Beschluss:

c) Satzungsbeschluss

Das Gremium beschloss aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 und des § 10 des Baugesetzbuches - BauGB - in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert am 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509), des Art. 81 der Bayerischen Bauordnung

- BayBO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 499), des Art. 23 der Gemeindeordnung - GO - für den Freistaat Bayern (BayRS 2020-1-1-I) und des Art. 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes - BayNatSchG - (BayRS 791-1-U) folgenden

 

BEBAUUNGSPLAN  HANDZELL NR. 2 "AN DER SAMFELDSTRASSE“, 2. Änderung

 

als Satzung.

 

Die von der Bürogemeinschaft für Ortsplanung & Stadtentwicklung, Augsburg ausgearbeitete 2. Änderung des Bebauungsplans Handzell Nr. 2 „AN DER SAMFELDSTRASSE“ mit Begründung in der Fassung vom 19.03.2013 ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

 


Bezug: 

Aufstellungsbeschluss des Marktgemeinderates Pöttmes vom 06.11.2012.

Entwurf der Bürogemeinschaft für Ortsplanung & Stadtentwicklung, Augsburg in der Fassung vom 22.01.2013.

1. öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange im Zeitraum vom 05.02.2013 bis zum 07.03.2013.

 

Sachverhalt:

a) Behandlung der Anregungen im Zuge der öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange

 

 

Von Bürgern wurden keine Stellungnahmen vorgebracht.

 

Beschluss:

Das Gremium nahm dies zur Kenntnis.

 

 

Folgende Behörden gaben Stellungnahmen ohne Anregung und Bedenken ab:

Bayerischer Bauernverband Geschäftsstelle (04.03.2013)

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege (05.03.2013)

IHK Schwaben (05.03.2013)

Vermessungsamt Aichach (25.02.2013)

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Augsburg (20.02.2013)

Bayerischer Bauernverband Kreisverband Augsburg (18.02.2013)

Handwerkskammer für Schwaben (05.02.2013)

Bund Naturschutz (13.02.2013)

Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben (27.02.2013)

Wasserwirtschaftsamt Donauwörth (06.03.2013)

 

 

Folgende Behörden gaben Stellungnahmen mit Anregungen ab:

 

Landratsamt Aichach – Friedberg, Stellungnahme vom 04.03.2013

 

Anregungen:

mit Schreiben vom 01.02.2013 haben Sie uns zu o. g. Bebauungsplan beteiligt. Wir weisen auf Folgendes hin:

1. Die bayerischen Gesetze in der Präambel sollten lediglich mit Angabe der Bayerischen Rechtssammlung BayRS aufgeführt werden, da in dieser immer die aktuellen Fassungen aufgeführt sind. Derzeit verweist der Bebauungsplan nämlich auf eine veraltete Fassung der BayBO.

2. Ziffer 4.2 ist rechtlich lediglich als Ausnahmetatbestand möglich. Bitte korrigieren.

3. Es wird dringend empfohlen, die Baugrenzen zu vermaßen.

4. In Ziffer 4.3 kann der Buchstabe a) mangels weiterer Untergliederung gestrichen werden.

5. In Ziffer 1 der Begründung sollten die Angaben zu den Grundstücken (FIur Nr.) überprüft werden.

6. Weitere Anregungen und Bedenken werden nicht erhoben.

 

Fachliche Würdigung:

Zu 1. Die Präambel wird auf ihre Aktualität hin überprüft und ggf. angepasst.

Zu 2. Ziffer 4.2 wird dahingehend abgeändert dass Garagen und Nebenanlagen ausnahmsweise auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sind.

Zu 3. bis 5.: Die redaktionellen Anregungen werden entsprechend ergänzt.

 

Beschluss:

Das Gremium beschloss, den redaktionellen Anregungen stattzugegeben.

 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                9

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                           0

 

 

 

Landratsamt Aichach – Friedberg Kreisbrandrat, Stellungnahme vom 06.03.2013

 

Anregungen:

bei der Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen und idealerweise bereits bei der Aufstellung und Änderung von Flächennutzungsplänen sind für den durch die Gemeinde sicherzustellenden Feuerschutz (Art. 1 BayFwG) grundsätzlich folgende allgemeine Belange des abwehrenden Brandschutzes zu überprüfen und bei Bedarf im Benehmen mit dem Kreisbrandrat durchzuführen, um die Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen zu gewährleisten: Das Hydrantennetz ist nach dem Merkblatt des Bayerischen Landesamts für Wasserwirtschaft Nr. 1.8-5, Stand 08.2000 bzw. nach den Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) - Arbeitsblätter W 331 und W 405 - auszubauen. Gegebenenfalls ist der Löschwasserbedarf nach dem Ermittlungs- und Richtwertverfahren des ehem. Bayer. Landesamts für Brand- und Katastrophenschutz zu ermitteln. Da Hydranten zugänglich zu halten sind (auch im Winter; Freihalten von Schnee und Eis) ist es ratsam Überflurhydranten zu bevorzugen. Der Hydrantenplan ist vom Kreisbrandrat gegenzeichnen zu lassen. Ggf. sind zur Sicherstellung der unabhängigen Löschwasserversorgung in Abstimmung mit dem zuständigen Stadt.- bzw. Kreisbrandrat Löschwasserteiche gemäß DIN 14210, Löschwasserbrunnen gemäß DIN 14220 oder unterirdische Löschwasserbehälter gemäß DIN 14230 einzuplanen.

Hinweis: Insbesondere bei hohen Brandlasten, kann sich der Bedarf an Löschwasser erhöhen. Eine Abschätzung der Menge sollte dann anhand des Ermittlungs- und Richtwertverfahrens durchgeführt werden.

Die öffentlichen Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien usw. mit den Fahrzeugen der Feuer­wehr jederzeit und unbehindert befahren werden können. Die Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge bis 16 t (Achslast 10 t) ausgelegt sein. Hierzu wird auch auf die Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr, Stand Feb. 2007, AIIMBI 2008 S. 806 hingewiesen.

Es muss insbesondere gewährleistet sein, dass Gebäude ganz oder mit Teilen in einem Abstand von höchstens 50 m von den öffentlichen Verkehrsflächen erreichbar sind.

 

Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass die sog. "Wendehammer" auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind. Zur ungehinderten Benutzung ist ein Wendeplatzdurchmesser von mindestens 18 m, für Feuerwehreinsätze mit einer Drehleiter DLA (K) 23-12 von mind. 21 m erforderlich. Gegebenenfalls sind Verkehrsbeschränkungen (Halteverbote) zu verfügen.

Aus Aufenthaltsräumen von nicht zu ebener Erde liegenden Geschossen muss die Rettung von Personen über zwei voneinander unabhängige Rettungswege gewährleistet sein. Bei baulichen Anlagen ohne besondere Art und Nutzung und einer Bauhöhe unterhalb der Hochhausgrenze kann der 2. Rettungsweg auch über Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden, wenn die Feuerwehr über das erforderliche Rettungsgerät (z.B. Drehleiter DLA (K) 23-12 o. ä.) verfügt. Sofern innerhalb der Hilfsfrist von 10 Minuten der 2. Rettungsweg über entsprechend ausreichende Leitern der Feuerwehr nicht sichergestellt werden kann, sind zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege (notwendige Treppen) erforderlich.

Bei Aufenthaltsräumen im Dachgeschoß sollten die notwendigen Fenster mit Leitern der Feuerwehr direkt anleiterbar sein (zweiter Rettungsweg).

Bei der Einrichtung von Photovoltaikanlagen wird dringend empfohlen, Feuerwehr-Schutzschalter zur Freischaltung (Trennschalter) der Anlage gut sichtbar und zugänglich einzubauen. Die Leitungsführung ist in einem Übersichtsplan PV

Um die Wirksamkeit von Brandwänden nicht zu beeinträchtigen dürfen diese nicht von PV- Modulen überbaut werden. Es ist ein Abstand von 1,25m vor und hinter der Brandwand einzuhalten (vgl. Dachgauben-Richtlinie).

Das bzw. die Feuerwehrgerätehäuser müssen hinsichtlich ihrer Größe, räumlichen Ausstattung, zentralen Lage, verkehrstechnischen Anbindung und Erweiterungsmöglichkeiten sowohl den der- zeitigen als auch den künftigen Anforderungen entsprechen.

Sofern in einem absehbaren Zeitraum ein Neu-, Um- oder Erweiterungsbau eines Feuerwehrgerätehauses erforderlich wird und die Grundstücksverhältnisse unzureichend sind, ist eine entsprechende Gemeinbedarfsfläche auszuweisen.

Im Übrigen verweisen wir auf die „Planungshilfen für die Bauleitplanung", Fassung 2010/2011, herausgegeben von der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, insbesondere auf den Abschnitt 113 Nr. 32 -Brandschutz-.

Wir empfehlen diese Grundlagen des abwehrenden Brandschutzes, trotz der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in den qualifizierenden Bebauungsplan aufzunehmen.

Wir haben uns nur aus der fachlichen Sicht des Brandschutzes geäußert und diese Äußerung innerhalb des Landratsamts oder mit der Regierung nicht abgestimmt.

 

Fachliche Würdigung:

Die Anregungen betreffen im Wesentlichen die Ausführungsebene. Die 2. Bebauungsplanänderung hatte keine Änderungen der Verkehrserschließung zur Folge. Die Bebauungsplanspezifischen Anregungen wie Abmessungen der Wendeanlagen entsprechen dem Stand der Technik. Zudem ist die Erschließung bereits hergestellt.

 

Beschluss:

Das Gremium nahm die Anregungen zur Kenntnis.

 

 

Deutsche Telekom Technik GmbH, Stellungnahme vom 04.02.2013

 

Anregungen:

die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

Im Planungsbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom. Sollten diese Anlagen von den Baumaßnahmen berührt werden, müssen diese gesichert, verändert oder verlegt werden. Sollten Sie im Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne unserer Telekommunikations­anlagen benötigen, können diese angefordert werden bei: E-Mail: Planauskunft.Suedetelekom.de, Fax: +49 391 580213737, Telefon: +49 251 788777701.

Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer Prüfung vorbehalten. Falls im Planungsbereich Verkehrswege, in denen sich Tele­kommunikations­anlagen der Deutschen Telekom befinden, entwidmet werden, bitten wir, gesondert mit uns in Verbindung zu treten.

Sollte in der Begründung zum Bebauungsplan die unterirdische Verlegung von Telekommunikationsanlagen festgelegt sein, widersprechen wir dieser Forderung mit folgender Begründung: Regelungen zur Zulassung der oberirdischen Ausführung von Telekommunikationslinien sind in § 68 Absatz 3 Sätze 2 und 3 TKG abschließend enthalten. Die Kriterien zur Art und Weise der Trassenführung von Tele­kommunikations­linien sind damit bundesgesetzlich geregelt.

Nach dem Rechtsgrundsatz aus Art 31 GG bricht Bundesrecht Landesrecht. Ein Verbot von oberirdisch geführten Telekommunikationslinien kann deshalb nicht in einem Bebauungsplanverfahren nach Landesrecht einseitig vorweggenommen werden. Es wäre daher rechtswidrig und müsste zurückgenommen werden.

Damit eine koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, sind wir auf Informationen über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen Sie sich deshalb so früh wie möglich mit folgendem Ansprechpartner in Verbindung:

 

Fachliche Würdigung:

Die Anregungen betreffen im Wesentlichen die Ausführungsplanung und können auf der Bauleitplanungsebene nicht abschließend abgewogen werden.

Die Festsetzung des § 10.2, dass Versorgungsleitungen unterirdisch zu führen sind, wird beibehalten. § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB eröffnet ausdrücklich Festsetzungen zur ober- oder unterirdischen Leitungsverlegung in der verbindlichen Bauleitplanung. Die Regelung wurde in 2004 dahingehend ergänzt und klarstellend gefasst, dass die Festsetzung der unterirdischen Leitungsverlegung im Bebauungsplan erfolgen kann. Es besteht keine Konkurrenz zum TKG. Auch für Art. 31 Grundgesetz ist kein Raum, da das Baugesetzbuch als Bundesgesetz den abschließenden Regelungskatalog für die kommunale Bebauungsplanung definiert

 

Beschluss:

Das Gremium nahm die Anregungen zur Kenntnis.

 

 

b) Billigungsbeschluss:

Das Gremium beschloss, die von der Bürogemeinschaft für Ortsplanung & Stadtentwicklung, Augsburg ausgearbeitete 2. Änderung des Bebauungsplans Handzell Nr. 2 „AN DER SAMFELDSTRASSE“ mit den eingearbeiteten Änderungen vorangegangener Beschlüsse in der Fassung vom 19.03.2013 zu billigen.

 

 


Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                                                9

Nein-Stimmen:                                          0

Pers. beteiligt:                                           0