Sitzung: 20.01.2015 Bau- und Umweltausschuss des Marktgemeinderates Pöttmes
c) Satzungsbeschluss
Das
Gremium beschloss, aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1, des § 10
und des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches -BauGB- in der
Fassung vom 23.09.2004, zuletzt geändert am 15.07.2014 (BGBl. I S. 954) und des
Art. 23 der Gemeindeordnung -GO- für den Freistaat Bayern (BayRS 2020-1-1-I)
die
Einbeziehungssatzung
Flur Nr. 176 der Gemarkung Wiesenbach
mit
den heute beschlossenen redaktionellen Anpassungen als Satzung.
Die
vom Büro brugger_landschaftsarchitekten_stadtplaner_ökologen, Aichach,
ausgearbeitete Satzung in der Fassung vom 20.01.2015 mit Planzeichnung und
Begründung sind Bestandteil dieses Beschlusses.
Bezug:
Antrag der Eheleute Rappel Manuela und Benjamin mit Eingang vom 12.06.2014.
Aufstellungsbeschluss des Marktgemeinderates Pöttmes vom 01.07.2014.
Entwurf des Büros brugger_landschaftsarchitekten, Aichach vom 16.09.2014.
Billigungsbeschluss des Bau- und Umweltausschusses vom 16.09.2014.
1. öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange im Zeitraum vom 06.10.2014 bis zum 12.11.2014.
Sachverhalt:
a) Behandlung der Anregungen im Zuge der
öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und der Träger
öffentlicher Belange
Von
Bürgern gingen keine Anregungen oder Stellungnahmen ein.
Beschluss:
Das
Gremium nahm dies zur Kenntnis.
Folgende
Träger öffentlicher Belange haben weder Anregungen noch Bedenken geäußert:
Bayerischer
Bauernverband, Geschäftsstelle Augsburg
Bayerisches
Landesamt für Denkmalpflege, Dienststelle Thierhaupten
Vermessungsamt
Aichach
Zweckverband
zur Wasserversorgung der Thierhauptener Gruppe
Folgende
Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme abgegeben:
Bund
Naturschutz, Ortsgruppe Pöttmes
Landesbund
für Vogelschutz, Kreisgruppe Aichach-Friedberg
Folgende
Träger öffentlicher Belange haben Anregungen vorgebracht:
1. landsratsamt
aichach-friedberg, Bauleitplanung vom 12.11.2014
Die
Begründung sollte in Bezug auf § 1a Abs. 2 Satz 4 BauGB, welcher auch auf
Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB anzuwenden ist, ergänzt werden
(§
34 Abs. 5 Satz 4 BauGB). Demnach soll die Notwendigkeit der Umwandlung
landwirtschaftlich genutzter Flächen begründet werden. Weiterhin sollen dabei
Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden,
zu
den insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere
Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen.
Abwägung:
Die
Ortsrandsatzung ermöglicht die Errichtung von zwei zusätzlichen Wohngebäuden im
Ortszentrum von Wiesenbach. Westlich, nördlich und östlich davon befindet sich
Bestandsbebauung. Letztlich schließt die Satzung eine Baulücke und ermöglicht
die Nachverdichtung im Ortsbereich. Darüber hinaus sind die
Nachverdichtungs-möglichkeiten im Ortsbereich mit zwei weiteren Lücken deutlich
eingeschränkt.
Die
Umnutzung von Gebäuden oder die Wiedernutzbarmachung von leer stehenden
Gebäuden setzt immer die Bereitschaft der Grundstückseigentümer voraus. Die
Kommunen haben hierauf meist keinerlei Einfluss, zumal hier grundgesetzlich
geschützte Eigentumsrechte zu berücksichtigen sind.
Innerhalb
des Baugebiets "Am Weiher" liegen derzeit noch 2 unbebaute
Grundstücke vor. Diese stehen weder dem Markt Pöttmes für eine Vermarktung noch
dem Immobilienmarkt zur Verfügung.
Der
Markt Pöttmes geht davon aus, dass die Satzung mit der praktisch erfolgenden
Nachverdichtung den Grundzügen des § 1a BauGB folgt. Die Umnutzung
landwirtschaftlicher Flächen für eine Wohnbebauung bleibt deutlich begrenzt.
Dieser
Sachverhalt wird in der Begründung redaktionell ergänzt.
Beschluss:
Das
Gremium beschloss, die Begründung zur Ortsrandsatzung um die Möglichkeiten der
Nachverdichtung, Umnutzung, Wiedernutzbarmachung von Gebäuden etc. im Sinne des
§ 1 a BauGB zu ergänzen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 9
Nein-Stimmen: 0
Pers. beteiligt: 0
2. landsratsamt
aichach-friedberg, Untere Naturschutzbehörde vom 04.11.2014
Mit
der vorgelegten Ortsrandsatzung besteht aus Sicht der unteren
Naturschutzbehörde im Grundsatz Einverständnis. Für die Ausgleichsfläche bzw.
-maßnahmen bitten wir jedoch in Anlehnung an die Kompensationsverordnung
(Beurteilung des Aufwertungspotentials der Ausgangsfläche durch nähere
Beschreibung des Pflanzenbestandes) um Ergänzung in der Begründung unter Punkt
8. Zudem sollte eine Konkretisierung der Entwicklungsziele (z. B. Wiesentyp),
der zu pflanzenden Obstbaumarten, weiterer Zielarten sowie der konkreten
Umsetzungsmaßnahmen
(z.
B. Mähgutübertragung bzw. Nachsaat mit autochthonem Saatgut mit vorheriger
Saatbeetbehandlung), Mähtermine etc. erfolgen.
Abwägung:
Im
Hinblick auf die Bay. Kompensationsverordnung - die auf Bauleitpläne und
Satzungen im Sinne von § 18 Abs. 1 BNatSchG keine Anwendung findet - ist als
Ausgangszustand von intensivem Grünland (BayKomp, Biotopwertliste: G 11:
gekennzeichnet durch Silomahd, Gülleausbringung etc., 3 WP) auszugehen. Als
Entwicklungsziel sieht die Ortsrandsatzung
Streuobstbestände auf extensiv genutztem Grünland vor. (BayKomp,
Biotopwertliste: B 432, 10 WP). Insgesamt ist auf der Fläche somit von einer
"Wertsteigerung von 7 Punkten" auszugehen. Die gleiche Aufwertung
erfahren dabei auch die Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern.
Die
Ortsrandsatzung sieht die Pflanzung von 5 Obstgehölzen als Hochstamm, bevorzugt
mit alten und traditionellen Sorten, vor. Gleichzeitig darf die Fläche nicht
mehr gedüngt werden. Welche Obstbaum-Arten letztlich gepflanzt werden, soll den
Eigentümern überlassen bleiben und wird nicht vorgeschrieben.
Nach
der Ortsrandsatzung ist das Grünland mit einer zweischürigen Wiesenmahd ab
Mitte Juni und Mitte September zu pflegen. Das Ziel einer extensiven
Wiesengesellschaft entspricht im vorliegenden Fall einer Glatthaferwiese
frischer Ausprägung.
Eine
Weitergehende Definition des Artenspektrums oder gar eine Nach- oder Neuansaat
mit kräuterreichem Saatgut wird hier nicht als zielführend erachtet. Auf der
Fläche sollen sich Obstbäume entfalten. Die 5 vorgeschriebenen Bäume werden
langfristig mit ihren ausladenden Kronen die darunter liegende Vegetation
beschatten. Die Definition einer bestimmten Artenzusammensetzung des Grünlandes
kann u.U. infolge der Beschattung durch die Obstbäume nie erreicht werden.
Beschluss:
Das
Gremium nahm die Stellungnahme zur Kenntnis und hielt die in der
Ortsrandsatzung vorgesehenen Maßnahmen auf der Fläche sowie deren Pflege für
zielführend. Die vergleichenden Aspekte im Hinblick auf die
Kompensationsverordnung werden in der Begründung ergänzt.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 9
Nein-Stimmen: 0
Pers. beteiligt: 0
3. landsratsamt
aichach-friedberg, Immissionsschutz vom 13.11.2014
Im
Rahmen der Aufstellung der Ortsrandsatzung ist zu prüfen, ob im Planbereich
relevante Geruchsimmissionen durch benachbarte landwirtschaftliche Hofstellen
einwirken. Die nachträgliche Verdichtung der Bebauung kann zur Einschränkung
der Erweiterungs- und Entwicklungsmöglichkeiten benachbarter landwirtschaftlicher
Hofstellen mit Tierhaltung führen. Im Umkreis der Ortsrandsatzung befinden sich
mehrere landwirtschaftliche Hofstellen. Ob dort noch aktiv Landwirtschaft
betrieben wird, ist hier nicht bekannt.
Bevor
eine weitere immissionsschutzfachliche Stellungnahme erfolgen kann, muss
ermittelt werden, in welchem Umfang in der Umgebung der Ortsrandsatzung noch
aktiv Tierhaltung betrieben wird. Dabei ist der genehmigte Tierbestand zu
erfassen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, dass erteilte
Genehmigungen auch weiterhin bestehen; selbst wenn in den Stallungen derzeit
keine Tierhaltung mehr betrieben wird. Dabei ist auch von Bedeutung, wie lange
die Tierhaltung schon aufgelassen ist. Nach erfolgter Nutzungsänderung der
Stallgebäude ist davon auszugehen, die Genehmigung zur Tierhaltung erloschen
ist.
Erst
wenn genauere Angaben zu den genehmigten und den konkret vorhandenen Nutzungen
auf den Grundstücken der Flur Nummern 20, 23, 32, 28, 27, 24, 19/1 und 14
vorliegen, kann beurteilt werden, ob im Planbereich mit relevanten
Geruchsimmissionen zu rechnen ist. Diese Prüfung muss auf der Grundlage der
hier anzuwenden VDI Richtlinie 3894 Blatt 2 „Emissionen und Immissionen aus
Tierhaltungsanlagen Methode zur Abstandbestimmung“ erfolgen. Vorher ist zu
prüfen, welcher konkrete Tierbestand für die Ermittlung und Beurteilung der im
Planbereich einwirkenden Geruchsimmissionen zu berücksichtigen ist. Hierfür
sind die entsprechenden Angaben erforderlich.
Kann
mit den hier zur Verfügung stehenden Mitteln keine Abschätzung der
Geruchsimmissionssituation im Planbereich erfolgen, so ist im nächsten Schritt
eine gutachterliche Geruchsausbreitungsberechnung erforderlich.
Bevor
die Ortsrandsatzung erlassen wird, muss sichergestellt sein, dass das Gebot der
gegenseitigen Rücksichtnahme erfüllt ist und die auf den Planbereich
einwirkenden Geruchsimmissionen das zulässige Maß einhalten.
Die
Orientierungshilfe des Bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der
Landwirtschaft“ zur Abstandregelung von Rinderhaltungen wurde wegen der jetzt
anzuwenden VDI Richtlinie 3894 Blatt 2 zurückgezogen. Die Abstandermittlung von
Tierhaltungen muss jetzt auf der Grundlage der VDI Richtlinie 3894 Blatt 2 vom
Nov 2012 erfolgen. Hierfür sind in Ziffer 2.4 aufgeführten Angaben
erforderlich.
Abwägung:
Der
Markt Pöttmes ermöglicht mit der Ortsrandsatzung die Errichtung von zwei
Wohngebäuden im Dorfgebiet von Wiesenbach. In der Satzung wurde bereits
vermerkt, dass im Umgriff keine landwirtschaftliche Tierhaltung mehr vorliegt.
Im
Detail bedeutet dies:
Auf
dem Flurstück Nr. 24 in unmittelbarer Nachbarschaft der Ortsrandsatzung wurde
1999 die Tierhaltung eingestellt. Auch auf dem Flurstück 19/1 liegt keine
Tierhaltung mehr vor. Eine Wiederaufnahme von dort möglichen 50 GV ist nicht
vorgesehen. Gleiches gilt für die Flurstücke Nr. 20 und 23.
Die
am nächsten gelegene Tierhaltung ist etwa 75 m entfernt und umfasst derzeit 5
Hühner und einen Hahn.
In
etwa 100 m Entfernung leben auf dem Flurstück Nr. 32 drei Schweine, 25 Enten,
20 Hühner und 2 Schafe. Die weitere Tierhaltung in ähnlich geringem Umfang
auf dem Flurstück 28 sind etwa 90 m und auf Fl.-Nr. 14 sogar 150 m entfernt.
Aufgrund
der Entfernungen und der noch verbliebenen teilweise hobbyartigen
Landwirtschaft kann der Markt Pöttmes keine Immissionskonflikte im Dorfgebiet
erkennen. Dies gilt auch für Erweiterungen noch aktiver landwirtschaftlicher
Betriebe im Ort. In einem solchen Fall wären wesentlich näher gelegene
Wohnnutzungen zu berücksichtigen.
Ergänzend
ist auf die Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
zu verweisen. Von fachkundiger Stelle werden keine Einwände erhoben.
Beschluss:
Das Gremium nahm die
Stellungnahme zur Kenntnis und verwies auf
die tatsächliche Tierhaltung in Wiesenbach.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 9
Nein-Stimmen: 0
Pers. beteiligt: 0
4. Landratsamt
Aichach-Friedberg, Gesundheitsamt vom 13.10.2014
Alle
Ver- und Entsorgungseinrichtungen sind vorhanden.
Zu
der vorgelegten Ortsrandsatzung bestehen von Seiten des Gesundheitsamtes keine
Hygienischen Einwände, wenn die vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen den zu
erwartenden Mehrbedarf decken können.
Abwägung:
Die
Ortsrandsatzung ermöglicht die Errichtung von zwei zusätzlichen Wohngebäuden in
Wiesenbach. Der Markt Pöttmes geht davon aus, dass sowohl die Versorgung mit
Trinkwasser als auch die Abwasserreinigung über die bestehenden Ver- und
Entsorgungssysteme gewährleistet ist.
Beschluss:
Das Gremium nahm die
Ausführungen zur Kenntnis.
5. Landratsamt
Aichach-Friedberg, Brandschutzdienststelle vom 28.10.2014
Bei
der Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen und idealerweise bereits bei
der Aufstellung und Änderung von Flächennutzungsplänen sind für den durch die
Gemeinde sicherzustellenden Feuerschutz (Art. 1 BayFwG) grundsätzlich folgende
allgemeine Belange des abwehrenden Brandschutzes zu überprüfen und bei Bedarf
im Benehmen mit dem Kreisbrandrat durchzuführen, um die Durchführung wirksamer
Löscharbeiten und Rettung von Personen zu gewährleisten:
Das
Hydrantennetz ist nach dem Merkblatt des Bayerischen Landesamts für
Wasserwirtschaft Nr. 1.8-5, Stand 08.2000 bzw. nach den Technischen Regeln des
Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) – Arbeitsblätter W 331
und W 405 – auszubauen, wobei darauf zu achten ist, dass die erste
Löschwasserentnahmestelle in weniger als 100 m vom jeweiligen Objekt entfernt
ist. Des Weiteren sollten Hydranten in regelmäßigen Abständen errichtet werden
(80 m bei geschlossener, 100 m bei halboffener und 120 m bei offener Bebauung).
Da Hydranten zugänglich zu halten sind (auch im Winter; Freihalten von Schnee
und Eis), ist es ratsam, Überflurhydranten zu bevorzugen. Ggf. sind zur
Sicherstellung der unabhängigen Löschwasserversorgung in Abstimmung mit dem
zuständigen Stadt- bzw. Kreisbrandrat Löschwasserteiche gem. DIN 14210,
Löschwasserbrunnen gem. DIN 14220 oder unterirdische Löschwasserbehälter gem.
DIN 14230 einzuplanen.
Hinweise:
Insbesondere bei hohen Brandlasten, kann sich der Bedarf an Löschwasser
erhöhen. Die Menge sollte dann anhand des Ermittlungs- und Richtwertverfahrens
des ehem. Bayerischen Landesamts für Brand- und Katastrophenschutz ermittelt
werden.
Die
öffentlichen Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der
Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien, Parkbuchten usw. mit den Fahrzeugen der
Feuerwehr jederzeit und unbehindert befahren werden können. Die Tragfähigkeit
muss dazu für Fahrzeuge bis 16 t (Achslast 10 t) ausgelegt sein. Hierzu wird
auch auf die Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr, Stand Feb. 2007, AIIMBI
2008 S. 806 hingewiesen.
Es
muss insbesondere gewährleistet sein, dass Gebäude ganz oder mit Teilen in
einem Abstand von höchstens 50 m von den öffentlichen Verkehrsflächen
erreichbar sind.
Bei
Sackgassen ist darauf zu achten, dass die sog. „Wendehammer“ auch für
Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind. Zur ungehinderten Benutzung ist ein
Wendeplatzdurchmesser von mindestens 18 m, für Feuerwehreinsätze mit einer
Drehleiter DLA (K) 23-12, von mind. 21 m erforderlich.
Ggf.
sind Verkehrsbeschränkungen (Halteverbote) zu verfügen.
Aus
Aufenthaltsräumen von nicht zu ebener Erde liegenden Geschossen muss die
Rettung von Personen über zwei voneinander unabhängige Rettungswege
gewährleistet sein. Bei baulichen Anlagen ohne besondere Art und Nutzung und
einer Bauhöhe unterhalb der Hochhausgrenze kann der 2 Rettungsweg auch über
Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden, wenn die Feuerwehr über das
erforderliche Rettungsgerät (z. B. Drehleiter DLA (K) 23-12 o. ä.) verfügt.
Sofern innerhalb der Hilfsfrist von 10 Minuten der 2. Rettungsweg über
entsprechend ausreichende Leitern der Feuerwehr nicht sichergestellt werden
kann, sind zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege
(notwendige Treppen) erforderlich.
Bei
Aufenthaltsräumen im Dachgeschoß sollten die notwendigen Fenster mit Leitern
der Feuerwehr direkt anleiterbar sein (zweiter Rettungsweg).
Die
Haupthaustüre von Mehrfamilienhäusern bzw. Häusern mit mehreren
Nutzungseinheiten im notwendigen Treppenraum darf nicht versperrt
(abgeschlossen) werden, um eine Flucht jederzeit zu gewährleisten (vgl.
Vorschrift zur Verhütung von Bränden, § 22). Soll ein Abschließen der Türe
ermöglicht werden, so ist eine Türe mit Panikschloss zu verwenden, um eine
Flucht jederzeit zu gewährleisten.
Im
Übrigen verweisen wir auf die „Planungshilfen für die Bauleitplanung“, Fassung
2010/2011, herausgegeben von der Obersten Baubehörde im Bayerischen
Staatsministerium des Innern, insbesondere auf den Abschnitt II3 Nr. 32 –
Brandschutz.
Wir
empfehlen die Grundlagen des abwehrenden Brandschutzes, trotz der Bayerischen
Bauordnung (BayBO) in den qualifizierten Bebauungsplan aufzunehmen.
Wir
haben uns nur aus der fachlichen Sicht des Brandschutzes geäußert und diese
Äußerung innerhalb des Landratsamtes oder mit der Regierung nicht abgestimmt.
Abwägung:
Die
Ortsrandsatzung ermöglicht die Errichtung von zwei weiteren Gebäuden in
Wiesenbach. Der Markt Pöttmes geht davon aus, dass die Feuerwehr über die
bestehenden Straßen die Grundstücke anfahren kann und die Löschwasserversorgung
gesichert ist.
Weiteren
Handlungsbedarf kann der Markt nicht erkennen.
Beschluss:
Das Gremium nahm die
allgemeinen Ausführungen zum abwehrenden Brandschutz zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 9
Nein-Stimmen: 0
Pers. beteiligt: 0
6. Wasserwirtschaftsamt
Donauwörth vom 27.10.2014
Grundwasser
Über
die Grundwasserverhältnisse im geplanten Baugebiet sind am Wasserwirtschaftsamt
keine Beobachtungsergebnisse vorhanden. Entlang des östlichen Baufeldes ist ein
wassersensibler Bereich ausgewiesen. Daher wird auf den möglichen hohen
Grundwasserstand hingewiesen.
Es
wird empfohlen, die Keller wasserdicht (rissbreitenbeschränkende Betonbauweise)
auszubilden und die Gebäude gegen Auftrieb zu sichern. Es wird empfohlen, bei
Öltanks eine Auftriebssicherung vorzusehen.
Erforderliche
Grundwasserabsenkungen zur Bauwasserhaltung bedürfen der wasserrechtlichen
Erlaubnis. Anträge dazu sind bei der Kreisverwaltungsbehörde rechtzeitig vor
Baubeginn einzureichen. Grundsätzlich ist eine Versickerung des geförderten
Grundwassers vorzusehen. Eine Grundwasserabsenkung über den Bauzustand hinaus ist
nicht zulässig.
Bei
der Errichtung von Hausdrainagen ist darauf zu achten, dass diese nicht an den
Schmutz-/Mischwasserkanal angeschlossen werden.
Es
wird auf die Gefahr hingewiesen, dass bei der Hanglage mit den Bauten örtlich
und zeitweise wasserführende Grundwasserleiter angeschnitten werden können. Das
Hangwasser (interflow) ist durch entsprechende Vorkehrungen schadlos abzuleiten
und schadlos wieder zu versickern. Eine Einleitung des Grundwassers in den
öffentlichen Schmutz-/Mischwasserkanal ist nicht statthaft.
Niederschlagswasserversickerung
Für
die erlaubnisfreie Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser sind die
Anforderungen der „Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung
von gesammeltem Niederschlagswasser“ (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung
- NWFreiV) und die dazugehörigen Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten
von Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) zu beachten. Hierzu sollten
entsprechende Regelungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden.
Ist
die NWFreiV nicht anwendbar, ist ein wasserrechtliches Verfahren durchzuführen.
Die entsprechenden Unterlagen sind dann bei der Kreisverwaltungsbehörde
einzureichen.
Zur
Klärung der Behandlungsbedürftigkeit des Niederschlagswassers, also der
Feststellung, ob verschmutztes oder unverschmutztes Niederschlagswasser
vorliegt, empfehlen wir die Anwendung des Merkblattes DWA-M 153
„Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser“ der Deutschen Vereinigung
für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA).
Auf
das Arbeitsblatt DWA-A138 der DWA wird hingewiesen („Planung, Bau und Betrieb
von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“).
Oberflächenwasser und wild abfließendes Wasser
Infolge
der vorhandenen Geländeneigung kann bei Starkniederschlägen wild abfließendes
Wasser zu Beeinträchtigungen führen. Die Entwässerungseinrichtungen sind so
auszulegen, dass wild abfließendes Wasser schadlos abgeführt werden kann.
Zusammenfassung
Zu
dem Entwurf des Bauleitplanes bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine
Bedenken, wenn unsere Hinweise beachtet werden.
Abwägung:
Die
Inhalte der vom WWA übermittelten Stellungnahme werden - soweit sie nicht
bereits Inhalt der Satzung sind - übernommen. Dies betrifft die Ausführungen
zum Grundwasser bzw. wild abfließendes Oberflächenwasser.
Beschluss:
Das Gremium beschoss,
die Ausführungen zum Grundwasser in die Satzung aufzunehmen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 9
Nein-Stimmen: 0
Pers. beteiligt: 0
7. Amt für
Ernähung, Landwirtschaft und Forsten, Augsburg vom 23.10.2014
Forstfachliche Belange
Wald
im Sinne des Art. 2 Bay Wald G ist von der o. g. Planung nicht betroffen.
Landwirtschaftliche Belange
Aus
landwirtschaftlicher Sicht bestehen grundsätzliche keine Einwände.
Wir
weisen darauf hin, dass es zu Oberflächenabfluss aus den angrenzenden
landwirtschaftlich genutzten Flächen bei Starkregen kommen kann. Es ist daher
dringend anzuraten, den Eingrünungsbereich so zu gestalten, dass das
Oberflächenwasser versickern kann und von den Häusern abgeleitet wird.
Abwägung:
Die
Ortsrandsatzung ermöglicht innerhalb der Ausgleichsflächen und den Flächen zum
Anpflanzen am westlichen Rand Maßnahmen zum Schutz vor wild abfließendem
Oberflächenwasser. Die konkrete Ausgestaltung wird dagegen in Bauleitplänen
nicht definiert.
Beschluss:
Das Gremium nahm die
Ausführen zur Kenntnis und verwies auf
die Inhalte der Satzung.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 9
Nein-Stimmen: 0
Pers. beteiligt: 0
8. LEW
Verteilernetz gmbH vom 03.11.2014
Wie bereits bekannt, verläuft innerhalb des Geltungsbereiches der
Ortsrandsatzung unsere mit Dienstbarkeit gesicherte 20-kV-Freileitung mit der
Bezeichnung „G9B“. Die Leitungsachse ist in dem beigefügten MS-Plan
ersichtlich. Der Schutzbereich der Freileitung beträgt 9,0 m beiderseits der
Leitungsmittelachse (Gesamtbreite 18,0 m) und ist von einer Bebauung sowie
hochwachsender Bepflanzung freizuhalten. Wir bitten darum, den Schutzbereich
unserer 20-kV-Freileitung in der Planzeichnung anzupassen. Innerhalb der
Leitungsschutzzonen sind aus Sicherheitsgründen die einschlägigen
DIN-VDE-Vorschriften zu beachten. Da nach DIN EN 50423 (vormals DIN VDE 0210)
Mindestabstände zu den Leiterseilen der Mittelspannungsleitung gefordert werden
sind die Unterbauungs- bzw. Unterwuchshöhen in diesem Bereich beschränkt.
Ferner ist nach DIN VDE 0105 bei Arbeiten in Spannungsnähe immer ein bestimmter
Schutzabstand zu den Leiterseilen einzuhalten. Im Schutzbereich der Leitung
darf aus Sicherheitsgründen eine Bebauung oder Bepflanzung nach vorgenannter
DIN nur bis zu einer bestimmten Höhe erfolgen. Anträge zu Bauvorhaben, die im
Schutzbereich der 20-kV-Freileitung liegen, sind uns deshalb zur Stellungnahme
vorzulegen. Die Europanorm EN 50423 (vormals DIN VDE 0210) regelt die Mindestabstände
zwischen Gebäudeteilen und der Mittelspannungsfreileitung. Bei einer
Dachneigung bis 15°verlangt die DIN einen Abstand von 5,0 m zu den Leiterseilen
und bei einer Dachneigung größer 15° Grad benötigt man einen Mindestabstand von
3,0 m. Dadurch sind die Unterbauungshöhen innerhalb des Schutzbereiches
beschränkt. Eine mögliche Unterbauung hängt entscheidend von der Lage des
Gebäudes zur Leitungsachse und zu den Leitungsstützpunkten ab und kann erst
nach Vorlage entsprechender Unterlagen exakt ermittelt werden. Eine Bebauung
außerhalb des Schutzbereiches ist unsererseits ohne Einschränkungen möglich.
Vorsorglich weisen wir auf die Gefahr hin, die bei Arbeiten während und
nach der Bauzeit in der Nähe elektrischer Leitungen gegeben ist:
Sämtliche Baumaschinen und Gerate, die während der Bauausführung
innerhalb des Schutzbereiches zum Einsatz kommen, müssen so betrieben bzw.
errichtet werden, dass eine Annäherung von weniger als 3,0 m an die Leiterseile
in jedem Fall ausgeschlossen ist. Jede auch nur kurzfristige Unterschreitung
des Schutzabstandes ist für die am Bau Beschäftigten lebensgefährlich. Das
beiliegende Merkblatt der Bau-Berufsgenossenschaft „Bagger und Krane -
Elektrische Freileitungen“ bitten wir zu beachten. Sollte der erforderliche
Schutzabstand auch nur kurzzeitig unterschritten werden müssen, so muss sich
die betreffende Baufirma rechtzeitig wegen der zu treffenden
Unfallverhütungsmaßnahmen mit unserer zuständigen Betriebsstelle Donauwörth, Am
Stillflecken 5, 86609 Donauwörth, Telefon 0906/7808102, in Verbindung setzen.
Die mit den Arbeiten beauftragten Firmen sind auf den Schutzbereich unserer
Leitung hinzuweisen.
lm Rahmen einer Bauvoranfrage zur Errichtung von zwei
Einfamilienhäusern mit Garage auf dem im Betreff genannten Grundstück Flur-Nr.
176, haben wir dem Landratsamt Aichach-Friedberg mit Schreiben vom 22.04.2014
mitgeteilt, dass der Grundstückseigentümer, Herr Franz Daferner,
zwischenzeitlich ein Angebot über die Verkabelung der Leitung von uns erhalten
hat. Dieses wurde nach unserem Kenntnisstand bisher nicht beauftragt. Wir
möchten an dieser Stelle nochmals erwähnen, dass, solange die 20-kVFreileitung
besteht, weiterhin die von uns genannten sicherheitsrelevanten Punkte bestehen
und eingehalten werden müssen. Eine uneingeschränkte Bebauung des Grundstückes
kann unsererseits erst nach erfolgter Verkabelung unserer
Mittelspannungsfreileitung erfolgen.
Dieses Schreiben ersetzt nicht die erforderliche Stellungnahme zum
Bauantrag gem. Art. 65 Abs. 1 BayBO. Der Bauantrag ist uns vor Genehmigung zur
Stellungnahme vorzulegen.
Unter der Voraussetzung, dass die von uns genannten Punkte bei den
weiteren Planungen berücksichtigt werden, bestehen unsererseits keine Einwande
gegen die Ortsrandsatzung „Fl.-Nr. 176, Gmkg. Wiesenbach“ in der Fassung vom
16.09.2014.
Abwägung:
Die
Ortsrandsatzung weist auf den Verlauf der 20 kV-Stromleitung über die
Baugrundstücke und die sich daraus ergebenden Mindestabstände zwischen
künftigen Gebäuden und den Leiterseilen hin. Letztlich bleibt es den
Grundstückseigentümer überlassen, die Verkabelung der Leitung zu veranlassen
oder eben mit niedrigen Gebäuden die Sicherheitsabstände sicherzustellen. Die
Schutzzone von 7,5 m wir auf 9,0 m angepasst.
Beschluss:
Das Gremium nahm die
Ausführungen zur Kenntnis. Der
Schutzbereich der Leitung wird von 7,5 m auf 9,0 m erhöht. Die Stellungnahme wird dem Grundstückseigentümer
zur Beachtung übermittelt.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 9
Nein-Stimmen: 0
Pers. beteiligt: 0
9. Deutsche
Telekom Technik gmbH vom 28.10.2014
Im Planungsbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der
Deutschen Telekom. Sollten diese Anlagen von den Baumaßnahmen berührt werden,
müssen diese gesichert, verändert oder verlegt werden. Sollten Sie im Rahmen
dieses Verfahrens Lagepläne unserer Telekommunikationsanlagen benötigen, können
diese angefordert werden bei:
E-Mail: Planauskunft.sued@telekom.de
Fax: +49 391 580213737
Telefon: +49 251
788777701
Die
Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit
Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer
Prüfung vorbehalten. Falls im Planungsbereich Verkehrswege, in denen sich
Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom befinden, entwidmet werden,
bitten wir, gesondert mit uns in Verbindung zu treten.
Sollte in der Begründung zum Bebauungsplan die unterirdische Verlegung
von Telekommunikationslinien festgelegt sein, widersprechen wir dieser Forderung
mit folgender Begründung:
Regelungen zur Zulassung der oberirdischen Ausführung von TK-Linien
sind in § 68 Absatz 3 Sätze 2 und 3 TKG abschließend enthalten. Die Kriterien
zur Art und Weise der Trassenführung von TK-Linien sind damit bundesgesetzlich
geregelt. Zwar kann gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 13 BauGB im Bebauungsplan die
Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen
aus städtebaulichen Gründen festgelegt werden, jedoch ist nicht davon
auszugehen, dass der Bundesgesetzgeber im Juni 2004 eine sehr ausgefeilte
Kompromisslösung zur oberirdischen Verlegung von TK-Linien in § 68 Abs. 3 TKG
aufnimmt, um sie einen Monat später im Juli 2004 wieder massiv durch § 9 Absatz
1 Nr.13 BauGB zu modifizieren bzw. einzuschränken. Sollte es bei dem Verbot von
oberirdisch geführten TK-Linien im Bebauungsplan bleiben, behalten wir uns eine
Prüfung im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens vor dem zuständigen
Oberverwaltungsgericht vor.
Damit eine koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, sind
wir auf Informationen über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen
Sie sich deshalb so früh wie möglich mit folgendem Ansprechpartner in
Verbindung:
Deutsche Telekom Technik GmbH
TI NL Süd, PTI 23
Gablinger Straße 2
D-86368 Gersthofen
Abwägung:
Die
Erschließung der Baugrundstücke erfolgt
in Abstimmung mit weiteren Sparten. Im Rahmen der konkreten
Erschließungsplanung wird die Telekom wie andere Versorgungsträger frühzeitig
in Kenntnis gesetzt.
Die
Ortsrandsatzung enthält keine Formulierungen was die Ausführungen der Telekom
betreffen könnte. Grundsätzlich geht der Markt Pöttmes davon aus, dass
Leitungen der Telekom wie die Anlagen zur Wasserver- und Entsorgung, für
Elektrizität etc. unterirdisch verlegt werden.
Beschluss:
Das Gremium nahm die
Ausführen zur Kenntnis.
b) Billigungsbeschluss
Das
Gremium beschloss, die vom Büro brugger_landschaftsarchitekten ausgearbeitete
Einbeziehungssatzung für die Flur Nr. 176 der Gemarkung Wiesenbach mit den
eingearbeiteten Änderungen vorangegangener Beschlüsse in der Fassung vom
20.01.2015 zu billigen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 9
Nein-Stimmen: 0
Pers. beteiligt: 0
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 9
Nein-Stimmen: 0
Pers. beteiligt: 0