründung unter Punkt 8. Zudem sollte eine Konkretisierung der Entwicklungsziele (z. B. Wiesentyp), der zu pflanzenden Obstbaumarten, weiterer Zielarten sowie der konkreten Umsetzungsmaßnahmen

(z. B. Mähgutübertragung bzw. Nachsaat mit autochthonem Saatgut mit vorheriger Saatbeetbehandlung), Mähtermine etc. erfolgen.

 

Abwägung:

Im Hinblick auf die Bay. Kompensationsverordnung - die auf Bauleitpläne und Satzungen im Sinne von § 18 Abs. 1 BNatSchG keine Anwendung findet - ist als Ausgangszustand von intensivem Grünland (BayKomp, Biotopwertliste: G 11: gekennzeichnet durch Silomahd, Gülleausbringung etc., 3 WP) auszugehen. Als Entwicklungsziel sieht die Ortsrandsatzung  Streuobstbestände auf extensiv genutztem Grünland vor. (BayKomp, Biotopwertliste: B 432, 10 WP). Insgesamt ist auf der Fläche somit von einer "Wertsteigerung von 7 Punkten" auszugehen. Die gleiche Aufwertung erfahren dabei auch die Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern.

Die Ortsrandsatzung sieht die Pflanzung von 5 Obstgehölzen als Hochstamm, bevorzugt mit alten und traditionellen Sorten, vor. Gleichzeitig darf die Fläche nicht mehr gedüngt werden. Welche Obstbaum-Arten letztlich gepflanzt werden, soll den Eigentümern überlassen bleiben und wird nicht vorgeschrieben.

Nach der Ortsrandsatzung ist das Grünland mit einer zweischürigen Wiesenmahd ab Mitte Juni und Mitte September zu pflegen. Das Ziel einer extensiven Wiesengesellschaft entspricht im vorliegenden Fall einer Glatthaferwiese frischer Ausprägung.

Eine Weitergehende Definition des Artenspektrums oder gar eine Nach- oder Neuansaat mit kräuterreichem Saatgut wird hier nicht als zielführend erachtet. Auf der Fläche sollen sich Obstbäume entfalten. Die 5 vorgeschriebenen Bäume werden langfristig mit ihren ausladenden Kronen die darunter liegende Vegetation beschatten. Die Definition einer bestimmten Artenzusammensetzung des Grünlandes kann u.U. infolge der Beschattung durch die Obstbäume nie erreicht werden.

 

Beschluss:

Das Gremium nahm die Stellungnahme zur Kenntnis und hielt die in der Ortsrandsatzung vorgesehenen Maßnahmen auf der Fläche sowie deren Pflege für zielführend. Die vergleichenden Aspekte im Hinblick auf die Kompensationsverordnung werden in der Begründung ergänzt.

 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                9

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                           0

 

 

3.       landsratsamt aichach-friedberg, Immissionsschutz vom 13.11.2014

Im Rahmen der Aufstellung der Ortsrandsatzung ist zu prüfen, ob im Planbereich relevante Geruchsimmissionen durch benachbarte landwirtschaftliche Hofstellen einwirken. Die nachträgliche Verdichtung der Bebauung kann zur Einschränkung der Erweiterungs- und Entwicklungsmöglichkeiten benachbarter landwirtschaftlicher Hofstellen mit Tierhaltung führen. Im Umkreis der Ortsrandsatzung befinden sich mehrere landwirtschaftliche Hofstellen. Ob dort noch aktiv Landwirtschaft betrieben wird, ist hier nicht bekannt.

 

Bevor eine weitere immissionsschutzfachliche Stellungnahme erfolgen kann, muss ermittelt werden, in welchem Umfang in der Umgebung der Ortsrandsatzung noch aktiv Tierhaltung betrieben wird. Dabei ist der genehmigte Tierbestand zu erfassen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, dass erteilte Genehmigungen auch weiterhin bestehen; selbst wenn in den Stallungen derzeit keine Tierhaltung mehr betrieben wird. Dabei ist auch von Bedeutung, wie lange die Tierhaltung schon aufgelassen ist. Nach erfolgter Nutzungsänderung der Stallgebäude ist davon auszugehen, die Genehmigung zur Tierhaltung erloschen ist.

 

Erst wenn genauere Angaben zu den genehmigten und den konkret vorhandenen Nutzungen auf den Grundstücken der Flur Nummern 20, 23, 32, 28, 27, 24, 19/1 und 14 vorliegen, kann beurteilt werden, ob im Planbereich mit relevanten Geruchsimmissionen zu rechnen ist. Diese Prüfung muss auf der Grundlage der hier anzuwenden VDI Richtlinie 3894 Blatt 2 „Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen Methode zur Abstandbestimmung“ erfolgen. Vorher ist zu prüfen, welcher konkrete Tierbestand für die Ermittlung und Beurteilung der im Planbereich einwirkenden Geruchsimmissionen zu berücksichtigen ist. Hierfür sind die entsprechenden Angaben erforderlich.

 

Kann mit den hier zur Verfügung stehenden Mitteln keine Abschätzung der Geruchsimmissionssituation im Planbereich erfolgen, so ist im nächsten Schritt eine gutachterliche Geruchsausbreitungsberechnung erforderlich.

 

Bevor die Ortsrandsatzung erlassen wird, muss sichergestellt sein, dass das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme erfüllt ist und die auf den Planbereich einwirkenden Geruchsimmissionen das zulässige Maß einhalten.

 

Die Orientierungshilfe des Bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ zur Abstandregelung von Rinderhaltungen wurde wegen der jetzt anzuwenden VDI Richtlinie 3894 Blatt 2 zurückgezogen. Die Abstandermittlung von Tierhaltungen muss jetzt auf der Grundlage der VDI Richtlinie 3894 Blatt 2 vom Nov 2012 erfolgen. Hierfür sind in Ziffer 2.4 aufgeführten Angaben erforderlich.    

 

Abwägung:

Der Markt Pöttmes ermöglicht mit der Ortsrandsatzung die Errichtung von zwei Wohngebäuden im Dorfgebiet von Wiesenbach. In der Satzung wurde bereits vermerkt, dass im Umgriff keine landwirtschaftliche Tierhaltung mehr vorliegt.

Im Detail bedeutet dies:

Auf dem Flurstück Nr. 24 in unmittelbarer Nachbarschaft der Ortsrandsatzung wurde 1999 die Tierhaltung eingestellt. Auch auf dem Flurstück 19/1 liegt keine Tierhaltung mehr vor. Eine Wiederaufnahme von dort möglichen 50 GV ist nicht vorgesehen. Gleiches gilt für die Flurstücke Nr. 20 und 23.

Die am nächsten gelegene Tierhaltung ist etwa 75 m entfernt und umfasst derzeit 5 Hühner und einen Hahn.

In etwa 100 m Entfernung leben auf dem Flurstück Nr. 32 drei Schweine, 25 Enten, 20 Hühner und 2 Schafe. Die weitere Tierhaltung in ähnlich geringem Umfang auf dem Flurstück 28 sind etwa 90 m und auf Fl.-Nr. 14 sogar 150 m entfernt.

Aufgrund der Entfernungen und der noch verbliebenen teilweise hobbyartigen Landwirtschaft kann der Markt Pöttmes keine Immissionskonflikte im Dorfgebiet erkennen. Dies gilt auch für Erweiterungen noch aktiver landwirtschaftlicher Betriebe im Ort. In einem solchen Fall wären wesentlich näher gelegene Wohnnutzungen zu berücksichtigen.

Ergänzend ist auf die Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu verweisen. Von fachkundiger Stelle werden keine Einwände erhoben.

 

Beschluss:

Das Gremium nahm die Stellungnahme zur Kenntnis und verwies auf die tatsächliche Tierhaltung in Wiesenbach.

 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                9

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                           0

 

 

4.       Landratsamt Aichach-Friedberg, Gesundheitsamt vom 13.10.2014

Alle Ver- und Entsorgungseinrichtungen sind vorhanden.

 

Zu der vorgelegten Ortsrandsatzung bestehen von Seiten des Gesundheitsamtes keine Hygienischen Einwände, wenn die vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen den zu erwartenden Mehrbedarf decken können.

 

Abwägung:

Die Ortsrandsatzung ermöglicht die Errichtung von zwei zusätzlichen Wohngebäuden in Wiesenbach. Der Markt Pöttmes geht davon aus, dass sowohl die Versorgung mit Trinkwasser als auch die Abwasserreinigung über die bestehenden Ver- und Entsorgungssysteme gewährleistet ist.

 

Beschluss:

Das Gremium nahm die Ausführungen zur Kenntnis.

 

 

5.       Landratsamt Aichach-Friedberg, Brandschutzdienststelle vom 28.10.2014

Bei der Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen und idealerweise bereits bei der Aufstellung und Änderung von Flächennutzungsplänen sind für den durch die Gemeinde sicherzustellenden Feuerschutz (Art. 1 BayFwG) grundsätzlich folgende allgemeine Belange des abwehrenden Brandschutzes zu überprüfen und bei Bedarf im Benehmen mit dem Kreisbrandrat durchzuführen, um die Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen zu gewährleisten:

 

Das Hydrantennetz ist nach dem Merkblatt des Bayerischen Landesamts für Wasserwirtschaft Nr. 1.8-5, Stand 08.2000 bzw. nach den Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) – Arbeitsblätter W 331 und W 405 – auszubauen, wobei darauf zu achten ist, dass die erste Löschwasserentnahmestelle in weniger als 100 m vom jeweiligen Objekt entfernt ist. Des Weiteren sollten Hydranten in regelmäßigen Abständen errichtet werden (80 m bei geschlossener, 100 m bei halboffener und 120 m bei offener Bebauung). Da Hydranten zugänglich zu halten sind (auch im Winter; Freihalten von Schnee und Eis), ist es ratsam, Überflurhydranten zu bevorzugen. Ggf. sind zur Sicherstellung der unabhängigen Löschwasserversorgung in Abstimmung mit dem zuständigen Stadt- bzw. Kreisbrandrat Löschwasserteiche gem. DIN 14210, Löschwasserbrunnen gem. DIN 14220 oder unterirdische Löschwasserbehälter gem. DIN 14230 einzuplanen.

Hinweise: Insbesondere bei hohen Brandlasten, kann sich der Bedarf an Löschwasser erhöhen. Die Menge sollte dann anhand des Ermittlungs- und Richtwertverfahrens des ehem. Bayerischen Landesamts für Brand- und Katastrophenschutz ermittelt werden.

 

Die öffentlichen Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien, Parkbuchten usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und unbehindert befahren werden können. Die Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge bis 16 t (Achslast 10 t) ausgelegt sein. Hierzu wird auch auf die Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr, Stand Feb. 2007, AIIMBI 2008 S. 806 hingewiesen.

Es muss insbesondere gewährleistet sein, dass Gebäude ganz oder mit Teilen in einem Abstand von höchstens 50 m von den öffentlichen Verkehrsflächen erreichbar sind.

 

Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass die sog. „Wendehammer“ auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind. Zur ungehinderten Benutzung ist ein Wendeplatzdurchmesser von mindestens 18 m, für Feuerwehreinsätze mit einer Drehleiter DLA (K) 23-12, von mind. 21 m erforderlich.

Ggf. sind Verkehrsbeschränkungen (Halteverbote) zu verfügen.

 

Aus Aufenthaltsräumen von nicht zu ebener Erde liegenden Geschossen muss die Rettung von Personen über zwei voneinander unabhängige Rettungswege gewährleistet sein. Bei baulichen Anlagen ohne besondere Art und Nutzung und einer Bauhöhe unterhalb der Hochhausgrenze kann der 2 Rettungsweg auch über Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden, wenn die Feuerwehr über das erforderliche Rettungsgerät (z. B. Drehleiter DLA (K) 23-12 o. ä.) verfügt. Sofern innerhalb der Hilfsfrist von 10 Minuten der 2. Rettungsweg über entsprechend ausreichende Leitern der Feuerwehr nicht sichergestellt werden kann, sind zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege (notwendige Treppen) erforderlich.

Bei Aufenthaltsräumen im Dachgeschoß sollten die notwendigen Fenster mit Leitern der Feuerwehr direkt anleiterbar sein (zweiter Rettungsweg).

Die Haupthaustüre von Mehrfamilienhäusern bzw. Häusern mit mehreren Nutzungseinheiten im notwendigen Treppenraum darf nicht versperrt (abgeschlossen) werden, um eine Flucht jederzeit zu gewährleisten (vgl. Vorschrift zur Verhütung von Bränden, § 22). Soll ein Abschließen der Türe ermöglicht werden, so ist eine Türe mit Panikschloss zu verwenden, um eine Flucht jederzeit zu gewährleisten.

 

Im Übrigen verweisen wir auf die „Planungshilfen für die Bauleitplanung“, Fassung 2010/2011, herausgegeben von der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, insbesondere auf den Abschnitt II3 Nr. 32 – Brandschutz.

Wir empfehlen die Grundlagen des abwehrenden Brandschutzes, trotz der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in den qualifizierten Bebauungsplan aufzunehmen.

Wir haben uns nur aus der fachlichen Sicht des Brandschutzes geäußert und diese Äußerung innerhalb des Landratsamtes oder mit der Regierung nicht abgestimmt.

 

Abwägung:

Die Ortsrandsatzung ermöglicht die Errichtung von zwei weiteren Gebäuden in Wiesenbach. Der Markt Pöttmes geht davon aus, dass die Feuerwehr über die bestehenden Straßen die Grundstücke anfahren kann und die Löschwasserversorgung gesichert ist.

Weiteren Handlungsbedarf kann der Markt nicht erkennen.

 

Beschluss:

Das Gremium nahm die allgemeinen Ausführungen zum abwehrenden Brandschutz zur Kenntnis.

 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                9

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                           0

 

 

6.       Wasserwirtschaftsamt Donauwörth vom 27.10.2014

Grundwasser

Über die Grundwasserverhältnisse im geplanten Baugebiet sind am Wasserwirtschaftsamt keine Beobachtungsergebnisse vorhanden. Entlang des östlichen Baufeldes ist ein wassersensibler Bereich ausgewiesen. Daher wird auf den möglichen hohen Grundwasserstand hingewiesen.

 

Es wird empfohlen, die Keller wasserdicht (rissbreitenbeschränkende Betonbauweise) auszubilden und die Gebäude gegen Auftrieb zu sichern. Es wird empfohlen, bei Öltanks eine Auftriebssicherung vorzusehen.

 

Erforderliche Grundwasserabsenkungen zur Bauwasserhaltung bedürfen der wasserrechtlichen Erlaubnis. Anträge dazu sind bei der Kreisverwaltungsbehörde rechtzeitig vor Baubeginn einzureichen. Grundsätzlich ist eine Versickerung des geförderten Grundwassers vorzusehen. Eine Grundwasserabsenkung über den Bauzustand hinaus ist nicht zulässig.

Bei der Errichtung von Hausdrainagen ist darauf zu achten, dass diese nicht an den Schmutz-/Mischwasserkanal angeschlossen werden.

Es wird auf die Gefahr hingewiesen, dass bei der Hanglage mit den Bauten örtlich und zeitweise wasserführende Grundwasserleiter angeschnitten werden können. Das Hangwasser (interflow) ist durch entsprechende Vorkehrungen schadlos abzuleiten und schadlos wieder zu versickern. Eine Einleitung des Grundwassers in den öffentlichen Schmutz-/Mischwasserkanal ist nicht statthaft.

 

Niederschlagswasserversickerung

Für die erlaubnisfreie Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser sind die Anforderungen der „Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser“ (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung - NWFreiV) und die dazugehörigen Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) zu beachten. Hierzu sollten entsprechende Regelungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden.

Ist die NWFreiV nicht anwendbar, ist ein wasserrechtliches Verfahren durchzuführen. Die entsprechenden Unterlagen sind dann bei der Kreisverwaltungsbehörde einzureichen.

Zur Klärung der Behandlungsbedürftigkeit des Niederschlagswassers, also der Feststellung, ob verschmutztes oder unverschmutztes Niederschlagswasser vorliegt, empfehlen wir die Anwendung des Merkblattes DWA-M 153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser“ der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA).

Auf das Arbeitsblatt DWA-A138 der DWA wird hingewiesen („Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“).

 

Oberflächenwasser und wild abfließendes Wasser

Infolge der vorhandenen Geländeneigung kann bei Starkniederschlägen wild abfließendes Wasser zu Beeinträchtigungen führen. Die Entwässerungseinrichtungen sind so auszulegen, dass wild abfließendes Wasser schadlos abgeführt werden kann.

 

Zusammenfassung

Zu dem Entwurf des Bauleitplanes bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken, wenn unsere Hinweise beachtet werden.

 

Abwägung:

Die Inhalte der vom WWA übermittelten Stellungnahme werden - soweit sie nicht bereits Inhalt der Satzung sind - übernommen. Dies betrifft die Ausführungen zum Grundwasser bzw. wild abfließendes Oberflächenwasser.

 

Beschluss:

Das Gremium beschoss, die Ausführungen zum Grundwasser in die Satzung aufzunehmen.

 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                9

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                           0

 

 

7.       Amt für Ernähung, Landwirtschaft und Forsten, Augsburg vom 23.10.2014

Forstfachliche Belange

Wald im Sinne des Art. 2 Bay Wald G ist von der o. g. Planung nicht betroffen.

 

Landwirtschaftliche Belange

Aus landwirtschaftlicher Sicht bestehen grundsätzliche keine Einwände.

 

Wir weisen darauf hin, dass es zu Oberflächenabfluss aus den angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen bei Starkregen kommen kann. Es ist daher dringend anzuraten, den Eingrünungsbereich so zu gestalten, dass das Oberflächenwasser versickern kann und von den Häusern abgeleitet wird.

 

Abwägung:

Die Ortsrandsatzung ermöglicht innerhalb der Ausgleichsflächen und den Flächen zum Anpflanzen am westlichen Rand Maßnahmen zum Schutz vor wild abfließendem Oberflächenwasser. Die konkrete Ausgestaltung wird dagegen in Bauleitplänen nicht definiert.

 

Beschluss:

Das Gremium nahm die Ausführen zur Kenntnis und verwies auf die Inhalte der Satzung.

 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                9

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                           0

 

 

8.       LEW Verteilernetz gmbH vom 03.11.2014

Wie bereits bekannt, verläuft innerhalb des Geltungsbereiches der Ortsrandsatzung unsere mit Dienstbarkeit gesicherte 20-kV-Freileitung mit der Bezeichnung „G9B“. Die Leitungsachse ist in dem beigefügten MS-Plan ersichtlich. Der Schutzbereich der Freileitung beträgt 9,0 m beiderseits der Leitungsmittelachse (Gesamtbreite 18,0 m) und ist von einer Bebauung sowie hochwachsender Bepflanzung freizuhalten. Wir bitten darum, den Schutzbereich unserer 20-kV-Freileitung in der Planzeichnung anzupassen. Innerhalb der Leitungsschutzzonen sind aus Sicherheitsgründen die einschlägigen DIN-VDE-Vorschriften zu beachten. Da nach DIN EN 50423 (vormals DIN VDE 0210) Mindestabstände zu den Leiterseilen der Mittelspannungsleitung gefordert werden sind die Unterbauungs- bzw. Unterwuchshöhen in diesem Bereich beschränkt. Ferner ist nach DIN VDE 0105 bei Arbeiten in Spannungsnähe immer ein bestimmter Schutzabstand zu den Leiterseilen einzuhalten. Im Schutzbereich der Leitung darf aus Sicherheitsgründen eine Bebauung oder Bepflanzung nach vorgenannter DIN nur bis zu einer bestimmten Höhe erfolgen. Anträge zu Bauvorhaben, die im Schutzbereich der 20-kV-Freileitung liegen, sind uns deshalb zur Stellungnahme vorzulegen. Die Europanorm EN 50423 (vormals DIN VDE 0210) regelt die Mindestabstände zwischen Gebäudeteilen und der Mittelspannungsfreileitung. Bei einer Dachneigung bis 15°verlangt die DIN einen Abstand von 5,0 m zu den Leiterseilen und bei einer Dachneigung größer 15° Grad benötigt man einen Mindestabstand von 3,0 m. Dadurch sind die Unterbauungshöhen innerhalb des Schutzbereiches beschränkt. Eine mögliche Unterbauung hängt entscheidend von der Lage des Gebäudes zur Leitungsachse und zu den Leitungsstützpunkten ab und kann erst nach Vorlage entsprechender Unterlagen exakt ermittelt werden. Eine Bebauung außerhalb des Schutzbereiches ist unsererseits ohne Einschränkungen möglich.

Vorsorglich weisen wir auf die Gefahr hin, die bei Arbeiten während und nach der Bauzeit in der Nähe elektrischer Leitungen gegeben ist:

Sämtliche Baumaschinen und Gerate, die während der Bauausführung innerhalb des Schutzbereiches zum Einsatz kommen, müssen so betrieben bzw. errichtet werden, dass eine Annäherung von weniger als 3,0 m an die Leiterseile in jedem Fall ausgeschlossen ist. Jede auch nur kurzfristige Unterschreitung des Schutzabstandes ist für die am Bau Beschäftigten lebensgefährlich. Das beiliegende Merkblatt der Bau-Berufsgenossenschaft „Bagger und Krane - Elektrische Freileitungen“ bitten wir zu beachten. Sollte der erforderliche Schutzabstand auch nur kurzzeitig unterschritten werden müssen, so muss sich die betreffende Baufirma rechtzeitig wegen der zu treffenden Unfallverhütungsmaßnahmen mit unserer zuständigen Betriebsstelle Donauwörth, Am Stillflecken 5, 86609 Donauwörth, Telefon 0906/7808102, in Verbindung setzen. Die mit den Arbeiten beauftragten Firmen sind auf den Schutzbereich unserer Leitung hinzuweisen.

 

lm Rahmen einer Bauvoranfrage zur Errichtung von zwei Einfamilienhäusern mit Garage auf dem im Betreff genannten Grundstück Flur-Nr. 176, haben wir dem Landratsamt Aichach-Friedberg mit Schreiben vom 22.04.2014 mitgeteilt, dass der Grundstückseigentümer, Herr Franz Daferner, zwischenzeitlich ein Angebot über die Verkabelung der Leitung von uns erhalten hat. Dieses wurde nach unserem Kenntnisstand bisher nicht beauftragt. Wir möchten an dieser Stelle nochmals erwähnen, dass, solange die 20-kVFreileitung besteht, weiterhin die von uns genannten sicherheitsrelevanten Punkte bestehen und eingehalten werden müssen. Eine uneingeschränkte Bebauung des Grundstückes kann unsererseits erst nach erfolgter Verkabelung unserer Mittelspannungsfreileitung erfolgen.

 

Dieses Schreiben ersetzt nicht die erforderliche Stellungnahme zum Bauantrag gem. Art. 65 Abs. 1 BayBO. Der Bauantrag ist uns vor Genehmigung zur Stellungnahme vorzulegen.

 

Unter der Voraussetzung, dass die von uns genannten Punkte bei den weiteren Planungen berücksichtigt werden, bestehen unsererseits keine Einwande gegen die Ortsrandsatzung „Fl.-Nr. 176, Gmkg. Wiesenbach“ in der Fassung vom 16.09.2014.

 

Abwägung:

Die Ortsrandsatzung weist auf den Verlauf der 20 kV-Stromleitung über die Baugrundstücke und die sich daraus ergebenden Mindestabstände zwischen künftigen Gebäuden und den Leiterseilen hin. Letztlich bleibt es den Grundstückseigentümer überlassen, die Verkabelung der Leitung zu veranlassen oder eben mit niedrigen Gebäuden die Sicherheitsabstände sicherzustellen. Die Schutzzone von 7,5 m wir auf 9,0 m angepasst.

 

Beschluss:

Das Gremium nahm die Ausführungen zur Kenntnis. Der Schutzbereich der Leitung wird von 7,5 m auf 9,0 m erhöht. Die Stellungnahme wird dem Grundstückseigentümer zur Beachtung übermittelt.

 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                9

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                           0

 

 

9.       Deutsche Telekom Technik gmbH vom 28.10.2014

Im Planungsbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom. Sollten diese Anlagen von den Baumaßnahmen berührt werden, müssen diese gesichert, verändert oder verlegt werden. Sollten Sie im Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne unserer Telekommunikationsanlagen benötigen, können diese angefordert werden bei:

E-Mail: Planauskunft.sued@telekom.de

Fax:     +49 391 580213737

Telefon:           +49 251 788777701

 

Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer Prüfung vorbehalten. Falls im Planungsbereich Verkehrswege, in denen sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom befinden, entwidmet werden, bitten wir, gesondert mit uns in Verbindung zu treten.

Sollte in der Begründung zum Bebauungsplan die unterirdische Verlegung von Telekommunikationslinien festgelegt sein, widersprechen wir dieser Forderung mit folgender Begründung:

Regelungen zur Zulassung der oberirdischen Ausführung von TK-Linien sind in § 68 Absatz 3 Sätze 2 und 3 TKG abschließend enthalten. Die Kriterien zur Art und Weise der Trassenführung von TK-Linien sind damit bundesgesetzlich geregelt. Zwar kann gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 13 BauGB im Bebauungsplan die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen aus städtebaulichen Gründen festgelegt werden, jedoch ist nicht davon auszugehen, dass der Bundesgesetzgeber im Juni 2004 eine sehr ausgefeilte Kompromisslösung zur oberirdischen Verlegung von TK-Linien in § 68 Abs. 3 TKG aufnimmt, um sie einen Monat später im Juli 2004 wieder massiv durch § 9 Absatz 1 Nr.13 BauGB zu modifizieren bzw. einzuschränken. Sollte es bei dem Verbot von oberirdisch geführten TK-Linien im Bebauungsplan bleiben, behalten wir uns eine Prüfung im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens vor dem zuständigen Oberverwaltungsgericht vor.

 

Damit eine koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, sind wir auf Informationen über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen Sie sich deshalb so früh wie möglich mit folgendem Ansprechpartner in Verbindung:

Deutsche Telekom Technik GmbH

TI NL Süd, PTI 23

Gablinger Straße 2

D-86368 Gersthofen

 

Abwägung:

Die Erschließung der Baugrundstücke  erfolgt in Abstimmung mit weiteren Sparten. Im Rahmen der konkreten Erschließungsplanung wird die Telekom wie andere Versorgungsträger frühzeitig in Kenntnis gesetzt.

Die Ortsrandsatzung enthält keine Formulierungen was die Ausführungen der Telekom betreffen könnte. Grundsätzlich geht der Markt Pöttmes davon aus, dass Leitungen der Telekom wie die Anlagen zur Wasserver- und Entsorgung, für Elektrizität etc. unterirdisch verlegt werden.

 

Beschluss:

Das Gremium nahm die Ausführen zur Kenntnis.

 

 

b)      Billigungsbeschluss

Das Gremium beschloss, die vom Büro brugger_landschaftsarchitekten ausgearbeitete Einbeziehungssatzung für die Flur Nr. 176 der Gemarkung Wiesenbach mit den eingearbeiteten Änderungen vorangegangener Beschlüsse in der Fassung vom 20.01.2015 zu billigen.

 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                9

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                           0

 

 


Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                9

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                           0