C         Billigungsbeschluss:

Das Gremium beschloss, den Bebauungsplans Pöttmes Nr. 29 „SÜDÖSTLICHER BEREICH ERDWEG“ incl. seiner Erweiterung und eingearbeiteten Änderungen vorangegangener Beschlüsse in der Fassung vom 14.10.2014 zu billigen.

 

Die Verwaltung wurde beauftragt, das weitere Verfahren nach BauGB durchzuführen.

 

 


Bezug: 

Antrag der Martin Ziegler GmbH & Co. KG mit Eingang vom 23.09.2013.

Planunterlagen für die Wohnanlage des Büros vabb-Architekten vom 24.09.2014.

Entwurf des Bebauungsplan Pöttmes Nr. 29 „SÜDÖSTLICHER BEREICH ERDWEG“ des Büros von Angerer mit Datum vom 05.11.2013.

Aufstellungs- und Billigungsbeschluss des Marktgemeinderates Pöttmes vom 05.11.2013.

1. öffentliche Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im Zeitraum vom 25.11.2013 bis zum 27.12.2013.

Diverse Besprechungen mit dem Bauwerber, den Architekten und den Anliegern.

Entwurf des Bebauungsplans Pöttmes Nr. 29 „SÜDÖSTLICHER BEREICH ERDWEG“ des Büros von Angerer mit Datum vom 14.10.2014.

 

Sachverhalt:

Zu diesem Tagesordnungspunkt begrüßte der Vorsitzende Erste Bürgermeister Schindele auch den Planer, Herrn von Angerer, der den Sachverhalt vortrug.

 

Nach der öffentlichen Auslegung haben sich folgende neue Umstände ergeben:

Die Bauwerber konnten das östlich benachbarte Grundstück erwerben. Der Umgriff des Bebauungsplans soll nach Osten und Südosten erweitert werden. Das Vorhaben wurde von den planenden Architekten mit den betroffenen Nachbarn, dem Markt Pöttmes und dem Landratsamt Aichach-Friedberg abgestimmt und angepasst.

 

A.        Träger öffentlicher Belange

Folgende Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind im Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB eingegangen:

 

1.         Folgende Träger haben keine Einwände zu der Planung erhoben:

 

-           Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Augsburg

-           Amt für ländliche Entwicklung Schwaben, Krumbach

-           Bayerischer Bauernverband, Augsburg

-           Landesbund für Vogelschutz, Kreisgruppe Aichach-Friedberg

-           EON Netz GmbH

-           Gewerbeaufsichtsamt Augsburg

-           Handwerkskammer für Schwaben, Augsburg

-           Industrie- und Handelskammer

-           Vermessungsamt Aichach

-           Landratsamt Aichach-Friedberg, Gewerbeaufsichtsamt

-           Landratsamt Aichach-Friedberg, Gesundheitsamt

 

 

2.         Folgende Träger haben Hinweise zu der Planung abgegeben:

 

a)         Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Schreiben vom 28.11.2013

1.1.1    Grundwasserverhältnisse
Über die Grundwasserverhältnisse im geplanten Baugebiet sind am Wasserwirtschaftsamt keine Beobachtungsergebnisse vorhanden. Es wird je-doch auf den möglichen hohen Grundwasserstand hingewiesen. Es wird empfohlen, den Grundwasserflurabstand zu erkunden und ggf. die Keller wasserdicht (rissbreitenbeschränkende Betonbauweise) auszubilden und die Gebäude gegen Auftrieb zu sichern. Es wird empfohlen, bei Öltanks eine Auftriebssicherung vorzusehen. Erforderliche Grundwasserabsenkungen zur Bauwasserhaltung bedürfen der wasserrechtlichen Erlaubnis. Anträge dazu sind bei der Kreisverwaltungsbehörde rechtzeitig vor Baubeginn einzureichen. Grundsätzlich ist eine Versickerung des geförderten Grundwassers vorzusehen. Eine Grundwasserabsenkung über den Bauzustand hinaus ist nicht zulässig. 

1.1.2    Altlasten

Altablagerungen, Altstandorte und Altlasten sind dem Wasserwirtschaftsamt im Planungsgebiet nicht bekannt.

1.2.1      Niederschlagswasserversickerung

Für die erlaubnisfreie Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser sind die Anforderungen der "Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser" (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung - NWFreiV) und die dazugehörigen Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) zu beachten. Hierzu sollten entsprechende Regelungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden. Ist die NWFreiV .nicht anwendbar, ist ein wasserrechtliches Verfahren durchzuführen. Die entsprechenden Unterlagen sind dann bei der Kreisverwaltungsbehörde einzureichen.

Zur Klärung der Behandlungsbedürftigkeit des Niederschlagswassers, also der Feststellung, ob verschmutztes oder unverschmutztes Niederschlagswasser vorliegt, empfehlen wir die Anwendung des Merkblattes DWA-M 153 "Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser" der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA).

1.2.2    Verschmutztes Niederschlagswasser

Verschmutztes Niederschlagswasser ist aus Gründen des Gewässerschutzes zu sammeln und schadlos durch Ableiten in die Misch- bzw. Schmutzwasserkanalisation zu beseitigen (dies gilt auch für Bereiche, die im Trennsystem entwässert werden).

2.            Zusammenfassung

Zu dem Entwurf des Bauleitplanes bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken, wenn unsere Hinweise beachtet werden.

 

Zu dieser Abstimmung war auch MGR Golling anwesend.

 

Beschluss:

Das Gremium beschloss, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen und bei der weiteren Planung zu berücksichtigen. Unter D. Hinweise durch Text wird der Satzungstext entsprechend der Stellungnahme des WWA zum Umgang mit Grundwasser und zur Niederschlagswasserbeseitigung ergänzt.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                8

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                           0

 

 

 

b)        Landratsamt Aichach-Friedberg, Kreisbrandrat, Schreiben vom 28.11.2013

Bei der Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen und idealerweise bereits bei der Aufstellung und Änderung von Flächennutzungsplänen sind für den durch die Gemeinde sicherzustellenden Feuerschutz (Art. 1 BayFwG) grundsätzlich folgende allgemeine Belange des abwehrenden Brandschutzes zu überprüfen und bei Bedarf im Benehmen mit dem Kreisbrandrat durchzuführen, um die Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen zu gewährleisten: Das Hydrantennetz ist nach dem Merkblatt des Bayerischen Landesamts für Wasserwirtschaft Nr. 1.8-5, Stand 0~.2000 bzw. nach den Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) -Arbeitsblätter W 331 und W 405 -auszubauen, wobei darauf zu achten ist, dass die erste Löschwasserentnahmestelle in weniger als 100m vom jeweiligen Objekt entfernt ist. Des Weiteren sollten Hydranten in regelmäßigen Abständen errichtet werden (80m bei geschlossener, 100m bei halboffener und 120m bei offener Bebauung. Da Hydranten zugänglich zu halten sind (auch im Winter; Freihalten von Schnee und Eis) ist es ratsam Überflurhydranten zu bevorzugen. Die öffentlichen Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und unbehindert befahren werden können. Die Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge bis 16 t (Achslast 10 t) ausgelegt sein. Hierzu wird auch auf die Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr, Stand Feb. 2007, AIIMBI 2008 S. 806 hingewiesen. Es muss insbesondere gewährleistet sein, dass Gebäude ganz oder mit Teilen in einem Abstand von höchstens 50 m von den öffentlichen Verkehrsflächen erreichbar sind. Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass die sog. "Wendehammer" auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind. Zur ungehinderten Benutzung ist ein Wendeplatzdurchmesser von mindestens 18 m, für Feuerwehreinsätze mit einer Drehleiter DLA (K) 23-12 von mind. 21 m erforderlich. Gegebenenfalls sind Verkehrsbeschränkungen (Halteverbote) zu verfügen.

Aus Aufenthaltsräumen von nicht zu ebener Erde liegenden Geschossen muss die Rettung von Personen über zwei voneinander unabhängige Rettungswege gewährleistet sein. Bei baulichen Anlagen ohne besondere Art und Nutzung und einer Bauhöhe unterhalb der Hochhausgrenze kann der 2. Rettungsweg auch über Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden, wenn die Feuerwehr über das erforderliche Rettungsgerät (z.B. Drehleiter DLA (K) 23-12 o. ä.) verfügt. Sofern innerhalb der Hilfsfrist von 10 Minuten der 2. Rettungsweg über entsprechend ausreichende Leitern der Feuerwehr nicht sichergestellt werden kann, sind zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege (notwendige Treppen) erforderlich. Bei Aufenthaltsräumen im Dachgeschoß sollten die notwendigen Fenster mit Leitern der Feuerwehr direkt anleiterbar sein (zweiter Rettungsweg). Die Haupthaustüre von Mehrfamilienhäusern bzw. Häusern mit mehreren Nutzungseinheiten im notwendigen Treppenraum darf nicht versperrt (abgeschlossen) werden, um eine Flucht jederzeit zu gewährleisten (vgl. Vorschrift zur Verhütung von Bränden, §22). Soll ein Abschließen der Türe ermöglicht werden, so ist eine Türe mit Panikschloss zu verwenden, um eine Flucht jederzeit zu gewährleisten. Bei der Einrichtung von Photovoltaikanlagen wird dringend empfohlen, Feuerwehr-Schutzschalter zur Freischaltung (Trennschalter) der Anlage gut sichtbar und zugänglich einzubauen. Die Leitungsführung ist in einem Übersichtsplan Plan (vgl. Richtlinie Feuerwehrpläne im Landkreis Aichach-Friedberg) darzustellen.

Um die Wirksamkeit von Brandwänden nicht zu beeinträchtigen dürfen diese nicht von PV-Modulen überbaut werden. Es ist ein Abstand von 1,25 m vor und hinter der Brandwand einzuhalten (vgl. Dachgauben-Richtlinie).

Im Übrigen verweisen wir auf die "Planungshilfen für die Bauleitplanung", Fassung 2010/2011, herausgegeben von der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, insbesondere auf den Abschnitt 113 Nr. 32 -Brandschutz-. Wir empfehlen diese Grundlagen des abwehrenden Brandschutzes, trotz der "Bayerischen Bauordnung (BayBO) in den qualifizierenden Bebauungsplan aufzunehmen. Wir haben uns nur aus der fachlichen Sicht des Brandschutzes geäußert und diese Äußerung innerhalb des Landratsamts oder mit der Regierung nicht abgestimmt.

 

Beschluss:

Das Gremium nahm die Hinweise zur Kenntnis, diese werden bei der weiteren Planung berücksichtigt.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                8

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                           0

 

 

 

c)         Landratsamt Aichach-Friedberg, SG 41 Denkmalpflege, Schreiben vom 05.12.2013

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, Bereich Baudenkmalpflege, ist beim Verfahren zu beteiligen, da sich die geplante Bebauung auf das Erscheinungsbild von Denkmälern auswirken kann.

Die geplante Bebauung grenzt an das Ensemble Marktplatz an. Auch befinden sich im Nähebereich Baudenkmäler (u. a. das Bürgerhaus am Marktplatz 6 und die Kirche St. Johannes).

Zudem ist das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, Bereich Bodendenkmalpflege, zu beteiligen, da sich in dem Bereich der geplanten Bebauung Bodendenkmäler befinden. Vor dem Beginn von Baumaßnahmen ist eine Erlaubnis für Grabungen und Erdarbeiten nach dem Denkmalschutzgesetz einzuholen.

Die Denkmaleigenschaften ergeben sich aus Art. 1 DSchG (Denkmalschutzgesetz).

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (Bau- und Bodendenkmalpflege ) ist nach Art. 12 DSchG als Fachbehörde zu beteiligen.

Die Erlaubnis für Grabungen und Erdarbeiten ist nach Art. 7 DSchG einzuholen.

 

Beschluss:

Durch die Erweiterung des Geltungsbereich kommt das Gebäude Marktplatz 6 (Einzeldenkmal und Teil des Ensembles Marktplatz) im Geltungsbereich zu liegen. Das Gremium beschloss, die Satzung und Begründung hierzu zu ergänzen. Die Hinweise zum Bodendenkmalschutz sind bereits enthalten. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wurde im Verfahren beteiligt (vergleiche Beschluss zu dessen Stellungnahme).

 

 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                8

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                           0

 

 

 

d)        Wasserwerk Pöttmes, Schreiben vom 02.12.2014

Im Erdweg [ist] eine Gussleitung ON 125 eingebaut. Das Baujahr dieser Wasserleitung ist leider nicht dokumentiert. Wegen der vorhandenen Stemmmuffen, welche mit Blei und Hanf abgedichtet sind, ist ein Baujahr um 1930 wahrscheinlich. Ein Teilstück der Rohrleitung wurde im August 1993 wegen eines Rohrbruches erneuert. Durch den Bau einer Fernwärmeleitung sind Teilbereiche des Rohrnetzes gekreuzt worden. Es wurde zwar darauf hingewiesen, dass durch die Abstrahlung der Fernwärme die Wassergüte beeinträchtigt wird, aber der Betreiber verwies auf die gute Isolation der Fernwärmerohre, wodurch keine Bedenken zu erwarten sind. Leider sind in dem Versorgungsbereich immer wieder erhöhte Trinkwassertemperaturen gemessen worden, deren Ursache wohl doch von der Fernwärmeleitung stammen können. Bei dem Bebauungsplan Nr. 29 "Südöstlicher Bereich Erdweg" ist wegen der geplanten Wohnanlage mit einem erhöhtem Wasserverbrauch zu rechnen. Diese Wohnanlage kann von der öffentlichen Wasserversorgung in ausreichender Wassermenge und Versorgungsdruck versorgt werden. Jedoch ist zu bedenken, dass durch das Alter und die Lage der Hauptleitung das Versorgungsrisiko steigt. Eine Erneuerung der vorhandenen Versorgungs- und Hausanschlussleitungen wäre in diesem Fall sinnvoll. Auch dem Problem mit der erhöhten Wassertemperatur könnte mit einer neuen Trasse der Wasserleitung entgegengewirkt werden. Die bestehende Hausanschlussleitung für das Grundstück ist mit %" PE für diese Baumaßnahme auf jeden Fall zu klein dimensioniert. Auch der aktuelle Verlauf über das Grundstück FI.Nr. 58/2 ist bei einer neuen Erschließung nicht von Vorteil. Für einen Neuanschluss über die Hauptleitung im Erdweg sollten vom Planungsbüro Daten für den berechneten Wasserbedarf und die Größe der Anschlussleitung vorgegeben werden. Das Bauvorhaben kann über einen zentralen Wasserzähler mit großem Querschnitt versorgt werden oder jedes Gebäude wird mit einem eigenen Wasserzähler ausgestattet, welcher dann einen kleineren Durchfluss erfordert.

 

Auf Nachfrage von MGR Poisl erklärte der Vorsitzende Erste Bürgermeister Schindele, dass eine eventuell notwendige Erneuerung der Wasserleitung im Erdweg im Rahmen der Baugenehmigung für die Wohnanlage durch die Verwaltung und das Wasserwerk überprüft werden.

 

Zu dieser Abstimmung war auch MGR Schrammel anwesend.

 

Beschluss:

Das Gremium beschloss, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen und bei der Ausführungsplanung zu berücksichtigen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                9

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                           0

 

 

 

e)        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 30.12.2013

In unmittelbarer Nähe zu oben genanntem Planungsgebiet liegt folgendes Bodendenkmal: Holzfundamentierter, sog. Knüppelweg unbekannter Zeitstellung (Denkmalliste E-2007-23087-1).

Gemäß Art. 7.1 DSchG bedürfen Bodeneingriffe aller Art auch in jenen Bereichen einer denkmalrechtlichen Erlaubnis, in denen Bodendenkmäler vermutet oder den Umständen nach angenommen werden müssen. Diese Erlaubnis ist in einem eigenständigen Verfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen.

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren gegebenenfalls die fachlichen Anforderungen formulieren. Wir weisen ferner darauf hin, dass die erforderlichen Maßnahmen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant werden müssen. Sollte die archäologische Ausgrabung als Ersatz für die Erhaltung des Bodendenkmals notwendig sein, sind hierbei auch Vor- und Nachbereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde). Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der ParzelIierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 31 Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/1 (B 127),68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2).

Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte unserer Homepage: http://www.blfd.bayern.de/download area/texte/index.php (Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern).

In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf. 11-VII-07, juris 1 NVwZ 2008,1234-1236 [bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR2296/08 & 1 BvR 2351/08, n. v.]) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15,20 [Bodendenkmal als "Archiv des Bodens"]) vorzunehmen.

Für den Maßnahmenteil, der zum Denkmalnachweis dient (Schritt 1), stellt das BLfD dem Erlaubnisinhaber auf Antrag einen Zuschuss in Höhe von 50 % der Kosten der facharchäologischen Leistungen im Fall des Denkmalnachweises bzw. in Höhe von 100 % der ,Kosten der facharchäologischen Leistungen bei fehlendem Denkmalnachweis in Aussicht. Dabei ist die übliche Bagatellgrenze für die Gewährung von Zuschüssen in Höhe von 2500 € zu beachten. Nicht einzurechnen sind die sog. Sowiesokosten (z.B. Kosten für Aushub und Abfuhr des vorhandenen Erdreichs usw.). Sofern der Erlaubnisinhaber davon Gebrauch machen will oder die fachlich qualifizierte Begleitung durch einen Mitarbeiter des BLfD durchführen lässt, ist rechtzeitig vor Maßnahmebeginn die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn beim BLfD einzuholen.

 

Beschluss:

Das Gremium beschloss, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Durch die Erweiterung des Geltungsbereichs kommt das Gebäude Marktplatz 6 (Einzeldenkmal und Teil des Ensembles Marktplatz) im Geltungsbereich zu liegen. Satzung und Begründung werden hierzu ergänzt. Die Hinweise zum Bodendenkmalschutz sind bereits enthalten.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                9

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                           0

 

 

 

f)         Deutsche Telekom Technik GmbH, Kempten, Schreiben vom 29.11.2013

Im Planungsbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom. Sollten diese Anlagen von den Baumaßnahmen berührt werden, müssen diese Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer Prüfung vorbehalten.

Falls im Planungsbereich Verkehrswege, in denen sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom befinden, entwidmet werden, bitten wir, gesondert mit uns in Verbindung zu treten. Sollte in der Begründung zum Bebauungsplan die unterirdische Verlegung von Telekommunikationslinien festgelegt sein, widersprechen wir dieser Forderung mit folgender Begründung:

Regelungen zur Zulassung der oberirdischen Ausführung von TK-Linien sind in § 68 Absatz 3 Sätze 2 und 3 TKG abschließend enthalten. Die Kriterien zur Art und Weise der Trassenführung von TK-Linien sind damit bundesgesetzlich geregelt.

Zwar kann gemäß § 9 Absatz 1 Nr.13 BauGB im Bebauungsplan die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen aus städtebaulichen Gründen festgelegt werden, jedoch ist nicht davon auszugehen, dass der Bundesgesetzgeber im Juni 2004 eine sehr ausgefeilte Kompromisslösung zur oberirdischen Verlegung von TK-Linien in § 68 Abs. 3 TKG aufnimmt, um sie einen Monat später im Juli 2004 wieder massiv durch § 9 Absatz 1 Nr.13 BauGB zu modifizieren bzw. einzuschränken. Sollte es bei dem Verbot von oberirdisch geführten TK-Linien im Bebauungsplan bleiben, behalten wir uns eine Prüfung im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens vor dem zuständigen Oberverwaltungsgericht vor.

Damit eine koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, sind wir auf Informationen über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen Sie sich deshalb so früh wie möglich mit folgendem Ansprechpartner in Verbindung: Deutsche Telekom Technik GmbH

 

Beschluss:

Das Gremium beschloss, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Der Bebauungsplan enthält kein Verbot der oberirdischen Verlegung von Versorgungsleitungen. Das Gebiet ist  unterirdisch erschlossen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                9

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                           0

 

 

 

3.         Folgende Träger haben Hinweise abgegeben und darüber hinaus Anregungen bzw. Einwände zu der Planung vorgebracht:

 

a)         Landratsamt Aichach-Friedberg, Bauleitplanung, Schreiben vom 20.12.2013

 

1.         In der Präambel ist der derzeit gültige Rechtstand und die FundsteIlen der Gesetze anzugeben. Hinsichtlich der BayBO und der GO wird empfohlen, als Fundstelle die bayerischen Rechtssammlung zu zitieren, die immer den aktuellen Rechtsstand enthält (z.B. "BayRS ... ").

2.         Die Planzeichnung sollte zur besseren Lesbarkeit vollständig vermaßt werden, insbesondere im nordwestlichen Bereich, zwischen den geplanten Gebäuden und im Süden.

3.         Die etwas versteckten Angaben südlich des Geltungsbereiches (I, Wh 3,70 FD) sollten als Nutzungsschablone deutlich gemacht werden und alle Symbole auch in der Zeichenerklärung aufgeführt werden.

4.         Der Bebauungsplan beinhaltet keine Festsetzung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung und ist damit insgesamt lediglich ein einfacher Bebauungsplan.

5.         Die Begründung zur Art der Nutzung (Seite 6) sollte noch wie folgt ergänzt werden:
Das Grundstück soll laut Begründung (Seite 4) mit Wohngebäuden bebaut werden. Was ist die nähere Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, in die sich ein Vorhaben einfügen muss? Hinweis: Die nähere Umgebung kann weitreichender sein als "nur" die direkt angrenzende Bebauung. Was sind die Nutzungen der näheren Umgebung, in die sich die geplante Wohnbebauung einfügen soll? Warum fügt sich die zukünftige Nutzung ein?

6.         Das Maß der baulichen Nutzung sollte entsprechend § 16 Abs. 3 BauNVO hinsichtlich der Grundflächen näher bestimmt werden (Versiegelungsgrad ist nicht erkennbar).

7.         Unter Buchstabe D (Hinweise) kann die Ziffer 1 mangels weiterer Untergliederung gestrichen werden.

8.         Nach Buchstabe B ist die Satzung auszufertigen. Die Ausfertigung unter Punkt 5 der Verfahrensvermerke ist zu streichen. Die Verfahrensvermerke stellen einen eigenen Teil außerhalb der Satzung dar.

9.         Auf § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB, wonach der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung anzupassen ist, machen wir aufmerksam.

10.       Wir weisen auf Art. 7 Abs. 2 BayBO, wonach für Wohnanlagen ein Spielplatz notwendig ist.

Beschluss:

Das Gremium beschloss, die Hinweise und Anregungen wie folgt zu berücksichtigen:

zu 1:      Die Präambel wird um den Verweis auf die aktuellen Fassungen der Rechtsgrundlagen ergänzt.

zu 2.:     Die Bemaßung der Planzeichnung wird ergänzt.

zu 3.:     Das Planzeichen wird deutlicher dargestellt.

zu 4.:     Der Verzicht auf die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung ist entbehrlich (vgl. Beschluss zu 5.) Das Planungsgebiet wird als Mischgebiet festgesetzt. Damit handelt es sich einen qualifizierten Bebauungsplan. Es wird eine Festsetzung aufgenommen, wonach eine Genehmigungsfreistellung ausgeschlossen wird.

zu 5.:     Die Art der baulichen Nutzung wurde im Rahmen der Feinuntersuchung für den Planungsumgriff und die nähere Umgebung ermittelt: Es liegt eine gemischte Nutzung vor. Die Art der baulichen Nutzung wird festgesetzt. Die Begründung wird entsprechend ergänzt.

zu. 6.:    Die Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung werden entsprechend der Anregung um die Festlegung einer Grundflächenzahl ergänzt (GRZ 0,6).

zu 7.:     Der Hinweis erübrigt sich, da weitere Hinweise durch Text hinzugefügt werden.

zu 8.:     Der Hinweis wird übernommen.

zu 9.:     Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

zu 10.:   Der Hinweis wird übernommen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                9

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                           0

 

 

 

b)        Landratsamt Aichach-Friedberg, Bauordnung, Schreiben vom 19.12.2013

Das nördliche Gebäude soll im Osten direkt an die östliche Grundstücksgrenze gesetzt werden. Die Festsetzung 2 ist hierfür jedoch kein geeignetes Mittel, da die Abstandsflächen zwar reduziert werden können, jedoch ist eine Reduzierung auf "Null" nicht zulässig.

Gleiches gilt für das südliche Gebäude im Bereich der Baulinie. Um die geplante Bebauung mit den gewünschten Abständen realisieren zu können, muss im Bebauungsplan eine abweichende Bebauung mich § 22 Abs. 4 BauNVO festgesetzt werden. Dies ist zwingend zu begründen.

Der Abstand zwischen den Gebäuden beträgt an der engsten Stelle 4,00 m. Dies ist nur zulässig, wenn der Brandschutz gewährleistet ist.

Anhand des Modells ist erkennbar, dass das südliche Gebäude in einem Teilbereich mit einem Pultdach geplant ist. Dies widerspricht jedoch der Festsetzung, wonach nur Satteldächer zulässig sind.

 

Auf Grund des Modells sollte geprüft werden, ob die geplanten Balkone am südlichen Gebäude innerhalb der Baugrenze liegen. Der Balkon am Westgiebel des nördlichen Gebäudes liegt wohl nach dem Modell außerhalb der Baulinie.

 

Beschluss:

Die Grenzbebauung ergibt sich aus der Eigenart der im Umfeld vorhandenen Bebauung. Durch die mittlerweile geänderten Grundstücksverhältnisse und die Ausweitung des Bebauungsplanumgriffs erübrigt sich die Festsetzung einer Grenzbebauung nach Osten. Für die Neubebauung zum südwestlichen Nachbarn wird zur Baulinie eine abweichende Bauweise festgesetzt. Der Brandschutz ist zu gewährleisten (Vermeidung von Brandüberschlag). Für einen Teilbereich des Anbaus an den Bestand wird die Dachform Pultdach zugelassen. Auf die Ausführung von Balkonen außerhalb der überbaubaren Flächen wird verzichtet.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                9

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                           0

 

 

 

c)         Landratsamt Aichach-Friedberg, Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 18.12.2013

Durch den Bebauungsplan sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung von Wohnnutzungen am "Erdweg" geschaffen werden. Nach Kenntnis des technischen Immissionsschutzes befindet sich auf dem, südlich an den Planbereich angrenzenden Grundstück der Flur Nummer 58/4, Gemarkung Pöttmes, eine Bäckerei I Konditorei.

Derartige Betriebe weisen aufgrund der regelmäßig während der Nachtzeit stattfinden Arbeiten ein deutliches Emissionspotential auf. Die Entfernung zwischen dem Gebäude der Bäckerei und der südlichen Baugrenze beträgt des Planbereiches beträgt zwischen 10 m und 15 m. Der Bereich nördlich der Bäckerei war bisher nicht mit Wohnnutzungen bebaut. Insofern entstehen durch die Verdichtung der Wohnbebauung insbesondere im Nahbereich der Bäckerei zusätzliche schützenswerte Nutzungen. Dies kann im Ergebnis dazu führen, dass der Betrieb der Bäckerei 1 Konditorei Rücksicht auf diese neue, heranrückende Wohnbebauung nehmen muss und in seiner Betriebsweise zusätzlich eingeschränkt wird.

Den Erläuterungen unter Ziffer 3.1 der Begründung des Bebauungsplanes ist zu entnehmen, dass ein auf dem Grundstück der Flur Nummer 59 bestehendes Lagergebäude in die neue Wohnbebauung integriert werden soll.

In diesem Zusammenhang ist zu ermitteln welche konkrete (Bau)Genehmigung für das Lagergebäude vorliegt, damit beurteilt werden in welchem Umfang von dieser Nutzung Emissionen (insbesondere Staub und Lärm) hervorgerufen werden und ob sie mit der neu hinzukommenden Wohnnutzung verträglich sind. Unter Hinweis auf die Nutzung des Grundstückes der Flur Nummer 63 ist durch die Gemeinde zu ermitteln, welche konkreten Baugenehmigungen auf diesem Grundstück vorhandenen gewerblichen Nutzungen vorliegen damit geprüft werden kann, in wieweit auch diese Nutzungen durch die neu hinzukommende Wohnbebauung eingeschränkt werden könnten.

Unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten ist zu prüfen, ob der Gebietscharakter der Umgebung kippt und welche konkrete Gebietseinstufung dem Planbereich zuordnen ist. Die immissionsschutzbezogene Schutzwürdigkeit der neuen Wohnbebauung richtet dann nach der entsprechenden Gebietseinstufung .

Die Verdichtung der Wohnbebauung in unmittelbarerer Nachbarschaft emissionsrelevanten gewerblichen Nutzungen schafft für die bestehenden gewerblichen Nutzungen ein erhebliches und ist somit unter immissionsschutzfachlichen Gesichtspunkten nicht zu empfehlen. Die Gemeinde muss Lösungsmöglichkeiten für absehbare (immissionsschutzbezogenen) Konflikte ausarbeiten

 

Auf Nachfrage von MGR Baierl erläuterte Herr von Angerer, dass die gewerbliche Nutzung derzeit aus Kellerräumen für die Wohnungen im Erdgeschoß und einer Büronutzung in den oberen Geschoßen geplant ist. Herr Wolf ergänzte, dass im Bebauungsplan Vergnügungsstätten ausgeschlossen wurden.

 

Beschluss:

Zur Frage eines Miteinanders der Nutzungen im Geltungsbereich und der unmittelbaren Umgebung wurden zwischenzeitlich Gespräche mit den betroffenen Nachbarn und den Bauwerbern geführt (vergleiche Beschluss zur Stellungnahme Mießl für Hammerl). Die Auswirkungen der Bäckereinutzung auf den Geltungsbereich wurden schalltechnisch durch das Ingenieurbüro Greiner, Germering untersucht. Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte im Planungsumgriff kann unter folgenden Maßgaben sichergestellt werden: Verzicht von Nachtanlieferung für die benachbarte Bäckerei durch schwere LKW im Bereich Erdweg (vergleiche Stellungnahme Mießl für Hammerl), Ausschluss von Wohnnutzung für den südwestlichen Neubau und damit Abschirmung für den nördlichen Neubau, Festsetzung von Grundrissorientierung für die West- und Südfassade des südöstlichen Neubaus.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                9

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                           0

 

 

 

e)        Landratsamt Aichach-Friedberg, Kreisbaumeister, Schreiben vom 19.12.2013

Mit dem Bebauungsplan ordnet die Gemeinde Pöttmes die Bebauung auf einem großen Grundstück in Zentrumslage. Die Revitalisierung des Grundstückes in Nachbarschaft zum Marktplatz hat einen hohen Stellenwert für die soziale und städtebauliche Struktur des Ortes.

Die Belebung des Zentrums ist auch ein Ziel der Sanierung im Rahmen der Städtebauförderung.

In der Begründung zum Bebauungsplan, Nr. 5.1 Art der Nutzung, wird lediglich festgestellt, dass sich das Bauvorhaben in die umliegende Bebauung einfügt. Warum dies der Fall ist, ergibt sich weniger aus der Darstellung im Flächennutzungsplan, als aus den tatsächlichen Nutzungen in der näheren und weiteren Umgebung des geplanten Bauvorhabens.

 

Beschluss:

Das Gremium beschloss, die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung zu ergänzen. In der Begründung wird dargelegt, dass sich diese Festsetzung aus den Nutzungen der Umgebung ergibt (vergleiche Beschluss zur Stellungnahme des Landratsamtes, Bauordnung).

 

 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                9

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                           0

 

 

 

B.         Beteiligung der Öffentlichkeit

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB sind von Bürgerseite folgende Stellungnahmen abgegeben worden:

 

a)         Peter Mießl, Architekt für Herrn Richard Hammerl, Pöttmes, Schreiben vom 20.12.2013 und 16.04.2014

Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind unter anderem gesunde Wohn-und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen, siehe § 1 (6) Nr. 1. Diese "gesunden" Wohnverhältnisse können hier bezüglich des Immissionsschutzes nicht gewährleistet werden. Zumindest nicht für die Wohnungen im Süden, vor allem Südwesten (6 Wohnungen). Der Abstand zur Fassade ist nur 3,60 m,also H/2. Der Mindestabstand bei dieser Dichte und Gebäudelänge müsste 7,20 m (Wandhöhe) betragen. Selbstverständlich könnte der Abstand mit dem B-Plan unterschritten werden aber nur wenn die Immissionsschutzbelange berücksichtigt werden und die Benachteiligung von der Fa. Hammerl ausgeschlossen ist.

Selbst wenn der Abstand vom neuen Mehrfamilienwohnhaus zur Bäckerei Hammerl 7,20 m betragen würde, ist zu bezweifeln, ob der notwendige Immissionsschutz eingehalten werden kann. Da hier ca.20 Wohneinheiten geplant sind, sind die Werte eines allgemeinen Wohngebiets einzuhalten (Umgriff gilt als Maßgabe). Wird der Bebauungsplan in geplanter Art festgesetzt, wird der bestehende Bäckereibetrieb extrem benachteiligt (Benachteiligungsverbot). Klagt in späteren Jahren ein Anwohner der neuen Bebauung gegen Lärm in den frühen Morgenstunden durch die Bäckerei, müsste rechtlich gesehen Herr Hammerl kostenaufwendig den Schallschutz seinerseits verbessern. Um dies zu vermeiden, bittet Herr Hammerl, den Bebauungsplan nochmals zu überarbeiten und dahingehend zu ändern, so dassihm dadurch keinerlei Nachteile entstehen können. Wir gehen davon aus, dass der B-Plan mit den notwendigen Änderungen nochmals ausgelegt wird. Ein Immissionsgutachten lag nicht mit dem B-Plan zur Einsicht aus. Wir gehen aber fest davon aus, dass eines erstellt wird. Fa. Hammerl arbeitet Werktags schon ab 4.00 Uhr früh, Samstag sogar ab 1.00 Uhr und auch Sonntag ab 5.00 Uhr früh also alles in der Nachtzeit. Und nicht nur in der Backstube -mit Lüftungsanlage - sondern auch im freien, direkt vor den Wohnungen. Auch nächtliche Lieferungen von Mehl, ect. finden hier statt. Grundsätzlich ist eine Bebauung des Areals sicher zu befürworten, aber keinen falls in der jetzt vorgelegten Form.

 

Am 18.03.2014 hat im Rathaus Pöttmes eine Besprechung zwischen den Bauwerbern und dem Nachbarm Hammerl stattgefunden, deren Ergebnis von Herrn Mießl für Herrn Hammerl wie folgt zusammengefasst wird:

 

1.         Lieferanten Bäckerei Hammerl

a.         Lieferant mit großer Lkw-Mehllieferung hat zugesagt, dass er umstellt· wenn nicht anders möglich - und erst nach 6.00 Uhr morgens liefert.

b.         Nürnberg-Frostware. Sprinter: Lieferung momentan noch nachts, Herr Hammerl hat auch hier verhandelt und die Lieferungen werden nach 6.00 Uhr erfolgen, spätestens zum Nutzungsbeginn auf dem Nachbargelände.

c.         Firma Bäko, Rohstoffe: Kommt sowieso erst nach 6.00 Uhr, 12,5 t.

Siehe Lärmgutachten vom 18.07.2014, Nr. 3, die ersten beiden Punkte könnten damit verbessert werden.

2.         Die anderen Geräusche/Emissionen, nach Nr. 3. bleiben natürlich wie bisher. D. h. die in Nr. 4 des Gutachtens beschriebenen Überschreitungen nachts bleiben auch weiterhin.

3.         Bauliche Maßnahmen, die sonst noch notwendig sind, muss der Bauherr der Nachbarbebauung übernehmen. Vorher war es Landwirtschaft und Viehhandel, d. h. keine Wohnbebauung. Die Kostenträgerschaft muss auch im Bebauungsplan/städtebaulichen Vertrag so verankert werden. Der Schallgutachter sollte diese Maßnahme im endgültigen Gutachten noch präzisieren.

4.         Art der Bebauung: Abschließend gehen wir nach wie vor davon aus, dass im südwestlichen Baukörper nur Gewerbe in Frage kommt, da es selbst bei Ausbleiben der Nachtlieferungen durch die normale Arbeitstätigkeit • vor allem am Samstag und Sonntag - zu vielen Konflikten kommen wird.

5.         Diskussionen MI-WA:

Nach wie vor gehen wir davon aus, dass die Werte für Wohnen einzuhalten wären. Der gleichen Auffassung ist ja wohl auch das Landratsamt.

6.         Zur Feinuntersuchung:

Der dortige Entwurf wäre· bis auf die Wohnung im Obergeschoss - wohl wesentlich besser geeignet. Bei Wohnnutzung sind künftige Konflikte zu erwarten und das kann ja wohl niemand wollen.

7.         Durch die Umorganisation der Lieferung wurde von der Bäckerei Hammerl alles getan, was möglich ist. Der Rest muss planerisch und baulich vom Bauherrn kommen.

 

Beschluss:

Um ein gedeihliches Nebeneinander mit der Nachbarschaft sicherstellen zu können, wurden die Auswirkungen der Bäckereinutzung auf den Geltungsbereich zwischen den Betroffenen besprochen und schalltechnisch durch das Ingenieurbüro Greiner, Germering untersucht. Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte im Planungsumgriff kann unter folgenden Maßgaben sichergestellt werden: Verzicht von Nachtanlieferung für die Bäckerei durch schwere LKW im Bereich Erdweg gemäß Ziffer 1. der obigen Stellungnahme, Ausschluss von Wohnnutzung für den südwestlichen Neubau, der den nördlichen Neubau abschirmt, Festsetzung von Grundrissorientierung für die West- und Südfassade des südöstlichen Neubaus.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                9

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                           0

 

 


Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                9

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                           0