Sitzung: 20.01.2015 Bau- und Umweltausschuss des Marktgemeinderates Pöttmes
c) Satzungsbeschluss
Das Gremium beschloss, aufgrund des § 2 Abs. 1
Satz 1, des § 10 des Baugesetzbuches – BauGB- in der Fassung vom
Bebauungsplan Pöttmes Nr. 29
„SÜDÖSTLICHER BEREICH ERDWEG“
in der Fassung vom 20.01.2015 als Satzung.
Der vom Büro Eberhard von Angerer, München ausgearbeitete Bebauungsplan
mit Satzung und Begründung in der Fassung vom 20.01.2015 ist Bestandteil dieses
Beschlusses.
Der Bebauungsplan kann jedoch erst in Kraft gesetzt werden, sobald die
den Festsetzungen zum Immissionsschutz zugrunde liegende Vereinbarung zwischen
der Firma Ziegler und der Bäckerei Hammerl dem Markt Pöttmes vorliegt.
Bezug:
Antrag der Martin Ziegler GmbH & Co. KG
mit Eingang vom 23.09.2013.
Planunterlagen für die Wohnanlage des Büros
vabb-Architekten vom 24.09.2014.
Entwurf des Bebauungsplan Pöttmes Nr. 29
„SÜDÖSTLICHER BEREICH ERDWEG“ des Büros von Angerer mit Datum vom 05.11.2013.
Aufstellungs- und Billigungsbeschluss des
Marktgemeinderates Pöttmes vom 05.11.2013.
1. öffentliche Auslegung und Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange im Zeitraum vom 25.11.2013 bis zum 27.12.2013.
Diverse Besprechungen mit dem Bauwerber, den
Architekten und den Anliegern.
Entwurf des Bebauungsplans Pöttmes Nr. 29
„SÜDÖSTLICHER BEREICH ERDWEG“ des Büros von Angerer mit Datum vom 14.10.2014.
2. öffentliche Auslegung und Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange im Zeitraum vom 03.11.2014 bis zum 04.12.2014.
Sachverhalt:
Nach der öffentlichen Auslegung haben sich
folgende neue Umstände ergeben:
Die Bauwerber konnten das östlich
benachbarte Grundstück erwerben. Der Umgriff des Bebauungsplans soll nach Osten
und Südosten erweitert werden. Das Vorhaben wurde von den planenden Architekten
mit den betroffenen Nachbarn, dem Markt Pöttmes und dem Landratsamt
Aichach-Friedberg abgestimmt und angepasst.
a) Behandlung
der Anregungen im Zuge der 2. Öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der
Behörden und Träger öffentlicher Belange
A. Träger öffentlicher
Belange
1. Folgende
Träger haben keine Einwände zu der Planung erhoben:
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Augsburg
Amt für ländliche Entwicklung Schwaben, Krumbach
Bayerischer Bauernverband, Augsburg
Bayerwerk AG, Pfaffenhofen
Gewerbeaufsichtsamt Augsburg
Industrie- und Handelskammer Schwaben, Augsburg
Landratsamt Aichach-Friedberg, Gesundheitsamt
Wasserwirtschaftsamt Donauwörth
2. Folgende Träger öffentlicher Belange
haben Anregungen zum B-Plan vorgebracht:
a) Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Ref. A
III,Thierhaupten, Schreiben vom 25.11.2014
Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege wurden ausreichend
berücksichtigt. Das Landesamt für Denkmalpflege weist darauf hin, dass im
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eine weitere Beteiligung zu erfolgen hat;
daneben ist für Maßnahmen im Anwesen „Marktplatz 6“ und im Nähebereich des
Ensembles grundsätzlich eine denkmalrechtliche Erlaubnis erforderlich.
Beschluss:
Das Gremium beschloss, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen und bei der
weiteren Planung zu berücksichtigen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 9
Nein-Stimmen: 0
Pers. beteiligt: 0
b) Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Ref. B
III,Thierhaupten, Schreiben vom 24.11.2014
Die Belange der Bodendenkmalpflege sind bis auf folgende Ausnahme
ausreichend berücksichtigt:
Bitte streichen Sie im Textteil unter Punkt D - 1 - Denkmalschutz,
Absatz 2, Satz 2, den Einschub "soweit nicht bereits vorangegangen für die
vorhandenen baulichen Anlagen (Gebäude, überbaute Flächen) ein Bodenabtrag und
-austausch vorgenommen worden ist".
Die konkrete Vorgehensweise wird nämlich durch Bestimmungen der für
die einzelnen Bauvorhaben jeweils bei der zuständigen Unteren
Denkmalschutzbehörde zu beantragenden denkmalrechtlichen Erlaubnis nach Art.
7.1 BayDSchG geregelt.
Beschluss:
Das Gremium beschloss, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen und den Text
unter D, Hinweise entsprechend der Anregung anzupassen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 9
Nein-Stimmen: 0
Pers. beteiligt: 0
c) Handwerkskammer für Schwaben, Augsburg, Schreiben vom
27.11.2014
Zu berücksichtigen war zunächst die Emissionssituation der
Konditorei und Bäckerei Hammerl GmbH in Pöttmes. Der Betrieb der Backstube
einschließlich Kompressor, Kühlcontainer sowie Fahrverkehr erfordern
Vorkehrungen, damit gesunde Wohnverhältnisse einer heranrückenden
Wohnbebauung eingehalten werden können, ohne den Bestandsschutz des
Handwerksbetriebes zu beeinträchtigen. Im Rahmen einer schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung
wurden Maßnahmen vorgeschlagen, welche zur Konfliktbewältigung geeignet sind.
Unter Berücksichtigung der Angaben zu den Betriebsabläufen während
der Tages- und Nachtzeit sowie ein Schreiben des Architekturbüros MießI
vom 16.04.2014 zum Verzicht auf die Nachtanlieferung können die Ergebnisse der
schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung nachvollzogen werden, so dass
aus unserer Sicht gegen die vorliegende Bauleitplanung keine durchgreifenden
Bedenken bestehen.
Des Weiteren soll die Bebauung an das Wohn- u. Geschäftsgebäude von der
Inhaberin des Friseursalons Johanna Spar heranrücken.
Hierzu regen wir an, die Grundstücksverhältnisse neu zu ordnen,
damit die Grundstücksgrenze künftig das neu zu errichtende Gebäude
vom Bestandsgebäude trennt. Die bislang gemeinsam genutzte Mauer sollte
aufgrund seiner tragenden Funktion für das Haus von Frau Spar in ihr
Eigentum übergehen.
Beschluss:
Das Gremium beschloss, die grundsätzliche Zustimmung zum Bebauungsplan
ebenso zur Kenntnis zu nehmen wie die Hinweise auf die privat-rechtlichen
Regelungen zwischen den Grundeigentümern.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 9
Nein-Stimmen: 0
Pers. beteiligt: 0
d) Landratsamt Aichach-Friedberg, Bauordnung. Schreiben vom
27.11.2014
Bauweise:
In der Festsetzung C.2 ist das Wort “zulässig“ durch das Wort “erforderlich“
o.ä. ersetzt werden, da eine Baulinie eine verbindliche Bebauung festsetzt.
Unter A.2 wird eine abweichende Bauweise festgesetzt. Dies allein ist
jedoch nicht ausreichend. Sie ist für den Baukörper genauer zu definieren.
Perlschnur:
Unter A.6.2 wird zur Abgrenzung unterschiedlicher Anzahl der
Vollgeschosse und Dachformen eine Perlschnur eingesetzt. Es wird empfohlen,
hierfür ein anderes Mittel zu wählen, da die Perlschnur die Nutzungsschablonen
trennen soll (was noch nicht erfolgt ist).
Bezugspunkt Wandhöhe:
Unter C.1.5 wird festgesetzt, dass die Wandhöhe ab Oberkante Gelände
gemessen wird. Ist das natürliche oder das geplante Gelände ausschlaggebend?
Hier sollte ein genauer Bezugspunkt genannt werden.
Beschluss:
Das Gremium beschloss:
Zu 1.: Die Formulierung wird gemäß der Anregung angepasst, das Wort
“zulässig“ durch „erforderlich“ ersetzt. Die Festsetzung zur abweichenden
Bauweise wird zur Zulässigkeit des einseitigen Grenzanbaus auf konkreten
Grundstücksseiten eindeutig formuliert, das Planzeichen „a“ um den
Klammerzusatz „Grenzanbau“ ergänzt.
Zu 2.: Das Planzeichen nach Ziffer 15.14 der Planzeichenverordnung dient
gemäß Planzeichenerklärung A.6.2 ausschließlich der Abgrenzung
unterschiedlicher Anzahl der Vollgeschosse und Dachformen. Eine Abgrenzung
verschiedener Arten der Nutzung oder anderer Festsetzungen zum Maß der
baulichen Nutzung wird durch die Festsetzung des Bebauungsplanes nicht
definiert und soll auch nicht festgesetzt werden. Die Nutzungsschablonen gelten
jeweils für die Bauräume, denen sie planzeichnerisch zugeordnet sind. Es
besteht deshalb keine Veranlassung zum Verzicht auf das Planzeichen.
An den Stellen, wo die Planzeichen 6.2 und 6.4 zusammenfallen, wird letzteres
so abgerückt, dass der Plan eindeutig lesbar wird.
Zu 3.: Bezugspunkt soll das geplante Gelände sein. Nachdem
zwischenzeitlich die Objektplanung so weit fortgeschritten ist, dass für die
geplanten Gebäude Höhen vorliegen, soll für die Bemessung der Wandhöhe für die
einzelnen Bauräume ein eindeutiger Höhenbezug in Meter über NN festgesetzt
werden.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 9
Nein-Stimmen: 0
Pers. beteiligt: 0
e) Landratsamt Aichach-Friedberg, Bauleitplanung, Schreiben vom
05.12.2013
1. In der Präambel Ist der aktuelle Rechtstand des BauGB
anzugeben ("zuletzt geändert am 20.11.2014, 8GBI. I , S. 1748")
2. Mit Ziffer 1.2 wird festgelegt, dass im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Vergnügungsstätten unzulässig sind. Dies kann nach § 1 Abs. 5
BauNVO festgesetzt werden. Es handelt sich jedoch um eine Ermessensvorschrift
im Planungsermessen der Gemeinde, so dass der Ausschluss aus städtebaulichen
Gründen erforderlich sein muss. Die Begründung soll dahingehend ergänzt werden.
3. Ziffer 7. regelt, dass eine Vorlage im
Genehmigungsfreistellungsverfahren ausgeschlossen ist. Dies ist so nicht
zulässig. Nach Art. 56 Abs. 1 Satz 2 BayBO kann das
Genehmigungsfreistellungsverfahren lediglich für bestimmte handwerkliche oder
gewerbliche Bauvorhaben ausgeschlossen werden (vgl. auch IMS vom 13.12.2007,
Az. IIB4-4 101-065/02, Ziffer 58.1.2) Die Gemeinde hat im Übrigen die
Möglichkeit im Einzelfall die Durchführung des vereinfachten
Genehmigungsverfahrens zu verlangen.
4. Durch die Perlschnur sollen in der Planzeichnung
unterschiedliche Vollgeschosse (Anzahl) und Dachformen abgegrenzt werden. Diese
Darstellung erscheint – wie auch von der Bauordnung bereits festgestellt – kein
geeignetes Mittel. Zudem überschneidet sich diese Darstellung im südwestlichen
Geltungsbereich mit dem Planzeichen Ziffer 6.4, wodurch diese zeichnerischen
Festsetzungen hier insgesamt nicht mehr völlig eindeutig sind.
Beschluss:
Das Gremium beschloss:
Zu 1.: Die Präambel wird gemäß der Anregung angepasst.
Zu 2.: Vergnügungsstätten sind in Innerortslagen geeignet, die Qualität
der Nachbarschaft zu senken und damit den Ortskern zu schwächen. Die Begründung
wird zu diesem städtebaulichen Ziel des Ausschlusses von Vergnügungsstätten
ergänzt.
Zu 3.: Die Festsetzung wird gestrichen. Die Gemeinde wird im Einzelfall
die Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens verlangen.
Zu 4.: Es wird auf den vorstehenden Beschluss zur Stellungnahme des
Landratsamts Aichach-Friedberg, Bauordnung verwiesen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 9
Nein-Stimmen: 0
Pers. beteiligt: 0
f) Landratsamt Aichach-Friedberg, SG 41 Denkmalpflege, Schreiben vom
06.11.2014
Im Bereich des Bebauungsplans befindet sich das Baudenkmal „Bürgerhaus“
am Marktplatz 6. Zudem befindet sich das Gebiet im Nähebereich des Ensembles
Marktplatz und dem Baudenkmal „Kath. Kirche St. Johannes“. Die geplante
Bebauung kann sich auf das Erscheinungsbild der Baudenkmäler auswirken.
Aus diesem Grund ist das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, Bereich
Baudenkmalpflege, als Fachbehörde zu beteiligen.
Beschluss:
Das Gremium nahm die Hinweise zur Kenntnis. Das Bayerische Landesamt für
Denkmalpflege wurde im Bebauungsplanverfahren beteiligt (vergleiche Beschluss
zu dessen Stellungnahme).
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 9
Nein-Stimmen: 0
Pers. beteiligt: 0
g) Landratsamt Aichach-Friedberg, SG 30
Brandschutz, Schreiben vom 06.11.2014
Im Zuge der geplanten "reduzierten Grenzabstände und knappen
Gebäudezwischenräume" (Begründung, Punkt 2) weisen wir allerdings darauf
hin, dass die
Zugänglichkeit für die Feuerwehr gewährleistet sein muss und alle
Nutzungseinheiten mit Leitern der Feuerwehr erreichbar sein müssen (Art. 31 (2)
BayBO). Die
zum Aufstellen der Leitern notwendigen Flächen sind einzuplanen.
Beschluss:
Das Gremium beschloss, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen und im Rahmen
der konkreten Objektplanung zu berücksichtigen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 9
Nein-Stimmen: 0
Pers. beteiligt: 0
h) Landratsamt Aichach-Friedberg, Untere
Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 06.11.2014
Der technische Immissionsschutz hat mit Schreiben vom 18.12.2013 eine
fachtechnische Stellungnahme abgegeben. Zwischenzeitlich wurde durch das
Ingenieurbüro Greiner eine schalltechnische Untersuchung (Bericht Nr. 213165/4
vom 29.10.2014) erstellt. Darin untersucht der Gutachter, die auf den
PIanbereich einwirkenden Geräuschimmissionen durch den Betrieb der südlich
angrenzenden Bäckerei. Er berechnet für die Immissionsorte 1 bis 5 eine
Überschreitung zulässigen Immissionsrichtwertes für ein Mischgebiet von 45
dB(A) nachts. Die untersuchten Immissionsorte sind im Anhang der
schalltechnischen Untersuchung eingetragen.
Der Bebauungsplan schließt in dem, mit dem Planzeichen 6.3
gekennzeichneten Bereich, Wohnnutzungen aus. Der Markt Pöttmes muss noch
festlegen, welche konkreten Nutzungen er dort zulassen möchte. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass dort nur Nutzungen zugelassen werden sollten, die im
Bereich der geplanten Wohnnutzungen (nördlicher Geltungsbereich) zu keinen
relevanten Lärmimmissionen führen.
Aus fachtechnischer Sicht können an der -im nördlichen Geltungsbereich
vorgesehenen Wohnbebauung -die Immissionsrichtwerte der TA Lärm nur dann
eingehalten werden, wenn an der südlichen Grenze des Planbereiches vor der
Errichtung der geplanten Wohnnutzungen die im Bebauungsplan dargestellte
Riegelbebauung errichtet wird. Dies Ist über eine entsprechend geeignete
Festsetzung Im Bebauungsplan zu regeln. Mit dem Schallschutzgutachter ist
abzustimmen, welche abschirmende Wandhöhe er dabei für die Riegelbebauung
zugrunde gelegt hat. Die Wandhöhe ist als Mindesthöhe festzulegen. Wird die
notwendige Riegelbebauung nicht vor der Wohnbebauung errichtet, so ist vorher
an der südlichen Grenze des Planbereiches eine entsprechende Lärmschutzwand mit
der gleichen Abschirmwirkung wie die geplante Riegelbebauung zu errichten. Auch
dies ist in der Festsetzung zur notwendigen Riegelbebauung zu berücksichtigen.
Aus den Berechnungsergebnlssen des Schallschutzgutachters ergibt sich, dass die
südlich des Geltungsbereiches gelegene Bäckerei dauerhaft auf eine
Nachtanlieferung (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) verzichten muss (siehe auch Ziffer
3.2 der Begründung zum Bebauungsplan). Der Verzicht auf eine Nachtanlieferung
muss aus fachtechnischer Sicht vor der Bekanntmachung des Bebauungsplanes
rechtssicher abschließend geregelt sein.
Beschluss:
Das Gremium beschloss, die schalltechnische Untersuchung gemäß Anregung
der Unteren Immissionsschutzbehörde anzupassen.
Die Festsetzung zum Immissionsschutz wird dahingehend konkretisiert,
dass der zeitliche Ablauf mit aufgenommen wird: Eine Wohnnutzung im nördlichen
Baukörper ist erst dann zulässig, wenn durch Errichtung des südlichen
Baukörpers die notwendige Abschirmung für die in das Planungsgebiet
einwirkenden Schallimmissionen sichergestellt ist. Die Festsetzung einer
Ersatzlärmschutzwand wird ergänzt.
Die von der Bäckerei Hammerl im Verfahren mehrfach bekundete
Bereitschaft, auf die Nachtanlieferung zu verzichten, wird in einer
Vereinbarung zwischen den Betroffenen festgehalten, die dem Markt Pöttmes
vorzulegen ist, bevor der Bebauungsplan in Kraft gesetzt wird.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 9
Nein-Stimmen: 0
Pers. beteiligt: 0
i) Deutsche Telekom Technik GmbH, Kempten, Schreiben vom 13.11.2014
Im Planungsbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen
Telekom. Sollten diese Anlagen von den Baumaßnahmen berührt werden, müssen
diese die Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des
Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des
Plangebiets bleibt einer Prüfung vorbehalten.
Falls im Planungsbereich Verkehrswege, in denen sich
Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom befinden, entwidmet werden,
bitten wir, gesondert mit uns in Verbindung zu treten. Sollte in der Begründung
zum Bebauungsplan die unterirdische Verlegung von Telekommunikationslinien
festgelegt sein, widersprechen wir dieser Forderung mit folgender Begründung:
Regelungen zur Zulassung der oberirdischen Ausführung von TK-Linien sind
in § 68 Absatz 3 Sätze 2 und 3 TKG abschließend enthalten. Die Kriterien zur
Art und Weise der Trassenführung von TK-Linien sind damit bundesgesetzlich
geregelt.
Zwar kann gemäß § 9 Absatz 1 Nr.13 BauGB im Bebauungsplan die Führung
von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen aus
städtebaulichen Gründen festgelegt werden, jedoch ist nicht davon auszugehen,
dass der Bundesgesetzgeber im Juni 2004 eine sehr ausgefeilte Kompromisslösung
zur oberirdischen Verlegung von TK-Linien in § 68 Abs. 3 TKG aufnimmt, um sie
einen Monat später im Juli 2004 wieder massiv durch § 9 Absatz 1 Nr.13 BauGB zu
modifizieren bzw. einzuschränken. Sollte es bei dem Verbot von oberirdisch
geführten TK-Linien im Bebauungsplan bleiben, behalten wir uns eine Prüfung im
Rahmen eines Normenkontrollverfahrens vor dem zuständigen
Oberverwaltungsgericht vor.
Damit eine koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, sind
wir auf Informationen über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen
Sie sich deshalb so früh wie möglich mit folgendem Ansprechpartner in
Verbindung:
Deutsche Telekom Technik GmbH
Beschluss:
Das Gremium beschloss, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Der
Bebauungsplan enthält kein Verbot der oberirdischen Verlegung von
Versorgungsleitungen. Das Gebiet ist unterirdisch
erschlossen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 9
Nein-Stimmen: 0
Pers. beteiligt: 0
B.
Beteiligung der Öffentlichkeit
Im Rahmen
der erneuten öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB ist folgende
Stellungnahme von Bürgerseite abgegeben worden
a) Architekt
Mießl, Schrobenhausen für Hammerl, Schreiben vom 04.12.2014
Das
Hauptanliegen des Herrn Hammerl "Ausschluss der Wohnnutzung" für
das südöstliche Gebäude wurde mit Beschluss vom 14.10.2014 erfreulicherweise
definitiv festgelegt. Dafür ändert Herr Hammerl auch seine Lieferzeiten nachts
und stimmt der bei dem Gebäude festgelegten Grenzbebauung zu. Es findet sich
nun auch unter Nr. C 6.1 in Verbindung mit A.6.3 und der Zeichnung im B-Plan
wieder. Allerdings man sieht es an den 3 zu zitierenden Stellen etwas
versteckt.
Deshalb die
Bitte:
Dies gleich
deutlicher in der Planzeichnung z.B. durch ein extra Feld, für den südöstlichen
Gebäudeteil deutlicher zu kennzeichnen. Damit spätere Unstimmigkeiten
z. B. durch
einen Verkauf des Gebäudes eher auszuschließen.
Vorschlag:
Erst durch
mehrere Querverweise in der Satzung, wird klar, dass in dem Gebäude Wohnen
ausgeschlossen ist.
Beschluss:
Das Gremium beschloss, den Ausschluss der Wohnnutzung für den
südöstlichen Bauraum zusätzlich unter C.1 Art und Maß der baulichen Nutzung
aufzuführen, um ihn noch klarer machen. Das Planzeichen A 6.3 ist nach
Auffassung des Marktes Pöttmes gut lesbar, eine Änderung bzw. eine Vermengung
von Nutzungsschablone und Planzeichenerklärung deshalb nicht notwendig. Der
Anregung bezüglich einer Präzisierung zur abweichenden Bauweise wird
entsprochen (vgl. auch Beschluss zur Stellungnahme des Landratsamts
Aichach-Friedberg, Bauordnung)
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 9
Nein-Stimmen: 0
Pers. beteiligt: 0
b) Billigungsbeschluss
Das Gremium beschloss, den vom Büro Eberhard von Angerer, München
ausgearbeiteten Entwurf des Bebauungsplans Pöttmes Nr. 29 „SÜDÖSTLICHER BEREICH
ERDWEG“ mit den eingearbeiteten Änderungen vorangegangener Beschlüsse in der
Fassung vom 20.01.2015 zu billigen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 9
Nein-Stimmen: 0
Pers. beteiligt: 0
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 9
Nein-Stimmen: 0
Pers. beteiligt: 0