c)         Satzungsbeschluss

Das Gremium beschloss, aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1, des § 10 des Baugesetzbuches – BauGB- in der Fassung vom 23.09.2004 (zuletzt geändert am 11.06.2013 BGBl. I S. 1548), des Art. 23 der Gemeindeordnung –GO- für den Freistaat Bayern (BayRS 2020-1-1-I) und des Art. 4 BayNatSchG den

 

Bebauungsplan Pöttmes Nr. 29 „SÜDÖSTLICHER BEREICH ERDWEG“

 

in der Fassung vom 20.01.2015 als Satzung.

 

Der vom Büro Eberhard von Angerer, München ausgearbeitete Bebauungsplan

mit Satzung und Begründung in der Fassung vom 20.01.2015 ist Bestandteil dieses

Beschlusses.

 

Der Bebauungsplan kann jedoch erst in Kraft gesetzt werden, sobald die den Festsetzungen zum Immissionsschutz zugrunde liegende Vereinbarung zwischen der Firma Ziegler und der Bäckerei Hammerl dem Markt Pöttmes vorliegt.

 

 


Bezug:    

Antrag der Martin Ziegler GmbH & Co. KG mit Eingang vom 23.09.2013.

Planunterlagen für die Wohnanlage des Büros vabb-Architekten vom 24.09.2014.

Entwurf des Bebauungsplan Pöttmes Nr. 29 „SÜDÖSTLICHER BEREICH ERDWEG“ des Büros von Angerer mit Datum vom 05.11.2013.

Aufstellungs- und Billigungsbeschluss des Marktgemeinderates Pöttmes vom 05.11.2013.

1. öffentliche Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im Zeitraum vom 25.11.2013 bis zum 27.12.2013.

Diverse Besprechungen mit dem Bauwerber, den Architekten und den Anliegern.

Entwurf des Bebauungsplans Pöttmes Nr. 29 „SÜDÖSTLICHER BEREICH ERDWEG“ des Büros von Angerer mit Datum vom 14.10.2014.

2. öffentliche Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im Zeitraum vom 03.11.2014 bis zum 04.12.2014.

 

Sachverhalt:

Nach der öffentlichen Auslegung haben sich folgende neue Umstände ergeben:

Die Bauwerber konnten das östlich benachbarte Grundstück erwerben. Der Umgriff des Bebauungsplans soll nach Osten und Südosten erweitert werden. Das Vorhaben wurde von den planenden Architekten mit den betroffenen Nachbarn, dem Markt Pöttmes und dem Landratsamt Aichach-Friedberg abgestimmt und angepasst.

 

 

a)         Behandlung der Anregungen im Zuge der 2. Öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange

 

A.        Träger öffentlicher Belange

 

1.       Folgende Träger haben keine Einwände zu der Planung erhoben:

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Augsburg

Amt für ländliche Entwicklung Schwaben, Krumbach

Bayerischer Bauernverband, Augsburg

Bayerwerk AG, Pfaffenhofen

Gewerbeaufsichtsamt Augsburg

Industrie- und Handelskammer Schwaben, Augsburg

Landratsamt Aichach-Friedberg, Gesundheitsamt

Wasserwirtschaftsamt Donauwörth

 

2.         Folgende Träger öffentlicher Belange haben Anregungen zum B-Plan vorgebracht:

 

a)         Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Ref. A III,Thierhaupten, Schreiben vom 25.11.2014

Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege wurden ausreichend berücksichtigt. Das Landesamt für Denkmalpflege weist darauf hin, dass im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eine weitere Beteiligung zu erfolgen hat; daneben ist für Maßnahmen im Anwesen „Marktplatz 6“ und im Nähebereich des Ensembles grundsätzlich eine denkmalrechtliche Erlaubnis erforderlich.

 

Beschluss:

Das Gremium beschloss, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen und bei der weiteren Planung zu berücksichtigen.

 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                9

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                           0

 

 

b)        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Ref. B III,Thierhaupten, Schreiben vom 24.11.2014

Die Belange der Bodendenkmalpflege sind bis auf folgende Ausnahme ausreichend berücksichtigt:

Bitte streichen Sie im Textteil unter Punkt D - 1 - Denkmalschutz, Absatz 2, Satz 2, den Einschub "soweit nicht bereits vorangegangen für die vorhandenen baulichen Anlagen (Gebäude, überbaute Flächen) ein Bodenabtrag und -austausch vorgenommen worden ist".

Die konkrete Vorgehensweise wird nämlich durch Bestimmungen der für die einzelnen Bauvorhaben jeweils bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragenden denkmalrechtlichen Erlaubnis nach Art. 7.1 BayDSchG geregelt.

 

Beschluss:

Das Gremium beschloss, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen und den Text unter D, Hinweise entsprechend der Anregung anzupassen.

 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                9

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                           0

 

 

c)         Handwerkskammer für Schwaben, Augsburg, Schreiben vom 27.11.2014

Zu berücksichtigen war zunächst die Emissionssituation der Konditorei und Bäckerei Hammerl GmbH in Pöttmes. Der Betrieb der Backstube einschließlich Kompressor, Kühlcontainer sowie Fahrverkehr erfordern Vorkehrungen, damit gesunde Wohnverhältnisse einer heranrückenden Wohnbebauung eingehalten werden können, ohne den Bestandsschutz des Handwerksbetriebes zu beeinträchtigen. Im Rahmen einer schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung wurden Maßnahmen vorgeschlagen, welche zur Konfliktbewältigung geeignet sind.

Unter Berücksichtigung der Angaben zu den Betriebsabläufen während der Tages- und Nachtzeit sowie ein Schreiben des Architekturbüros MießI vom 16.04.2014 zum Verzicht auf die Nachtanlieferung können die Ergebnisse der schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung nachvollzogen werden, so dass aus unserer Sicht gegen die vorliegende Bauleitplanung keine durchgreifenden Bedenken bestehen.

Des Weiteren soll die Bebauung an das Wohn- u. Geschäftsgebäude von der Inhaberin des Friseursalons Johanna Spar heranrücken.

Hierzu regen wir an, die Grundstücksverhältnisse neu zu ordnen, damit die Grundstücksgrenze künftig das neu zu errichtende Gebäude vom Bestandsgebäude trennt. Die bislang gemeinsam genutzte Mauer sollte aufgrund seiner tragenden Funktion für das Haus von Frau Spar in ihr Eigentum übergehen.

 

Beschluss:

Das Gremium beschloss, die grundsätzliche Zustimmung zum Bebauungsplan ebenso zur Kenntnis zu nehmen wie die Hinweise auf die privat-rechtlichen Regelungen zwischen den Grundeigentümern.

 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                9

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                           0

 

 

d)        Landratsamt Aichach-Friedberg, Bauordnung. Schreiben vom 27.11.2014

Bauweise:
In der Festsetzung C.2 ist das Wort “zulässig“ durch das Wort “erforderlich“ o.ä. ersetzt werden, da eine Baulinie eine verbindliche Bebauung festsetzt.

Unter A.2 wird eine abweichende Bauweise festgesetzt. Dies allein ist jedoch nicht ausreichend. Sie ist für den Baukörper genauer zu definieren.

 

Perlschnur:

Unter A.6.2 wird zur Abgrenzung unterschiedlicher Anzahl der Vollgeschosse und Dachformen eine Perlschnur eingesetzt. Es wird empfohlen, hierfür ein anderes Mittel zu wählen, da die Perlschnur die Nutzungsschablonen trennen soll (was noch nicht erfolgt ist).

 

Bezugspunkt Wandhöhe:

Unter C.1.5 wird festgesetzt, dass die Wandhöhe ab Oberkante Gelände gemessen wird. Ist das natürliche oder das geplante Gelände ausschlaggebend? Hier sollte ein genauer Bezugspunkt genannt werden.

 

Beschluss:

Das Gremium beschloss:

Zu 1.: Die Formulierung wird gemäß der Anregung angepasst, das Wort “zulässig“ durch „erforderlich“ ersetzt. Die Festsetzung zur abweichenden Bauweise wird zur Zulässigkeit des einseitigen Grenzanbaus auf konkreten Grundstücksseiten eindeutig formuliert, das Planzeichen „a“ um den Klammerzusatz „Grenzanbau“ ergänzt.

Zu 2.: Das Planzeichen nach Ziffer 15.14 der Planzeichenverordnung dient gemäß Planzeichenerklärung A.6.2 ausschließlich der Abgrenzung unterschiedlicher Anzahl der Vollgeschosse und Dachformen. Eine Abgrenzung verschiedener Arten der Nutzung oder anderer Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung wird durch die Festsetzung des Bebauungsplanes nicht definiert und soll auch nicht festgesetzt werden. Die Nutzungsschablonen gelten jeweils für die Bauräume, denen sie planzeichnerisch zugeordnet sind. Es besteht deshalb keine Veranlassung zum Verzicht auf das Planzeichen.

An den Stellen, wo die Planzeichen 6.2 und 6.4 zusammenfallen, wird letzteres so abgerückt, dass der Plan eindeutig lesbar wird.

Zu 3.: Bezugspunkt soll das geplante Gelände sein. Nachdem zwischenzeitlich die Objektplanung so weit fortgeschritten ist, dass für die geplanten Gebäude Höhen vorliegen, soll für die Bemessung der Wandhöhe für die einzelnen Bauräume ein eindeutiger Höhenbezug in Meter über NN festgesetzt werden.

 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                9

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                           0

 

 

e)        Landratsamt Aichach-Friedberg, Bauleitplanung, Schreiben vom 05.12.2013

1.         In der Präambel Ist der aktuelle Rechtstand des BauGB anzugeben ("zuletzt geändert am 20.11.2014, 8GBI. I , S. 1748")

2.         Mit Ziffer 1.2 wird festgelegt, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Vergnügungsstätten unzulässig sind. Dies kann nach § 1 Abs. 5 BauNVO festgesetzt werden. Es handelt sich jedoch um eine Ermessensvorschrift im Planungsermessen der Gemeinde, so dass der Ausschluss aus städtebaulichen Gründen erforderlich sein muss. Die Begründung soll dahingehend ergänzt werden.

3.         Ziffer 7. regelt, dass eine Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren ausgeschlossen ist. Dies ist so nicht zulässig. Nach Art. 56 Abs. 1 Satz 2 BayBO kann das Genehmigungsfreistellungsverfahren lediglich für bestimmte handwerkliche oder gewerbliche Bauvorhaben ausgeschlossen werden (vgl. auch IMS vom 13.12.2007, Az. IIB4-4 101-065/02, Ziffer 58.1.2) Die Gemeinde hat im Übrigen die Möglichkeit im Einzelfall die Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens zu verlangen.

4.         Durch die Perlschnur sollen in der Planzeichnung unterschiedliche Vollgeschosse (Anzahl) und Dachformen abgegrenzt werden. Diese Darstellung erscheint – wie auch von der Bauordnung bereits festgestellt – kein geeignetes Mittel. Zudem überschneidet sich diese Darstellung im südwestlichen Geltungsbereich mit dem Planzeichen Ziffer 6.4, wodurch diese zeichnerischen Festsetzungen hier insgesamt nicht mehr völlig eindeutig sind.

 

Beschluss:

Das Gremium beschloss:

Zu 1.: Die Präambel wird gemäß der Anregung angepasst.

Zu 2.: Vergnügungsstätten sind in Innerortslagen geeignet, die Qualität der Nachbarschaft zu senken und damit den Ortskern zu schwächen. Die Begründung wird zu diesem städtebaulichen Ziel des Ausschlusses von Vergnügungsstätten ergänzt.

Zu 3.: Die Festsetzung wird gestrichen. Die Gemeinde wird im Einzelfall die Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens verlangen.

Zu 4.: Es wird auf den vorstehenden Beschluss zur Stellungnahme des Landratsamts Aichach-Friedberg, Bauordnung verwiesen.

 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                9

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                           0

 

 

f)         Landratsamt Aichach-Friedberg, SG 41 Denkmalpflege, Schreiben vom 06.11.2014

Im Bereich des Bebauungsplans befindet sich das Baudenkmal „Bürgerhaus“ am Marktplatz 6. Zudem befindet sich das Gebiet im Nähebereich des Ensembles Marktplatz und dem Baudenkmal „Kath. Kirche St. Johannes“. Die geplante Bebauung kann sich auf das Erscheinungsbild der Baudenkmäler auswirken.

Aus diesem Grund ist das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, Bereich Baudenkmalpflege, als Fachbehörde zu beteiligen.

 

Beschluss:

Das Gremium nahm die Hinweise zur Kenntnis. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wurde im Bebauungsplanverfahren beteiligt (vergleiche Beschluss zu dessen Stellungnahme).

 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                9

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                           0

 

 

g)         Landratsamt Aichach-Friedberg, SG 30 Brandschutz, Schreiben vom 06.11.2014

Im Zuge der geplanten "reduzierten Grenzabstände und knappen Gebäudezwischenräume" (Begründung, Punkt 2) weisen wir allerdings darauf hin, dass die

Zugänglichkeit für die Feuerwehr gewährleistet sein muss und alle Nutzungseinheiten mit Leitern der Feuerwehr erreichbar sein müssen (Art. 31 (2) BayBO). Die

zum Aufstellen der Leitern notwendigen Flächen sind einzuplanen.

 

Beschluss:

Das Gremium beschloss, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen und im Rahmen der konkreten Objektplanung zu berücksichtigen.

 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                9

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                           0

 

 

h)        Landratsamt Aichach-Friedberg, Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 06.11.2014

Der technische Immissionsschutz hat mit Schreiben vom 18.12.2013 eine fachtechnische Stellungnahme abgegeben. Zwischenzeitlich wurde durch das Ingenieurbüro Greiner eine schalltechnische Untersuchung (Bericht Nr. 213165/4 vom 29.10.2014) erstellt. Darin untersucht der Gutachter, die auf den PIanbereich einwirkenden Geräuschimmissionen durch den Betrieb der südlich angrenzenden Bäckerei. Er berechnet für die Immissionsorte 1 bis 5 eine Überschreitung zulässigen Immissionsrichtwertes für ein Mischgebiet von 45 dB(A) nachts. Die untersuchten Immissionsorte sind im Anhang der schalltechnischen Untersuchung eingetragen.

Der Bebauungsplan schließt in dem, mit dem Planzeichen 6.3 gekennzeichneten Bereich, Wohnnutzungen aus. Der Markt Pöttmes muss noch festlegen, welche konkreten Nutzungen er dort zulassen möchte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dort nur Nutzungen zugelassen werden sollten, die im Bereich der geplanten Wohnnutzungen (nördlicher Geltungsbereich) zu keinen relevanten Lärmimmissionen führen.

Aus fachtechnischer Sicht können an der -im nördlichen Geltungsbereich vorgesehenen Wohnbebauung -die Immissionsrichtwerte der TA Lärm nur dann eingehalten werden, wenn an der südlichen Grenze des Planbereiches vor der Errichtung der geplanten Wohnnutzungen die im Bebauungsplan dargestellte Riegelbebauung errichtet wird. Dies Ist über eine entsprechend geeignete Festsetzung Im Bebauungsplan zu regeln. Mit dem Schallschutzgutachter ist abzustimmen, welche abschirmende Wandhöhe er dabei für die Riegelbebauung zugrunde gelegt hat. Die Wandhöhe ist als Mindesthöhe festzulegen. Wird die notwendige Riegelbebauung nicht vor der Wohnbebauung errichtet, so ist vorher an der südlichen Grenze des Planbereiches eine entsprechende Lärmschutzwand mit der gleichen Abschirmwirkung wie die geplante Riegelbebauung zu errichten. Auch dies ist in der Festsetzung zur notwendigen Riegelbebauung zu berücksichtigen. Aus den Berechnungsergebnlssen des Schallschutzgutachters ergibt sich, dass die südlich des Geltungsbereiches gelegene Bäckerei dauerhaft auf eine Nachtanlieferung (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) verzichten muss (siehe auch Ziffer 3.2 der Begründung zum Bebauungsplan). Der Verzicht auf eine Nachtanlieferung muss aus fachtechnischer Sicht vor der Bekanntmachung des Bebauungsplanes rechtssicher abschließend geregelt sein.

 

Beschluss:

Das Gremium beschloss, die schalltechnische Untersuchung gemäß Anregung der Unteren Immissionsschutzbehörde anzupassen.

Die Festsetzung zum Immissionsschutz wird dahingehend konkretisiert, dass der zeitliche Ablauf mit aufgenommen wird: Eine Wohnnutzung im nördlichen Baukörper ist erst dann zulässig, wenn durch Errichtung des südlichen Baukörpers die notwendige Abschirmung für die in das Planungsgebiet einwirkenden Schallimmissionen sichergestellt ist. Die Festsetzung einer Ersatzlärmschutzwand wird ergänzt.

Die von der Bäckerei Hammerl im Verfahren mehrfach bekundete Bereitschaft, auf die Nachtanlieferung zu verzichten, wird in einer Vereinbarung zwischen den Betroffenen festgehalten, die dem Markt Pöttmes vorzulegen ist, bevor der Bebauungsplan in Kraft gesetzt wird.

 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                9

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                           0

 

 

i)          Deutsche Telekom Technik GmbH, Kempten, Schreiben vom 13.11.2014

Im Planungsbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom. Sollten diese Anlagen von den Baumaßnahmen berührt werden, müssen diese die Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer Prüfung vorbehalten.

Falls im Planungsbereich Verkehrswege, in denen sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom befinden, entwidmet werden, bitten wir, gesondert mit uns in Verbindung zu treten. Sollte in der Begründung zum Bebauungsplan die unterirdische Verlegung von Telekommunikationslinien festgelegt sein, widersprechen wir dieser Forderung mit folgender Begründung:

Regelungen zur Zulassung der oberirdischen Ausführung von TK-Linien sind in § 68 Absatz 3 Sätze 2 und 3 TKG abschließend enthalten. Die Kriterien zur Art und Weise der Trassenführung von TK-Linien sind damit bundesgesetzlich geregelt.

Zwar kann gemäß § 9 Absatz 1 Nr.13 BauGB im Bebauungsplan die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen aus städtebaulichen Gründen festgelegt werden, jedoch ist nicht davon auszugehen, dass der Bundesgesetzgeber im Juni 2004 eine sehr ausgefeilte Kompromisslösung zur oberirdischen Verlegung von TK-Linien in § 68 Abs. 3 TKG aufnimmt, um sie einen Monat später im Juli 2004 wieder massiv durch § 9 Absatz 1 Nr.13 BauGB zu modifizieren bzw. einzuschränken. Sollte es bei dem Verbot von oberirdisch geführten TK-Linien im Bebauungsplan bleiben, behalten wir uns eine Prüfung im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens vor dem zuständigen Oberverwaltungsgericht vor.

Damit eine koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, sind wir auf Informationen über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen Sie sich deshalb so früh wie möglich mit folgendem Ansprechpartner in Verbindung:

Deutsche Telekom Technik GmbH

 

Beschluss:

Das Gremium beschloss, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Der Bebauungsplan enthält kein Verbot der oberirdischen Verlegung von Versorgungsleitungen. Das Gebiet ist  unterirdisch erschlossen.

 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                9

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                           0

 

 

B.         Beteiligung der Öffentlichkeit

Im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB ist folgende Stellungnahme von Bürgerseite abgegeben worden

 

a)         Architekt Mießl, Schrobenhausen für Hammerl, Schreiben vom 04.12.2014

Das Hauptanliegen des Herrn Hammerl "Ausschluss der Wohnnutzung" für das südöstliche Gebäude wurde mit Beschluss vom 14.10.2014 erfreulicherweise definitiv festgelegt. Dafür ändert Herr Hammerl auch seine Lieferzeiten nachts und stimmt der bei dem Gebäude festgelegten Grenzbebauung zu. Es findet sich nun auch unter Nr. C 6.1 in Verbindung mit A.6.3 und der Zeichnung im B-Plan wieder. Allerdings man sieht es an den 3 zu zitierenden Stellen etwas versteckt.

Deshalb die Bitte:

Dies gleich deutlicher in der Planzeichnung z.B. durch ein extra Feld, für den südöstlichen Gebäudeteil deutlicher zu kennzeichnen. Damit spätere Unstimmigkeiten

z. B. durch einen Verkauf des Gebäudes eher auszuschließen.

 

Vorschlag:

 

Erst durch mehrere Querverweise in der Satzung, wird klar, dass in dem Gebäude Wohnen ausgeschlossen ist.

 

Beschluss:

Das Gremium beschloss, den Ausschluss der Wohnnutzung für den südöstlichen Bauraum zusätzlich unter C.1 Art und Maß der baulichen Nutzung aufzuführen, um ihn noch klarer machen. Das Planzeichen A 6.3 ist nach Auffassung des Marktes Pöttmes gut lesbar, eine Änderung bzw. eine Vermengung von Nutzungsschablone und Planzeichenerklärung deshalb nicht notwendig. Der Anregung bezüglich einer Präzisierung zur abweichenden Bauweise wird entsprochen (vgl. auch Beschluss zur Stellungnahme des Landratsamts Aichach-Friedberg, Bauordnung)

 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                9

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                           0

 

 

b)        Billigungsbeschluss

Das Gremium beschloss, den vom Büro Eberhard von Angerer, München ausgearbeiteten Entwurf des Bebauungsplans Pöttmes Nr. 29 „SÜDÖSTLICHER BEREICH ERDWEG“ mit den eingearbeiteten Änderungen vorangegangener Beschlüsse in der Fassung vom 20.01.2015 zu billigen.

 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                9

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                           0

 

 


Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                9

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                           0