Sitzung: 14.10.2014 Bau- und Umweltausschuss des Marktgemeinderates Pöttmes
C Billigungsbeschluss:
Das Gremium beschloss, den Bebauungsplans Pöttmes Nr. 29 „SÜDÖSTLICHER
BEREICH ERDWEG“ incl. seiner Erweiterung und eingearbeiteten Änderungen
vorangegangener Beschlüsse in der Fassung vom 14.10.2014 zu billigen.
Die Verwaltung wurde beauftragt, das weitere Verfahren nach BauGB
durchzuführen.
Bezug:
Antrag der Martin Ziegler GmbH & Co. KG mit Eingang vom 23.09.2013.
Planunterlagen für die Wohnanlage des Büros vabb-Architekten vom
24.09.2014.
Entwurf des Bebauungsplan Pöttmes Nr. 29 „SÜDÖSTLICHER BEREICH ERDWEG“
des Büros von Angerer mit Datum vom 05.11.2013.
Aufstellungs- und Billigungsbeschluss des Marktgemeinderates Pöttmes vom
05.11.2013.
1. öffentliche Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
im Zeitraum vom 25.11.2013 bis zum 27.12.2013.
Diverse Besprechungen mit dem Bauwerber, den Architekten und den
Anliegern.
Entwurf des Bebauungsplans Pöttmes Nr. 29 „SÜDÖSTLICHER BEREICH ERDWEG“
des Büros von Angerer mit Datum vom 14.10.2014.
Sachverhalt:
Zu diesem Tagesordnungspunkt begrüßte der Vorsitzende Erste
Bürgermeister Schindele auch den Planer, Herrn von Angerer, der den Sachverhalt
vortrug.
Nach der öffentlichen Auslegung haben sich folgende neue Umstände
ergeben:
Die Bauwerber konnten das östlich benachbarte Grundstück erwerben. Der
Umgriff des Bebauungsplans soll nach Osten und Südosten erweitert werden. Das
Vorhaben wurde von den planenden Architekten mit den betroffenen Nachbarn, dem
Markt Pöttmes und dem Landratsamt Aichach-Friedberg abgestimmt und angepasst.
A. Träger
öffentlicher Belange
Folgende Stellungnahmen der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange sind im Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB
eingegangen:
1. Folgende Träger haben keine Einwände zu
der Planung erhoben:
- Amt
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Augsburg
- Amt
für ländliche Entwicklung Schwaben, Krumbach
- Bayerischer
Bauernverband, Augsburg
- Landesbund
für Vogelschutz, Kreisgruppe Aichach-Friedberg
- EON
Netz GmbH
- Gewerbeaufsichtsamt
Augsburg
- Handwerkskammer
für Schwaben, Augsburg
- Industrie-
und Handelskammer
- Vermessungsamt
Aichach
- Landratsamt
Aichach-Friedberg, Gewerbeaufsichtsamt
- Landratsamt
Aichach-Friedberg, Gesundheitsamt
2. Folgende Träger haben Hinweise zu der
Planung abgegeben:
a) Wasserwirtschaftsamt
Donauwörth, Schreiben vom 28.11.2013
1.1.1 Grundwasserverhältnisse
Über die Grundwasserverhältnisse im geplanten Baugebiet sind am Wasserwirtschaftsamt
keine Beobachtungsergebnisse vorhanden. Es wird je-doch auf den möglichen hohen
Grundwasserstand hingewiesen. Es wird empfohlen, den Grundwasserflurabstand zu
erkunden und ggf. die Keller wasserdicht (rissbreitenbeschränkende Betonbauweise)
auszubilden und die Gebäude gegen Auftrieb zu sichern. Es wird empfohlen, bei
Öltanks eine Auftriebssicherung vorzusehen. Erforderliche
Grundwasserabsenkungen zur Bauwasserhaltung bedürfen der wasserrechtlichen
Erlaubnis. Anträge dazu sind bei der Kreisverwaltungsbehörde rechtzeitig vor
Baubeginn einzureichen. Grundsätzlich ist eine Versickerung des geförderten
Grundwassers vorzusehen. Eine Grundwasserabsenkung über den Bauzustand hinaus
ist nicht zulässig.
1.1.2 Altlasten
Altablagerungen,
Altstandorte und Altlasten sind dem Wasserwirtschaftsamt im Planungsgebiet nicht bekannt.
1.2.1 Niederschlagswasserversickerung
Für
die erlaubnisfreie Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser sind die
Anforderungen der "Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose
Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser" (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung - NWFreiV) und die
dazugehörigen Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von
Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) zu beachten. Hierzu sollten
entsprechende Regelungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden. Ist die NWFreiV .nicht anwendbar, ist ein
wasserrechtliches Verfahren durchzuführen. Die entsprechenden Unterlagen
sind dann bei der Kreisverwaltungsbehörde einzureichen.
Zur
Klärung der Behandlungsbedürftigkeit des Niederschlagswassers, also der
Feststellung, ob verschmutztes oder unverschmutztes Niederschlagswasser
vorliegt, empfehlen wir die Anwendung des Merkblattes DWA-M 153
"Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser" der Deutschen
Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA).
1.2.2 Verschmutztes Niederschlagswasser
Verschmutztes
Niederschlagswasser ist aus Gründen des Gewässerschutzes zu sammeln und
schadlos durch Ableiten in die Misch- bzw. Schmutzwasserkanalisation zu
beseitigen (dies gilt auch für Bereiche, die im Trennsystem entwässert
werden).
2. Zusammenfassung
Zu
dem Entwurf des Bauleitplanes bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine
Bedenken, wenn unsere Hinweise beachtet
werden.
Zu
dieser Abstimmung war auch MGR Golling anwesend.
Beschluss:
Das Gremium beschloss, die Hinweise zur
Kenntnis zu nehmen und bei der weiteren Planung zu berücksichtigen. Unter D. Hinweise
durch Text wird der Satzungstext entsprechend der Stellungnahme des WWA zum
Umgang mit Grundwasser und zur Niederschlagswasserbeseitigung ergänzt.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 8
Nein-Stimmen: 0
Pers. beteiligt: 0
b) Landratsamt
Aichach-Friedberg, Kreisbrandrat, Schreiben vom 28.11.2013
Bei der Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen und idealerweise
bereits bei der Aufstellung und Änderung von Flächennutzungsplänen sind für den
durch die Gemeinde sicherzustellenden Feuerschutz (Art. 1 BayFwG) grundsätzlich
folgende allgemeine Belange des abwehrenden Brandschutzes zu überprüfen und bei
Bedarf im Benehmen mit dem Kreisbrandrat durchzuführen, um die Durchführung
wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen zu gewährleisten: Das
Hydrantennetz ist nach dem Merkblatt des Bayerischen Landesamts für
Wasserwirtschaft Nr. 1.8-5, Stand 0~.2000 bzw. nach den Technischen Regeln des
Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) -Arbeitsblätter W 331
und W 405 -auszubauen, wobei darauf zu achten ist, dass die erste
Löschwasserentnahmestelle in weniger als 100m vom jeweiligen Objekt entfernt
ist. Des Weiteren sollten Hydranten in regelmäßigen Abständen errichtet werden
(80m bei geschlossener, 100m bei halboffener und 120m bei offener Bebauung. Da
Hydranten zugänglich zu halten sind (auch im Winter; Freihalten von Schnee und
Eis) ist es ratsam Überflurhydranten zu bevorzugen. Die öffentlichen
Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien
usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und unbehindert befahren werden
können. Die Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge bis 16 t (Achslast 10 t)
ausgelegt sein. Hierzu wird auch auf die Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr,
Stand Feb. 2007, AIIMBI 2008 S. 806 hingewiesen. Es muss insbesondere
gewährleistet sein, dass Gebäude ganz oder mit Teilen in einem Abstand von
höchstens 50 m von den öffentlichen Verkehrsflächen erreichbar sind. Bei
Sackgassen ist darauf zu achten, dass die sog. "Wendehammer" auch für
Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind. Zur ungehinderten Benutzung ist ein
Wendeplatzdurchmesser von mindestens 18 m, für Feuerwehreinsätze mit einer
Drehleiter DLA (K) 23-12 von mind. 21 m erforderlich. Gegebenenfalls sind
Verkehrsbeschränkungen (Halteverbote) zu verfügen.
Aus
Aufenthaltsräumen von nicht zu ebener Erde liegenden Geschossen muss die
Rettung von Personen über zwei voneinander unabhängige Rettungswege
gewährleistet sein. Bei baulichen Anlagen ohne besondere Art und Nutzung und
einer Bauhöhe unterhalb der Hochhausgrenze kann der 2. Rettungsweg auch über
Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden, wenn die Feuerwehr über das
erforderliche Rettungsgerät (z.B. Drehleiter DLA (K) 23-12 o. ä.) verfügt.
Sofern innerhalb der Hilfsfrist von 10 Minuten der 2. Rettungsweg über
entsprechend ausreichende Leitern der Feuerwehr nicht sichergestellt werden
kann, sind zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege (notwendige
Treppen) erforderlich. Bei Aufenthaltsräumen im Dachgeschoß sollten die
notwendigen Fenster mit Leitern der Feuerwehr direkt anleiterbar sein (zweiter
Rettungsweg). Die Haupthaustüre von Mehrfamilienhäusern bzw. Häusern mit
mehreren Nutzungseinheiten im notwendigen Treppenraum darf nicht versperrt (abgeschlossen)
werden, um eine Flucht jederzeit zu gewährleisten (vgl. Vorschrift zur
Verhütung von Bränden, §22). Soll ein Abschließen der Türe ermöglicht werden,
so ist eine Türe mit Panikschloss zu verwenden, um eine Flucht jederzeit zu
gewährleisten. Bei der Einrichtung von Photovoltaikanlagen wird dringend
empfohlen, Feuerwehr-Schutzschalter zur Freischaltung (Trennschalter) der
Anlage gut sichtbar und zugänglich einzubauen. Die Leitungsführung ist in einem
Übersichtsplan Plan (vgl. Richtlinie Feuerwehrpläne im Landkreis
Aichach-Friedberg) darzustellen.
Um die
Wirksamkeit von Brandwänden nicht zu beeinträchtigen dürfen diese nicht von
PV-Modulen überbaut werden. Es ist ein Abstand von 1,25 m vor und hinter der
Brandwand einzuhalten (vgl. Dachgauben-Richtlinie).
Im Übrigen
verweisen wir auf die "Planungshilfen für die Bauleitplanung",
Fassung 2010/2011, herausgegeben von der Obersten Baubehörde im Bayerischen
Staatsministerium des Innern, insbesondere auf den Abschnitt 113 Nr. 32
-Brandschutz-. Wir empfehlen diese Grundlagen des abwehrenden Brandschutzes,
trotz der "Bayerischen Bauordnung (BayBO) in den qualifizierenden
Bebauungsplan aufzunehmen. Wir haben uns nur aus der fachlichen Sicht des
Brandschutzes geäußert und diese Äußerung innerhalb des Landratsamts oder mit
der Regierung nicht abgestimmt.
Beschluss:
Das Gremium
nahm die Hinweise zur Kenntnis, diese werden bei der weiteren Planung
berücksichtigt.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 8
Nein-Stimmen: 0
Pers. beteiligt: 0
c) Landratsamt
Aichach-Friedberg, SG 41 Denkmalpflege, Schreiben vom 05.12.2013
Das
Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, Bereich Baudenkmalpflege, ist
beim Verfahren zu beteiligen, da sich die geplante Bebauung auf das
Erscheinungsbild von Denkmälern auswirken kann.
Die geplante
Bebauung grenzt an das Ensemble Marktplatz an. Auch befinden sich im
Nähebereich Baudenkmäler (u. a. das Bürgerhaus am Marktplatz 6 und die
Kirche St. Johannes).
Zudem ist
das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, Bereich Bodendenkmalpflege,
zu beteiligen, da sich in dem Bereich der geplanten Bebauung Bodendenkmäler
befinden. Vor dem Beginn von Baumaßnahmen ist eine Erlaubnis für
Grabungen und Erdarbeiten nach dem Denkmalschutzgesetz einzuholen.
Die
Denkmaleigenschaften ergeben sich aus Art. 1 DSchG (Denkmalschutzgesetz).
Das
Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (Bau- und Bodendenkmalpflege ) ist
nach Art. 12 DSchG als Fachbehörde zu beteiligen.
Die
Erlaubnis für Grabungen und Erdarbeiten ist nach Art. 7 DSchG einzuholen.
Beschluss:
Durch die
Erweiterung des Geltungsbereich kommt das Gebäude Marktplatz 6 (Einzeldenkmal
und Teil des Ensembles Marktplatz) im Geltungsbereich zu liegen. Das Gremium
beschloss, die Satzung und Begründung hierzu zu ergänzen. Die Hinweise zum
Bodendenkmalschutz sind bereits enthalten. Das Bayerische Landesamt für
Denkmalpflege wurde im Verfahren beteiligt (vergleiche Beschluss zu dessen
Stellungnahme).
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 8
Nein-Stimmen: 0
Pers. beteiligt: 0
d) Wasserwerk
Pöttmes, Schreiben vom
02.12.2014
Im Erdweg
[ist] eine Gussleitung ON 125 eingebaut. Das Baujahr dieser Wasserleitung ist
leider nicht dokumentiert. Wegen der vorhandenen Stemmmuffen, welche mit Blei
und Hanf abgedichtet sind, ist ein Baujahr um 1930 wahrscheinlich. Ein Teilstück
der Rohrleitung wurde im August 1993 wegen eines Rohrbruches erneuert. Durch
den Bau einer Fernwärmeleitung sind Teilbereiche des Rohrnetzes gekreuzt
worden. Es wurde zwar darauf hingewiesen, dass durch die Abstrahlung der
Fernwärme die Wassergüte beeinträchtigt wird, aber der Betreiber verwies auf
die gute Isolation der Fernwärmerohre, wodurch keine Bedenken zu erwarten sind.
Leider sind in dem Versorgungsbereich immer wieder erhöhte
Trinkwassertemperaturen gemessen worden, deren Ursache wohl doch von der
Fernwärmeleitung stammen können. Bei dem Bebauungsplan Nr. 29
"Südöstlicher Bereich Erdweg" ist wegen der geplanten Wohnanlage mit
einem erhöhtem Wasserverbrauch zu rechnen. Diese Wohnanlage kann von der
öffentlichen Wasserversorgung in ausreichender Wassermenge und Versorgungsdruck
versorgt werden. Jedoch ist zu bedenken, dass durch das Alter und die Lage der
Hauptleitung das Versorgungsrisiko steigt. Eine Erneuerung der vorhandenen
Versorgungs- und Hausanschlussleitungen wäre in diesem Fall sinnvoll. Auch dem
Problem mit der erhöhten Wassertemperatur könnte mit einer neuen Trasse der
Wasserleitung entgegengewirkt werden. Die bestehende Hausanschlussleitung für
das Grundstück ist mit %" PE für diese Baumaßnahme auf jeden Fall zu klein
dimensioniert. Auch der aktuelle Verlauf über das Grundstück FI.Nr. 58/2 ist
bei einer neuen Erschließung nicht von Vorteil. Für einen Neuanschluss über die
Hauptleitung im Erdweg sollten vom Planungsbüro Daten für den berechneten
Wasserbedarf und die Größe der Anschlussleitung vorgegeben werden. Das
Bauvorhaben kann über einen zentralen Wasserzähler mit großem Querschnitt
versorgt werden oder jedes Gebäude wird mit einem eigenen Wasserzähler
ausgestattet, welcher dann einen kleineren Durchfluss erfordert.
Auf
Nachfrage von MGR Poisl erklärte der Vorsitzende Erste Bürgermeister Schindele,
dass eine eventuell notwendige Erneuerung der Wasserleitung im Erdweg im Rahmen
der Baugenehmigung für die Wohnanlage durch die Verwaltung und das Wasserwerk
überprüft werden.
Zu dieser Abstimmung
war auch MGR Schrammel anwesend.
Beschluss:
Das Gremium
beschloss, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen und bei der Ausführungsplanung
zu berücksichtigen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 9
Nein-Stimmen: 0
Pers. beteiligt: 0
e) Bayerisches
Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 30.12.2013
In
unmittelbarer Nähe zu oben genanntem Planungsgebiet liegt folgendes
Bodendenkmal: Holzfundamentierter, sog. Knüppelweg unbekannter Zeitstellung
(Denkmalliste E-2007-23087-1).
Gemäß
Art. 7.1 DSchG bedürfen Bodeneingriffe aller Art auch in jenen Bereichen
einer denkmalrechtlichen Erlaubnis, in denen Bodendenkmäler vermutet
oder den Umständen nach angenommen werden müssen. Diese Erlaubnis ist in einem
eigenständigen Verfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu
beantragen.
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem
Verfahren gegebenenfalls die fachlichen Anforderungen formulieren. Wir weisen
ferner darauf hin, dass die erforderlichen Maßnahmen abhängig von Art und
Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und
rechtzeitig geplant werden müssen. Sollte die archäologische Ausgrabung als
Ersatz für die Erhaltung des Bodendenkmals notwendig sein, sind hierbei auch Vor- und
Nachbereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept,
Konservierung und Verbleib der Funde). Bei der Verwirklichung von
Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der ParzelIierung die gesamte
Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für
den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B
00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 31 Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/1
(B 127),68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG München, Urteil v. 14. September
2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2).
Die
mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung
des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und
des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen
Sie bitte unserer Homepage: http://www.blfd.bayern.de/download area/texte/index.php (Rechtliche Grundlagen bei der
Überplanung von Bodendenkmälern).
In
Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof
(Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf. 11-VII-07, juris 1 NVwZ 2008,1234-1236 [bestätigt durch
die nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008,
Az.: 1 BvR2296/08 & 1 BvR 2351/08, n. v.]) wird dringend angeregt,
aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z.
B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15,20 [Bodendenkmal als "Archiv des Bodens"])
vorzunehmen.
Für
den Maßnahmenteil, der zum Denkmalnachweis dient (Schritt 1), stellt das BLfD
dem Erlaubnisinhaber auf Antrag einen Zuschuss in Höhe von 50 % der Kosten der
facharchäologischen Leistungen im Fall des Denkmalnachweises bzw. in Höhe von
100 % der ,Kosten der facharchäologischen Leistungen bei fehlendem
Denkmalnachweis in Aussicht. Dabei ist die übliche Bagatellgrenze für die
Gewährung von Zuschüssen in Höhe von 2500 € zu beachten. Nicht einzurechnen
sind die sog. Sowiesokosten (z.B. Kosten für Aushub und Abfuhr des vorhandenen
Erdreichs usw.). Sofern der Erlaubnisinhaber davon Gebrauch machen will oder
die fachlich qualifizierte Begleitung durch einen Mitarbeiter des BLfD
durchführen lässt, ist rechtzeitig vor Maßnahmebeginn die Zustimmung zum
vorzeitigen Maßnahmebeginn beim BLfD einzuholen.
Beschluss:
Das Gremium
beschloss, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Durch die Erweiterung des
Geltungsbereichs kommt das Gebäude Marktplatz 6 (Einzeldenkmal und Teil des
Ensembles Marktplatz) im Geltungsbereich zu liegen. Satzung und Begründung
werden hierzu ergänzt. Die Hinweise zum Bodendenkmalschutz sind bereits
enthalten.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 9
Nein-Stimmen: 0
Pers. beteiligt: 0
f) Deutsche
Telekom Technik GmbH, Kempten, Schreiben vom 29.11.2013
Im
Planungsbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom.
Sollten diese Anlagen von den Baumaßnahmen berührt werden, müssen diese Die
Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit
Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer
Prüfung vorbehalten.
Falls
im Planungsbereich Verkehrswege, in denen sich Telekommunikationsanlagen der
Deutschen Telekom befinden, entwidmet werden, bitten wir, gesondert mit uns in
Verbindung zu treten. Sollte in der Begründung zum Bebauungsplan die
unterirdische Verlegung von Telekommunikationslinien
festgelegt sein, widersprechen wir dieser Forderung mit folgender Begründung:
Regelungen
zur Zulassung der oberirdischen Ausführung von TK-Linien sind in § 68
Absatz 3 Sätze 2 und 3 TKG abschließend enthalten. Die Kriterien zur Art und
Weise der Trassenführung von TK-Linien sind damit bundesgesetzlich
geregelt.
Zwar
kann gemäß § 9 Absatz 1 Nr.13 BauGB im Bebauungsplan die Führung von
oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen aus
städtebaulichen Gründen festgelegt werden, jedoch ist nicht davon
auszugehen, dass der Bundesgesetzgeber im Juni 2004 eine sehr ausgefeilte
Kompromisslösung zur oberirdischen Verlegung von TK-Linien in § 68 Abs. 3 TKG
aufnimmt, um sie einen Monat später im Juli 2004 wieder massiv durch § 9 Absatz
1 Nr.13 BauGB zu modifizieren bzw. einzuschränken. Sollte es bei
dem Verbot von oberirdisch geführten TK-Linien im Bebauungsplan bleiben,
behalten wir uns eine Prüfung im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens
vor dem zuständigen Oberverwaltungsgericht vor.
Damit
eine koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, sind wir auf
Informationen über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen Sie sich deshalb
so früh wie möglich mit folgendem Ansprechpartner in Verbindung: Deutsche
Telekom Technik GmbH
Beschluss:
Das Gremium
beschloss, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Der Bebauungsplan enthält kein
Verbot der oberirdischen Verlegung von Versorgungsleitungen. Das Gebiet
ist unterirdisch erschlossen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 9
Nein-Stimmen: 0
Pers. beteiligt: 0
3. Folgende Träger haben Hinweise
abgegeben und darüber hinaus Anregungen bzw. Einwände zu der Planung
vorgebracht:
a) Landratsamt
Aichach-Friedberg, Bauleitplanung, Schreiben vom 20.12.2013
1.
In der Präambel ist der derzeit gültige Rechtstand und die FundsteIlen
der Gesetze anzugeben. Hinsichtlich der BayBO und der GO wird empfohlen, als
Fundstelle die bayerischen Rechtssammlung zu zitieren, die immer den aktuellen
Rechtsstand enthält (z.B. "BayRS ... ").
2. Die
Planzeichnung sollte zur besseren Lesbarkeit vollständig vermaßt werden,
insbesondere im nordwestlichen Bereich, zwischen den geplanten Gebäuden und im
Süden.
3. Die
etwas versteckten Angaben südlich des Geltungsbereiches (I, Wh 3,70 FD)
sollten als Nutzungsschablone deutlich gemacht werden und alle Symbole auch in
der Zeichenerklärung aufgeführt werden.
4. Der
Bebauungsplan beinhaltet keine Festsetzung hinsichtlich der Art der baulichen
Nutzung und ist damit insgesamt lediglich ein einfacher Bebauungsplan.
5. Die
Begründung zur Art der Nutzung (Seite 6) sollte noch wie folgt ergänzt
werden:
Das Grundstück soll laut Begründung (Seite 4) mit Wohngebäuden
bebaut werden. Was ist die nähere Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1
BauGB, in die sich ein Vorhaben einfügen muss? Hinweis: Die nähere
Umgebung kann weitreichender sein als "nur" die direkt angrenzende
Bebauung. Was sind die Nutzungen der näheren Umgebung, in die sich die geplante
Wohnbebauung einfügen soll? Warum fügt sich die zukünftige
Nutzung ein?
6. Das
Maß der baulichen Nutzung sollte entsprechend § 16 Abs. 3 BauNVO hinsichtlich
der Grundflächen näher bestimmt werden (Versiegelungsgrad ist nicht erkennbar).
7. Unter
Buchstabe D (Hinweise) kann die Ziffer 1 mangels weiterer Untergliederung
gestrichen werden.
8. Nach
Buchstabe B ist die Satzung auszufertigen. Die Ausfertigung unter Punkt 5 der
Verfahrensvermerke ist zu streichen. Die Verfahrensvermerke stellen einen
eigenen Teil außerhalb der Satzung dar.
9. Auf
§ 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB, wonach der Flächennutzungsplan im Wege der
Berichtigung anzupassen ist, machen wir aufmerksam.
10. Wir
weisen auf Art. 7 Abs. 2 BayBO, wonach für Wohnanlagen ein Spielplatz
notwendig ist.
Beschluss:
Das Gremium
beschloss, die Hinweise und Anregungen wie folgt zu berücksichtigen:
zu 1: Die
Präambel wird um den Verweis auf die aktuellen Fassungen der Rechtsgrundlagen
ergänzt.
zu 2.: Die
Bemaßung der Planzeichnung wird ergänzt.
zu 3.: Das
Planzeichen wird deutlicher dargestellt.
zu 4.: Der
Verzicht auf die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung ist entbehrlich
(vgl. Beschluss zu 5.) Das Planungsgebiet wird als Mischgebiet festgesetzt.
Damit handelt es sich einen qualifizierten Bebauungsplan. Es wird eine
Festsetzung aufgenommen, wonach eine Genehmigungsfreistellung ausgeschlossen
wird.
zu 5.: Die
Art der baulichen Nutzung wurde im Rahmen der Feinuntersuchung für den
Planungsumgriff und die nähere Umgebung ermittelt: Es liegt eine gemischte
Nutzung vor. Die Art der baulichen Nutzung wird festgesetzt. Die Begründung
wird entsprechend ergänzt.
zu. 6.: Die
Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung werden entsprechend der Anregung um
die Festlegung einer Grundflächenzahl ergänzt (GRZ 0,6).
zu 7.: Der
Hinweis erübrigt sich, da weitere Hinweise durch Text hinzugefügt werden.
zu 8.: Der
Hinweis wird übernommen.
zu 9.: Der
Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
zu 10.:
Der Hinweis wird übernommen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 9
Nein-Stimmen: 0
Pers. beteiligt: 0
b) Landratsamt
Aichach-Friedberg, Bauordnung, Schreiben vom 19.12.2013
Das
nördliche Gebäude soll im Osten direkt an die östliche Grundstücksgrenze
gesetzt werden. Die Festsetzung 2 ist hierfür jedoch kein geeignetes Mittel, da
die Abstandsflächen zwar reduziert werden können, jedoch ist eine Reduzierung
auf "Null" nicht zulässig.
Gleiches
gilt für das südliche Gebäude im Bereich der Baulinie. Um die geplante
Bebauung mit den gewünschten Abständen realisieren zu können, muss im
Bebauungsplan eine abweichende Bebauung mich § 22 Abs. 4 BauNVO festgesetzt
werden. Dies ist zwingend zu begründen.
Der Abstand
zwischen den Gebäuden beträgt an der engsten Stelle 4,00 m. Dies ist nur
zulässig, wenn der Brandschutz gewährleistet ist.
Anhand des
Modells ist erkennbar, dass das südliche Gebäude in einem Teilbereich mit
einem Pultdach geplant ist. Dies widerspricht jedoch der Festsetzung, wonach
nur Satteldächer zulässig sind.
Auf Grund
des Modells sollte geprüft werden, ob die geplanten Balkone am südlichen
Gebäude innerhalb der Baugrenze liegen. Der Balkon am Westgiebel des nördlichen
Gebäudes liegt wohl nach dem Modell außerhalb der Baulinie.
Beschluss:
Die Grenzbebauung ergibt sich aus der Eigenart der im Umfeld vorhandenen
Bebauung. Durch die mittlerweile geänderten Grundstücksverhältnisse und die
Ausweitung des Bebauungsplanumgriffs erübrigt sich die Festsetzung einer
Grenzbebauung nach Osten. Für die Neubebauung zum südwestlichen Nachbarn wird
zur Baulinie eine abweichende Bauweise festgesetzt. Der Brandschutz ist zu
gewährleisten (Vermeidung von Brandüberschlag). Für einen Teilbereich des
Anbaus an den Bestand wird die Dachform Pultdach zugelassen. Auf die Ausführung
von Balkonen außerhalb der überbaubaren Flächen wird verzichtet.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 9
Nein-Stimmen: 0
Pers. beteiligt: 0
c) Landratsamt
Aichach-Friedberg, Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom
18.12.2013
Durch den
Bebauungsplan sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung
von Wohnnutzungen am "Erdweg" geschaffen werden. Nach Kenntnis des
technischen Immissionsschutzes befindet sich auf dem, südlich an den
Planbereich angrenzenden Grundstück der Flur Nummer 58/4, Gemarkung
Pöttmes, eine Bäckerei I Konditorei.
Derartige
Betriebe weisen aufgrund der regelmäßig während der Nachtzeit stattfinden
Arbeiten ein deutliches Emissionspotential auf. Die Entfernung zwischen dem
Gebäude der Bäckerei und der südlichen Baugrenze beträgt des
Planbereiches beträgt zwischen 10 m und 15 m. Der Bereich nördlich der Bäckerei
war bisher nicht mit Wohnnutzungen bebaut. Insofern entstehen durch die
Verdichtung der Wohnbebauung insbesondere im Nahbereich der Bäckerei
zusätzliche schützenswerte Nutzungen. Dies kann im Ergebnis dazu führen,
dass der Betrieb der Bäckerei 1 Konditorei Rücksicht auf diese
neue, heranrückende Wohnbebauung nehmen muss und in seiner Betriebsweise
zusätzlich eingeschränkt wird.
Den Erläuterungen
unter Ziffer 3.1 der Begründung des Bebauungsplanes ist zu entnehmen,
dass ein auf dem Grundstück der Flur Nummer 59 bestehendes Lagergebäude
in die neue Wohnbebauung integriert werden soll.
In diesem
Zusammenhang ist zu ermitteln welche konkrete (Bau)Genehmigung für das
Lagergebäude vorliegt, damit beurteilt werden in welchem Umfang von dieser
Nutzung Emissionen (insbesondere Staub und Lärm) hervorgerufen werden und ob
sie mit der neu hinzukommenden Wohnnutzung verträglich sind. Unter Hinweis auf
die Nutzung des Grundstückes der Flur Nummer 63 ist durch die Gemeinde zu
ermitteln, welche konkreten Baugenehmigungen auf diesem Grundstück
vorhandenen gewerblichen Nutzungen vorliegen damit geprüft werden kann,
in wieweit auch diese Nutzungen durch die neu hinzukommende Wohnbebauung
eingeschränkt werden könnten.
Unter
bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten ist zu prüfen, ob der
Gebietscharakter der Umgebung kippt und welche konkrete Gebietseinstufung dem
Planbereich zuordnen ist. Die immissionsschutzbezogene Schutzwürdigkeit
der neuen Wohnbebauung richtet dann nach der entsprechenden Gebietseinstufung .
Die
Verdichtung der Wohnbebauung in unmittelbarerer Nachbarschaft
emissionsrelevanten gewerblichen Nutzungen schafft für die bestehenden
gewerblichen Nutzungen ein erhebliches und ist somit unter
immissionsschutzfachlichen Gesichtspunkten nicht zu empfehlen. Die Gemeinde
muss Lösungsmöglichkeiten für absehbare (immissionsschutzbezogenen)
Konflikte ausarbeiten
Auf Nachfrage von MGR Baierl erläuterte Herr
von Angerer, dass die gewerbliche Nutzung derzeit aus Kellerräumen für die
Wohnungen im Erdgeschoß und einer Büronutzung in den oberen Geschoßen geplant
ist. Herr Wolf ergänzte, dass im Bebauungsplan Vergnügungsstätten
ausgeschlossen wurden.
Beschluss:
Zur Frage eines Miteinanders der Nutzungen
im Geltungsbereich und der unmittelbaren Umgebung wurden zwischenzeitlich
Gespräche mit den betroffenen Nachbarn und den Bauwerbern geführt (vergleiche
Beschluss zur Stellungnahme Mießl für Hammerl). Die Auswirkungen der
Bäckereinutzung auf den Geltungsbereich wurden schalltechnisch durch das
Ingenieurbüro Greiner, Germering untersucht. Die Einhaltung der
Immissionsrichtwerte im Planungsumgriff kann unter folgenden Maßgaben
sichergestellt werden: Verzicht von Nachtanlieferung für die benachbarte
Bäckerei durch schwere LKW im Bereich Erdweg (vergleiche Stellungnahme Mießl
für Hammerl), Ausschluss von Wohnnutzung für den südwestlichen Neubau und damit
Abschirmung für den nördlichen Neubau, Festsetzung von Grundrissorientierung
für die West- und Südfassade des südöstlichen Neubaus.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 9
Nein-Stimmen: 0
Pers. beteiligt: 0
e) Landratsamt
Aichach-Friedberg, Kreisbaumeister, Schreiben vom 19.12.2013
Mit dem
Bebauungsplan ordnet die Gemeinde Pöttmes die Bebauung auf einem großen
Grundstück in Zentrumslage. Die Revitalisierung des Grundstückes in
Nachbarschaft zum Marktplatz hat einen hohen Stellenwert für die soziale
und städtebauliche Struktur des Ortes.
Die Belebung
des Zentrums ist auch ein Ziel der Sanierung im Rahmen der Städtebauförderung.
In der Begründung
zum Bebauungsplan, Nr. 5.1 Art der Nutzung, wird lediglich festgestellt, dass
sich das Bauvorhaben in die umliegende Bebauung einfügt. Warum dies der
Fall ist, ergibt sich weniger aus der Darstellung im Flächennutzungsplan, als
aus den tatsächlichen Nutzungen in der näheren und weiteren Umgebung des
geplanten Bauvorhabens.
Beschluss:
Das Gremium beschloss, die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung zu
ergänzen. In der Begründung wird dargelegt, dass sich diese Festsetzung aus den
Nutzungen der Umgebung ergibt (vergleiche Beschluss zur Stellungnahme des
Landratsamtes, Bauordnung).
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 9
Nein-Stimmen: 0
Pers. beteiligt: 0
B.
Beteiligung der Öffentlichkeit
Im Rahmen
der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB sind von Bürgerseite folgende
Stellungnahmen abgegeben worden:
a) Peter
Mießl, Architekt für Herrn Richard Hammerl, Pöttmes, Schreiben vom 20.12.2013 und 16.04.2014
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind
unter anderem gesunde Wohn-und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen, siehe §
1 (6) Nr. 1. Diese "gesunden" Wohnverhältnisse können hier bezüglich
des Immissionsschutzes nicht gewährleistet werden. Zumindest nicht für die
Wohnungen im Süden, vor allem Südwesten (6 Wohnungen). Der Abstand zur Fassade
ist nur 3,60 m,also H/2. Der Mindestabstand bei dieser Dichte und Gebäudelänge
müsste 7,20 m (Wandhöhe) betragen. Selbstverständlich könnte der Abstand mit
dem B-Plan unterschritten werden aber nur wenn die Immissionsschutzbelange
berücksichtigt werden und die Benachteiligung von der Fa. Hammerl
ausgeschlossen ist.
Selbst wenn der Abstand vom neuen
Mehrfamilienwohnhaus zur Bäckerei Hammerl 7,20 m betragen würde, ist zu
bezweifeln, ob der notwendige Immissionsschutz eingehalten werden kann. Da hier
ca.20 Wohneinheiten geplant sind, sind die Werte eines allgemeinen Wohngebiets
einzuhalten (Umgriff gilt als Maßgabe). Wird der Bebauungsplan in geplanter Art
festgesetzt, wird der bestehende Bäckereibetrieb extrem benachteiligt
(Benachteiligungsverbot). Klagt in späteren Jahren ein Anwohner der neuen
Bebauung gegen Lärm in den frühen Morgenstunden durch die Bäckerei, müsste
rechtlich gesehen Herr Hammerl kostenaufwendig den Schallschutz seinerseits
verbessern. Um dies zu vermeiden, bittet Herr Hammerl, den Bebauungsplan
nochmals zu überarbeiten und dahingehend zu ändern, so dassihm dadurch
keinerlei Nachteile entstehen können. Wir gehen davon aus, dass der B-Plan mit
den notwendigen Änderungen nochmals ausgelegt wird. Ein Immissionsgutachten lag
nicht mit dem B-Plan zur Einsicht aus. Wir gehen aber fest davon aus, dass
eines erstellt wird. Fa. Hammerl arbeitet Werktags schon ab 4.00 Uhr früh,
Samstag sogar ab 1.00 Uhr und auch Sonntag ab 5.00 Uhr früh also alles in der
Nachtzeit. Und nicht nur in der Backstube -mit Lüftungsanlage - sondern auch im
freien, direkt vor den Wohnungen. Auch nächtliche Lieferungen von Mehl, ect.
finden hier statt. Grundsätzlich ist eine Bebauung des Areals sicher zu
befürworten, aber keinen falls in der jetzt vorgelegten Form.
Am 18.03.2014 hat im Rathaus Pöttmes eine
Besprechung zwischen den Bauwerbern und dem Nachbarm Hammerl stattgefunden,
deren Ergebnis von Herrn Mießl für Herrn Hammerl wie folgt zusammengefasst
wird:
1. Lieferanten
Bäckerei Hammerl
a. Lieferant
mit großer Lkw-Mehllieferung hat zugesagt, dass er umstellt· wenn nicht anders
möglich - und erst nach 6.00 Uhr morgens liefert.
b. Nürnberg-Frostware.
Sprinter: Lieferung momentan noch nachts, Herr Hammerl hat auch hier verhandelt
und die Lieferungen werden nach 6.00 Uhr erfolgen, spätestens zum
Nutzungsbeginn auf dem Nachbargelände.
c. Firma
Bäko, Rohstoffe: Kommt sowieso erst nach 6.00 Uhr, 12,5 t.
Siehe Lärmgutachten vom 18.07.2014, Nr. 3, die ersten beiden Punkte
könnten damit verbessert werden.
2. Die
anderen Geräusche/Emissionen, nach Nr. 3. bleiben natürlich wie bisher.
D. h. die in Nr. 4 des Gutachtens beschriebenen Überschreitungen nachts bleiben
auch weiterhin.
3. Bauliche
Maßnahmen, die sonst noch notwendig sind, muss der Bauherr der Nachbarbebauung
übernehmen. Vorher war es Landwirtschaft und Viehhandel, d. h. keine
Wohnbebauung. Die Kostenträgerschaft muss auch im Bebauungsplan/städtebaulichen
Vertrag so verankert werden. Der Schallgutachter sollte diese Maßnahme im endgültigen
Gutachten noch präzisieren.
4. Art
der Bebauung: Abschließend gehen wir nach wie vor davon aus, dass im südwestlichen
Baukörper nur Gewerbe in Frage kommt, da es selbst bei Ausbleiben der
Nachtlieferungen durch die normale Arbeitstätigkeit • vor allem am Samstag und
Sonntag - zu vielen Konflikten kommen wird.
5. Diskussionen
MI-WA:
Nach wie vor gehen wir davon aus, dass die Werte für Wohnen
einzuhalten wären. Der gleichen Auffassung ist ja wohl auch das Landratsamt.
6. Zur
Feinuntersuchung:
Der dortige Entwurf wäre· bis auf die Wohnung im Obergeschoss - wohl
wesentlich besser geeignet. Bei Wohnnutzung sind künftige Konflikte zu
erwarten und das kann ja wohl niemand wollen.
7. Durch
die Umorganisation der Lieferung wurde von der Bäckerei Hammerl alles getan,
was möglich ist. Der Rest muss planerisch und baulich vom Bauherrn kommen.
Beschluss:
Um ein gedeihliches Nebeneinander mit der
Nachbarschaft sicherstellen zu können, wurden die Auswirkungen der
Bäckereinutzung auf den Geltungsbereich zwischen den Betroffenen besprochen und
schalltechnisch durch das Ingenieurbüro Greiner, Germering untersucht. Die
Einhaltung der Immissionsrichtwerte im Planungsumgriff kann unter folgenden
Maßgaben sichergestellt werden: Verzicht von Nachtanlieferung für die Bäckerei
durch schwere LKW im Bereich Erdweg gemäß Ziffer 1. der obigen Stellungnahme,
Ausschluss von Wohnnutzung für den südwestlichen Neubau, der den nördlichen
Neubau abschirmt, Festsetzung von Grundrissorientierung für die West- und
Südfassade des südöstlichen Neubaus.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 9
Nein-Stimmen: 0
Pers. beteiligt: 0
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 9
Nein-Stimmen: 0
Pers. beteiligt: 0