Sitzung: 19.03.2013 Bau- und Umweltausschuss des Marktgemeinderates Pöttmes
Beschluss:
c) Satzungsbeschluss
Das Gremium beschloss aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 und
des § 10 des Baugesetzbuches - BauGB - in der Fassung vom 23.09.2004
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert am 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509), des Art.
81 der Bayerischen Bauordnung
- BayBO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. S.
499), des Art. 23 der Gemeindeordnung - GO - für den Freistaat Bayern
(BayRS 2020-1-1-I) und des Art. 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes -
BayNatSchG - (BayRS 791-1-U) folgenden
BEBAUUNGSPLAN
HANDZELL NR. 2 "AN DER SAMFELDSTRASSE“, 2. Änderung
als Satzung.
Die von der Bürogemeinschaft für Ortsplanung & Stadtentwicklung,
Augsburg ausgearbeitete 2. Änderung des Bebauungsplans Handzell Nr. 2 „AN DER
SAMFELDSTRASSE“ mit Begründung in der Fassung vom 19.03.2013 ist Bestandteil
dieses Beschlusses.
Bezug:
Aufstellungsbeschluss des Marktgemeinderates Pöttmes vom 06.11.2012.
Entwurf der Bürogemeinschaft für Ortsplanung & Stadtentwicklung, Augsburg in der Fassung vom 22.01.2013.
1. öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange im Zeitraum vom 05.02.2013 bis zum 07.03.2013.
Sachverhalt:
a) Behandlung der Anregungen im Zuge der
öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher
Belange
Von Bürgern wurden keine Stellungnahmen vorgebracht.
Beschluss:
Das Gremium nahm dies zur Kenntnis.
Folgende Behörden gaben Stellungnahmen ohne
Anregung und Bedenken ab:
Bayerischer
Bauernverband Geschäftsstelle (04.03.2013)
Bayerisches
Landesamt für Denkmalpflege (05.03.2013)
IHK Schwaben (05.03.2013)
Vermessungsamt
Aichach (25.02.2013)
Amt für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Augsburg (20.02.2013)
Bayerischer
Bauernverband Kreisverband Augsburg (18.02.2013)
Handwerkskammer
für Schwaben (05.02.2013)
Bund Naturschutz
(13.02.2013)
Amt für Ländliche
Entwicklung Schwaben (27.02.2013)
Wasserwirtschaftsamt
Donauwörth (06.03.2013)
Folgende Behörden gaben Stellungnahmen mit
Anregungen ab:
Landratsamt Aichach – Friedberg, Stellungnahme vom 04.03.2013
Anregungen:
mit Schreiben vom
01.02.2013 haben Sie uns zu o. g. Bebauungsplan beteiligt. Wir weisen auf
Folgendes hin:
1. Die
bayerischen Gesetze in der Präambel sollten lediglich mit Angabe der
Bayerischen Rechtssammlung BayRS aufgeführt werden, da in dieser immer die
aktuellen Fassungen aufgeführt sind. Derzeit verweist der Bebauungsplan nämlich
auf eine veraltete Fassung der BayBO.
2. Ziffer 4.2 ist
rechtlich lediglich als Ausnahmetatbestand möglich. Bitte korrigieren.
3. Es wird
dringend empfohlen, die Baugrenzen zu vermaßen.
4. In Ziffer 4.3
kann der Buchstabe a) mangels weiterer Untergliederung gestrichen werden.
5. In Ziffer 1
der Begründung sollten die Angaben zu den Grundstücken (FIur Nr.) überprüft
werden.
6. Weitere
Anregungen und Bedenken werden nicht erhoben.
Fachliche Würdigung:
Zu 1. Die
Präambel wird auf ihre Aktualität hin überprüft und ggf. angepasst.
Zu 2. Ziffer 4.2
wird dahingehend abgeändert dass Garagen und Nebenanlagen ausnahmsweise auch
außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sind.
Zu 3. bis 5.: Die
redaktionellen Anregungen werden entsprechend ergänzt.
Beschluss:
Das Gremium
beschloss, den redaktionellen Anregungen stattzugegeben.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 9
Nein-Stimmen: 0
Pers. beteiligt: 0
Landratsamt Aichach – Friedberg
Kreisbrandrat, Stellungnahme
vom 06.03.2013
Anregungen:
bei der
Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen und idealerweise bereits bei der
Aufstellung und Änderung von Flächennutzungsplänen sind für den durch die
Gemeinde sicherzustellenden Feuerschutz (Art. 1 BayFwG) grundsätzlich folgende
allgemeine Belange des abwehrenden Brandschutzes zu überprüfen und bei Bedarf
im Benehmen mit dem Kreisbrandrat durchzuführen, um die Durchführung wirksamer
Löscharbeiten und Rettung von Personen zu gewährleisten: Das Hydrantennetz ist
nach dem Merkblatt des Bayerischen Landesamts für Wasserwirtschaft Nr. 1.8-5,
Stand 08.2000 bzw. nach den Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas-
und Wasserfaches e.V. (DVGW) - Arbeitsblätter W 331 und W 405 - auszubauen.
Gegebenenfalls ist der Löschwasserbedarf nach dem Ermittlungs- und
Richtwertverfahren des ehem. Bayer. Landesamts für Brand- und
Katastrophenschutz zu ermitteln. Da Hydranten zugänglich zu halten sind (auch
im Winter; Freihalten von Schnee und Eis) ist es ratsam Überflurhydranten zu
bevorzugen. Der Hydrantenplan ist vom Kreisbrandrat gegenzeichnen zu lassen.
Ggf. sind zur Sicherstellung der unabhängigen Löschwasserversorgung in
Abstimmung mit dem zuständigen Stadt.- bzw. Kreisbrandrat Löschwasserteiche
gemäß DIN 14210, Löschwasserbrunnen gemäß DIN 14220 oder unterirdische
Löschwasserbehälter gemäß DIN 14230 einzuplanen.
Hinweis:
Insbesondere bei hohen Brandlasten, kann sich der Bedarf an Löschwasser
erhöhen. Eine Abschätzung der Menge sollte dann anhand des Ermittlungs- und
Richtwertverfahrens durchgeführt werden.
Die öffentlichen
Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite,
Kurvenkrümmungsradien usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und
unbehindert befahren werden können. Die Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge
bis 16 t (Achslast 10 t) ausgelegt sein. Hierzu wird auch auf die Richtlinie
über Flächen für die Feuerwehr, Stand Feb. 2007, AIIMBI 2008 S. 806
hingewiesen.
Es muss
insbesondere gewährleistet sein, dass Gebäude ganz oder mit Teilen in einem
Abstand von höchstens 50 m von den öffentlichen Verkehrsflächen erreichbar
sind.
Bei Sackgassen
ist darauf zu achten, dass die sog. "Wendehammer" auch für
Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind. Zur ungehinderten Benutzung ist ein
Wendeplatzdurchmesser von mindestens 18 m, für Feuerwehreinsätze mit einer
Drehleiter DLA (K) 23-12 von mind. 21 m erforderlich. Gegebenenfalls sind
Verkehrsbeschränkungen (Halteverbote) zu verfügen.
Aus
Aufenthaltsräumen von nicht zu ebener Erde liegenden Geschossen muss die
Rettung von Personen über zwei voneinander unabhängige Rettungswege
gewährleistet sein. Bei baulichen Anlagen ohne besondere Art und Nutzung und
einer Bauhöhe unterhalb der Hochhausgrenze kann der 2. Rettungsweg auch über Leitern
der Feuerwehr sichergestellt werden, wenn die Feuerwehr über das erforderliche
Rettungsgerät (z.B. Drehleiter DLA (K) 23-12 o. ä.) verfügt. Sofern innerhalb
der Hilfsfrist von 10 Minuten der 2. Rettungsweg über entsprechend ausreichende
Leitern der Feuerwehr nicht sichergestellt werden kann, sind zwei voneinander
unabhängige bauliche Rettungswege (notwendige Treppen) erforderlich.
Bei
Aufenthaltsräumen im Dachgeschoß sollten die notwendigen Fenster mit Leitern
der Feuerwehr direkt anleiterbar sein (zweiter Rettungsweg).
Bei der
Einrichtung von Photovoltaikanlagen wird dringend empfohlen,
Feuerwehr-Schutzschalter zur Freischaltung (Trennschalter) der Anlage gut
sichtbar und zugänglich einzubauen. Die Leitungsführung ist in einem
Übersichtsplan PV
Um die
Wirksamkeit von Brandwänden nicht zu beeinträchtigen dürfen diese nicht von PV-
Modulen überbaut werden. Es ist ein Abstand von 1,25m vor und hinter der
Brandwand einzuhalten (vgl. Dachgauben-Richtlinie).
Das bzw. die
Feuerwehrgerätehäuser müssen hinsichtlich ihrer Größe, räumlichen Ausstattung,
zentralen Lage, verkehrstechnischen Anbindung und Erweiterungsmöglichkeiten
sowohl den der- zeitigen als auch den künftigen Anforderungen entsprechen.
Sofern in einem
absehbaren Zeitraum ein Neu-, Um- oder Erweiterungsbau eines
Feuerwehrgerätehauses erforderlich wird und die Grundstücksverhältnisse
unzureichend sind, ist eine entsprechende Gemeinbedarfsfläche auszuweisen.
Im Übrigen
verweisen wir auf die „Planungshilfen für die Bauleitplanung", Fassung
2010/2011, herausgegeben von der Obersten Baubehörde im Bayerischen
Staatsministerium des Innern, insbesondere auf den Abschnitt 113 Nr. 32
-Brandschutz-.
Wir empfehlen
diese Grundlagen des abwehrenden Brandschutzes, trotz der Bayerischen
Bauordnung (BayBO) in den qualifizierenden Bebauungsplan aufzunehmen.
Wir haben uns nur
aus der fachlichen Sicht des Brandschutzes geäußert und diese Äußerung
innerhalb des Landratsamts oder mit der Regierung nicht abgestimmt.
Fachliche Würdigung:
Die Anregungen
betreffen im Wesentlichen die Ausführungsebene. Die 2. Bebauungsplanänderung
hatte keine Änderungen der Verkehrserschließung zur Folge. Die
Bebauungsplanspezifischen Anregungen wie Abmessungen der Wendeanlagen
entsprechen dem Stand der Technik. Zudem ist die Erschließung bereits
hergestellt.
Beschluss:
Das Gremium nahm
die Anregungen zur Kenntnis.
Deutsche Telekom Technik GmbH, Stellungnahme vom 04.02.2013
Anregungen:
die Telekom
Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und
Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom
Netzproduktion GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten
der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter
entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen
abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Im
Planungsbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom.
Sollten diese Anlagen von den Baumaßnahmen berührt werden, müssen diese gesichert,
verändert oder verlegt werden. Sollten Sie im Rahmen dieses Verfahrens
Lagepläne unserer Telekommunikationsanlagen benötigen, können diese
angefordert werden bei: E-Mail: Planauskunft.Suedetelekom.de, Fax: +49 391 580213737, Telefon: +49 251
788777701.
Die Verlegung
neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit
Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer
Prüfung vorbehalten. Falls im Planungsbereich Verkehrswege, in denen sich Telekommunikationsanlagen
der Deutschen Telekom befinden, entwidmet werden, bitten wir, gesondert mit uns
in Verbindung zu treten.
Sollte in der
Begründung zum Bebauungsplan die unterirdische Verlegung von Telekommunikationsanlagen
festgelegt sein, widersprechen wir dieser Forderung mit folgender Begründung:
Regelungen zur Zulassung der oberirdischen Ausführung von
Telekommunikationslinien sind in § 68 Absatz 3 Sätze 2 und 3 TKG abschließend
enthalten. Die Kriterien zur Art und Weise der Trassenführung von Telekommunikationslinien
sind damit bundesgesetzlich geregelt.
Nach dem
Rechtsgrundsatz aus Art 31 GG bricht Bundesrecht Landesrecht. Ein Verbot von
oberirdisch geführten Telekommunikationslinien kann deshalb nicht in einem
Bebauungsplanverfahren nach Landesrecht einseitig vorweggenommen werden. Es
wäre daher rechtswidrig und müsste zurückgenommen werden.
Damit eine
koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, sind wir auf
Informationen über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen Sie sich
deshalb so früh wie möglich mit folgendem Ansprechpartner in Verbindung:
Fachliche Würdigung:
Die Anregungen betreffen im
Wesentlichen die Ausführungsplanung und können auf der Bauleitplanungsebene
nicht abschließend abgewogen werden.
Die Festsetzung des § 10.2,
dass Versorgungsleitungen unterirdisch zu führen sind, wird beibehalten. § 9
Abs. 1 Nr. 13 BauGB eröffnet ausdrücklich Festsetzungen zur ober- oder
unterirdischen Leitungsverlegung in der verbindlichen Bauleitplanung. Die
Regelung wurde in 2004 dahingehend ergänzt und klarstellend gefasst, dass die
Festsetzung der unterirdischen Leitungsverlegung im Bebauungsplan erfolgen
kann. Es besteht keine Konkurrenz zum TKG. Auch für Art. 31 Grundgesetz ist
kein Raum, da das Baugesetzbuch als Bundesgesetz den abschließenden
Regelungskatalog für die kommunale Bebauungsplanung definiert
Beschluss:
Das Gremium nahm
die Anregungen zur Kenntnis.
b) Billigungsbeschluss:
Das Gremium
beschloss, die von der Bürogemeinschaft für Ortsplanung & Stadtentwicklung,
Augsburg ausgearbeitete 2. Änderung des Bebauungsplans Handzell Nr. 2 „AN DER
SAMFELDSTRASSE“ mit den eingearbeiteten Änderungen vorangegangener Beschlüsse
in der Fassung vom 19.03.2013 zu billigen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 9
Nein-Stimmen: 0
Pers. beteiligt: 0